Red light violation with no gross negligence due to subjective reasons

STAPP.2002.43Autre juridiction6 mai 2003Modified

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Résumé

R. was convicted after being photographed ignoring a red light during a U-turn. The public prosecutor appealed, seeking a conviction for gross traffic rule violation. The criminal chamber held that the objective elements of Art. 90(2) SVG were present because the maneuver created a concrete danger for oncoming traffic, but that the subjective element of recklessness was absent. R. had intended to yield to oncoming vehicles and simply overlooked the signal. The court therefore retained only a simple traffic rule violation under Art. 90(1) SVG and imposed a fine of CHF 300.

Regest

Art. 90 Ziff. 1 and 2 SVG; red-light violation and distinction between simple and gross traffic rule violations; a gross violation requires not only a serious objective breach of a fundamental traffic rule and a concrete serious danger, but also subjective recklessness. Where the driver, despite serious inattention, acts with the intention of yielding to oncoming traffic and merely fails to perceive the signal, the reproach of disregard for safety may be excluded; the conduct then remains within Art. 90 Ziff. 1 SVG (consid. 3-4).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** STAPP.2002.43**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:07.05.2003
FindInfo-Nummer:O_ST.2003.526
Titel:** Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz**
Resümee:** Art. 90 Ziff. 1 SVG. Missachtung eines Rotlichtsignals. Subjektive Gründe, die den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit entfallen lassen.**
SOG 2003 Nr. 7 ** Art. 90 Ziff. 1 SVG.** Missachtung eines Rotlichtsignals. Subjektive Gründe, die den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit entfallen lassen. Sachverhalt Das Auto von R. wurde von einer automatischen Verkehrsüberwachungskamera erfasst, als die Lenkerin bei einem Wendemanöver ein Lichtsignal auf einer Kreuzung missachtete. Der zuständige Gerichtspräsident verurteilte R. in Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung insbesondere zu einer Busse von Fr. 250.--. Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt die Appellation. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obergerichts beantragte er die Verurteilung und Bestrafung der Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG. Die Strafkammer erkennt auf eine einfache Verkehrsregelverletzung und spricht eine Busse von Fr. 300.-- aus. * Aus den Erwägungen:* 3. Es steht fest, dass die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet hat. Zu prüfen ist weiter, ob sie durch die Missachtung des Rotlichts zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für Dritte hervorgerufen hat. Diese Frage muss gestützt auf die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen in Bezug auf den Gegenverkehr bejaht werden. In einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesgericht erklärt: "Eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung wäre nur dann mit Sicherheit anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Angeklagten hätten betroffen werden können" (BGE 118 IV 289). Dies trifft im hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Nach herrschender Praxis steht die Betroffenheit der auf der Gegenfahrbahn herannahenden Fahrzeuglenker ausser Frage. Sie hätten durch die unerwartete Missachtung des Rotlichts durch die Beschuldigte leicht erschreckt und zu einer Fehlreaktion verleitet werden können, fuhr doch die Beschuldigte nach eigenen Angaben in den Kreuzungsbereich hinein und hielt erst zwischen den west-ostwärts gelegenen Verkehrsinseln der Kreuzung an. Die erforderliche Nähe der Verwirklichung der Gefahr ist gegeben. Es kann hier auf die vorstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen werden. Die Beschuldigte hat durch grobe Verletzung einer elementaren Verkehrsregel eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG ist erfüllt. 4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich R. der vorstehenden Gefahr nicht bewusst war, weil sie das Rotlicht übersehen hatte. Letzteres ist zwar kaum verständlich, da der Wahrnehmungsfehler bei Tageslicht auf einer übersichtlichen Kreuzung und trockener Fahrbahn erfolgte. Im Unterschied aber zu anderen Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit, in denen die Rotlichtsünder jeweils glauben, grünes Licht und damit freie Fahrt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu haben, hatte die Beschuldigte von Anfang an die Absicht, den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, um anschliessend das an sich zulässige Wendemanöver (Art. 36 Abs. 4 SVG) gefahrlos durchführen zu können. Auf dieses Vorhaben konzentrierte sich die Ortsunkundige derart, dass sie die Ampel auf ihrer linken Seite gar nicht erst wahrnahm und sich daher bezüglich des für sie geltenden Signallichts auch nicht in einem Irrtum befinden konnte. Der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, den die grobe Verkehrsregelverletzung gemeinhin nach sich zieht, entfällt in ihrem Fall, war sie doch im Gegenteil darauf bedacht, auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen und ihm den ihm zustehenden Vortritt zu gewähren. Sie liess es zwar hinsichtlich der dortigen Lichtsignalanlage in bedenklicher Weise an der nötigen Aufmerksamkeit, nicht aber an der Rücksichtnahme auf die dadurch betroffenen Verkehrsteilnehmer fehlen. Oder anders gesagt: Ihr Vorsatz war auf die Sicherheit der entgegenkommenden Fahrzeuge gerichtet und stimmte insofern mit der Zielsetzung des Rotlichts überein. Bei dieser Sachlage entfällt der Vorwurf der groben Verletzung einer Verkehrsregel aus subjektiven Gründen. R. hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig gemacht. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 07. Mai 2003 (STAPP.2002.43)*

Mots-clés

traffic violationred lightgross negligenceconcrete dangerfinetraffic safety