Late request for clarification before the Administrative Court

ZZ.1978.36Autre juridiction19 avr. 1978Inadmissible

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Résumé Omnilex

In a perimeter-contribution matter, the Grenchen city building office asked the Administrative Court to clarify when a 1963 judgment became due. After hearing M. B., the court held that it could not give a merely advisory opinion outside a clarification procedure. In any event, the request was inadmissible because clarification must be sought within 30 days of service of the judgment, and a request made nearly 15 years later was far too late. The court therefore refused to entertain the request and noted that only a new lawsuit could address any genuinely unclear issue.

Regeste Omnilex

§§ 317 f. ZPO i.V.m. § 58 VRG; Erläuterungsbegehren, Frist und Zulässigkeit: Die Erläuterung dient der authentischen Interpretation des Urteils durch das erkennende Gericht und setzt ein formell zulässiges, fristgerecht gestelltes Begehren voraus. Das Erläuterungsbegehren ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids einzureichen; eine erhebliche spätere Eingabe ist nicht mehr als zulässig zu behandeln. Nach langem Zeitablauf wird die authentische Auskunft des Spruchkörpers faktisch unmöglich, namentlich wenn wesentliche Mitglieder und der Gerichtsschreiber nicht mehr amten. Ausserhalb eines Erläuterungsverfahrens darf das Gericht keine gutachtliche Auskunft erteilen; bei tatsächlicher Unklarheit ist gegebenenfalls neu zu prozessieren, da insoweit keine materielle Rechtskraft eintritt.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1978.36**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:20.04.1978
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.326
Titel:** Erläuterungsbegehren vor Verwaltungsgericht**
Resümee:§ 317 und § 318 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 58 VRG. Zum Begriff der Erläuterung und zur Frage, wann ein Erläuterungsbegehren (endgültig) verspätet ist.
SOG 1978 Nr. 36 § 317 und § 318 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 58 VRG. Zum Begriff der Erläuterung und zur Frage, wann ein Erläuterungsbegehren (endgültig) verspätet ist. 1. Am 11. Dezember 1963 fällte das Verwaltungsgericht in einer Perimetersache zwischen der Einwohnergemeinde Grenchen und M. B., Grenchen, sein Urteil. Das Dispositiv lautete: "1. M. B. hat an die Einwohnergemeinde Grenchen einen Perimeterbeitrag von Fr. 3'027.40 zu bezahlen. 2. Die Kosten ... werden der Einwohnergemeinde Grenchen auferlegt." Mit Schreiben vom 13. Februar 1978 ersuchte das Stadtbauamt Grenchen das Verwaltungsgericht, es möge bekanntgeben, wann der in jenem Urteil zugesprochene Betrag von Fr. 3'027.40 fällig geworden sei. Die damalige Vorinstanz des Verwaltungsgerichtes, die Schätzungskommission, habe in ihrem Urteil geschrieben, die Beiträge würden nach Vollendung der Anlage fällig. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Fälligkeit des Betrages anzugeben. Nach Auffassung der Gemeinde gelte auch für den M. B. zugesprochenen Betrag die Vollendung der Anlage als Fälligkeitstermin. Die Strasse sei erst 1967 vollendet worden. Der Verwaltungsgerichtspräsident gab M. B. Gelegenheit, zum Begehren des Stadtbauamtes Stellung zu nehmen. In einem Schreiben vom 5. März 1978 beantragte M. B., die Anfrage sei dahin zu beantworten, dass die Fälligkeit mit Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils eintrat. Aus dem Schreiben geht hervor, dass hinter der Anfrage des Stadtbauamtes eine Meinungsverschiedenheit mit M. B. über die Verjährungsfrage steht. 2. Das Verwaltungsgericht kann sich zur Anfrage nur äussern. wenn diese als Erläuterungsgesuch im Sinne von §§ 317 ff ZPO (in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VRG) entgegengenommen werden kann. Ausserhalb eines Erläuterungsverfahrens kann sich das Gericht nicht äussern; es kann keine gutachtlichen Auskünfte erteilen. Fraglich ist, ob das Schreiben des Stadtbauamtes den für ein Erläuterungsbegehren vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderungen genügt (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Das kann aber dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall wäre das Erläuterungsgesuch verspätet. Das Gesuch muss innert dreissig Tagen seit Zustellung des Urteils eingereicht werden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass von dieser Regel abgewichen werden kann, wäre doch im vorliegenden Fall sicher Verspätung anzunehmen. Es sind nun bald 15 Jahre (!) seit Erlass des Urteils verflossen. Die Erläuterung stellt eine authentische Interpretation des Urteils durch den erkennenden Richter dar; d. h. der erkennende Richter gibt aus eigenem Wissen Auskunft darüber, was nun wirklich gewollt war, gibt also Auskunft über einen inneren Vorgang (vgl. Hauser/Hauser, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., S. 587, N 1 zu § 176).Es versteht sich von selbst, dass nach 15 Jahren eine in diesem Sinne authentische Interpretation höchst problematisch wird, und in einem Fall wie dem vorliegenden, wo von den 5 mitwirkenden Oberrichtern 4 nicht mehr im Amte sind (darunter der seinerzeitige Referent) und wo auch der Gerichtsschreiber nicht mehr amtiert, ist sie praktisch unmöglich. Es muss deshalb auf alle Fälle dabei bleiben, dass die Anfrage, wenn sie als Erläuterungsgesuch verstanden werden will, verspätet ist. Die Rechtslage ist nicht anders, wenn man beachtet, dass das Institut der Erläuterung erst am 1. Januar 1967 mit dem Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung ins solothurnische Prozessrecht eingeführt worden ist. Auf die Anfrage kann somit nicht eingetreten werden. Sofern das besagte Urteil in einem Punkte, der für die Parteien heute noch wesentlich ist, wirklich unklar sein sollte, ist es den Parteien unbenommen, über diesen Punkt neu zu prozessieren (z. B. im Rahmen eines Prozesses um die Verjährung), weil bei wirklicher Unklarheit des Urteils im betreffenden Punkte keine "res iudicata" vorliegen würde (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht 2. A., S. 553 bei N 8).Eine andere Frage ist, wie weit die Verjährungsfrage, um die es den Parteien zu gehen scheint, wirklich von dem angeblich unklaren Punkte abhängt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1978

Mots-clés

clarification requesttime limitauthentic interpretationnon-entryprocedural admissibilityres judicata

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Question juridique clé

Whether the request for clarification of the 1963 judgment was admissible and timely

Solution extraite

The court would only deal with the request if it qualified as a clarification request under §§ 317 ff. ZPO in conjunction with § 58 VRG; in any event, it was clearly out of time because clarification must be requested within 30 days after service of the judgment, and a request filed nearly 15 years later could not be treated as timely.

Motifs extraits

Clarification is an authentic interpretation by the deciding judges. Such interpretation becomes practically impossible after many years, especially where most panel members and the clerk are no longer in office. The court therefore refused to enter into the request and noted that any genuinely unclear point could only be litigated anew.

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