projets
ZKBES.2016.215 ΓÇó Appeal against definitive debt enforcement dismissed
ZKBES.2016.215Autre juridiction22 déc. 2016Dismissed
The Obergericht dismissed the debtor’s appeal against the definitive legal opening granted in favor of the municipality. The debtor argued for the first time on appeal that a CHF 8,000 payment should be credited. The court held that such a payment defense was a new factual allegation and could not be considered under Art. 326(1) ZPO, even if supported by newly filed evidence. Because the appeal was manifestly unfounded, the court decided it immediately without inviting a response and charged the appellant CHF 250 in appellate costs.
Art. 326 Abs. 1 ZPO; definitive Rechtsöffnung; neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren: Im Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel unzulässig. Dies gilt auch für die erstmals vorgebrachte und erst mit neuem Beweismittel belegte Tilgungseinrede bzw. Teilzahlungseinrede. Ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, kann sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort nach Art. 322 ZPO sofort abgewiesen werden (consid. 2).
| Geschäftsnummer: | ** ZKBES.2016.215** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 23.12.2016 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2017.5 |
| Titel: | ** definitive Rechtsöffnung** |
| Resümee: |
| Obergericht Zivilkammer Urteil vom 23. Dezember 2016 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** Einwohnergemeinde B.___, Beschwerdegegnerin betreffend ** definitive Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: die Einwohnergemeinde B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 5. September 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 29‘688.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung verlangte, sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen liess, die Amtsgerichtspräsidentin am 27. Oktober 2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte, der Gesuchsgegner dagegen mit Datum vom 19. Dezember 2016 beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von CHF 8‘000.00 verlangte, die vom Gesuchsgegner erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden soll, die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, bei dieser Sachlage keine Abklärungen getroffen werden müssen, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht wurde, der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller |
|---|