Security withdrawal of driver’s license upheld

VWBES.2018.279Autre juridiction3 sept. 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Solothurn Administrative Court dismissed A.___’s appeal against the Motor Vehicle Control’s order of 27 June 2018. The authority had imposed an indefinite security withdrawal of the driver’s license, with a minimum term of two years, after a motorway speeding offense of 35 km/h above the limit and in view of the appellant’s prior withdrawal history. The court held that the criminal judgment’s factual findings were binding, that the offense qualified as a serious traffic violation, and that the cascade system under the SVG required the challenged measure. The appellant was also ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Regeste Omnilex

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. d, Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 3 SVG; Bindungswirkung des Strafentscheids und Kaskadensystem beim Sicherungsentzug: Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nur ausnahmsweise abweichen, namentlich bei neuen Tatsachen, zusätzlichen Beweisen oder offensichtlicher Widersprüchlichkeit der strafrichterlichen Beweiswürdigung (consid. 3). Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h stellt objektiv eine schwere Widerhandlung dar; besondere Umstände sind nur bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (consid. 4). Liegen die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG vor, ist der Ausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen; diese Mindestdauer darf nicht unterschritten werden (consid. 5).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** VWBES.2018.279**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:04.09.2018
FindInfo-Nummer:O_VW.2018.442
Titel:** Sicherungsentzug des Führerausweises**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 4. September 2018 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Kofmel In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Beschwerdegegner betreffend ** Sicherungsentzug des Führerausweises** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung:** I. 1. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, am 27. Juni 2018 gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 7. Februar 2016 auf der Autobahn um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) sowie mangelnder Fahreignung. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. 2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst am Steuer gesessen. Und selbst wenn, wäre ein Entzug von zwei Jahren unverhältnismässig lang. Er stelle im Strassenverkehr keine Gefahr dar und sei zudem auf den Führerausweis angewiesen. 2.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 27. Juli 2018 auf Beschwerdeabweisung. 2.3 Mit Replik vom 19. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (Art. 4a Abs. 4 VRV). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. 3.1 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 27. Oktober 2016 überschritt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2016, 2:25 Uhr auf der Autobahn A1 die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge, um 35 km/h. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 28). 3.3 Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zulassen würden, zumal der Vater des Beschwerdeführers diesen anhand des Radarbildes sofort als Lenker identifiziert hatte (siehe Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe vom 6. April 2016). Der Beschwerdeführer blieb mit seiner Einsprache und seinen Beschwerden durch alle Instanzen erfolglos. Der Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer muss sich diesen uneingeschränkt entgegenhalten lassen. Gestützt auf den durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn am 7. Februar 2016 um 35 km/h überschritten. 4.1 In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach ist objektiv eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat (vgl. BGE 123 II 106 E. 2c mit ausführlicher Begründung bestätigt in Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 [in: JdT 2008 I 447]). Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden (BGE 126 II 196 E. 2a). 4.2 Vorliegend sind keine solchen besonderen Umstände gegeben. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen. 5.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (sog. Kaskadensystem). Bei einem früheren Ausweisentzug ist der Tag massgebend, an dem diese Massnahme endete (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 46). Die Wiedererteilung eines auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises setzt gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG unter anderem voraus, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. 5.2 In den vergangenen zehn Jahren wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen, nämlich mit Verfügung vom 14. September 2009 für fünf Monate und mit Verfügung vom 4. März 2011 auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal einen Monat wegen einer leichten Widerhandlung entzogen, dies mit Verfügung vom 7. September 2012 und vom 28. Mai 2014. Dies führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zum Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Diese Mindestentzugsdauer von zwei Jahren darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kofmel

Mots-clés

driver’s license withdrawalspeeding offenseserious traffic violationcascade systembinding effect of criminal judgmentcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the criminal court’s factual findings on the speeding offense were binding in the administrative proceedings.

Solution extraite

The administrative court saw no reason to depart from the final criminal judgment and accepted the established facts.

Motifs extraits

No exception to the rule of coordination with criminal findings was shown; the criminal judgment was final and the driver remained bound by it.

Question juridique clé

Whether driving 35 km/h over the motorway limit constituted a serious traffic violation.

Solution extraite

Yes. The court held that this excess speed objectively amounted to a serious violation.

Motifs extraits

Under settled case law, exceeding the motorway speed limit by 35 km/h is a serious infringement regardless of otherwise favorable conditions; no special circumstances justified a different assessment.

Question juridique clé

Whether the cascade system justified an indefinite security withdrawal with a minimum duration of two years.

Solution extraite

Yes. The prior history triggered Art. 16c(2)(d) SVG, requiring an indefinite withdrawal of at least two years.

Motifs extraits

The appellant had previously had his license withdrawn twice for serious violations and twice for minor violations within the relevant period; the statutory minimum could not be reduced.

Question juridique clé

Whether the appeal against the withdrawal order should be granted.

Solution extraite

No. The appeal was unfounded.

Motifs extraits

Because the speeding offense, the serious-violation classification, and the cascade consequences were all upheld, the challenged order remained lawful.

Question juridique clé

Court costs for the administrative appeal.

Solution extraite

The appellant had to pay CHF 1,000 in costs, offset against the advance payment.

Motifs extraits

Costs followed the outcome of the proceedings.

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