Employer social contributions count toward dispute value

ZZ.1976.6Autre juridiction12 sept. 1976Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff had claimed salary arrears but limited the claim to CHF 5,000 because of the labor court's competence limit. The judgment wording referred to a net amount, and the reasons showed that employer social contributions were also to be paid. On nullity complaint, the appellate court held that such social contributions are not merely interest, fruits, or costs under § 4(2) ZPO, but public-law contributions that must be included in the dispute value. Because the plaintiff had restricted the claim to CHF 5,000, the labor court could award only that amount. The complaint was therefore upheld on this point.

Regeste Omnilex

§ 4 Abs. 2 ZPO; Streitwertberechnung bei Lohnforderung und Arbeitgeberbeiträgen an AHV/IV, Unfallversicherung und Pensionskasse. Arbeitgeberische Sozialleistungen sind nicht als „Zinsen, Früchte und Kosten“ zu qualifizieren, da sie keine bloss akzessorischen, im Prozess entstehenden Nebenrechte darstellen, sondern öffentlich-rechtliche Abgaben. Sie sind deshalb bei der Bestimmung des Streitwerts mitzuberücksichtigen. Beschränkt der Kläger seine Forderung wegen der sachlichen Zuständigkeitsgrenze auf einen bestimmten Betrag, darf das Gericht nicht über diesen Rahmen hinaus zusprechen, auch wenn sich aus den Urteilsgründen weitere, von der Hauptforderung abhängige Sozialabgaben ergeben (consid. 1).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1976.6**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:13.09.1976
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.13
Titel:** Solzialleistungen des Arbeitgebers und Streitwert**
Resümee:§ 4 Abs. 2 ZPO. Sozialleistungen des Arbeitgebers wie AHV/IV-, Unfallversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sind, im Verhältnis zur Lohnforderung, nicht "Zinsen, Früchten und Kosten" gleichzustellen und fallen bei der Streitwertberechnung in Betracht.
SOG 1976 Nr. 6 **§ 4 Abs. 2 ZPO.*Sozialleistungen des Arbeitgebers wie AHV/IV-, Unfallversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sind, im Verhältnis zur Lohnforderung, nicht "Zinsen, Früchten und Kosten" gleichzustellen und fallen bei der Streitwertberechnung in Betracht. Das Arbeitsgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger netto 5000 Franken zu bezahlen. Aus den Urteilsmotiven ergibt sich, dass der Beklagte darüberhinaus als Arbeitgeber noch die Sozialleistungen für den Kläger wie AHV/IV, Unfallversicherungsprämien und Pensions-kassenbeiträge zu bezahlen hat (deshalb die Formulierung "netto" im Urteilsdispositiv). Der Beklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und machte darin u. a. geltend, das Arbeitsgericht habe seine Kompetenz von 5000 Franken überschritten, indem der Beklagte nach dem Urteil über die Summe von 5000 Franken hinaus noch 500 Franken Sozialleistungen bezahlen müsse. - Das Obergericht äusserte sich als Beschwerdeinstanz zu diesem Punkte wie folgt: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zwei volle Monatslöhne (Februar und März 1976) à 2600 Franken und eine Lohnrestanz für den Monat Januar von 2000 Franken, somit 7200 Franken forderte, diese Forderung aber auf 5000 Franken - obere Streitwertgrenze des Arbeitsgerichtes - reduzierte. Die Vorinstanz vertritt nun offenbar die Auffassung, dass Sozialleistungen des Arbeitgebers als Nebenkosten für die Streitwertberechnung nicht in Betracht fallen, so dass es im Dispositiv zu der an sich fragwürdigen Formulierung "netto" kam. Nach § 4 Abs. 2 ZPO fallen Zinsen, Früchte und Kosten, wenn sie als Nebenrechte geltend gemacht werden, für die Berechnung des Streitwertes nicht in Betracht. Das hat seinen guten Grund, indem solche Forderungen erst während des Prozesses entstehen oder weiterlaufen, oft bei Klageerhebung nicht berechnet werden können. Sozialleistungen dagegen sind auf dem öffentlichen Recht basierende Abgaben, die mit Kosten im eben erwähnten Sinn nicht gleichgestellt werden können. Überdies hat der Kläger wegen der Zuständigkeitsgrenze seine Forderung auf 5000 Franken beschränkt, ohne sich über deren detaillierte Zusammensetzung auszusprechen. Das Arbeitsgericht konnte demnach auch nur gerade diesen Betrag zusprechen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkte, gestützt auf § 35 lit. c ZPO gutzuheissen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. September 1976

Mots-clés

dispute valuesalary claimemployer contributionssocial insurancejurisdictional limitancillary rights

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether employer social contributions must be included in the dispute value and therefore within the labor court's jurisdictional limit.

Solution extraite

Employer contributions for AHV/IV, accident insurance, and pension fund are not equivalent to interest, fruits, or costs and must be counted in the dispute value; the labor court could award only the CHF 5,000 claimed.

Motifs extraits

§ 4(2) ZPO excludes only interest, fruits, and costs as ancillary rights, because they may arise during the proceedings and are often not yet calculable when the action is filed. Social contributions are public-law levies and cannot be treated like such costs. Since the plaintiff limited the claim to CHF 5,000 because of the jurisdictional threshold, the court could only award that amount.

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