La priorité à un carrefour s’apprécie d’après l’apparence extérieure

ST.2005.63Autre juridiction25 oct. 2005Droit pénalAnnulé

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X et Y sont entrés en collision à vélo sur le Sennweg, dans la Gemeinde Z. X avait été condamné en première instance pour lésions corporelles par négligence. Le tribunal s’est penché sur la question de savoir si la rencontre des routes constituait un carrefour avec priorité. Il a retenu que, pour un usager de la route qui ne connaît pas les lieux, seule compte l’apparence visuelle dans la zone du carrefour. Sur cette base, la route latérale ressemblait à un accès privé plutôt qu’à une route prioritaire, de sorte que la condamnation de première instance ne pouvait être maintenue.

Regeste Omnilex

Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 8 VRV; carrefour/priorité aux intersections routières; en cas de doute, la distinction entre un carrefour et un simple accès est déterminée principalement par l’apparence extérieure au point d’intersection, telle qu’elle est perçue par un usager de la route qui ne connaît pas les lieux. Il n’est pas possible de se fonder sur des critères non visibles, tels que l’importance du trafic, sa fréquence ou l’importance fonctionnelle de la route, à moins que ceux-ci ne se reflètent dans l’apparence du carrefour (consid. 4). Les énumérations de l’art. 1 al. 8 VRV ne sont pas exhaustives, mais l’appréciation doit rester ancrée dans des caractéristiques objectivement perceptibles de l’aménagement routier.

Texte intégral

Zum Sachverhalt:

Am 11. August 2003 stiessen X und Y, die beide mit dem Fahrrad unterwegs waren, auf dem Sennweg/Strassenstück Sennweg in der Gemeinde Z zusammen und kamen zu Fall. Beide erlitten eine leichte Hirnerschütterung, X, der keinen Velohelm trug, zudem eine stark blutende Wunde über dem linken Auge, die genäht werden musste. X wurde erstinstanzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Von einer Bestrafung wurde abgesehen.

Aus den Erwägungen:

  1. Im Zentrum steht die Frage nach der Vortrittsberechtigung. Art. 36 Abs. 2 SVG regelt zwar den Vortritt auf Strassenverzweigungen, unterlässt es aber, diesen Begriff zu umschreiben. Art. 1 VRV, der das Marginale "Begriffe" trägt, versteht unter einer (Stras-sen-) Verzweigung Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. "Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung" (Art. 1 Abs. 8 VRV). Mit diesem zweiten Satz von Art. 1 Abs. 8 VRV wird nicht eine natürliche Unterscheidung zwischen Verzweigungen und übrigem Zusammentreffen von Verkehrsflächen getroffen, sondern es werden nur Ausnahmen zu Satz 1 derselben Bestimmung aufgezählt. Dabei sind diese Ausnahmen nicht abschliessend, wie die Beifügung "usw." verdeutlicht. Gewisse Grundsätze und Kriterien zur Unterscheidung von Strassenverzweigungen und Einmündungen ohne Verzweigungscharakter hat die Rechtsprechung entwickelt. Liegt keine der in Art. 1 Abs. 8 VRV beispielhaft erwähnten Ausnahmen vor, sind die Art und Anlage, die Grösse und das Erscheinungsbild der Einmündung zu beachten und zu werten. Weitere Momente können die Verkehrsbedeutung und das Verkehrsfrequenzgefälle zwischen den beiden Verkehrsflächen bilden, allenfalls auch die Fahrbahnbeschaffenheit. In bestimmten Fällen kann unklar sein, ob eine Zufahrt unter Art. 1 Abs. 8 VRV zu subsumieren sei. Diese Frage stellt sich insbesondere bei kleinen Strässchen, die etwa nur bestimmten Personen offen stehen oder nur wenige Häuser bedienen. In solchen Fällen stellt die Rechtsprechung zusätzlich auf die Bedeutung des Verkehrsweges ab, die dieser für den allgemeinen Verkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft. Entsprechend sind Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, nicht vortrittsberechtigt. Da die in der Rechtsprechung verwendeten Kriterien für die Entscheidung unklarer Fälle für den Ortsunkundigen teilweise nicht visuell erkennbar sind, sollten nur solche berücksichtigt werden, die in Erscheinung treten. So braucht das Bedeutungsgefälle zwischen zwei Strassen an einer Kreuzung nicht in Erscheinung zu treten, ebenso wenig die Tatsache, dass die eine Strasse wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist oder dass sie grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbindet. Es braucht an einer Kreuzung auch nicht erkennbar zu sein, dass eine Strasse nur eine kurze Sackgasse darstellt, die lediglich einzelne wenige Häuser bedient. All diese objektiven Kriterien beruhen auf Kenntnissen, über die allenfalls Ortskundige verfügen oder aber Richter, die sich im Nachhinein detaillierte Ortspläne unterbreiten lassen. "Als Fazit muss gelten, dass nur auf das Erscheinungsbild im Bereich der Kreuzung abgestellt werden darf, wie es sich dem daherfahrenden Ortsunkundigen darbietet" (vgl. zum Ganzen René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Stras-senverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., S. 375-379).

Massgebend ist damit vorliegendenfalls allein das Erscheinungsbild des Strassenstü-ckes, das sich dem auf dem Sennweg abwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer im Bereich der Unfallstelle zeigt. Dieses Erscheinungsbild vermittelt jenem, wie die vom X selbst eingereichten Fotodokumentationen zeigen, den Eindruck, auf einem übergeordneten Verkehrsweg zu fahren, erscheint doch das von rechts einmündende Strassenstück, das zudem erst auf relativ kurze Distanz erkennbar wird, wie die Einmündung eines Waldweges oder die Einmündung einer Hofausfahrt, worauf auch die Tafel "Privatstrasse/Kein Durchgang" hindeutet. Daran vermag weder der in erster Linie für die Verkehrsteilnehmer auf dem Strassenstück Sennweg aufgestellte Spiegel (der den Verkehrsteilnehmern auf dem Sennweg nicht vorangekündigt wird) noch die Tatsache, dass es sich beim Sennweg um eine für den motorisierten Verkehr nur als Zubringerstrasse signalisierte Verkehrsfläche handelt, etwas zu ändern. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Sennweg als Gemeindestrasse 3. Klasse, der Zufahrtsweg zur Liegenschaft des X dagegen nicht klassifiziert ist. Auch wenn dies, weil allein der optische Eindruck massgebend sein sollte, in den Hintergrund tritt, ist es doch ein Indiz für die Bedeutung der beiden Verkehrsflächen.

Mots-clés

priority rightjunctionroad appearancenegligent bodily injurybicycle collisiontraffic law

Only the outward appearance from the perspective of an unfamiliar road user at the junction is decisive; here the side road appeared like a forest or farm access and was not priority-bearing.

Art. 1 Abs. 8 VRV lists exceptions to the term junction, and in doubtful cases only visually perceptible criteria may be relied on. The Sennweg conveyed the impression of an overordinated road, while the right-hand road looked like a private access and was signposted accordingly.

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