Correction of dispositive: costs award added

ZKBER.2016.88Autre juridiction22 févr. 2017Modified

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Résumé

The Obergericht's Civil Chamber corrected the dispositive of its earlier judgment of 16 February 2017 in a construction lien case. It found that the reasons had ordered the appellants to pay the respondent a reduced party compensation of CHF 5,307.35 for the first-instance main and summary proceedings, but this item had been omitted from the dispositive. Invoking Art. 334 ZPO, the court amended the judgment ex officio by adding a new dispositive item 7 with that costs award.

Regest

Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO; Berichtigung des Dispositivs bei versehentlicher Unvollständigkeit oder Widerspruch zu den Erwägungen. Ein offensichtliches Versehen liegt vor, wenn ein in den Erwägungen klar ausgesprochener Entscheidpunkt im Urteilsdispositiv fehlt. In einem solchen Fall hat das Gericht das Dispositiv von Amtes wegen zu berichtigen; die Berichtigung dient nicht der materiellen Neubewertung, sondern der Anpassung des Operativteils an den bereits getroffenen Entscheid (consid. 1).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZKBER.2016.88**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:23.02.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.36
Titel:** Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Berichtigung des Urteilsdispositivs vom 16. Februar 2017 vom 23. Februar 2017 Es wirken mit: Vizepräsident Müller Oberrichterin Jeger Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen 1. ** A.___, 2. ** B.___, Berufungskläger gegen ** C.___ AG**, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, Berufungsbeklagte betreffend ** Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes** zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: Nach dem Ausgang des Verfahrens werden in den Erwägungen des Urteils vom 16. Februar 2017 die Gerichtskosten neu verlegt. In Ziffer 20.2 wird die von den Berufungsklägern an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren auf total CHF 5‘307.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese Anordnung wurde versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen, weshalb das Urteilsdispositivs im Widerspruch zu den Erwägungen unvollständig ist. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen. Das Urteilsdispositiv wird um eine neue Ziffer 7 ergänzt. Ziffer 7 des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2017 ** lautet:** 7. A.___ und B.___ haben der C.___ AG für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5‘307.35 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Müller Schaller Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. August 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_235/2017).

Mots-clés

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