Gift tax burden of proof and qualification of payments

SGNEB.2004.10Autre juridiction21 nov. 2004Granted

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Résumé

J. E. challenged a gift tax assessment issued by the cantonal tax office in relation to payments made by L. G. The tax office reduced the assessment after objection but maintained gift tax liability. The cantonal tax court held that the authority bore the burden of proving that the payments were a gift rather than income or compensation. Because the office could not substantiate a gift and the factual context supported compensation for long-term care and expenses, the court found no taxable gift and allowed the appeal.

Regest

StG § 233 Abs. 1; burden of proof in gift tax matters: A transfer inter vivos is taxable as a gift only if the tax authority proves that the recipient was enriched without corresponding consideration. Where an inflow of assets may equally be characterized as income or compensation for services, the authority bears the burden of establishing the gift character; the taxpayer need not prove that the payment is income. If the authority fails to provide convincing evidence of a gratuitous enrichment, gift tax cannot be levied (consid. 3).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** SGNEB.2004.10**
Instanz:Steuergericht
Entscheiddatum:22.11.2004
FindInfo-Nummer:O_SG.2015.140
Titel:** Schenkungssteuer / Beweislast**
Resümee:** StG § 21 ff, StG § 233 Abs. 1 - Schenkungssteuer. Beweislast. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. In casu das Vorliegen einer Schenkung verneint.**
KSGE 2004 Nr 11 ** StG § 21 ff, StG § 233 Abs. 1**- Schenkungssteuer. Beweislast. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. In casu das Vorliegen einer Schenkung verneint. Urteil SGNEB.2004.10 vom 22. November 2004 Sachverhalt: 1. In drei Tranchen zwischen dem 5. März und 4. August 1999 wurden insgesamt Zahlungen von Fr. 70'050.-- von L. G. für J. E. in Auftrag gegeben. Mit Schenkungssteuer-Veranlagung vom 10. Februar 2004 stellte das Kantonale Steueramt J. E. von einem steuerbaren Betrag von Fr. 56'950.-- eine Schenkungssteuer von Fr. 12'363.60 (Steuererklasse 5) in Rechnung. 2. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, dass die Schenkungssteuer aufzuheben sei. In der Begründung führte er aus, dass er sich um die Schenkende, nämlich die Tante seiner Frau, sehr gekümmert habe, und es sich bei diesen Zahlungen lediglich um eine Teil-Rückerstattung seiner Aufwendungen gehandelt habe. Die getätigten Aufwendungen seien mit der Überweisung bei weitem nicht gedeckt. 3. Am 12. Juli 2004 hiess das Steueramt die Einsprache teilweise gut und legte die Schenkungssteuerveranlagung insofern neu fest, als es der Berechnung die Steuerklasse 4 (Tante der Ehefrau) zugrundelegte. Der steuerbare Betrag wurde neu auf Fr. 9'272.70 festgelegt. 4. Mit Schreiben vom 20. August 2004 erhob der Vertreter Rekurs an das Kantonale Steuergericht und beantragte, dass die Schenkungssteuerveranlagung aufzuheben sei. Es handle sich nicht um eine Schenkung. Die Zahlungen von L. G. seien eine Gegenleistung für geleistete Dienste. Der Rekurrent habe die Tante seiner Ehefrau seit Dezember 1994 betreut. Täglich inklusive Wochenende habe er sie betreut und habe sie mit seinem Auto auf ihren Wunsch in der ganzen Schweiz herumgefahren. In all den Jahren habe der Rekurrent für seine Aufwendungen keine Entschädigung erhalten. 5. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2004 wies das Steueramt darauf hin, dass es dem Rekurrenten obliegen würde, die behauptete steuermindernde Gegenleistung nachzuweisen. Diesen Nachweis habe er versäumt. 6. Der Vertreter hat auf eine Rückäusserung verzichtet. Erwägungen: 1. ... 2. Alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entprechende Gegenleistung bereichert wird, unterliegen der Schenkungssteuer (§ 233 Abs. 1 StG). Strittig ist, ob es sich bei den Zahlungen der betreuten Person um eine Schenkung handelt oder nicht. Nach den Ausführungen des Steueramtes hat der Rekurrent den Nachweis nicht erbracht, dass es sich bei den Zahlungen um Auslagenersatz handle. Deshalb sei von einer Schenkung auszugehen. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, eine Bereicherung habe nicht stattgefunden, denn die Gegenleistung sei mit der Übernahme der Auslagen mehr als erbracht worden. 3. Jeder Vermögenszufluss gilt grundsätzlich als Einkommen, bis das Gegenteil bewiesen worden ist (vgl. dazu den Einkommensbegriff gemäss § 21ff. StG). Es ist nicht Sache des Rekurrenten nachzuweisen, dass es sich bei den Zahlungen um Einkünfte handelt. Vielmehr liegt die Beweislast bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. Der als Indiz herbeigezogene Vergleich mit den gespendeten Kirchenfenstern überzeugt nicht (vgl. Einspracheentscheid Ziffer II.1.) Auch sonst konnte das Steueramt keine stichhaltigen Argumente vorbringen, welche die Qualifikation der Zahlungen als Schenkung rechtfertigen würde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rekurrenten betreute Person seit April 2000 einen Beistand hat. Wäre dieser zur Auffassung gelangt, dass die Leistungen an den Rekurrenten nicht gerechtfertigt gewesen seien, hätte er diese zurückverlangen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zudem erklärte der Beistand in einem Schreiben an das Sozialamt ... vom 5. Mai 2000, dass er eine monatliche Betreuungsentschädigung an den Rekurrenten von Fr. 3000.--, davon Fr. 500.-- Spesenersatz, als vertretbar erachte. Deshalb erscheint auch ein Auslagenersatz von Fr. 70‘‘000.-- für die langjährige Betreuung nicht als unverhältnismässig hoch. In Würdigung all dieser Umstände sind die dem Rekurrenten zugeflossen Geldbeträge nicht als Schenkung zu qualifizieren. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. * Steuergericht, Urteil vom 22. November 2004*

Mots-clés

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