Direct deduction from IV pension for spousal maintenance is unlawful

ZKREK.2005.275Autre juridiction23 nov. 2005Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht held that a direct debtor order against an IV pension to secure spousal maintenance is unlawful. The husband’s appeal was therefore upheld. The court reasoned that enforcement of the pension claim is barred by Art. 50(1) IVG, that the debtor-order mechanisms in the Civil Code are forms of enforcement requiring a specific statutory basis, and that Art. 35(4) IVG applies only to child pensions. Art. 20 ATSG does not authorize payment to a support-entitled spouse.

Regeste Omnilex

Art. 50 Abs. 1 IVG; Art. 20 ATSG; Art. 35 Abs. 4 IVG; Schuldneranweisung für Ehegattenunterhalt: Die Schuldneranweisung nach Arts. 132, 177 und 291 ZGB stellt eine Zwangsvollstreckung sui generis dar und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Für IV-Renten besteht eine solche Grundlage nur soweit das Gesetz dies speziell vorsieht; Art. 35 Abs. 4 IVG betrifft seinem Wortlaut und Zweck nach allein Kinderrenten. Art. 20 ATSG erlaubt die Auszahlung an einen unterstützungspflichtigen Dritten, nicht an einen unterstützungsberechtigten Gläubiger. Eine direkte Ausrichtung von IV-Renten an den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist daher unzulässig (consid. 5–6).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKREK.2005.275**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:24.11.2005
FindInfo-Nummer:O_ZK.2005.1627
Titel:** Schuldneranweisung bei IV-Renten**
Resümee:** Der direkte Schuldnerabzug bei IV-Renten zur Sicherung einer Ehegattenrente ist unzulässig.**
SOG 2005 Nr. 3 ** Art. 132, 177, 291 ZGB, Art. 50 Abs. 1 IVG.** Der direkte Schuldnerabzug bei IV-Renten zur Sicherung einer Ehegattenrente ist unzulässig. * Sachverhalt:* Der Ehemann war in einem Eheschutzverfahren verpflichtet worden, seiner Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen. Später reichte er eine Abänderungsklage ein und verlangte, der Unterhaltsbeitrag an seine Gattin sei aufzuheben. Die Ehefrau schloss nicht nur auf Klageabweisung, sie beantragte auch, die IV-Stelle der Ausgleichskasse Solothurn sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des Ehemannes abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen. Das Begehren des Ehemannes um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages wurde abgewiesen, der Direktabzug der IV-Rente für diese Fr. 300.-- bewilligt. Die Zivilkammer heisst den gegen den Schuldnerabzug erhobenen Rekurs des Ehemannes gut. * Aus den Erwägungen:* 5. Der Rekurrent bezieht eine IV-Rente (1. Säule) von gegenwärtig Fr. 1'407.--. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2003) bestimmt: „Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.” Die Schuldneranweisung nach Art. 177 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) (wie auch diejenige nach Art. 132 und 291 ZGB) ist eine Zwangsvollstreckung sui generis (Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 9 zu Art. 132 ZGB). Demnach wäre diese Vollstreckungsart nur dann zulässig, wenn ein Spezialgesetz das ausdrücklich gestatten würde. In der Tat beruft sich die Rekursgegnerin auf Art. 35 Abs. 4 IVG. Art. 35 IVG bestimmt unter dem Marginale „Kinderrente” in Absatz 4 Folgendes: „Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe.” Daraus erhellt, wie sich schon aus dem Randtitel ergibt, dass diese Bestimmung speziell die „Kinderrenten” regelt. Im vorliegenden Fall steht aber eine Ehegattenrente zur Debatte. Dann jedoch ist Art. 35 IVG im Allgemeinen und der Passus, wonach „abweichende zivilrichterliche Anordnungen” vorbehalten bleiben, im Besonderen vorliegend nicht anwendbar. Zu beachten ist dabei namentlich noch, dass sowohl Art. 35 Abs. 4 IVG wie Art. 50 Abs. 1 IVG in der heute geltenden Fassung im gleichen gesetzgeberischen Akt mit der Schaffung des ATSG revidiert wurden: Die Novellierung der genannten beiden IV-Bestimmungen ist im Anhang zum ATSG (Marginale: Änderung bisherigen Rechts, dort Ziffer 8 [IVG]) geregelt. Andere gesetzliche Bestimmungen, die einen analogen Vorbehalt zu Gunsten des Zivilrichters enthalten würden, sind nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil normiert Art. 20 Abs. 1 ATSG: „Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten (…) ausbezahlt werden, der (…) der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, (…).“ Diese Drittauszahlung ist also nur möglich an unterstützungspflichtige Personen (ebenso Ueli Kieser: ATSG-Kommen­tar, Zürich etc. 2003, Rz. 15 zu Art. 20 ATSG), beispielsweise an Eltern, die einen drogenkranken (erwachsenen) Sohn, der eine IV-Rente bezieht, diese aber umgehend zum Drogenerwerb einzusetzen pflegt, unterstützen. Nicht anwendbar ist Art. 20 ATSG jedoch zu Gunsten unterstützungsberechtigter Dritter. 6. Der Rekurs ist demnach begründet. Der Direktabzug von IV-Renten ist grundsätzlich nur zu Gunsten von Kindern zulässig. Damit ist im Übrigen auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung gewährleistet, normiert doch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die (absolute) Unpfändbarkeit von IV-Renten. * Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 24. November 2005 (ZKREK.2005.275)* Das Bundegericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 8. März 2006 abgewiesen, 5P.474/2005.

Mots-clés

maintenanceIV pensiondebtor orderenforcementchild pensionspousal supportsocial insuranceunseizability

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a direct debtor order may be imposed on an IV pension to secure spousal maintenance

Solution extraite

A direct deduction from an IV pension for the benefit of a spouse is not permitted; such debtor orders are generally admissible only for children.

Motifs extraits

Art. 50(1) IVG excludes enforcement against the pension claim. A debtor order under Arts. 132, 177 and 291 CC is a sui generis enforcement measure and requires express statutory authorization. Art. 35(4) IVG concerns child pensions only and cannot be extended to spousal maintenance. Art. 20 ATSG allows payment to supported third parties, not to support-entitled creditors.

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