Procedural fee after incomplete initiation

ZZ.1977.11Autre juridiction14 nov. 1977Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff withdrew a CHF 26,578 claim after the defendant filed only a limited, non-substantive objection-based answer. The first instance had awarded the defendant party costs of CHF 2,762. On appeal, the Obergericht held that such a non-substantive answer means the initiation fee cannot be fixed under § 160(1) of the fee tariff by reference to the claim amount, but must be assessed under § 160(2) according to the effort required and the complexity of the matter. The appeal was therefore partially upheld and the defendant's compensation reduced to CHF 500.

Regeste Omnilex

§ 160 Gebührentarif; Bemessung der Einleitungsgebühr bei uneinlässlicher Klageantwort: Gibt der Beklagte lediglich eine Einrede- oder Einwendungsschrift ohne materielle Einlassung ab, ist die Einleitungsgebühr nicht nach dem Streitwert nach § 160 Abs. 1 GT, sondern nach § 160 Abs. 2 GT nach Umfang der Bemühungen und Schwierigkeit der Sache festzusetzen. Die Prozesseinleitung ist in diesem Stadium nicht zur sachlichen Behandlung fortgeschritten; massgebend bleibt der reduzierte Aufwand vor Eintritt in den eigentlichen Streit. Kostengrundsatz bei Klagerückzug bleibt grundsätzlich die Kostenpflicht des zurückziehenden Klägers (vgl. § 101 ZPO), doch unterliegt die Parteientschädigung der tariflichen Korrektur nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1977.11**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:15.11.1977
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.256
Titel:** Gebühr für die Einleitung des Verfahrens**
Resümee:§ 160 Gebührentarif. Gibt der Beklagte nur eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort ab, ist - bei Kostenpflicht des Klägers - die Einleitungsgebühr nicht nach § 160 Abs. 1, sondern nach § 160 Abs. 2, das heisst nach Umfang der Bemühungen und nach Schwierigkeit der Sache festzusetzen.
SOG 1977 Nr. 11 § 160 Gebührentarif.Gibt der Beklagte nur eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort ab, ist - bei Kostenpflicht des Klägers - die Einleitungsgebühr nicht nach § 160 Abs. 1, sondern nach § 160 Abs. 2, das heisst nach Umfang der Bemühungen und nach Schwierigkeit der Sache festzusetzen. A. erhob gegen B. Klage auf Bezahlung von Fr. 26'578.--. Der Betrag umfasste laut Klageschrift zwei aus dem gleichen Rechtsverhältnis resultierende Forderungen. In der Klageantwort machte der Beklagte bezüglich der einen Forderung fehlende Passivlegitimation geltend und bezüglich der andern wandte er ein, über diese Angelegenheit sei bereits Prozess geführt und dann ein Vergleich abgeschlossen worden. Hierauf zog der Kläger die Klage zurück. Das Verfahren wurde abgeschrieben und dem Beklagten Frist gesetzt zur Geltendmachung einer Parteientschädigung. Sein Vertreter reichte eine Kostenforderung über Fr. 2762.-- ein. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, dass der Kläger die Gerichtskosten zu tragen und der Gegenpartei die Kostennote von Fr. 2'762.-- zu bezahlen habe. Gegen die Auferlegung der Parteientschädigung erhob der Kläger Rekurs. Das Obergericht hiess ihn teilweise gut mit folgender Begründung: Der Rekurrent hat die vor Amtsgericht angehobene Klage zurückgezogen und gilt daher als unterlegen. Gemäss § 101 der Zivilprozessordnung hat er sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen, sofern nicht eine der in § 101 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannten Ausnahmen vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Rekurrent bestreitet denn auch nicht, dass er die bis zum Rückzug entstandenen Gerichtskosten zu übernehmen hat, doch setzt er sich gegen die Übernahme der Parteikosten der Gegenpartei zur Wehr. Der Vertreter der Gegenpartei hat eine Kostennote über Fr. 2'762.-- eingereicht. In diesem Betrag sind enthalten Kosten für die Aussöhnungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Fr. 150.--, eine Einleitungsgebühr von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 12.40. Die Einleitungsgebühr richtet sich gemäss Gebührentarif § 160 nach dem in der Klage genannten Streitwert und wäre im vorliegenden Falle nach einem Rahmen von Fr. 2'400.-- bis Fr. 6'000.-- zu bemessen. Zu beachten ist jedoch, dass hier keine vollständige Einleitung des Prozesses stattgefunden hat. Wohl fand eine Aussöhnungsverhandlung statt und wurde Klage eingereicht, doch machte der Vertreter des Rekursgegners in seiner Prozessantwort bezüglich der einen Forderung die Einrede der abgeurteilten Sache, bezüglich der andern Forderung die Einwendung der fehlenden Passivlegitimation geltend. Damit ist aber die Prozesseinleitung nicht beendet, prozessiert wurde noch nicht über den eigentlichen Streitgegenstand. Es liegt eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort vor, in welcher sich der Beklagte darauf beschränkt, das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend zu machen bzw. eine Einwendung zu erheben (Guldener, Zivilprozessrecht, S. 185). Die Einleitungsgebühr für den Rekursgegner ist daher nicht nach § 160 Abs. 1 GT festzusetzen sondern nach Umfang der Bemühungen und Schwierigkeit der Sache. Aus dieser Sicht scheint eine Gebühr von Fr. 500.-- angemessen. Demzufolge ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977*

Mots-clés

procedural costsparty compensationclaim withdrawalinitiation feenon-substantive answerpassive legitimacyres judicatacivil procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

How should the procedural initiation fee be calculated when the defendant files only an uneinlässliche Klageantwort?

Solution extraite

Where the defendant submits only an objection-based, non-substantive answer, the initiation fee is not assessed under § 160(1) of the fee tariff but under § 160(2), according to the extent of the work and the difficulty of the case.

Motifs extraits

The process was not fully advanced on the merits; the defendant merely raised lack of passive legitimacy and res judicata. Because the dispute had not yet entered the substantive stage, the standard fee tied to the claim amount did not apply.

Question juridique clé

Was the plaintiff required to bear the defendant's party costs after withdrawing the action?

Solution extraite

Yes, the plaintiff remained liable for the defendant's party costs as the withdrawing party deemed to have lost, but the amount had to be reduced.

Motifs extraits

Under § 101 ZPO, the withdrawing plaintiff generally bears court costs and the opposing party's costs unless an exception applies, which was not the case here.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.