Recevabilité de l’appel dans la procédure de plainte pénale privée

ST.2004.165Autre juridiction22 août 2005Droit pénalPartiellement admis

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Le tribunal de district a acquitté le défendeur du chef de voies de fait, mais a déclaré qu’aucune voie de droit ordinaire n’était ouverte, en appliquant par analogie l’exclusion de l’appel pour les affaires pénales mineures. La juridiction d’appel a considéré que cette exclusion ne pouvait être transposée à la procédure de plainte pénale privée régie par le Code de procédure pénale de Saint-Gall. Dans une procédure de plainte pénale privée opposant deux parties, le plaignant bénéficie des droits procéduraux du ministère public et un régime d’appel inégal violerait les principes d’égalité de traitement et de procès équitable. La juridiction a donc traité le recours pour déni de justice comme un appel et l’a examiné avec l’appel connexe concernant la condamnation du défendeur pour lésions corporelles. L’indication erronée de la voie de droit n’a entraîné aucun préjudice.

Regeste Omnilex

Art. 294 al. 2, art. 312 et art. 237 al. 2 StP ; recevabilité de l’appel dans la procédure de plainte pénale privée : La restriction du recours ordinaire de l’appel prévue à l’art. 237 al. 2 StP pour les affaires pénales mineures ne s’applique pas à la procédure de plainte pénale privée, ni directement ni par analogie. La procédure de plainte pénale privée est conçue comme une véritable procédure entre deux parties ; le plaignant dispose des droits du ministère public, de sorte qu’une restriction unilatérale de l’appel au seul détriment du défendeur violerait le principe de l’égalité de traitement et le droit à une procédure équitable. Une telle restriction nécessiterait une disposition spéciale expresse du 15e titre StP et devrait s’appliquer de la même manière aux deux parties. Une indication erronée des voies de droit n’entraîne aucun préjudice si les parties sont informées en temps utile de l’audience et de la question litigieuse (cf. consid. II/1).

Texte intégral

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt: Der Einzelrichter des Kreisgerichts sprach den Beklagten vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Abschliessend führte er aus, dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Namentlich sei in analoger Anwendung von Art. 237 Abs. 2 StP die Berufung nicht zulässig. Dem Beklagten würden lediglich Tätlichkeiten zur Last gelegt, die Übertretungen darstellten und selbst bei einem Schuldspruch keine Sanktion nach sich gezogen hätten, die eine Busse von mehr als Fr. 1'000.- gerechtfertigt hätten.

II/1. Vorweg ist zu prüfen, ob der Auffassung des Einzelrichters zur Frage des Ausschlusses ordentlicher Rechtsmittel, d.h. namentlich der Berufung, gefolgt werden kann.

a) Das Privatstrafklageverfahren ist im st. gallischen Strafprozessgesetz als besonderes Verfahren im 15. Titel geregelt. Es kommt nach Art. 294 Abs. 1 lit. b StP u.a. dann zur Anwendung, wenn ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung einer strafbaren Handlung offensichtlich fehlt und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten nicht in Betracht kommt. Das Privatstrafklageverfahren ist als "Zweiparteienverfahren" ausgestaltet und wurde erst anlässlich der Beratungen im Kantonsrat auf alle Antragsdelikte ausgedehnt, soweit ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung der Tat offensichtlich fehlt. Im Entwurf der Regierung war die Ausdehnung des Anwendungsbereichs über den früher schon erfassten Bereich der Ehrverletzungsdelik-te hinaus nicht vorgesehen. Wie NIKLAUS OBERHOLZER (Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N1495) zu Recht bemerkt, "kann es daher nicht weiter überraschen, dass die nun vorliegende Regelung nicht in jeder Beziehung zu überzeugen vermag und verschiedene Ungereimtheiten aufweist, die ihre Ursache wohl darin haben dürften, dass auf der Grundlage des ursprünglichen Entwurfs punktuelle Verfahrensele-mente eingeführt wurden, ohne eine Neukonzeption vorzunehmen." Zu diesen Punkten gehört der generelle Verweis in Art. 294 Abs. 2 StP auf die Bestimmungen im ordentlichen Verfahren, die sachgemäss anzuwenden sind, soweit das Privatstrafklageverfahren keine Regelung enthält.

b) Unter dem Randtitel "Rechtsmittel" hält Art. 312 StP fest, dass die Rechtsmittel, die im ordentlichen Verfahren dem Staatsanwalt zustehen, im Privatstrafklageverfahren vom Kläger eingelegt werden können. Gestützt darauf ist der Kläger insbesondere auch befugt, gegen ein freisprechendes oder ihm aus andern Gründen nicht genehmes Urteil die Berufung zu erheben. Die Aufnahme dieser Bestimmung war notwendig, weil dem Kläger im ordentlichen Verfahren lediglich beschränkte Rechte zustehen, und (unter Vorbehalt der besonderen Voraussetzungen des OHG) nur der Angeschuldigte oder der Staatsanwalt gegen den Schuld- oder Freispruch Berufung einlegen können (vgl. OBER-HOLZER, a.a.O., N1541).

c) Nun schränkt aber Art. 237 Abs. 2 StP die generelle Möglichkeit der Berufung in der Weise ein, dass diese als nicht zulässig erklärt wird, wenn die Anklage ausschliesslich wegen Übertretungen erhoben worden ist, lediglich eine Busse bis Fr. 1'000.- verhängt worden ist und der Vertreter der Staatsanwaltschaft keine schwerere Strafe beantragt. Dieser Ausschluss der Berufung im ordentlichen Verfahren betrifft ausgesprochene Bagatellstrafsachen und entspricht im Wesentlichen der Regelung (Art. 180 Abs. 2) des aufgehobenen Gesetzes über die Strafrechtspflege aus dem Jahre 1954. Unter der Herrschaft des alten Rechts hatte es das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen als zulässig erachtet, dass der Staatsanwalt allein zum Zweck des Weiterzugs eines erstinstanzlichen Urteils mit Berufung an das Kantonsgericht eine höhere Strafe beantragte (damals lag die Grenze bei Fr. 200.-; GVP 1981 Nr. 37). Gälte diese Rechtsprechung auch für das neue Privatstrafklageverfahren, so hätte es der Kläger, dem ja in diesem Verfahren die Rechte des Staatsanwaltes zukommen, in der Hand, jedes erstinstanzliche Urteil mit Berufung an das Kantonsgericht weiterzuziehen, während dem Beklagten, der zu einer Busse bis Fr. 1'000.- verurteilt wurde, dieses Recht nicht zustünde. Er wäre vielmehr allein auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit einer eingeschränkten Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz verwiesen. Darauf, welche Strafe der erstinstanzliche Richter ausgesprochen hatte oder - wie vorliegend - mutmasslich aussprechen würde, käme es dagegen auf jeden Fall nicht an. Eine solche Ungleichbehandlung in einem reinen "Zweiparteienverfahren" würde den Grundsatz der Gleichbehandlung krass verletzen und wäre auch vor dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht haltbar.

d) Die Regelung im ordentlichen Verfahren lässt sich damit rechtfertigen, dass sich die Wertung eines Falles als Bagatellstrafsache an der Palette aller möglichen Straffälle, insbesondere auch sehr schwerer Straftaten, ausrichtet und der Staatsanwalt nicht eine "gewöhnliche" Partei ist, sondern ein Sachwalter der gerechten Strafrechtspflege, d.h. ein "gardien du droit" (FRANÇOIS CLERC, Initiation à la justice pénal en Suisse I, Neu-châtel 1975, 107; vgl. auch Art. 10 und 63 StP). Demgegenüber ist der Kläger im Privat-strafklageverfahren ein direkt Betroffener und nicht zur Objektivität verpflichtet (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auf-lage, § 88 N8) wie der Staatsanwalt im ordentlichen Verfahren. Die einschränkende Be-stimmung von Art. 237 Abs. 2 StP lässt sich somit auf das Privatstrafklageverfahren nicht, auch nicht sachgemäss, anwenden.

e) Eine Beschränkung des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung in den Fällen des Art. 294 Abs. 1 lit. b StP auf Verfahren, in denen eine Strafe von mehr als Fr. 1'000.- Busse ausgesprochen wurde, lässt sich aber auch sachlich nicht rechtfertigen, da damit der überwiegende Teil der erstinstanzlichen Urteile einer umfassenden Kontrolle durch eine obere kantonale Instanz entzogen wäre. In den Anwendungsbereich des Privat-strafklageverfahrens fallen in erster Linie "Wirtshaus-, Treppenhaus- und Nachbarstreitigkeiten" (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 88 N5), die zu Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen und ähnlichen Straftaten führen und an deren Verfolgung und Aufklärung kein öffentliches Interesse (zur Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N 1498) besteht. In solchen Fällen werden in der Re-gel aber nur Bussen von weniger als Fr. 1'000.- ausgesprochen. Dennoch wird der Gebüsste weit stärker belastet als bei einer Verurteilung im ordentlichen Verfahren: Während er dort in aller Regel bei gleicher Verurteilung mit einem (kostengünstigen) Strafbescheid beurteilt wird, hat er im Privatstrafklageverfahren die Kosten eines Gerichtsverfahrens mit ungleich höheren Gerichts- und Parteikosten zu tragen. Das Desinteresse des Staates an der Auseinandersetzung zwischen gleichberechtigten und gleichbetroffenen Parteien in einem ausschliesslichen und reinen Zweiparteienverfahren äussert sich unter anderem gerade auch darin, dass der Staat nie als Kostenträger in Betracht kommt und das Verfahren weitgehend nach zivilprozessualen Grundsätzen ausgestaltet ist (vgl. beispielsweise auch die Beweisvorschrift nach Art. 305 StP). Überlässt der Staat aber die Verfahrensherrschaft vollständig den Parteien und tritt er die umfassende Rechtsmittellegitimation vorbehaltlos an den Kläger ab, so kann er nicht gleichzeitig ein Ungleichgewicht zwischen sonst gleichgestellten Parteien an einem Zweiparteienverfahren schaffen. Eine Beschränkung der Berufungsmöglichkeit kann daher gestützt auf die Verweisungsnorm von Art. 294 Abs. 2 StP nicht aus Art. 237 Abs. 2 StP hergeleitet wer-den. Sie müsste zwingend in einer speziellen Bestimmung des 15. Titels des Strafprozessgesetzes enthalten sein und für beide Parteien gleichermassen gelten.

f) Aus den vorstehenden Erwägungen war daher der Ausschluss ordentlicher Rechtsmittel durch den Einzelrichter gesetzlich nicht zulässig und unbegründet. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demzufolge als Berufung entgegenzunehmen und zusammen mit der Berufung in der gleichen Sache betreffend Verurteilung des Klägers wegen Körperverletzung zum Nachteil des Beklagten (ST.2004.164) zu behandeln. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung ist den Parteien kein Nachteil erwachsen. Sie wurden zusammen mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung in der Strafsache ST. 2004.164-SK3 darauf hingewiesen und konnten sich auch zur vorliegenden Angelegenheit äussern.

Mots-clés

private prosecutionappeal admissibilityequal treatmentfair trialremedy instructionbagatelle offensetwo-party procedure

The appeal exclusion of Art. 237(2) StP cannot be applied, even by analogy, to private prosecution proceedings.

Private prosecution is a two-party procedure with a special allocation of prosecutorial rights to the plaintiff. Applying the appeal exclusion only when a fine above CHF 1,000 is imposed would create an unjustified inequality between the parties and would not be supported by the reference clause in Art. 294(2) StP; any such restriction would need an express rule in the special title and would have to apply equally to both parties.

The complaint against denial of justice is to be treated as an appeal.

Because the exclusion of ordinary remedies was unlawful, the misdirection did not bar appellate review; the parties suffered no prejudice from the incorrect instruction.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.