Benchmark for marital maintenance based on actual marital standard

RF.2009.120Autre juridiction26 févr. 2010Confirmed

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Résumé

The court addressed how to determine the standard of living for spousal maintenance during separation. It held that the relevant benchmark is the standard actually lived during the marriage, taking into account the spouses’ allocation of roles and financial arrangements. A short-lived income increase shortly before separation, as well as the wife’s late entry into full-time work, did not justify using the higher final income level. The wife could not claim a maintenance level that would place her above the material standard the spouses had actually enjoyed together.

Regest

Art. 176 ZGB in conjunction with Art. 163 Abs. 2 ZGB; determination of marital maintenance after separation: the upper limit of support is the standard of living actually established during the marriage. The assessment must start from the spouses’ customary division of roles and financial arrangements that shaped the marital community. With increasing duration and consolidation of the separation, the maintenance standard approaches that applicable to post-marital support, and the objective of economic self-sufficiency gains weight. A temporary or exceptional increase in income shortly before separation does not, as a rule, redefine the marital standard if it did not materially influence the lifestyle actually lived (consid. relevant to the income benchmark).

Texte intégral

Aus den Erwägungen:

Ausgangspunkt für die Bemessung des Unterhalts bildet zunächst der besondere Zuschnitt einer Ehe, die darin geübte Arbeitsteilung und der dabei erreichte Standard. Die Ehegatten sollen ihre gewohnte Lebensweise soweit als möglich weiterführen können und dürfen auf eine Fortsetzung des bisherigen Lebensstils umso mehr vertrauen, je länger die Ehe gedauert hat und je besser die finanziellen Verhältnisse sind (BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 18; BaslerKomm/Schwander, Art. 176 ZGB N 2 f.). Mit zunehmender Verfestigung der Trennung nähern sich die Voraussetzungen für einen Ehegattenunterhalt aber immer mehr dem Massstab an, der beim nachehelichen Unterhalt gilt (BGE 128 III 65). Das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit gewinnt folglich zunehmend an Bedeutung (Hausheer/Brun­ner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 04.98). Der Trennungsunterhalt hat in diesem Sinne Übergangscharakter. Oberste Grenze für den Unterhaltsan­spruch bildet der während der Ehe gelebte Lebensstandard (BGE 120 II 377; 118 II 376; BGer, 5A_345/2007 = Fam­Pra.ch 2008, 621; Hausheer/Brun­ner, Rz. 03.111 ff.). Dabei ist grundsätzlich von den bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen auszugehen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB; BaslerKomm/Schwan­der, Art. 176 ZGB N 2).

Umstritten ist die Frage, wie hier der eheliche Lebensstandard zu bemessen ist. Der Ehemann macht geltend, für die Bestimmung der bisherigen Lebenshaltung könne nicht lediglich auf die letzten Monate des Zusammenlebens abgestellt werden. Vielmehr müssten auch die Einkommensverhältnisse in der Zeit vor der unmittelbaren Trennung berücksichtigt werden. Die Ehe­frau will den ihr gebührenden Unterhalt dagegen aus dem zuletzt erreichten Standard der Parteien ableiten.

Während des zweieinhalbjährigen Zusammenlebens war der Ehemann bei einem Telekom-Unternehmen voll erwerbstätig. Sein Einkommen betrug knapp Fr. 8'100.– netto im Monat. Unmittelbar vor der Trennung erhielt er eine erhebliche Lohnerhöhung, womit sein Einkommen auf fast Fr. 9'500.– im Monat anstieg. Die Ehefrau führte gemäss einvernehmlicher Rollen­teilung zunächst den Haushalt, nahm erst kurz vor Aufhebung des Getrenntlebens eine volle Erwerbstätigkeit auf und verdiente damit rund Fr. 4'100.–. Nennenswerte Er­sparnisse wurden keine gebildet.

Den Ehegatten stand bis wenige Monate vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts folglich ein Einkommen von rund Fr. 8'100.– zur Verfügung. Die Erwerbsaufnahme der Ehefrau sowie die Lohnerhöhung beim Ehemann haben den während der Ehe gelebten Standard offensichtlich nicht mehr wesentlich beein­flusst. Vielmehr prägte der Verdienst des Ehemanns den Lebensstil während der weit überwiegenden Zeit des Zusammenlebens. Die Ehefrau darf daher nicht erwarten, dass für die Bestimmung der Lebenshaltung auf das in den letzten Monaten vor der Trennung ausser­ordentlich gestiegene Einkommen abgestellt wird und sie für die Dauer der Trennung an der erheblich verbesserten finanziellen Situation voll partizipiert (BGE 114 II 26, 32; BGer, 5A_345/2007 = Fam­Pra.ch 2008, 621). Eine solche Berechnung ergäbe kein angemessenes Ergebnis, sondern würde dazu führen, dass die Ehefrau nach der Trennung ein materiell besseres Leben führen könnte als dasjenige, welches den Eheleuten in der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich möglich war.

Mots-clés

marital maintenancestandard of livingseparationself-sufficiencyincome benchmarkdivision of roles