Suspension in entitlement after refused contract change

VSBES.2003.46Autre juridiction21 déc. 2003Partially Granted

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Résumé

The Solothurn unemployment fund imposed a 32-day suspension on J. for self-inflicted unemployment after he refused a new employment contract with lower pay and broader duties. The cantonal insurance court held that the proposed work was still reasonable because the salary reduction was not greater than the 70% threshold relevant under unemployment insurance law and the offered wage exceeded expected unemployment benefits. The court also rejected the argument that the change termination was abusive. It therefore upheld the sanction in principle but reduced the suspension to 27 days.

Regest

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; Zumutbarkeit einer angebotenen Arbeit bei Vertragsänderung und Abgrenzung der missbräuchlichen Änderungskündigung. Eine Arbeit ist im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unzumutbar, solange die angebotene Entlöhnung den versicherten Verdienst nicht um mehr als 30 % unterschreitet; insbesondere genügt eine Lohnreduktion von lediglich 28 % nicht. Eine Änderungskündigung ist nur missbräuchlich, wenn sie als Druckmittel zur Durchsetzung sachlich nicht gerechtfertigter Vertragsänderungen ohne betriebliche oder marktbedingte Gründe eingesetzt wird (E. 4).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** VSBES.2003.46**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:22.12.2003
FindInfo-Nummer:O_VS.2004.7
Titel:** Einstellung in der Anspruchsberechtigung**
Resümee:** Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Arbeit gilt erst dann als unzumutbar, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis mit einer Lohnreduktion von mehr als 70 % weitergeführt wird. Voraussetzungen, um eine missbräuchliche Änderungskündigung anzunehmen.**
SOG 2003 Nr. 40 ** Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV.** Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Arbeit gilt erst dann als unzumutbar, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis mit einer Lohnreduktion von mehr als 70% weitergeführt wird. Voraussetzungen, um eine missbräuchliche Änderungskündigung anzunehmen. * Sachverhalt:* Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten J. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. J. liess Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung, eventuell auf Reduktion der Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und reduziert die Einstelltage auf 27. * Aus den Erwägungen:* 4. Vorliegend hat die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit dem neuen Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt von Fr. 71'500.-- brutto angeboten. Zuvor hatte er gemäss eigenen Angaben Fr. 99'300.-- pro Jahr verdient. Die Vertragsänderung hätte somit eine Lohnreduktion von Fr. 27'800.-- oder von 28 % bedeutet, was vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert wurde. Aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hätte er diese Änderung jedoch akzeptieren müssen, da wie erwähnt eine Arbeit erst dann unzumutbar ist, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der angebotene Lohn hätte auch die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung überstiegen. Vom Beschwerdeführer hätte somit - so hart dies erscheinen mag - erwartet werden dürfen, dass er die Vertragsänderung akzeptiert und die Stelle bis zum Finden einer anderen beibehält. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch EVG-Urteil C 77/02 vom 19. Juni 2002). Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere derjenige, es habe sich bei der Änderungskündigung um eine missbräuchliche Kündigung gehandelt, nichts zu ändern. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 III 246 ff.) ist eine Änderungskündigung nur dann missbräuchlich, wenn die Kündigung als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, für die also keine betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer, der in der Buchhaltung eingesetzt worden war, mit dem neuen Vertrag indessen eine Änderung des Aufgabengebietes unterbreitet, in dem er neben seiner Tätigkeit in der Buchhaltung auch noch - bei Bedarf - andere Arbeiten in der allgemeinen Administration der Firma hätte übernehmen sollen. Dass für diese Arbeiten nicht derselbe Lohn bezahlt werden kann, wie für die Tätigkeit als Buchhalter ist verständlich. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei in der Firma als Buchhalter angestellt und in dieser Funktion zuletzt für das Führen der Finanz-, Betriebs- und Anlagebuchhaltungen inkl. Geschäftsabschlüsse der Firma V. AG sowie anderer Gesellschaften verantwortlich gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht bestritten wird, dass aber die Vertragsänderung - eben bei Bedarf - auch eine weitere (wohl weniger anspruchsvolle und deshalb auch tiefer zu entlöhnende) Tätigkeit für die Firma vorgesehen hätte. Aus diesem Grunde sind auch das Zwischenzeugnis sowie das Schreiben von Herrn D., welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Buchhaltung tätig war, unerheblich. Zudem datiert das Zwischenzeugnis aus dem Jahre 1999 und Herr D. war gemäss Angaben in der Replik nur bis Dezember 2001 für die V. AG tätig, was zur Folge hat, dass beide Belege nichts über den Zeitraum der Kündigung (August 2002) aussagen, resp. dazu, aus welchem Grunde dem Beschwerdeführer eine Vertragsänderung unterbreitet wurde. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit keine Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung zu begründen vermag (BGE 123 III 246 ff. E. 5). * Versicherungsgericht; Urteil vom 22. Dezember 2003 (VSBES.2003.46)*

Mots-clés

unemployment insurancesuspension of benefitsreasonableness of workchange terminationsalary reductionself-inflicted unemployment