Revision of tax assessments after criminal proceedings

SGREV.2017.1Autre juridiction3 déc. 2017Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayer sought revision of final state and federal tax assessments for 2005-2010 after criminal proceedings against persons connected with C AG and new documents became available. The tax court held that the 90-day revision period began only upon receipt of the November 2016 notice discontinuing the criminal investigation, not earlier when the taxpayer learned of foreign proceedings. It further accepted that new facts and evidence existed and that a criminal offence may have influenced the original assessments. The revision request was therefore granted, the prior tax court judgments of 2011 and 2013 were annulled, and the case was remitted to the Solothurn tax assessment authority for reassessment.

Regeste Omnilex

StG § 165 f., Art. 147 f. DBG; revision of final tax assessments after criminal proceedings and new evidence; the 90-day period under § 166 StG and Art. 148 DBG begins only when the revision ground is actually known in a form capable of supporting the request. Mere knowledge that criminal proceedings or mutual legal assistance proceedings are pending does not necessarily trigger the time limit. Revision is admissible where new decisive documents or facts emerge, or where a criminal offence may have influenced the assessment, provided the ground could not reasonably have been invoked in the original proceedings. In such a case the reviewing court may uphold revision and remit the matter for fresh assessment without itself conducting a full reassessment (consid. A/B).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** SGREV.2017.1**
Instanz:Steuergericht
Entscheiddatum:04.12.2017
FindInfo-Nummer:O_SG.2019.11
Titel:** Staats- und Bundessteuern 2005-2007 (Urteil KSG vom 12.12.2011)/Revision**
Resümee:** Verfahren, Revision. Einhaltung der Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nach der Einstellung eines Strafverfahrens. Aufgrund neuer Dokumente Rückweisung an die Veranlagungsbehörde zur Neuveranlagung.**
KSGE 2017 Nr. 13 ** StG § 165, 166, DBG Art. 147, 148.Verfahren, Revision. * Einhaltung der Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nach der Einstellung eines Strafverfahrens. Aufgrund neuer Dokumente Rückweisung an die Veranlagungsbehörde zur Neuveranlagung. Aus den Erwägungen A. Formelles 1. Die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide ist in §§ 165 ff. StG und Art. 147 ff. DBG geregelt. Gemäss § 166 Abs. 1 StG und Art. 148 DBG muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen sei Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden. 2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe spätestens am 28. Januar 2015 Kenntnis gehabt von den Revisionsgründen. Das am 15. November 2016 per E-Mail an das Kantonale Steueramt eingereichte Gesuch sei somit offensichtlich zu spät erfolgt. Nachdem er in dieser E-Mail lediglich Anträge für die Revision der Steuerperioden 2005 bis 2007 gestellt habe, enthalte seine Eingabe vom 7. Februar 2017 nun auch Anträge für die Steuerperioden 2008 bis 2010. Diese seien aber nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens. Auf sie sei deshalb auch nicht einzutreten. Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, am 28. Januar 2015 sei er lediglich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er in O Beklagter sei und die Bundesanwaltschaft einem Rechtshilfeersuchen aus O stattgegeben habe. Erst mit der Einstellung des Verfahrens gegen ihn, welche Ende 2016 erfolgt sei, habe er sich in seinen Aussagen bestätigt gesehen, und das sei für ihn das Stichdatum gewesen, um ein Revisionsgesuch gegen die Veranlagungen einzureichen. 3. Die Vorinstanz begründet nicht näher, weshalb bereits die Information des Gesuchstellers, dass gegen ihn in O ein Strafverfahren laufe und dass bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeverfahren hängig sei, Anlass zur Einreichung eines Revisionsgesuchs hätte geben sollen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was er in diesem Zeitpunkt als Revisionsgrund hätte geltend machen können. Demgegenüber erscheint die Auffassung des Gesuchstellers, dass er erst mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z, dass das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, die Bestätigung für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung erhalten habe und dass nur dieser Zeitpunkt als Stichtag für die Auslösung der Frist zur Stellung eines Revisionsbegehrens massgebend sein könne, als zutreffend. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z trägt das Datum des 4. Novembers 2016. Auf der eingereichten Kopie befindet sich ein Eingangsstempel. Obwohl dieser nicht gut leserlich ist, geht doch klar daraus hervor, dass das Schreiben frühestens am 10. November 2016 eingegangen ist. Die Frist von 90 Tagen gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG kann also frühestens an diesem Tag zu laufen begonnen haben. Sowohl die E-Mail vom 15. November 2016 als auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2017 an das KSG (Postaufgabe: 8. Februar 2017) sind innerhalb dieser Frist erfolgt. Diese ist somit eingehalten, und zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur für die Steuerjahre 2005 bis 2007, sondern auch für die Jahre 2008 bis 2010. Auch wenn die Ausführungen des Gesuchstellers diesbezüglich nicht immer ganz klar sind, ist doch sinngemäss davon auszugehen, dass er auch für die Jahre 2008 bis 2010 ein Revisionsgesuch stellen will. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Frist gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG eingehalten ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. B. Materielles 1. Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf die Revisionsgründe gemäss § 165 lit. a und lit. d StG bzw. Art. 147 lit. a und lit. c DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten das Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. d bzw. lit. c). Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist. 2. Der Gesuchsteller legt glaubhaft dar, dass sich im Rahmen der in O gegen ihn und andere an der C AG Beteiligte geführten Strafverfahren herausgestellt hat, dass sich ver-schiedene Argumente, welche er im Rahmen der seinerzeitigen Veranlagungsverfahren vorgebracht hatte und welche damals als unglaubwürdig abgetan worden waren, offenbar zutreffend sind. Er konnte diesbezüglich auch neue Dokumente erhältlich machen. Es liegen demnach offensichtlich neue Tatsachen und Beweismittel vor. Zudem hat das gegen E Y in O geführte Strafverfahren, welches schliesslich auch zu einer Verurteilung führte, gezeigt, dass Herr Y erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat und sich insbesondere der C AG als Werkzeug im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften bedient hat. Auch der Umstand, dass die Veranlagungsbehörde unbesehen auf die von diesem eingereichten und unterzeichneten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse abgestellt hat, um gestützt darauf Aufrechnungen beim Gesuchsteller vorzunehmen, erscheint heute in einem ganz anderen Licht. Es erscheint unter diesen Umständen als wahrscheinlich, dass ein Verbrechen oder Vergehen die seinerzeitigen Veranlagungen beeinflusst hat. 3. Es kann nun aber nicht die Aufgabe des KSG sein, all diesen neuen Aspekten im Detail nachzugehen und zu prüfen, inwieweit die neuen Tatsachen in Bezug auf die Veranlagungen 2005 bis 2010 erheblich bzw. die neuen Beweismittel entscheidend sind und inwieweit betrügerische Machenschaften und allfällige Bilanzfälschungen seitens des Verwaltungsratspräsidenten der C AG die seinerzeitigen Verfahren beeinflusst haben. Dies gilt umso mehr als im Rahmen der Veranlagungen eine Vielzahl von Korrekturen und Aufrechnungen erfolgten und zudem Vorgänge bei einem anderen Steuersubjekt (C AG), zu dessen Steuerakten das KSG keinen Zugriff hat, die Verfahren beeinflusst haben könnten. 4. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Die beiden Urteile des KSG vom 12. Dezember 2011 (SGSTA.2011.96; BST.2011.85) und vom 4. März 2013 (SGS-TA.2012.99; BST.2012.97) sind aufzuheben und die Sache ist zu neuer Veranlagung der Steuern 2005 bis 2010 an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurückzuweisen. * Steuergericht, Urteil vom 4. Dezember 2017 (SGREV.2017.1)

Mots-clés

revisiontax assessmenttime limitnew evidencecriminal proceedingsremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the revision request was filed within the statutory 90-day period after discovery of the revision ground.

Solution extraite

The period started at the earliest on receipt of the November 2016 notice of discontinuance of the criminal investigation; the request was therefore timely.

Motifs extraits

The earlier information about foreign criminal proceedings and a mutual legal assistance matter did not yet provide a usable revision ground. The discontinuance notice gave the first confirmation of the taxpayer's account, and the November 2016 and February 2017 filings fell within 90 days.

Question juridique clé

Whether new facts, new evidence, or a criminal offence affecting the assessment justified revision.

Solution extraite

Yes. The taxpayer credibly showed new facts and decisive documents, and the criminal proceedings suggested that fraud or another offence may have influenced the assessments.

Motifs extraits

The court accepted that the taxpayer had obtained new documents and that the criminal case against the key actor indicated potentially fraudulent conduct and possible influence on the original assessments. A detailed merits review of all new aspects was left to the tax authority on remand.

Question juridique clé

Whether the prior judgments should be set aside and the matter remitted for new assessment.

Solution extraite

Yes. The revision request was upheld, the prior tax judgments were annulled, and the case was remitted for reassessment of the 2005-2010 taxes.

Motifs extraits

Because the revision deadline was met and revision grounds were plausibly established, the court did not itself reassess the tax base but returned the matter to the assessing authority.

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