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ST.2014.20 ΓÇó Aiding the pyrotechnics offense at football match confirmed
ST.2014.20Autre juridiction1 sept. 2014Confirmed
X appealed against his conviction for aiding a pyrotechnic act at a football match. He had helped stretch a large banner over part of the crowd, which concealed masked persons who then lit pyrotechnics. The appellate court found that X was responsible for the banner, knew of pyrotechnics at football games, noticed the masking, and nevertheless kept the banner in place. It held that he at least accepted the facilitation of the offense and that the banner served not only concealment but also the enabling of the pyrotechnics. A legal mistake under Art. 21 StGB was rejected. The appeal was dismissed and the conviction confirmed.
Art. 25 StGB i.V.m. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 und Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG; Art. 21 StGB: Gehilfenschaft durch Bereitstellen eines Sichtschutzes für das Vermummen und das anschliessende Zünden von Pyros; Eventualvorsatz bei Kenntnis der strafbaren Haupttat genügt. Wer eine Blockfahne bewusst als Abschirmung aufspannt und trotz erkennbarer Maskierung nicht entfernt, erleichtert die Haupttat, wenn er die Förderung zumindest in Kauf nimmt. Ein Rechtsirrtum entfällt, wenn der Täter nicht annimmt, überhaupt kein Unrecht zu tun; frühere einschlägige behördliche Sanktionen sprechen gegen einen solchen Irrtum.
Zum Sachverhalt:
X wird vorgeworfen, dass er sich am 3. August 2013 als Gehilfe an einer Pyro-Aktion in der AFG Arena St. Gallen beteiligt habe. Im Wissen darum, dass nach der Pause bisweilen Pyros abgebrannt würden, habe er sich mit drei anderen Personen daran beteiligt, eine ca. 5 mal 4 Meter grosse Fahne auszubreiten und derart über eine Gruppe von Fussball-Ultras zu ziehen, dass die Fahne auf einer Breite von etwa zwei Metern über die Köpfe der Fans gezogen, seitlich dann aber bis fast auf den Boden heruntergezogen worden sei. Aufgrund dieses Vorgehens habe er erkennen müssen, dass es um das Abdecken von Leuten gegangen sei, die sich unter der Fahne vermummt hätten, um Pyros zu zünden. Obwohl in der Folge fünf Vermummte unter der Fahne hervorgekommen seien und Pyros gezündet hätten, danach wieder unter der Fahne verschwunden seien und sich entmummt hätten, habe er sich daran beteiligt, die Fahne gespannt zu halten. Er habe eingeräumt, dass man halt auch an solchen Aktionen beteiligt sei, wenn man immer an Choreos beteiligt sei. Die Vorinstanz erklärte X der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz für schuldig; die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch.
Aus den Erwägungen:
III./1. X bestätigte im Strafverfahren, dass er beim Fussballspiel FC St. Gallen gegen den FC Basel in der AFG Arena St. Gallen vom 3. August 2013 unter anderem zusammen mit A und B ca. zehn Minuten vor Beginn der zweiten Halbzeit eine 5 mal 4 Meter grosse, braune Blockfahne mit dem Schriftzug "Espenmoos" über einen Teil der Stehrampe gezogen habe bzw. dass er auf den Videobildern zu sehen sei. Auch steht fest, dass sich nach Aufspannen der Fahne mehrere Fans unter diese begaben, alsdann mehrere vermummte, nicht identifizierbare Personen mit pyrotechnischen Fackeln in den Händen unter der Blockfahne hervorkamen, anschliessend verteilt im Fanblock beim Einmarsch der Fussballspieler Pyros zündeten und sich danach unter der Fahne offensichtlich wieder "entmummten".
Denn X war für das (Auf-)Spannen der Blockfahne bzw. die Choreografie hauptverantwortlich und erteilte entsprechende Weisungen an seine Kollegen (Zugaben an der Berufungsverhand-lung). Dabei wurde die Fahne an den Seiten heruntergezogen und nahm auf diese Weise (vgl. die Videoaufnahmen) eine Form ähnlich einer "Hütte" an, was offenkundig als Sichtschutz diente. X wusste auch um Pyros bzw. um deren Einsatz an Fussballspielen. So wurden bei ihm zuhause anlässlich der Hausdurchsuchung pyrotechnische Gegenstände gefunden. Darüber hinaus hat die Vereinigung V, welcher X angehört, gerade zum Ziel, die Mannschaft mit Fangesängen, Hüpfen, Klatschen, Fahnen/Choreografien und eben auch mit Pyros zu unterstützen (ausdrückliche Zugabe von X an Schranken des Berufungsgerichts). Er selbst räumte ein, er habe bald einmal mitbekommen, dass sich Leute maskierten. Dies musste ihm spätestens bewusst gewesen sein, als er zugegebenermassen selbst unter der Fahne war, zumal er auch dann noch für das Spannen der Blockfahne verantwortlich war. Indem X die Blockfahne aufzog und auch nicht wieder einrollte, als er die Maskierungen bemerkte, erleichterte er anderen Fussballanhängern die Vornahme einer Straftat, d.h. das Vermummen unter der Fahne zum Zwecke des anschliessenden Zündens von Pyros. Er nahm dabei zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, dass seine Unterstützung die geschilderte Straftat förderte.
b) Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das Halten bzw. Aufziehen der Fahne nicht nur den Zweck hatte, das Vermummen, sondern auch das Abbrennen von Pyros zu ermöglichen, worauf auch der (Eventual-)Vorsatz von X gerichtet war. Daher ist nicht bloss von einer (vorliegend straflosen) Gehilfenschaft zu einer Übertretung auszugehen.
c) Schliesslich kann sich X auch nicht auf die Bestimmung von Art. 21 StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) stützen (so die Verteidigung). Ein Rechts-/Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, (überhaupt) kein Unrecht zu tun (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 N 4 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall, zumal gegen X bereits früher ein Stadionverbot wegen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ausgesprochen werden musste.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einzelrichter des Kreisgerichts X zu Recht der (vorsätzlichen) Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen hat (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 und Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG [SR 941.41]).
(Der Entscheid der Strafkammer ist rechtskräftig.)