Complaint inadmissible against unreasoned decision

ZKBES.2017.91Autre juridiction11 juil. 2017Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht Zivilkammer held that the appellant's filing could not be treated as a valid appeal because it was lodged against the lower court's decision before a written reasoned judgment existed. The filing was therefore not admissible and the court declined to enter into the matter without obtaining an appeal response. The appellant was ordered to pay CHF 250 in court costs. The court also noted that the lower-court decision had since been reasoned and could now be challenged within the legal time limit.

Regeste Omnilex

Art. 239 ZPO, Art. 322 ZPO; appeal against an unreasoned decision: A remedy cannot be validly lodged against a decision before its written reasons have been issued. Where the appeal is filed prematurely, it is manifestly inadmissible and the appellate court may refuse entry without requesting a response. The later issuance of the written reasons does not cure the initial inadmissibility, but only opens the ordinary time limit for a new, properly filed challenge (consid. 1).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.91**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:12.07.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.101
Titel:** Nichteintreten**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Beschluss vom 12. Juli 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** B.___, Beschwerdegegner betreffend ** Nichteintreten** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 6. Juni 2017 auf das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) nicht eintrat, sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juni 2017 an das Richteramt Thal-Gäu wandte und mitteilte, er möchte Beschwerde einreichen, falls dies etwas bewirken würde, der Amtsgerichtspräsident diese Eingabe am 16. Juni 2017 als Beschwerde entgegennahm und zusammen mit den Akten an das Obergericht überwies, der Präsident der Zivilkammer am 22. Juni 2017 folgende Verfügung erliess: 1. Die vom Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 16. Juni 2017 an das Obergericht weitergeleitete Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2017 wird nicht als Beschwerde entgegengenommen. 2. Die Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2017 wird als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 entgegengenommen und geht zuständigkeitshalber an das Richteramt Thal-Gäu. 3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde noch nicht gültig eingereicht hat. 4. Falls er gegen den Entscheid des Richteramtes Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 Beschwerde führen will, hat er eine solche nach Empfang des begründeten Entscheids frist- und formgerecht beim Obergericht zu erheben. der Gesuchsteller entgegen dieser Verfügung am 26. Juni 2017 erneut offiziell Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten beim Obergericht einreichte, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht begründet war, die Anfechtung eines nicht schriftlich begründeten Entscheids nicht möglich ist (Daniel Staehelin: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 239 N 30), die Beschwerde deshalb offensichtlich unzulässig ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann, der Gesuchsteller nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat, die Verfügung vom 6. Juni 2017 mittlerweile am 30. Juni 2017 begründet worden ist und nunmehr innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden kann – womit noch nichts über die Erfolgsaussichten einer allfälligen Beschwerde gesagt wird, der Gesuchsteller auf die Möglichkeit hingewiesen werden kann, dass bei den Gerichten oder dem Betreibungsamt telefonisch zwar keine konkrete Rechtsberatung, aber doch einfache allgemeine Auskünfte eingeholt werden können, ** beschlossen**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Mots-clés

inadmissibilitywritten reasonsnon-entryappealdebt enforcementcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the lower court's decision was admissible before a written reasoned decision had been issued.

Solution extraite

No. A challenge to an unreasoned decision is not possible, so the complaint was manifestly inadmissible.

Motifs extraits

The court noted that the decision of 6 June 2017 had not yet been reasoned when the appellant filed the appeal on 26 June 2017. Because an unreasoned decision cannot be appealed, the court could not examine the complaint and had to refuse to enter without seeking a response.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appellate proceedings?

Solution extraite

The appellant must pay the appellate costs of CHF 250.

Motifs extraits

Costs were imposed on the appellant following the outcome of the proceedings.

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