Definitive debt enforcement based on tax security order

ZKBES.2017.173Autre juridiction11 déc. 2017Dismissed

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Résumé

A debtor appealed against an order granting definitive debt enforcement to the Canton of Solothurn and the Confederation on the basis of a tax security order. He argued that the security order was not yet final because he had challenged the underlying tax decision. The appellate court rejected the appeal, holding that a tax security order is immediately enforceable and that the appeal does not suspend enforcement. The definitive legal opening, the appeal costs, and the party compensation were upheld.

Regest

Art. 80 SchKG, Art. 81 SchKG; definitive debt enforcement may be granted on a cantonal or federal administrative decision that is immediately enforceable, even if it is not yet formally final, provided no admissible objection under Art. 81 SchKG is established. A tax security order under Art. 169 DBG and § 194 StG has the effect of a final judgment in enforcement proceedings; an appeal against the security order does not suspend enforcement under Art. 169 Abs. 4 DBG and § 184 Abs. 2 StG. In legal-opening proceedings, the court examines only the existence and enforceability of the title, not the substantive merits of the tax claim (consid. II/1-2).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.173**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:12.12.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.186
Titel:** definitive Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 12. Dezember 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichterin Jeger Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kofmel In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen 1. ** Kanton Solothurn, 2. ** Schweiz. Eidgenossenschaft,** beide vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Beschwerdegegner betreffend ** definitive Rechtsöffnung** zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: I. 1.1 Am 7. Juli 2017 verfügte das Steueramt des Kantons Solothurn, A.___ und B.___ hätten zur Deckung von Steuerausständen von insgesamt CHF 225'162.10 Sicherheit zu leisten. Gegen die Sicherstellungsverfügung ist A.___ ans kantonale Steuergericht gelangt. Der Gerichtsentscheid ist noch ausstehend. 1.2 Das Steueramt des Kantons Solothurn erliess gleichentags einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Olten-Gösgen. 1.3 Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt Olten-Gösgen am 24. August 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 148'566.15 sowie für die Kosten des Arrests von CHF 930.30 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ins Recht gelegt. 1.4 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 11. September 2017 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er machte geltend, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sicherstellungsverfügung sei nicht rechtskräftig, weil er gegen die Steuerverfügung ein Rechtsmittel eingelegt habe. In Steuerbetreibungen auf Sicherheitsleistungen sei die definitive Rechtsöffnung aber nur für rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen zu erteilen. 2. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen erteilte mit Urteil vom 19. Oktober 2017 die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, an die Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen. 3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 13. November 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. Sodann stellte er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Wie schon vor Vorinstanz brachte er zur Begründung vor, die nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügung könne keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. 3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 schlossen die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. 4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1.1 Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 1.2 Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der formellen oder materiellen Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung zukommt, sind sofort vollstreckbar und können als definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden können (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 80 N 4). 1.3 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag, welche im Stande sind, die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu entkräften. 2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar, kann auf Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 194 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) verwiesen werden, wo geregelt wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil hat. Damit stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Das gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung nicht (Art. 169 Abs. 4 DBG; § 184 Abs. 2 StG). Insofern ist – wie bereits unter Erw. II/1.2 hievor aufgezeigt – nicht von Bedeutung, dass die Steuerverfügung aufgrund des erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist. Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. Während also die Gesuchsteller mit der eingereichten Sicherstellungsverfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen, erhebt der Gesuchsgegner keine Einwendungen, welche die Qualität des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu entkräften vermöchten. 3.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.3 Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Demnach wird ** erkannt:** 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. 3. A.___ hat der Schweiz. Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Frey Kofmel Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. August 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_44/2018).

Mots-clés

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