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VWBES.2016.52 ΓÇó Standing of a district school to appeal denied
VWBES.2016.52Autre juridiction15 mars 2016Inadmissible
The Department for Education and Culture allowed B. to attend kindergarten in C. for the 2016/2017 school year. The Kreisprimarschule D. challenged the decision, but the Administrative Court held that the school is not a separate legal entity or party and therefore lacks standing. It also had no municipal authorization to act on behalf of the municipalities. The appeal was therefore inadmissible. The court added that, in any event, the substantive requirements for out-of-district schooling were met because B.'s mother ran a business in C. and the child was socially integrated there.
§ 12 Abs. 1 VRG; § 13 Abs. 2 VRG; standing of a municipal school organ to appeal. Kreisschulen are generally not independently legal or party-capable and thus cannot act in their own name before the administrative courts. Their procedural legitimacy must derive from a special statutory basis or from authorization by the competent municipal organ; absent such delegation, they are not entitled to appeal on behalf of the municipalities. Under § 20ter VSG, out-of-district schooling may be permitted in special cases, notably where the parents conduct a business in another municipality and attendance there is in the child's interest (consid. 4-5).
| Geschäftsnummer: | ** VWBES.2016.52** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 16.03.2016 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2017.204 |
| Titel: | ** Auswärtiger Schulbesuch** |
| Resümee: | § 12 Abs. 1 VRG. Legitimation: Kreisschulen sind grundsätzlich nicht selbständig rechtsfähig und parteifähig. Um für die Gemeinde als Organ handeln zu können, braucht es einen Gemeinderatsbeschluss |
| SOG 2016 Nr. 22 § 12 Abs. 1 VRG. Legitimation: Kreisschulen sind grundsätzlich nicht selbständig rechtsfähig und parteifähig. Um für die Gemeinde als Organ handeln zu können, braucht es einen Gemeinderatsbeschluss. Sachverhalt: Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 bewilligte das Departement für Bildung und Kultur für B. den auswärtigen Schulbesuch im Kindergarten in C. für das Schuljahr 2016/2017. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Kreisprimarschule D. vom 8. Februar 2016 tritt das Verwaltungsgericht nicht ein. Aus den Erwägungen: 4.2 Nach § 12 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Abs. 2). Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs. 3). 4.3 Die Kreisprimarschule D. gehört zur Kreisschulkommission und ist Organ der Gemeinden (vgl. §§ 27 und 31 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde E., §§ 7 und 27 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde F.). Die Kreisprimarschule D. ist nicht selbständig rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig. Sie kann daher nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren auftreten und Parteirechte wahrnehmen. Ihre Legitimation ergibt sich auch nicht aus einem Spezialgesetz. Die Kreisprimarschule D. ist damit nicht zur Beschwerde in eigenem Namen befugt. 4.4 Gemäss § 13 Abs. 2 VRG ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt. Er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben. In den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden E. und F. finden sich keine Bestimmungen, die die Vertretungsbefugnis an ein anderes Gemeindeorgan delegieren würde. Ein Gemeinderatsbeschluss, der die Kreisprimarschule D. zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigen würde, wurde nicht eingereicht. Die Kreisprimarschule D. ist damit nicht zur Beschwerde namens der Gemeinden befugt. Auf die Gelegenheit, einen solchen nachzureichen, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden. 5.1 Nach § 20ter Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) ist die Schulpflicht beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten (Abs. 2). Ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes liegt namentlich vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist (lit. a), die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist (lit. b) oder gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen (lit. c). 5.2 Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Januar 2016 sowie in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 treffend festgehalten hat, arbeitet die Mutter von B. als selbständige Zahnärztin in C., währendem B. die Kinderkrippe in C. besucht. B. ist in C. sozial integriert und hat dort Freunde gefunden, welche er auch ausserhalb der Krippenzeit zusammen mit seiner Mutter trifft. Gestützt auf die Selbständigkeit der Mutter von B. und der damit einhergehenden sozialen Einbindung desselben in C., sind die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch gegeben. Selbst wenn allenfalls auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie dennoch abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2016 (VWBES.2016.52) |
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