Jurisdiction for debtor instruction

ZKBER.2017.15Autre juridiction17 avr. 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht dismissed the father’s appeal against the first-instance refusal of debtor instruction. It held that debtor instruction is not enforcement under Art. 335 ff. ZPO, so Art. 339(1)(c) ZPO did not confer jurisdiction on the Richteramt Thal-Gäu. Territorial jurisdiction had to be determined under Arts. 23 and 26 ZPO, and neither party was domiciled in that district. Because the request was manifestly hopeless, the refusal of legal aid was upheld and the appellate legal-aid request was also denied. No costs and no party compensation were charged.

Regeste Omnilex

Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 343 Abs. 1 ZPO; Schuldneranweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis; örtliche Zuständigkeit. Die Schuldneranweisung fällt nicht unter die Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO und gehört nicht zu den in Art. 343 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Vollstreckungsmassnahmen. Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO ist deshalb nicht anwendbar. Die Binnenzuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Gerichtsstandsregeln am Wohnsitz einer Partei (Art. 23 und 26 ZPO). Fehlt es daran, ist auf das Gesuch nicht einzutreten; ein offensichtlich aussichtsloses Begehren schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 138 III 11 E. 7.2.4, 7.3).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKBER.2017.15**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:18.04.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.69
Titel:** Schuldneranweisung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 18. April 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Flückiger Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___** gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Berufungskläger gegen ** C.___** Berufungsbeklagter betreffend ** Schuldneranweisung** zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: 1. Mit Urteil vom 8. Juli 2013 stellte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fest, dass C.___ anerkannt hat, der Vater von A.___, geb. 20. Dezember 2011, zu sein. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich C.___, seinem Sohn einen monatlichen, indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. 2.1 Am 31. Januar 2017 reichte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Anweisung an den Schuldner gegen C.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangte eine Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers des Gesuchsgegners oder der zuständigen Arbeitslosenkasse, den Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 auf das Konto der Kindesmutter zu überweisen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F. 2.2 Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde und er zweimal zur Angabe seines Arbeitgebers aufgefordert worden war. 3. Am 24. März 2017 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Anweisung an den Schuldner und das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gerichtskosten wurden keine erhoben. 4. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 4. April 2017 fristgerecht und jedenfalls in der Hauptsache formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung. Weiter beantragte er, es sei der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners oder die jeweilige zuständige Arbeitslosenkasse anzuweisen, ab sofort und bis auf weiteres den Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 720.00 zuzüglich Kinderzulagen auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen, eventualiter sei die Anweisung an den aktuellen Arbeitgeber oder die aktuell zuständige Arbeitslosenkasse zu erlassen. Subeventualiter verlangte er, die Sache sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren und für das Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F. 5. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann daher verzichtet werden. 6. Der Vorderrichter hat das Gesuch abgewiesen, weil kein konkreter Arbeitgeber bekannt war, den er hätte anweisen könnte. Obwohl der Gesuchsteller und seine Mutter in Slowenien und der Gesuchsgegner in Affoltern am Albis wohnen, sind im angefochtenen Entscheid keine Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit zu finden. Offenbar ist der Vorderrichter den Vorbringen des Gesuchstellers gefolgt, wonach gemäss Art. 339 Abs. lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch das Gericht am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist, zuständig sein kann. 7. Art. 339 Abs. lit. c ZPO ist auf den vorliegenden Fall indessen nicht anwendbar. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schuldneranweisung eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 138 III 11 E. 7.2.4). Sie ist damit keine Vollstreckung nach den Art. 335 ff. des 10. Titels der ZPO. Die Unterhaltspflicht ist eine Verpflichtung zu einem Tun. Verpflichtungen zu einem Tun werden nach Art. 343 Abs. 1 lit. a – lit. e ZPO vollstreckt. Die Liste der in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgezählten Vollstreckungsmassnahmen ist abschliessend (Reto M. Jenny in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 343 N 2; ebenso Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 343 N 5 und 13). Die Schuldneranweisung wird in der Liste der möglichen Vollstreckungsmassnahmen nicht aufgeführt. Sie ist, wie bereits festgehalten, eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die keine Vollstreckung nach den Art. 335 ff. ZPO darstellt und folglich auch keine Zuständigkeit nach Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben ist. Vielmehr bestimmt sich die Binnenzuständigkeit nach den Art. 23 und 26 ZPO am Wohnsitz einer der Parteien (Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 302 N 23 mit Verweis auf N 17; Daniel Steck in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 302 N 22; zur Binnenzuständigkeit BGE 138 III 11 E. 7.3). Keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat seinen Wohnsitz in der Amtei Thal-Gäu. Damit fehlte es an der örtlichen Zuständigkeit des Richteramtes Thal-Gäu. 8. Der Amtsgerichtspräsident hat die Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Schuldneranweisung im materiellen Bereich erkannt. Wohl deshalb hat er sich nicht näher mit seiner örtlichen Zuständigkeit befasst. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die örtliche Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben war. Er hätte zum vornherein nicht auf das Gesuch um Schuldneranweisung eintreten dürfen. Auch insofern war das Gesuch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Im Ergebnis war die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit richtig. Damit kann offenbleiben, ob nicht die Beschwerde nach Art. 121 ZPO das einzig zulässige Rechtsmittel gewesen wäre gegen die Abweisung des URP-Gesuches. Dementsprechend war auch das Berufungsverfahren zum vornherein aussichtslos. 9. Die Berufung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei dieser Sachlage abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Wie schon bei der Vorinstanz kann auf eine Erhebung von Kosten verzichtet werden, zumal der Gesuchsteller möglicherweise auf das Berufungsverfahren verzichtet hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht auf das Gesuch eingetreten wäre. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Mots-clés

jurisdictiondebtor instructionchild supportlegal aidhopeless claimterritorial venueenforcementappeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Richteramt Thal-Gäu had local jurisdiction for debtor instruction

Solution extraite

No. Debtor instruction is a sui generis enforcement measure and not enforcement under Arts. 335 ff. ZPO; therefore Art. 339(1)(c) ZPO does not apply. Jurisdiction follows Arts. 23 and 26 ZPO, and no party was domiciled in the district.

Motifs extraits

The court relied on Federal Supreme Court case law and the exhaustive nature of the enforcement measures in Art. 343(1) ZPO. Because the order sought was not among those measures, the first instance lacked territorial jurisdiction and should not have entered into the request.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid in first instance and on appeal

Solution extraite

No. The request was hopeless because the underlying debtor-instruction request was manifestly not receivable before the chosen court; the appeal was likewise hopeless.

Motifs extraits

A claim that is clearly doomed to fail excludes legal aid. Since the lack of jurisdiction was obvious, the first-instance refusal of legal aid was correct and the appellate request also had to be rejected.

Question juridique clé

Whether the appeal should be allowed against the first-instance refusal

Solution extraite

No. The appeal was unfounded and was therefore dismissed without hearing a response.

Motifs extraits

The decisive objection concerned the obvious lack of local jurisdiction and the resulting lack of prospects of success.

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