Non-entry on appeal in debt enforcement opening

ZKBES.2017.162Autre juridiction12 nov. 2017Inadmissible

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Résumé

A debt-opening debtor appealed a definitive legal-opening order in a direct federal tax matter. The Obergericht held that his second filing did not qualify as an appeal because it did not attack the lower-court decision or request its reversal. The court therefore did not enter into the appeal. It nevertheless transmitted his request for waiver of costs and taxes to the competent Richteramt as a remission application. No court costs were imposed for the appellate proceedings.

Regest

Art. 167 Abs. 4 DBG; § 15 Abs. 3 Gebührentarif BSG 615.11; admissibility of an appeal is determined by its substantive content and prayers for relief, not by its label. A submission that does not contest the challenged decision and does not seek its annulment or modification is not to be treated as an appeal. In debt-enforcement opening proceedings, the court does not examine the substantive tax debt; objections to the assessment are barred once the assessment has entered into force. A request for remission contained in an otherwise inadmissible filing must be forwarded to the competent authority.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.162**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:13.11.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.174
Titel:** Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Beschluss vom 13. November 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer, Beschwerdegegnerin betreffend ** Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 27. September 2017 in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 132.40 zuzüglich Zins zu 3% seit 14. April 2017 sowie für CHF 0.90 Zins bis 13. April 2017 definitive Rechtsöffnung erteilte und ihn verpflichtete, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Betreibungskosten von CHF 60.65 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 sowie die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 150.00 zu bezahlen, der Gesuchsgegner am 16. Oktober 2017 (Postaufgabe) gegen den unbegründeten Entscheid eine Beschwerde einreichte, welche als Antrag auf schriftliche Begründung an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen wurde, der Gesuchsgegner am 2. November 2017 (Postaufgabe) gegen das begründete Urteil erneut Beschwerde erhob und um Erlass der Kosten und Steuern bat, der Gesuchsgegner vorträgt, er habe wegen seines Hirn-Schädeltraumes, das sich wieder stärker bemerkbar gemacht habe, die Steuerformulare nicht ausfüllen können und er habe weder von der Pro Infirmis noch von verschiedenen Ämtern Hilfe erhalten, worauf er es einfach habe schlittern lassen, weil er sich nicht selbst habe helfen können, er weiter ausführt, er könne diese hohen Rechnungen nicht bezahlen und es sei ihm unmöglich, von seiner IV-Rente und Ergänzungsleistungen irgendwelchen Betrag abzuzweigen, die Eingabe des Gesuchsgegners im Betreff zwar als Beschwerde bezeichnet wird, er aber nach ihrem gesamten Inhalt und nach dem gestellten Rechtsbegehren nicht geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei falsch, und auch nicht verlangt, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, die Eingabe des Gesuchsgegners daher nicht als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist, der Gesuchsgegner in Ergänzung der Begründung des vorinstanzlichen Urteils darauf hingewiesen werden kann, dass er es nicht nur versäumt hat, die Steuererklärung ausfüllen, sondern er auch keine Einsprache gegen die Veranlagung nach Ermessen vom 7. November 2016 erhoben hat, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist und heute im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann, da im Rechtsöffnungsverfahren nur darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht, jedoch nicht mehr über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 3.1), seine finanzielle Lage keinen Einfluss auf das Bestehen seiner Verpflichtungen aus der Steuerveranlagung hat, seinen finanziellen Verhältnissen jedoch bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird, eine allfällige Beschwerde somit ohnehin abzuweisen gewesen wäre, der Gesuchsgegner es schliesslich ebenfalls versäumt hat, rechtzeitig ein Erlassgesuch einzureichen (Art. 167 Abs. 4 des Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer), der Gesuchsgegner in seiner Eingabe jedoch um Erlass der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ersucht, weshalb diese als Erlassgesuch an das dafür zuständige Richteramt Solothurn-Lebern zu überweisen ist (§ 15 Abs. 3 Gebührentarif, BSG 615.11), für das Verfahren vor Obergericht auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird, ** beschlossen**: 1. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von A.___ vom 2. November 2017 wird nicht als solche entgegengenommen und behandelt. Es wird nicht darauf eingetreten. 2. Die Eingabe von A.___ vom 2. November 2017 wird als Erlassgesuch an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Mots-clés

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