No party compensation for notice of withdrawn appeal

ZKBER.2018.61Autre juridiction9 déc. 2018Dismissed

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Résumé

The plaintiffs appealed a first-instance non-entry judgment in an assigned-claims case but withdrew the appeal before it was served on the defendants. The defendants requested party compensation for the limited work caused by the notice of appeal and its withdrawal. The President of the Civil Chamber held that such minimal administrative awareness does not justify compensation under Art. 106(1) CPC and § 158(1) of the fee schedule. The parties were left to bear their own costs.

Regest

Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 158 Abs. 1 Gebührentarif: Für die blosse Kenntnisnahme der Einreichung und des vor Zustellung der Berufungserwiderung wieder zurückgezogenen Rechtsmittels besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung. Die Zusprechung eines Kleinstbetrags ist ausgeschlossen, wenn der Aufwand sich auf die Entgegennahme kurzer Mitteilungen beschränkt und noch keine sachgerechte Berufungsbearbeitung möglich war. Ein bloss kollegial übermitteltes Rechtsmittelexemplar vermag keinen entschädigungspflichtigen Aufwand zu begründen; ebenso wenig begründet die schematische Einladung zur Honorarnote einen Entschädigungsanspruch. Die Kosten sind in einem solchen Fall wettzuschlagen (consid. 7).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKBER.2018.61**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:10.12.2018
FindInfo-Nummer:O_ZK.2019.46
Titel:** Forderung**
Resümee:** Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 Gebührentarif. Für die blosse Kenntnis-nahme, dass die Gegenpartei ein Rechtsmittel eingereicht und dieses wieder zu-rückgezogen hat, bevor dieses überhaupt zur Antwort zugestellt wurde, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Es wäre unbillig und stossend, wenn alleine deswegen, weil der Rechtsmittelkläger dem Gegenanwalt vorab kollegiali-ter eine Kopie des Rechtsmittels zugestellt hat, eine Parteientschädigung ausge-richtet würde.**
SOG 2018 Nr. 17 Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 Gebührentarif.Für die blosse Kenntnisnahme, dass die Gegenpartei ein Rechtsmittel eingereicht und dieses wieder zurückgezogen hat, bevor dieses überhaupt zur Antwort zugestellt wurde, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Es wäre unbillig und stossend, wenn alleine deswegen, weil der Rechtsmittelkläger dem Gegenanwalt vorab kollegialiter eine Kopie des Rechtsmittels zugestellt hat, eine Parteientschädigung ausgerichtet würde. * Sachverhalt: Die Klägerinnen machten Verantwortlichkeits-, Schadenersatz sowie Anfechtungsansprüche geltend, die sie sich im Konkursverfahren der C.__ AG nach Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) haben abtreten lassen. Das Amtsgericht trat nicht auf die Klagen ein, weil die C.__ AG in Liquidation im Handelsregister gelöscht worden war und damit auch die abgetretenen Forderungen untergegangen waren. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen am 12. September 2018 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht, zogen diese jedoch am 24. September 2018 wieder zurück. Den Beklagten wurde zwar Gelegenheit zur Einreichung von Honorarnoten für allfällige Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren geboten. Letztlich wies der Präsident der Zivilkammer die Entschädigungsbegehren der Beklagten dennoch mit nachfolgender Begründung ab. * Aus den Erwägungen: 7. Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt auch für die Parteikosten. Parteientschädigungen werden nach dem Aufwand festgesetzt, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). Im vorliegenden Fall mussten die Beklagten lediglich zwei Verfügungen entgegennehmen, nämlich diejenige vom 13. September 2018 mit der Mitteilung, dass eine Berufung eingereicht wurde, sowie diejenige vom 26. September 2018 mit dem Inhalt, dass die Berufung wieder zurückgezogen wurde. Der Aufwand, welcher die blosse Kenntnisnahme dieser beiden Mitteilungen verursacht, ist derart gering, dass sich dafür die Zusprechung eines Kleinstbetrages kaum rechtfertigt. Ohnehin gehört die Feststellung, ob die Anfechtungsfrist ungenutzt abgelaufen oder doch ein Rechtsmittel – in der Regel am letzten Tag der Frist – ergriffen worden ist, noch zu den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens und wird durch die dort zugesprochene Parteientschädigung abgegolten. Vorher kann der Fall noch nicht als abgeschlossen und erledigt betrachtet werden und es kann bei der Gegenpartei noch keine Parteientschädigung einverlangt und der eigenen Klientschaft noch keine Schlussrechnung zugestellt werden. Ausserdem hatte die Rechtsmittelinstanz den Berufungsbeklagten die Berufung noch gar nicht zugestellt. Damit fehlte es an den grundlegenden Informationen für eine seriöse Bearbeitung der Berufung. Dass der Vertreter der Berufungsklägerinnen den Vertretern der Berufungsbeklagten kollegialiter eine Kopie der Berufung hat zukommen lassen, hat diesen erste Überlegungen und Vorbereitungen ermöglicht und im Grunde genommen die Berufungsantwortfrist zu ihren Gunsten verlängert. Es wäre unbillig und stossend, wenn gerade dieses kollegiale Verhalten zum Anknüpfungspunkt für die Zusprechung eine Parteientschädigung herangezogen würde. Auch der Umstand, dass dem Parteivertreter gewohnheitsmässig und schematisch Gelegenheit geboten wurde, eine Honorarnote einzureichen, vermag keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu begründen. Der dadurch verursachte Aufwand ist vorab im Kanzleibereich angefallen. Zudem wäre eine Honorarnote ohnehin auszufertigen gewesen. Denn es steht ausser Frage, dass die vorsorglich gestützt auf die Kollegenkopie geleisteten Verrichtungen von den eigenen Klienten zu tragen sind. Dieser Aufwand kann nicht den Berufungsklägerinnen angelastet werden, da sie im Zeitpunkt, zu dem er erbracht wurde, noch nicht erforderlich war. Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen, d.h. sie sind von den Parteien je selbst zu tragen. * Präsident der Zivilkammer, Verfügung vom 10. Dezember 2018 (ZKBER.2018.61)*

Mots-clés

party costsappeal withdrawalcivil procedurecompensationlegal feesminimal effort