Recognition of foreign divorce judgment and ordre public

ZKNIB.2001.17Autre juridiction10 juil. 2001Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The wife sought Swiss provisional measures in connection with a divorce pending in Turkey. After the Turkish divorce judgment became final, the first-instance judge lifted the measures and discontinued the case. On nullity complaint, the Civil Chamber held that the foreign judgment met the recognition requirements of the IPRG and that the low maintenance awards did not breach Swiss ordre public, especially since the wife was represented by counsel and had let the judgment become final without appeal. Any request to adapt the maintenance had to be pursued under Art. 64 IPRG. The complaint was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 25 ff., 27 Abs. 1 IPRG; recognition of foreign divorce judgments and ordre public review: A foreign divorce judgment is to be recognized if rendered by a competent authority, final and not subject to any refusal ground. The ordre public reservation is applied restrictively; it is infringed only by an obvious and intolerable conflict with the Swiss legal order. The mere fact that maintenance contributions are considerably lower than Swiss practice would have awarded does not, by itself, bar recognition, particularly where the entitled spouse was represented by counsel and allowed the judgment to become final without exercising available remedies. Any necessary adjustment of maintenance must be sought by amendment proceedings under Art. 64 IPRG (consid. 2-3).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKNIB.2001.17**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:11.07.2001
FindInfo-Nummer:O_ZK.2002.110
Titel:** Vorsorgliche Massnahmen, ausländisches Scheidungsurteil**
Resümee:** Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils. Ein ausländisches Scheidungsurteil, das sehr tiefe Unterhaltsbeiträge festsetzt, verstösst jedenfalls dann nicht gegen den schweizerischen ordre public, wenn die durch einen Anwalt vertretene Berechtigte den Entscheid unangefochten hat in Rechtskraft erwachsen lassen.**
SOG 2001 Nr. 8 ** Art. 27 Abs. 1 IPRG.** Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils. Ein ausländisches Scheidungsurteil, das sehr tiefe Unterhaltsbeiträge festsetzt, verstösst jedenfalls dann nicht gegen den schweizerischen ordre public, wenn die durch einen Anwalt vertretene Berechtigte den Entscheid unangefochten hat in Rechtskraft erwachsen lassen. * Sachverhalt (gekürzt):* Die Ehefrau reichte eine Scheidungsklage ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, ihr Ehemann habe in der Türkei bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Da im Verfahren in der Türkei keine Art. 145 aZGB entsprechenden Massnahmen getroffen worden seien, beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massregeln durch den Schweizer Richter. Der Gerichtspräsident erliess die vorsorglichen Massregeln. Das Verfahren wurde sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss des in der Türkei hängigen Prozesses. Nach Eingang der beglaubigten Übersetzung des türkischen Urteils und der Rechtskraftbescheinigung hob der Gerichtspräsident die von ihm erlassenen vor-sorglichen Massregeln auf und schrieb das Verfahren ab. Die Ehefrau erhebt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, die vorsorglichen Massnahmen seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen, u.a. dem schweizerischen ordre public und dem ZGB entsprechenden Ehescheidungsurteils aufrecht zu erhalten. Sie rügt willkürliche Sachver-haltsfeststellung sowie unrichtige Rechtsanwendung (§ 305 Abs. 1 lit. b und c der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1). Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. * Aus den Erwägungen:* 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorderrichter gehe davon aus, es liege ein "rechtskräftiges türkisches Ehescheidungsurteil, das anerkannt werden kann" vor. Dies sei im Hinblick auf den Inhalt dieses Urteils willkürlich, denn das Urteil sei unvollständig und zwar in mehr als einer Hinsicht. Die im türkischen Ehescheidungsurteil genannten Unterhaltszahlungen stünden in keinem Verhältnis zum Einkommen. Es sei keine Indexierung vorgesehen, die Altersvorsorge sei überhaupt nicht geregelt, ebensowenig die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das türkische Ehescheidungsurteil ist laut entsprechender Bestätigung in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen der Anerkennung ergeben sich aus den Art. 25 ff. (i.V.m. Art. 65) des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Die Entscheidung muss von einer zuständigen Behörde ausgegangen, unanfechtbar und frei von Verweigerungsgründen (Art. 25 lit. a - c IPRG) sein. Vorliegend sind von den Anerkennungserfordernissen die Voraussetzungen gemäss Art. 25 lit. a und b IPRG gegeben. Von den Verweigerungsgründen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, eine Anerkennung des Urteils sei mit dem schweizerischen ordre public nicht vereinbar (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Es ist zunächst festzuhalten, dass der Vorderrichter den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat. Das türkische Ehescheidungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Ob dem Urteil die Anerkennung verweigert werden muss, ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, das Urteil sei nicht vollständig und bedürfe der Ergänzung, hat sie ein Verfahren im Sinne von Art. 64 IPRG einzuleiten. 3. Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn sich die ausländische Entscheidung im Ergebnis mit den Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung nicht verträgt. Der Widerspruch muss offensichtlich sein und der Entscheid in unverträglicher Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden verstossen (Anton Heini et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, NN 20 ff. zu Art. 27 IPRG). Gemäss dem Scheidungsurteil des türkischen Zivilgerichts ist der Sohn E. der Ehefrau zugeteilt worden. Der Ehemann ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von TRL (türkische Lire) 50 Millionen für die Ehefrau und TRL 30 Millionen bzw. TRL 75 Millionen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für den Sohn verpflichtet worden. Für die Beschwerdeführerin ist die Höhe dieser Beiträge mit der schweizerischen Gerichtspraxis nicht vereinbar. Der Wechselkurs der türkischen Lire ist stark schwankend. Im 2. Quartal 2000 war der Kurs durchschnittlich 0.00027. Anfangs Jahr 2001 betrug er 0.00033 und ist dann wieder stark gesunken. Ausgehend von einem Durchschnittswert von 0.00030 beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau Fr. 150.- pro Monat und für den Sohn E. Fr. 225.-. Im Vergleich zu den im Rahmen von vorsorglichen Massregeln festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 800.- für die Ehefrau und den Sohn sind die im türkischen Ehescheidungsverfahren ermittelten Unterhaltsbeiträge tatsächlich sehr tief. Wäre das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt worden, wären die Unterhaltsbeiträge mit Sicherheit höher ausgefallen. Beim Wertungsvergleich kann aber nicht ausschliesslich und einseitig auf die heute aktuellen Bedürfnisse abgestellt werden. Das türkische Gericht ging offensichtlich von den dortigen Verhältnissen aus. Die Ehefrau hatte für sich persönlich Fr. 1'000.- und für ihren Sohn Fr. 2'000.- pro Monat verlangt. In der Türkei waren beide Parteien anwaltschaftlich vertreten. Obwohl die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich und ihren Sohn viel tiefer ausgefallen sind, als sie beantragt hat, hat sie darauf verzichtet ein Rechtsmittel zu ergreifen, so dass das Ehescheidungsurteil des Zivilgerichts ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist. Es wäre nun stossend, das Ehescheidungsurteil in der Schweiz nicht zu anerkennen, nachdem die Beschwerdeführerin selber in der Türkei mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel den Urteilsspruch akzeptiert hat, und dies im Wissen darum, dass sie weiterhin in der Schweiz leben wird. Die Beschwerdeführerin wird auf dem Weg der Abänderung des Scheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG versuchen müssen, wenigstens für das Kind nach Massgabe der hiesigen Verhältnisse angemessene Unterhaltsbeiträge zu erlangen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11.07.2001 (ZKNIB.2001.17)*

Mots-clés

recognition of foreign judgmentsordre publicdivorcemaintenanceprovisional measuresinternational private lawfinality

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Turkish divorce judgment had to be recognized under the IPRG despite very low maintenance awards

Solution extraite

The judgment was recognizable; the maintenance amounts did not make recognition contrary to Swiss ordre public in the circumstances.

Motifs extraits

The foreign judgment was final, rendered by a competent authority, and no refusal ground under Art. 27 IPRG applied. Ordre public requires an obvious, intolerable conflict with Swiss legal values. Although the awarded maintenance was very low by Swiss standards, the wife was represented by counsel, did not appeal in Turkey, and allowed the judgment to become final; any incompleteness had to be addressed through an amendment procedure under Art. 64 IPRG.

Question juridique clé

Whether the first-instance court had made arbitrary factual findings in treating the Turkish judgment as final and recognizable

Solution extraite

No arbitrary fact-finding was shown.

Motifs extraits

The existence of a final Turkish judgment was established by the certification of finality. Whether recognition must be refused is a legal question, not a factual one.

Question juridique clé

Whether the provisional measures had to remain in force until a foreign judgment fully matching Swiss law was available

Solution extraite

No; once the foreign divorce judgment was recognizable, the provisional measures could be lifted.

Motifs extraits

The appellant could not insist on continued Swiss provisional measures after allowing the Turkish judgment to become final; any request for adaptation of maintenance had to be pursued through Art. 64 IPRG.

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