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ZZ.1976.21 ΓÇó Late expansion of cassation complaint grounds inadmissible
ZZ.1976.21Autre juridiction29 août 1976Inadmissible
The criminal chamber dealt with a cassation complaint filed within the statutory 10-day period, but the filing initially relied only on one cassation ground. The complainant later attempted to add a different ground after the deadline. The court held that, under § 193 StPO, the complaint must already specify both the cassation ground and the alleged unlawfulness within the time limit. A ground first invoked after expiry is ineffective and cannot be considered.
§ 193 StPO; Ergänzung der Kassationsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist: Die innert 10 Tagen einzureichende Beschwerdeschrift hat den Kassationsgrund und die behauptete Rechtswidrigkeit bereits zu bezeichnen. Wird fristgerecht nur ein bestimmter Kassationsgrund geltend gemacht, so kann die Beschwerde nach Fristablauf nicht auf einen anderen Grund ausgedehnt werden. Ein nachträglich erhobener Beschwerdegrund ist unbeachtlich; ebenso eine erst später eingereichte ausführliche Begründung, soweit sie sich auf diesen neuen Grund stützt (vgl. § 193 Abs. 1 und 2 lit. b StPO).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1976.21** |
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| Instanz: | Strafkammer |
| Entscheiddatum: | 30.08.1976 |
| FindInfo-Nummer: | O_ST.2015.20 |
| Titel: | ** Kassationsbeschwerde** |
| Resümee: | § 193 StPO. Eine Kassationsbeschwerde, die sich lediglich auf den Kassationsgrund des § 190 Abs. 1 lit. c stützte, kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auf einen Kassationsgrund nach § 190 Abs. 1 lit. b ausgedehnt werden. |
| SOG 1976 Nr. 21 **§ 193 StPO.*Eine Kassationsbeschwerde, die sich lediglich auf den Kassationsgrund des § 190 Abs. 1 lit. c stützte, kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auf einen Kassationsgrund nach § 190 Abs. 1 lit. b ausgedehnt werden. Innert der in § 193 Abs. 1 StPO gesetzten 10tägigen Beschwerdefrist ist vorliegend eine unbegründete Kassationsbeschwerde eingegangen. In Anwendung von Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung wird daher angenommen, dass sich der Beschwerdeführer auf den in § 190 Abs. 1 lit. c StPO genannten Grund stützt. Der Beschwerdegrund von § 190 Abs. 1 lit. b StPO, auf den sich der Beschuldigte nachträglich beruft, wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht. Er ist daher ebenso unbeachtlich wie die noch später eingetroffene einlässliche Beschwerdebegründung der Verteidigerin, soweit sie darauf Bezug nimmt. Die innert 10 Tagen einzureichende Beschwerdeschrift muss nämlich nach § 193 StPO sowohl den Kassationsgrund bezeichnen, als auch Angaben darüber enthalten, worin die behauptete Rechtswidrigkeit besteht. Ist dies nicht der Fall, kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden. * Obergericht Strafkammer, 30. August 1976 |
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