Municipality lacks standing against traffic measures on cantonal road

ZZ.1975.34Autre juridiction9 oct. 1975Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Police Department ordered several traffic-sign changes, including a no-overtaking rule and speed limit, for the cantonal road between Oberbuchsiten and Egerkingen. The Einwohnergemeinde Oberbuchsiten appealed to the Administrative Court. The court held that traffic measures on cantonal roads are a cantonal matter, not part of municipal autonomy, and that the municipality has no transferred task or appeal right in this field. The appeal was therefore not entered into for lack of standing.

Regeste Omnilex

§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG; Art. 3 Abs. 2 SVG; municipal standing to challenge traffic measures on cantonal roads is excluded where the measure falls within exclusive cantonal competence and does not affect municipal autonomy. A municipality is legitimated only if it acts like a private holder of rights or if the contested decision encroaches upon its autonomy. Mere ability to submit suggestions or observations to the canton does not amount to a participatory or appeal right. Where the canton lawfully delegates the issuance of traffic measures on cantonal roads to a cantonal department, the municipality cannot invoke standing against such orders (consid. implicit).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1975.34**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:10.10.1975
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.196
Titel:** Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrasse, Legitimation**
Resümee:§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. Die Gemeinden sind nicht legitimiert, gegen Verkehrsmassnahmen, die sich auf Kantonsstrassen beziehen, Beschwerde zu erheben.
SOG 1975 Nr. 34 **§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG.*Die Gemeinden sind nicht legitimiert, gegen Verkehrsmassnahmen, die sich auf Kantonsstrassen beziehen, Beschwerde zu erheben. Am 10.6.1975 verfügte das Polizeidepartement für die Kantonsstrasse zwischen Oberbuchsiten und Egerkingen verschiedene Änderungen in der Strassensignalisation (betreffend Überholverbot und Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit).Gegen die Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Oberbuchsiten beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zur Eintretensfrage wie folgt: Das Polizeidepartement stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Gemeinde Oberbuchsiten zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Polizeidepartementes legitimiert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5.9.1974 (SOG 1974 Nr. 33) ausführlich zur Frage Stellung genommen, wann die Gemeinden gegen Entscheide der Departemente Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können. Dabei wurde festgestellt, dass eine Gemeinde, abgesehen vom Fall, wo sie als Träger privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, nur zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid eines Departementes legitimiert ist, wenn der anzufechtende Entscheid die Autonomie der Gemeinde berührt. Ist dies vorliegend der Fall? Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis der Gemeinde übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Gestützt auf diese Bestimmung und gemäss Art. 47 Abs. 2 und Art. 38 Ziff. 1 KV hat der Regierungsrat am 1. März 1974 eine vom Kantonsrat bezüglich § 4 (Kompetenzdelegation an das Polizeidepartement) genehmigte Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Verkehrsmassnahmen erlassen. Aus deren § 1 Abs. 1 geht hervor, dass Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs (Verkehrsmassnahmen) im Sinne von Art. 3 Abs. 2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das Polizeidepartement erlassen werden. Damit sind Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen der Gemeinde und damit der Gemeindeautonomie entzogen, und der Kanton, und nicht die Gemeinde, hat die diesbezüglichen öffentlichen Interessen zu wahren. Die Gemeinden haben auch keine übertragenen Aufgaben bezüglich Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen. In diesem Zusammenhang werden die Gemeinden in der genannten Zuständigkeitsverordnung nirgends erwähnt, ausser in § 2 Abs. 3, wo gesagt wird, dass der Vollzug der (beschlossenen) Verkehrsmassnahmen dem kantonalen Tiefbauamt und den Gemeinden obliegen. Von einem Antragsrecht der Gemeinden an den Kanton ist keine Rede. Natürlich können sie (wie einzelne Bürger auch) Eingaben an den Kanton machen, die offensichtlich aber nicht mehr als Anregungen sind. Daraus kann aber nicht auf eine Beschwerdelegitimation geschlossen werden. Sind demnach mindestens die Verkehrsmassnahmen auf den Kantonsstrassen der Gemeindeautonomie entzogen, so sind die Gemeinden auch nicht zur Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid des Polizeidepartementes legitimiert (vgl. im übrigen auch den Entscheid des Bundesrates vom 15.5.1974 in "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden", Heft 39/1, Nr. 4). Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Oberbuchsiten, die sich gegen eine Verkehrsmassnahme auf der Kantonsstrasse Oberbuchsiten-Egerkingen richtet, kann deshalb mangels Legitimation nicht eingetreten werden. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1975

Mots-clés

standingmunicipal autonomytraffic measurescantonal roadadministrative appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipality is entitled to appeal traffic measures on a cantonal road.

Solution extraite

No. Because the measures concern a cantonal road and are outside municipal autonomy, the municipality lacks standing to challenge them.

Motifs extraits

Traffic measures on cantonal roads are ordered by the cantonal police department under delegated cantonal competence; the municipality has no autonomous competence or transferred task in this area, and mere input or suggestions to the canton do not create a right of appeal.

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