Pro-forma salary bars child allowance claim

ZZ.1978.39Autre juridiction28 déc. 1978Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

H. R., who controlled R. AG, sought child allowances while drawing only a nominal salary of CHF 200 per month in 1976 and CHF 25 per month in 1977. The Versicherungsgericht held that under § 5 Abs. 3 of the cantonal family allowances statute, the right to child allowances depends on a real wage claim reflecting appropriate remuneration for work performed. Because the claimant received only a token salary and was not shown to be a part-time employee, the allowance claim failed.

Regeste Omnilex

§ 5 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer; Anspruch auf Kinderzulagen setzt einen echten Lohnanspruch voraus. Unter Lohnanspruch ist eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit zu verstehen. Wird von einer beherrschten Aktiengesellschaft lediglich ein Pro-forma-Lohn oder Trinkgeld ausgerichtet, fehlt die für den Anspruch erforderliche arbeitsrechtliche Grundlage. Bei Teilzeitarbeit besteht zwar ein anteilsmässiger Anspruch; eine solche Konstellation ist jedoch darzutun und darf nicht bloss schematisch aus einer geringen Auszahlung abgeleitet werden. Entscheidend ist, ob die Entschädigung wirtschaftlich als echter Lohn zu qualifizieren ist (vgl. Erw. 2).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1978.39**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:29.12.1978
FindInfo-Nummer:O_VS.2015.108
Titel:** Wer sich von der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn von monatlich 200 Franken auszahlen lässt, kann keine Kinderzulagen beanspruchen.**
Resümee:§ 5 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer. Wer sich von der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn von monatlich 200 Franken auszahlen lässt, kann keine Kinderzulagen beanspruchen.
SOG 1978 Nr. 39 **§ 5 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer.*Wer sich von der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn von monatlich 200 Franken auszahlen lässt, kann keine Kinderzulagen beanspruchen. Nach § 5 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulage für Arbeitnehmer vom 13. Dezember 1959/29. September 1963, haben Arbeitnehmer, die im Dienste eines dem Gesetz unterstellten Arbeitgebers stehen, Anspruch auf Kinderzulagen. Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Kinderzulage. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. H. R. hat als Arbeitnehmer und Inhaber der Firma R. AG, Schreinerei, im Jahre 1976 während 6 Monaten ein Monatssalär von Fr. 200.- und im Jahre 1977 während 12 Monaten ein solches von Fr. 25.- bezogen. Der Revisor der Ausgleichskasse, der an Ort und Stelle eine Revision der Bücher vorgenommen hat. bestätigt diese Gehaltsbezüge durch den verantwortlichen Leiter der R. AG und vormaligen Inhaber der Einzelfirma H. R. Der Beschwerdeführer erklärt dem auch in seiner Beschwerde, dass er praktisch keinen Lohn aus dem Betrieb beziehe. Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt nach § 5 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Unter Lohnanspruch im Sinne dieser Bestimmung ist eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit zu verstehen. Wer sich von der ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn oder ein Trinkgeld von monatlich Fr. 200.- (im 2. Halbjahr 1976) oder Fr. 25.- (im Jahre 1977) auszahlen lässt, kann keine Kinderzulage beanspruchen. Dass es sich bei der Arbeit des H. R. nur um Teilzeitbeschäftigung handle, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus den von der Ausgleichskasse eingelegten Akten, insbesondere aus den von R. unterzeichneten Lohnbescheinigungen für die Jahre 1976 und 1977, ergibt sich klar, dass H. R. nicht als Teilzeitbeschäftigter bezeichnet wurde. Bei Teilzeitarbeit bestünde ein anteilmässiger Anspruch auf Kinderzulagen. * Versicherungsgericht, Urteil vom 29. Dezember 1978

Mots-clés

family allowancestoken salarycontrolled companychild allowance entitlementpart-time worksocial insurance

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a person drawing only a token salary from a controlled corporation has a right to child allowances under § 5 Abs. 3 of the cantonal family allowances statute.

Solution extraite

No. The court held that the statutory wage entitlement requires appropriate remuneration for the work performed; a merely pro-forma salary does not create entitlement to child allowances.

Motifs extraits

The allowance entitlement arises and ends with the employee's wage claim. On the evidence, the claimant was not a part-time employee but merely received a symbolic wage from the company he controlled. Because that remuneration was only a token amount and not an appropriate salary, no child allowance entitlement existed.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.