Costs may not be imposed when no criminal proceedings are opened

AKBES.2002.20Autre juridiction10 juin 2002Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

L. filed a criminal complaint against a sales clerk and complained about alleged trespass by police. The investigating judge refused to take action, holding that the complaint was obviously groundless, and ordered L. to pay CHF 500 in costs. On appeal, the Anklagekammer upheld the no-action decision, but held that costs cannot be imposed where no criminal proceedings are opened at all. The cost order was therefore set aside.

Regeste Omnilex

§ 80 StPO; § 32 Abs. 2 StPO; cost allocation after no-action order: If the investigating judge gives no further action to a criminal complaint because it is obviously groundless, no criminal proceedings are opened. In such a pre-procedural screening stage, the cost regime of § 32 StPO, which presupposes an acquittal or dismissal of proceedings, does not apply. Consequently, the complainant/informer may not be charged procedural costs merely because the complaint was rejected at the threshold (consid. 7).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** AKBES.2002.20**
Instanz:Anklagekammer
Entscheiddatum:11.06.2002
FindInfo-Nummer:O_AK.2002.528
Titel:** Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters**
Resümee:** Kostenauflage. Gibt der Untersuchungsrichter einer Strafanzeige keine Folge, weil sie offensichtlich grundlos ist, so wird kein Strafverfahren eröffnet. Es ist nicht zulässig, dem Anzeiger Kosten zu überbinden.**
SOG 2003 Nr. 9 §§ 32 Abs. 2, 80 STPO. Kostenauflage. Gibt der Untersuchungsrichter einer Strafanzeige keine Folge, weil sie offensichtlich grundlos ist, so wird kein Strafverfahren eröffnet. Es ist nicht zulässig, dem Anzeiger Kosten zu überbinden. * Sachverhalt:* L. wollte im Modegeschäft X. AG eine Kinderhose in eine andere Grösse umtauschen. Er war nicht bereit, sich an der Kasse anzustellen und zu warten. Er verliess das Geschäft mit der gewünschten Hose ohne sie korrekt umgetauscht zu haben. Eine Verkäuferin meldete den Vorfall und die von ihr notierte Autonummer des L. der Polizei, welche L. zu Hause aufsuchte, um die Sache zu klären. L. schrieb der X. AG und verlangte eine Stellungnahme. Weil die X. AG nicht reagierte, reichte L. Anzeige gegen die Verkäuferin wegen falscher Anschuldigung ein. Zudem machte er Hausfriedensbruch durch die Polizei geltend. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge mit der Begründung, die Verkäuferin habe keine konkreten Anschuldigungen gegen L. erhoben. Zudem habe die Polizei das Haus von L. nicht betreten, weshalb kein Hausfriedensbruch vorliege. L. habe die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Gegen diese Verfügung reichte L. Beschwerde ein. Die Anklagekammer weist die Beschwerde grundsätzlich ab, schützt den Kostenentscheid des Untersuchungsrichters jedoch nicht. * Aus den Erwägungen:* 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Rekurs (als Beschwerde bezeichnet) geltend, es rechtfertige sich nicht, ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen, würden diese doch faktisch eine Strafe darstellen. Nach § 32 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) können die Kosten des Strafverfahrens bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden, wenn dieser schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat. § 32 StPO ist mit "Kostenauflage bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens" überschrieben. In diesem Paragraphen soll also geregelt werden, wer die Kosten eines Strafverfahrens zu tragen hat, wenn das Verfahren nicht mit einem Schuldspruch des Beschuldigten endet. Nach § 80 StPO hat der Untersuchungsrichter die jeweilige Strafanzeige zu prüfen und ihr keine Folge zu geben, wenn sie offensichtlich grundlos ist. Dies bedeutet, dass er in diesen Fällen eben gerade kein Verfahren nach § 83 oder 86 ff. StPO eröffnet. Es kommt gar nicht zu einem Verfahren, weil bereits aus der Anzeige ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen zur Verfolgung des Beschuldigten nicht gegeben sind. Ein Verfahren nach § 32 StPO ist also noch nicht eröffnet. So schreibt auch Haefliger im Kommentar zum StPO-Entwurf, dass § 80 StPO nur gelte, wenn der Untersuchungsrichter überhaupt nichts unternehme, der Anzeige von vornherein keine Folge gebe. Dann könne aber auch keine Entschädigungsforderung des Beschuldigten bestehen, sei dieser doch gar nicht in ein Strafverfahren einbezogen worden. Dies muss auch für den Anzeiger gelten. Ihm dürfen keine Kosten auferlegt werden, wenn er eben gerade nicht in ein Verfahren hineingezogen worden ist, weil keines stattgefunden hat. Schliesslich kennt auch das Bundesstrafprozessrecht ein gesetzlich nicht geregeltes Vorabklärungsverfahren, in dem geprüft wird, ob überhaupt hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. In diesem Verfahren dürfen auch noch keine zwangsprozessualen Massnahmen ergriffen werden. Die Kosten dieses Verfahrens hat immer die Staatskasse zu tragen, wenn es nicht zu einem förmlichen Verfahren kommt und bei der Vorabklärung bleibt (Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, N 7 zu § 74). * Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 11. Juni 2002 (AKBES.2002.20)*

Mots-clés

cost allocationno-action ordercriminal complaintpreliminary reviewthreshold screening

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the investigating judge correctly refused to open criminal proceedings on the complaint

Solution extraite

The no-action decision was upheld because the complaint was obviously groundless and no concrete accusation was made out.

Motifs extraits

The court accepted that the police had not entered the complainant's home and that the complaint did not show grounds for prosecution.

Question juridique clé

Whether costs could be charged to the complainant after a no-action decision under § 32 StPO

Solution extraite

No. When the investigating judge gives no further action because a complaint is obviously groundless, no criminal proceeding is opened, so § 32 StPO on cost allocation does not apply.

Motifs extraits

Cost allocation under § 32 StPO presupposes a terminated criminal proceeding; a no-action decision under § 80 StPO prevents a proceeding from being opened at all.

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