Private claimant must plead and prove compensation claims

STBER.2011.79Autre juridiction29 janv. 2012Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The private claimant appealed against the first-instance handling of party compensation in a criminal case concerning obtaining a false certification. The appellate court held that compensation under Art. 433 StPO must be requested, quantified, and substantiated by the private claimant, and that the inquisitorial principle does not relieve that burden. Since no supplementary fee note or proper substantiation was filed at the main hearing, the compensation request was not properly made and could not be cured on appeal. The court also held that, where only the private claimant appeals, Art. 391(3) StPO prevents the appellate court from changing the decision to that party's detriment or from enlarging the claim beyond what was properly asserted. The appeal was therefore dismissed and the first-instance judgment confirmed.

Regeste Omnilex

Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 391 Abs. 3 StPO; Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft müssen vor erster Instanz beantragt, beziffert und belegt werden. Unterbleibt die gehörige Geltendmachung, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein; der Untersuchungsgrundsatz greift insoweit nicht. Wird einzig von der Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergriffen, darf die Rechtsmittelinstanz den Entscheid nur in deren Interesse ändern; eine nachträgliche Heilung des Versäumnisses in der Berufung ist ausgeschlossen (vgl. consid. 2).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** STBER.2011.79**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:30.01.2012
FindInfo-Nummer:O_ST.2012.475
Titel:** Erschleichung einer falschen Beurkundung**
Resümee:** Art. 433 Abs. 1 StPO. Ansprüche der Privatklägerschaft sind zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.**
SOG 2012 Nr. 15 ** Art. 433 Abs. 1 StPO.** Ansprüche der Privatklägerschaft sind zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. * Sachverhalt:* Die Privatklägerschaft reichte, nachdem die Vertretung im Verlauf des Verfahrens eine Kostennote zu den Akten gegeben hatte, anlässlich der Hauptverhandlung keine ergänzende Kostennote ein. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der erstinstanzliche Richter setzte deshalb die Entschädigung «nach pflichtgemässem Ermessen» fest. In der Berufung der Privatklägerschaft wurde geltend gemacht, der erstinstanzliche Richter habe wohl versehentlich die Aufwendungen seiner Vertretung ungenügend berücksichtigt. Die Strafkammer bestätigt das erstinstanzliche Urteil. * Aus den Erwägungen:* 2.a) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Rechtsmittelinstanz darf, wenn einzig die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, das Urteil nur in deren Interesse abändern. Sie kann die Anträge der Privatklägerschaft nur gutheissen, abweisen oder das angefochtene Urteil bestätigen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1311). Daraus folgt, dass Art. 391 Abs. 3 StPO nicht nur in Bezug auf den eigentlichen Zivilpunkt anzuwenden ist, sondern – in der vorliegenden Konstellation – auch auf die Entschädigungsfolge. b) Im erstinstanzlichen Urteil wurde dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. c) Zu beachten ist aber auch Art. 433 Abs. 2 StPO: «Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.» Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft hat selbst aktiv zu werden und die Zusprechung ihrer Forderungen zu beantragen, diese zu beziffern und zu belegen (Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 433 StPO N 9). Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so wird darauf nicht eingetreten, d.h. sie sind verwirkt und können nicht auf anderem Weg geltend gemacht worden (Niklaus Schmid, a.a.O., N 10). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Privatklägerschaft hatte ihre Ansprüche spätestens an der Hauptverhandlung mit ihren Anträgen geltend zu machen, d.h. sie zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. (…) Zweifellos hatte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers angesichts der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten ausreichend Gelegenheit, eine Kostennote zu den Akten zu geben. Da sie einzig eine «angemessene Parteientschädigung» verlangt hat, hätte der Gerichtspräsident eigentlich gar nicht auf den Entschädigungsanspruch eintreten dürfen. Das Versäumnis kann im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden, so dass die im Berufungsverfahren gestellten Begehren abzuweisen sind. Diese sind, wie nachstehend zu zeigen ist, aber auch aus materiellen Gründen abzuweisen. d) Advokatin A. erstattete mit Eingabe vom 1. Juli 2010 für X. Strafanzeige wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung insbesondere zum Nachteil von X. X. liess als durch die absichtliche Täuschung von der Generalversammlung arglistig ausgeschlossener Aktionär eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1‘000.00 und eine Schadenersatzforderung in Höhe der ihm durch die Anzeige und den darin geschilderten Sachverhalt entstandenen Kosten, insbesondere der Anwaltskosten, geltend machen. Eine Mehrforderung wurde vorbehalten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Berufungskläger beantragen, der Beschuldigte sei der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 und eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen, womit der Berufungskläger in diesem Punkt (Zivilklage) nicht obsiegt hat, sondern unterlegen ist. Dass dem Privatkläger im erstinstanzlichen Urteil die Aufwendungen seiner Vertreterin nicht vollumfänglich entschädigt wurden, wie es vorliegend geltend gemacht wird, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. Januar 2012 (STBER.2011.79)*

Mots-clés

private claimantparty compensationquantificationproofappealprohibition of reformatio in peiuscriminal procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the private claimant's compensation request was admissible despite not being specifically requested, quantified, and documented at trial.

Solution extraite

No. A compensation claim under Art. 433 StPO must be requested, quantified, and substantiated before the criminal court; otherwise the court may not enter into it.

Motifs extraits

The court held that Art. 433(2) StPO places the burden on the private claimant to actively assert the claim. In this situation the inquisitorial principle does not apply. Because no proper fee note or substantiation was filed at the main hearing, the claim was not duly raised.

Question juridique clé

Whether the appellate court could increase the compensation in favor of the private claimant when only the private claimant appealed.

Solution extraite

No. Under Art. 391(3) StPO, when only the private claimant appeals, the appellate court may amend the judgment only in that party's interest and cannot worsen the situation or cure the omission in appeal proceedings.

Motifs extraits

The court stated that the prohibition on worsening applies not only to the civil claim itself but also, in this context, to the compensation consequence. The missing substantiation could not be made good on appeal.

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