No standing for late debt-enforcement discharge request

ZZ.1982.7Autre juridiction4 mai 1982Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Ticino tax authority appealed after the first instance refused debt discharge in enforcement proceedings against M.F. The Obergericht held that the creditor had filed the discharge request only after the one-year period of Art. 88(2) SchKG had expired. Because the payment order then no longer had enforcement effect and the creditor could no longer obtain continuation of enforcement, the request lacked a protectable legal interest. The court therefore held that the lower court should have refused to enter into the request ex officio. It also confirmed that the debtor's objection does not interrupt the one-year period.

Regeste Omnilex

Art. 80 ff., Art. 88 Abs. 2 SchKG; § 55 Abs. 2 lit. e ZPO: A debt-discharge request filed only after expiry of the one-year period for seeking continuation is inadmissible ex officio for lack of protectable legal interest, because the payment order has meanwhile lost its enforcement effect. The one-year period is interrupted only by filing the action or by initiating debt-discharge proceedings; the debtor's objection as such does not interrupt it. If the period has expired, any subsequent enforcement step lacks a valid basis and must be treated as void; the court must examine the procedural prerequisite of legal interest ex officio (consid. 1-3).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1982.7**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:05.05.1982
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.349
Titel:** Rechtsöffnungsbegehren, Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG**
Resümee:** Art. 80 ff. und Art. 88 Abs. 2 SchKG; § 55 Abs. 2 lit. e ZPO. Der Rechtsöffnungsrichter hat mangels eines Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsöffnungsbegehren, das erst nach Ablauf der dem Gläubiger in Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Fortsetzung der Betreibung eingeräumten Jahresfrist gestellt wird, von Amtes wegen nicht einzutreten. Der Rechtsvorschlag bewirkt keine Unterbrechung dieser Frist.**
SOG 1982 Nr. 7 ** Art. 80 ff. und Art. 88 Abs. 2 SchKG; § 55 Abs. 2 lit. e ZPO.*Der Rechtsöffnungsrichter hat mangels eines Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsöffnungsbegehren, das erst nach Ablauf der dem Gläubiger in Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Fortsetzung der Betreibung eingeräumten Jahresfrist gestellt wird, von Amtes wegen nicht einzutreten. Der Rechtsvorschlag bewirkt keine Unterbrechung dieser Frist. Der Staat Tessin betrieb M.F. für Steuerschulden. Der Zahlungsbefehl wurde am 2.12.1980 ordnungsgemäss zugestellt. Der Gläubiger stellte am 9.12.1981 ein Rechtsöffnungsbegehren. Der zuständige solothurnische Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, weil er der Auffassung war, die zu vollstreckende Steuerverfügung sei dem Schuldner seinerzeit nicht korrekt eröffnet worden. Die zuständige Steuerbehörde erhob gegen den Rechtsöffnungsentscheid Rekurs ans Obergericht. Dieses wies den Rekurs ab mit der Feststellung, dass auf das Rechtsöffnungsbegehren gar nicht eingetreten werden könne. Aus den Erwägungen: 1. Aus Art. 88 Abs. 2 SchKG, wonach das Recht zur Stellung eines Pfändungsbegehrens mit Ablauf eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehles erlischt, folgt, dass die betreibungsrechtliche Wirksamkeit des Zahlungsbefehls als Vollstreckungsausweis nach Ablauf der genannten Jahresfrist dahinfällt. Wurde ein Rechtsvorschlag erhoben, fällt die Zeit zwischen Anhebung und gerichtlicher Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis verlängert sich die Jahresfrist um die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 79 III 58).Die einjährige Frist wird somit nur durch Klageanhebung (Art. 79 SchKG) oder Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 ff. SchKG) unterbrochen; der Rechtsvorschlag allein bewirkt jedoch noch keine Unterbrechung. Im vorliegenden Fall lief die erwähnte Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG am 2.12.1981 ab. Innerhalb dieser Frist erklärte der Schuldner Rechtsvorschlag. Der Gläubiger unternahm indessen innerhalb der Frist nichts zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Erst am 9.12.1981, also eine Woche nach Ablauf der Jahresfrist, wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Post übergeben. Der Zahlungsbefehl hat mithin wegen Ablauf der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG seine betreibungsrechtliche Wirksamkeit verloren. Damit ist weiteren Betreibungshandlungen die Grundlage entzogen, d.h. allfällige solche Handlungen wären als nichtig anzusehen und von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1980, S. 85 lit. c und 105 Ziff. 2). 2. Das Fehlen eines betreibungsrechtlich wirksamen Zahlungsbefehls im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens wirkt sich prozessrechtlich aus. Auch wenn die Rechtsöffnung erteilt würde, könnte der Gläubiger wegen Ablaufs der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG keine Fortsetzung der Betreibung mehr erwirken. Das heisst, er kann sein Rechtsöffnungsbegehren auf kein Rechtsschutzinteresse stützen. Da das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses gemäss § 55 Abs. 2 lit. e ZPO eine Prozessvoraussetzung darstellt, deren Erfüllung vom Richter von Amtes wegen zu prüfen ist (§ 58 Abs. 1 ZPO), vorliegend diese Prozessvoraussetzung aber nicht erfüllt ist, hätte der Vorderrichter auf das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers nicht eintreten dürfen (vgl. § 55 Abs. 1 ZPO; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 3. A., S. 87). 3. Dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsbegehren eingetreten ist und dieses materiell entschieden hat, ändert nichts daran, dass dem Gläubiger aus den oben in Ziffer 2 genannten Gründen auch im Rekursverfahren kein Rechtsschutzinteresse zugebilligt werden kann. Auch wenn der Rekurs gutgeheissen und die Rechtsöffnung bewilligt würde -- was aus materieller Sicht nicht undenkbar erscheint --, könnte der Gläubiger die Betreibung gleichwohl nicht fortsetzen. Ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung des Entscheides, der aus formellen Gründen toter Buchstabe bleiben muss, kann nicht angenommen werden. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Mai 1982

Mots-clés

debt enforcementlegal interestone-year periodobjectionadmissibilitycontinuation of enforcementpayment orderex officio review

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a debt-discharge request filed after the one-year period under Art. 88(2) SchKG is admissible.

Solution extraite

The request had to be rejected ex officio for lack of a protectable legal interest because the payment order had lost its enforcement effect by the time the request was filed.

Motifs extraits

Under Art. 88(2) SchKG, the right to pursue continuation lapses one year after service of the payment order. A objection by the debtor does not interrupt that period; it is interrupted only by filing the action or initiating debt-discharge proceedings. Once the period expired, no valid basis for continuation remained, so the applicant could no longer derive any practical benefit from discharge.

Question juridique clé

Whether the debtor's objection interrupts the one-year period under Art. 88(2) SchKG.

Solution extraite

No. The objection itself does not interrupt the period.

Motifs extraits

The court relied on established practice that the year is extended only by the institution of the relevant proceedings, not merely by the debtor's objection.

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