Fence between private parcels and building-police rules

ZZ.1982.19Autre juridiction12 oct. 1982Dismissed

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Résumé

A neighbor sought removal of a 1.8 m high, 10 m long wooden fence placed by a landowner on the boundary in Biberist. The court held that such a board wall is a fence in the legal sense, but it complied with the applicable cantonal and municipal height rules. The fence also did not violate the townscape-protection clause because its limited appearance on private land had no relevant effect on the surroundings. Fire-police objections were likewise dismissed. The complaint was therefore rejected.

Regest

§ 130 BauG; § 262 Abs. 3 EGZGB; § 63 KBR; fence between private parcels: concept of fence and scope of general building-police rules. A boundary board wall may qualify as a fence in the ordinary and private-law sense. For fences between private plots, only the specific height limits and any applicable municipal regulations are decisive; if these are respected, the installation is not unlawful on that basis alone. General building-police provisions, in particular townscape protection, apply only where the structure has a perceptible adverse effect on the broader surroundings; a short fence on private land does not suffice. Fire-police rules may apply in principle, but a violation must be concretely established.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1982.19**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:13.10.1982
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.267
Titel:** Einfriedigung**
Resümee:§ 130 BauG. Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken. Zum Begriff der Einfriedigung und zur Frage, wie weit die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften auch für die Einfriedigungen massgeblich sind.
SOG 1982 Nr. 19 **§ 130 BauG.*Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken. Zum Begriff der Einfriedigung und zur Frage, wie weit die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften auch für die Einfriedigungen massgeblich sind. In einem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ging es in erster Linie darum, ob eine 1,8 m hohe und 10 m lange Bretterwand, die in Biberist ein Grundeigentümer an die Grenze seines Grundstücks gestellt hatte und deren Entfernung eine Nachbarin bei den Baubehörden verlangt hatte, baupolizeilich in Ordnung war oder nicht. Das Verwaltungsgericht äusserte sich dazu wie folgt: a) Nach der Meinung der örtlichen Baubehörden und des Baudepartementes ist die Bretterwand baurechtlich als Einfriedigung zu qualifizieren. Einfriedigungen sind bauliche Anlagen besonderer Art, für die die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften nicht gelten. Das kantonale Recht definiert den Begriff der Einfriedigung nicht. Abzustellen ist auf den Begriff, der allgemein üblich ist, insbesondere auch im privaten Nachbarrecht verwendet wird. Nach der allgemeinen Auffassung stellt eine auf oder neben der Grenze stehende Lattenwand, wie sie hier vorliegt, durchaus eine Einfriedigung im Rechtssinne dar. (Vgl. Haab, Kommentar zum Sachenrecht, N 1 zu Art. 697; Meier-Hayoz, Kommentar zum Sachenrecht, 3. A., N 1 zu Art. 697. Beide Autoren erwähnen unter den möglichen Arten von Einfriedigung ausdrücklich auch die "Holzwand"; auch Waldis, Das Nachbarrecht, 4. A., geht S. 207 davon aus, dass Einfriedigungen u.a. als "Bretterwände" auftreten können und dürfen.) Grundsätzlich hat man es also vorliegend tatsächlich mit einer Einfriedigung zu tun. b) Was nun die nähere Ausgestaltung der Einfriedigungen anbelangt: Das solothurnische kantonale Recht enthält nur ganz wenige Bestimmungen über Einfriedigungen. § 49 KBR wie auch § 262 Abs. 3 Satz 2 EGZGB betreffen ausschliesslich Einfriedigungen an öffentlichen Strassen, bezw. öffentlichen Gewässern. Im Gegensatz dazu bezieht sich § 262 Abs. 3 Satz 1 EGZGB auf Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken. Er enthält aber nur gerade die Vorschrift, dass die Einfriedigungen nicht höher als 2 m sein dürfen. Die Einfriedigung des Herrn H. ist (wie auch die Beschwerdeführerin angibt) 1,8 m hoch und steht demnach der besagten Vorschrift nicht entgegen. (Bei dieser Situation kann offen bleiben, ob sich die Baubehörden überhaupt um die Einhaltung dieser Vorschrift kümmern müssten, welche Vorschrift offenbar privatrechtlicher Natur ist, indem sie nur "mangels gegenteiliger Vereinbarung" gilt). Bestimmungen über Einfriedigungen können auch die Gemeinden erlassen. Das Baureglement von Biberist vom 28.10.1966 enthält in § 67 eine Bestimmung über Einfriedigungen längs Nachbargrundstücken. Nach ihr dürfen die Einfriedigungen im Abstand von 3 m von der Grenze höchstens 1,8 m erreichen. Die Anlage des Herrn H. geht, wie bereits gesagt, nicht über dieses Mass hinaus und verletzt somit auch nicht diese Vorschrift (wobei wieder offen bleiben kann, wie es sich mit der offenbar ebenfalls privatrechtlichen Natur dieser Bestimmung verhält, sowie auch ferner offen bleiben kann, wieweit das Baureglement von 1966 unter dem neuen kantonalen Baugesetz noch Geltung hat). Nach dem Gesagten ist keine spezifische Vorschrift über Einfriedigungen bekannt, welche durch die fragliche Einfriedigung des Herrn H. verletzt würde. c) Nun kann aber eine Einfriedigung unter Umständen auch allgemeine baupolizeiliche Normen verletzen. In Frage kommt am ehesten die Bestimmung über den Ortsbildschutz des § 63 KBR (Verunstaltungsverbot).Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, dass die Bretterwand hässlich sei. Wie es mit der Hässlichkeit steht, kann dahingestellt bleiben. Nicht jedes irgendwie hässliche Objekt nämlich fällt unter die Ortsbildschutz-Bestimmung. Die Hässlichkeit des Objektes muss in einem Umkreis von einiger Ausdehnung störend wirken. Geht es nur um einen Umkreis von einigen Metern und dabei um privates Land, kommt der öffentlichrechtliche Ortsbildschutz nicht zum Zuge. Der betroffene Nachbar ist in einem solchen Fall auf privatrechtliche Behelfe angewiesen (eventuell Klage wegen ideeller Immission, vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N 72 und 180 zu Art. 684). Vorliegend kann der Ortsbildschutz nicht angerufen werden. Es versteht sich von selbst, dass ein Bretterzaun von 1,8 m Höhe und von bloss 10 m Länge für das Ortsbild keine wesentliche Bedeutung hat. Das gilt umso mehr, als das fragliche Objekt -- wie aus den Plänen ersichtlich und einzelnen Richtern auch aus Ortskenntnis bekannt ist -- nicht etwa in Nähe einer Strasse steht, sondern an den Rand eines breiten Eisenbahneinschnitts der EBT stösst. d) Die Beschwerdeführerin beruft sich nun insbesondere auf feuerpolizeiliche Bestimmungen (§ 54 Abs. 1 KBR, § 61 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz).Gewiss müssen Einfriedigungen auch feuerpolizeilich in Ordnung sein. Es ist nun aber nicht einzusehen, wieso der Bretterzaun feuergefährlich sein soll (wird näher ausgeführt). * Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 1982

Mots-clés

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