Appeal inadmissible for untimeliness and lack of reasoning

VWBES.2018.487Autre juridiction3 janv. 2019Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A mother appealed a KESB decision withdrawing her right to determine the children's residence and ordering placement. The Administrative Court first held that she had not proven timely filing of the appeal within the 10-day deadline applicable to placements. It also held that the initial filing was defective because it contained no prayer for relief or sufficient reasoning, and the later submission did not cure this defect. The court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regeste Omnilex

Art. 450b Abs. 2, Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB; § 146 lit. c EG ZGB: Beschwerde gegen einen Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung; Frist- und Formvorschriften sind strikt. Die beschwerdeführende Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe bzw. Einreichung der Beschwerde mit voller Gewissheit. Das Privileg des fehlenden Begründungserfordernisses nach Art. 450e Abs. 1 ZGB gilt nur für die selbst fürsorgerisch untergebrachte Person. Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, ist eine nicht erstreckbare Verbesserungsfrist anzusetzen; bleibt es bei fehlenden klaren Rechtsbegehren und einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** VWBES.2018.487**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:04.01.2019
FindInfo-Nummer:O_VW.2019.5
Titel:** Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 4. Januar 2019 Es wirken mit: Vizepräsident Stöckli Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen ** A.___** Beschwerdeführerin gegen 1. ** KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,** 2. ** B.___** vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, Beschwerdegegner betreffend ** Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. A.___ hat mit undatiertem Schreiben, welches am 19. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 5. Dezember 2018 betreffend «Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB» Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde enthielt weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern wurde als «formlose Beschwerde» bezeichnet. Eingelangt ist die Beschwerde in einem mit einer A-Post-Marke frankierten Umschlag, welcher keinen Poststempel trug. 2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde A.___ aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und diese begründe. Zudem habe sie innerhalb derselben Frist nachzuweisen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. 3. Am 28. Dezember 2018 reichte A.___ eine «Begründung» nach und gab an, sie habe den Brief am gleichen Tag, wie das Datum zeige, in einen öffentlichen Briefkasten gelegt, der bis 18 Uhr geleert werde. Weiter führte sie aus, sie sei nicht manisch-depressiv, was dringend richtiggestellt werden müsse. Sie habe Erstarrungszustände gehabt, weil ihr Körper keine Kraft mehr gehabt habe. Deshalb habe sie sich in die Klinik einweisen lassen. Dazu sei noch ein Eisenmangel gekommen. Die Sozialpädagogische Familienbegleitung habe ihren Erschöpfungszustand nicht bewusst wahrgenommen, und der Aufenthalt in der Institution […] habe ihr nicht gutgetan. Sie habe den Aufenthalt dort abgebrochen, weil ihre Kinder dann beim Vater gelebt hätten. Alles Weitere sei nicht ihrerseits in die Wege geleitet worden. Es sei nicht ihre Schuld gewesen, dass ihr Körper keine Kraft mehr gehabt habe. Dies sei kein Grund, ihr die Kinder wegzunehmen. II. 1.1 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde explizit unter Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung verfügt. Gemäss Art. 450b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beträgt die Beschwerdefrist bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid der Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit am Montag, 17. Dezember 2018 ab. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts trägt der Rechtssuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_564/2012 E. 2, 2C_265/2008 E. 2.2.2 und 5A_163/2007). Ein mit A-Post frankierter Brief wird in der Regel am Folgetag nach dessen Übergabe an die Schweizerische Post dem Empfänger zugestellt. Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtzeitigkeit ihrer am 19. Dezember 2018 eingegangenen Beschwerde nicht zu beweisen, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 1.2 Auf die Beschwerde könnte aber auch bei rechtzeitiger Eingabe nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Es ist anzugeben, wogegen sich die Beschwerde genau richtet, was also am Entscheid geändert oder aufgehoben werden soll. Das Privileg von Art. 450e Abs. 1 ZGB, wonach die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden muss, gilt für die Beschwerdeführerin nicht, da sie nicht diejenige ist, die fürsorgerisch untergebracht worden ist. In ihrer ersten Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin weder einen Antrag noch eine Begründung eingereicht. Gemäss § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, wenn die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht genügt. In ihrer nachgereichten Begründung stellt die Beschwerdeführerin keinen expliziten Antrag. Sie beschreibt ihren angeschlagenen Gesundheitszustand, (der die Behörde auch dazu bewogen hat, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder zu entziehen) und führt implizit aus, sie trage keine Schuld an diesem Zustand, weshalb man ihr deswegen nicht die Kinder wegnehmen dürfe. Im Kindesschutz ist die Schuldfrage jedoch nicht relevant und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte nicht, um die Beschwerdeführerin zu bestrafen. Es geht gemäss Begründung des angefochtenen Entscheids einzig um das Wohl der Kinder, das geschützt werden muss. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, weshalb auch die nachgereichte Begründung – selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre – den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt. Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Demnach wird ** beschlossen**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Kopie der Eingabe vom 28. Dezember 2018 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Stöckli Kaufmann

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was filed within the statutory deadline

Solution extraite

The appellant failed to prove timely filing; the appeal was received on 2018-12-19 while the deadline expired on 2018-12-17.

Motifs extraits

For measures under Art. 450b(2) ZGB, the appeal period is 10 days from notification. The appellant bears the burden of proving timely postal submission with certainty. An A-mail letter is normally delivered the next day, and this case did not establish timely dispatch.

Question juridique clé

Whether the appeal met the formal requirements of a reasoned written appeal

Solution extraite

The appeal did not contain a clear prayer for relief or a legally sufficient reasoning.

Motifs extraits

Under Art. 450(3) ZGB, the appeal must state what is to be changed or set aside. The exemption from reasoning in Art. 450e(1) ZGB does not apply because the appellant herself was not subject to the placement measure. The later submission still did not address the child's welfare, which was the decisive basis of the contested decision.

Question juridique clé

Court costs of the appellate proceedings

Solution extraite

No court costs were charged exceptionally.

Motifs extraits

The court expressly waived costs for the proceedings before the Administrative Court.

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