Social assistance condition to apply for internships upheld

VWBES.2007.378Autre juridiction7 janv. 2008Dismissed

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Résumé

X., a social assistance recipient and bachelor-level law graduate, appealed a welfare condition requiring him to submit evidence of four internship applications each month. The administrative appeal had already been rejected by the Departement. The Administrative Court held that the requirement was reasonable: although finding an internship may be difficult with only a bachelor degree, it is not impossible, and practical experience improves employment prospects. The court therefore dismissed the appeal, noting that the welfare authority may have to reassess the condition later if repeated unsuccessful applications are shown.

Regest

§ 148 Abs. 2 SG; social assistance conditions and proportionality of requirements to seek internship placements. A welfare authority may impose on a beneficiary the obligation to document monthly efforts to obtain internship positions if such efforts remain realistically possible and serve reintegration into employment. The fact that access to some internships may require a master’s degree does not render the condition disproportionate where other internship opportunities exist already at bachelor level. The assessment is one of reasonableness in light of the recipient’s qualifications and labour-market prospects; persistent failure may later justify a reassessment of the condition.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** VWBES.2007.378**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:08.01.2008
FindInfo-Nummer:O_VW.2008.516
Titel:** Sozialhilfe**
Resümee:** Die Auflage, ein studierender Sozialhilfeempfänger habe monatlich vier Bemühungen um Praktikumsstellen nachzuweisen, ist angemessen, zumal es nicht ausgeschlossen ist, schon auf der Bachelor-Stufe zu einem Praktikum zugelassen zu werden.**
SOG 2008 Nr. 33 *§ 148 Abs. 2 SG.Die Auflage, ein studierender Sozialhilfeempfänger habe monatlich vier Bemühungen um Praktikumsstellen nachzuweisen, ist angemessen, zumal es nicht ausgeschlossen ist, schon auf der Bachelor-Stufe zu einem Praktikum zugelassen zu werden. * Sachverhalt: X. erhält von der Sozialbehörde Z. sozialhilferechtliche Unterstützung. Als er nach dem Entzug seines Führerausweises seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte und an der Universität den Bachelor der Rechtswissenschaft erworben hatte, legte die Sozialbehörde Z. den monatlichen Unterstützungsbeitrag neu fest und machte ihm unter anderem die Auflage, dem Sozialamt monatlich vier Bemühungen um eine Praktikumsstelle unaufgefordert vorzulegen. Den Beschluss focht X. beim Departement an, das seine Beschwerde jedoch abwies. In der Folge erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz verlange von ihm den Nachweis von monatlich vier Praktikumsbewerbungen. Bei allen bisherigen Bewerbungen habe man ihm aber beschieden, es sei ein Masterabschluss erforderlich. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. * Aus den Erwägungen: 4.a) (…) Als Beleg reicht X. vor Verwaltungsgericht einzig ein Schreiben eines Advokaturbüros aus dem Kanton A. ein, in dem ihm beschieden wird, dass für das Absolvieren eines Anwaltspraktikums der Master of Law sowie ein vorgängiges Praktikum bei einem Gericht vorausgesetzt würden. Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hatte er ein Schreiben eingereicht, mit dem ihm der Rechtsdienst Justiz des Kantons Solothurn mitteilte, ein Bachelor-Abschluss einer schweizerischen Universität genüge grundsätzlich für die Zulassung zum Praktikum als Rechtsanwalt; für die Zulassung zur Anwaltsprüfung hingegen werde der Master-Abschluss verlangt. X. stellte in der Folge kein Zulassungsgesuch. Einem Mail des Verwaltungsgerichts des Kantons A. schliesslich ist zu entnehmen, dass für die Absolvierung eines Praktikums bei diesem Gericht der Abschluss des Studiums mit dem Master of Law vorausgesetzt wird. b) Es mag für eine Person mit Bachelor-Ausbildung verhältnismässig schwierig sein, eine Praktikumsstelle zu finden. Ausgeschlossen ist dies aber keineswegs: Gerade auch die vorne erwähnte Stellungnahme des solothurnischen Rechtsdienstes Justiz belegt dies. In den "Studieninformationen Bachelor-Stufe" der Universität St. Gallen wird das Absolvieren eines Praktikums – beispielsweise zwischen den Prüfungen im Sommer und dem Beginn des Herbstsemesters – dringend empfohlen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass praktische Erfahrungen die Berufschancen erheblich verbessern. Ein Flyer der Universität St. Gallen "Grosse Bedeutung von Praxiserfahrung" hält u.a. fest, dass rund 20 % der Bachelor-Absolventen zunächst ein Zwischensemester bzw. -jahr einlegen, während dem sie ein Praktikum absolvieren, bevor sie ein Master-Studium aufnehmen (www.csc.unisg.ch). c) Es erscheint deshalb zumutbar, dass X. in dem von den Vorinstanzen geforderten Ausmass Bemühungen um Praktikumsstellen vorlegt. Nach einer gewissen Zeit und gestützt auf den Nachweis entsprechender erfolgloser Bemühungen um Praktikumsstellen wird die Sozialhilfebehörde Z. eventuell neu zu entscheiden haben, ob an der Auflage weiterhin festzuhalten ist. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008 (VWBES.2007.378)

Mots-clés

social assistanceproportionalityjob search obligationinternshiprehabilitationbachelor degreeemployment prospects