Appeal against eviction dismissed for inadmissible new evidence

ZKBES.2018.47Autre juridiction25 mars 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A.___ AG, represented by B.___ AG, appealed against the dismissal of its request to evict tenant C.___ and order direct enforcement. The Obergericht held that the first instance correctly found no clear case under Art. 257 CPC because the rental object, tenancy relationship, ownership title, and management authorization were not sufficiently documented. The appellant could not remedy these deficiencies by filing the missing lease and land-registry documents on appeal, since new evidence is barred in appeal proceedings. The appeal was therefore dismissed and costs of CHF 250 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 320, 321 Abs. 1 und 326 Abs. 1 ZPO; Beschwerdeverfahren als Rechtskontrolle und Verbot neuer Tatsachen und Beweismittel; im Beschwerdeverfahren können fehlende Urkunden nicht nachgereicht werden, um die Voraussetzungen eines erstinstanzlich zu Recht verneinten klaren Falls nach Art. 257 ZPO nachträglich zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat die Rügen substanziiert zu erheben; unterbleibt eine Rüge gegen die erstinstanzliche Rechtsanwendung und beruht der angefochtene Entscheid auf der damals vorliegenden Aktenlage zu Recht, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKBES.2018.47**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:26.03.2018
FindInfo-Nummer:O_ZK.2018.40
Titel:** Ausweisung und direkte Vollstreckung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 26. März 2018 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___ AG,** vertreten durch B.___ AG, Beschwerdeführerin gegen ** C.___, Gesuchsgegnerin betreffend ** Ausweisung und direkte Vollstreckung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: 1. Die B.___ AG stellte am 21. Dezember 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in Vertretung der A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) ein Gesuch um Ausweisung der Mieterin C.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. 2. Mit Urteil vom 2. März 2018 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch um Ausweisung und direkte Vollstreckung nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 500.00. Er begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, es würden keine klaren Verhältnisse im Sinne von Art. 257 ZPO vorliegen. Es könne gar nicht nachvollzogen werden, um welches Mietobjekt es sich konkret handle, da sich in den eingereichten Unterlagen nur die zweite Seite eines Mietvertrages fände. Folglich könne auch nicht überprüft werden, ob die Gesuchsgegnerin überhaupt Mieterin des im Ausweisungsgesuch genannten Mietobjektes sei. Weiter habe als Vermieterin die D.___ AG unterschrieben. Es sei somit nicht klar, ob die Gesuchstellerin überhaupt Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei. Sie komme daher ihrer Beweislast für sämtliche rechtserheblichen Tatsachen nicht nach. Schliesslich werde im eingereichten Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der B.___ AG die vorliegend in Frage stehende Liegenschaft nicht aufgeführt. 3. Dagegen reichte die Gesuchstellerin am 12. März 201 beim Richteramt Thal-Gäu eine Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen. Die Gesuchstellerin bzw. ihre Vertreterin verlangt, dass die Wohnung wieder in ihre Verwaltungsobhut übergehen soll und bringt dazu vor, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass erforderliche Unterlagen gefehlt hätten. Der Mietvertrag mit der Mieterschaft und der Grundbuchauszug betreffend den Eigentümerwechsel würden erneut zugestellt. 4. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). 5. Die Gesuchstellerin rügt keinen Fehler des Vorderrichters. Dies räumt sie ja eigentlich auch selbst ein, wenn sie vorträgt, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass Unterlagen gefehlt hätten. Auf der Basis der Unterlagen, die ihm zur Verfügung standen, hat der Vorderrichter richtig entschieden. Wie soeben ausgeführt, können die erforderlichen Urkunden nicht einfach im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. Denn dieses dient der Kontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung des Prozesses vor der Rechtsmittelinstanz. Gerade deshalb sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Im Übrigen fehlt auch im vorliegenden Verfahren eine Verwaltungsvollmacht für die betroffene Liegenschaft. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und es kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO). 6. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen. Demnach wird ** erkannt:** 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Mots-clés

evictiondirect enforcementclear case procedurenew evidenceappeal reviewcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the first instance correctly refused the eviction and direct enforcement request under summary clear-case procedure.

Solution extraite

The lower court correctly held that the prerequisites for clear-case relief were not shown on the documents filed.

Motifs extraits

The file did not clearly identify the rental object, did not establish that the respondent was tenant of that object, and did not show that the appellant was entitled as owner/landlord; the burden of proving all legally relevant facts was not met.

Question juridique clé

Whether the appellant could submit missing lease and land-registry documents for the first time on appeal.

Solution extraite

No. New facts and new evidence are excluded in appeal proceedings, so the missing documents could not be cured on appeal.

Motifs extraits

Appeal is a review of the challenged decision, not a continuation of the first-instance process; therefore the offered new documents were inadmissible.

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