Absence de for local pour une action directe contre le transporteur de fait

HG.2006.69Autre juridiction3 mars 2007Droit civilIrrecevable

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Un demandeur a réclamé des dommages-intérêts à un transporteur d’hélicoptère de fait pour les dégâts causés à deux arbres transportés en Suisse. Le Handelsgericht St. Gallen a considéré que, malgré l’invocation par les parties de l’ancien règlement sur le transport aérien et de la Convention de Guadalajara, la compétence devait être déterminée selon la loi générale sur les fors, car les dispositions pertinentes du droit aérien ne contenaient aucune règle de for applicable. La prétention a été qualifiée de contractuelle ou quasi contractuelle, et non de délictuelle, et aucun for interne au lieu d’exécution n’était applicable. La compétence appartenait donc au tribunal du siège du défendeur à Berne, de sorte que le tribunal n’est pas entré en matière sur l’action.

Regeste Omnilex

GestG; compétence territoriale en matière de transport aérien intérieur et prétention contre le transporteur aérien de fait; en l’absence de règle de for dans la réglementation spéciale du droit aérien, la compétence se détermine selon le GestG. Le transporteur aérien de fait est certes intégré, sous l’angle de la responsabilité, dans le système du contrat de transport, mais cela ne fonde pas, pour les situations internes, un for spécial au lieu d’exécution. Un for délictuel est exclu lorsque la prétention est invoquée comme contractuelle ou quasi contractuelle. En l’absence de compétence spéciale, le for général au siège du défendeur est déterminant (cf. consid. II/1c).

Texte intégral

Erwägungen:

I.

  1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. (Kanton St. Gallen). Sie beauftragte im April 2004 die A. AG mit Sitz in R. mit der Luftbeförderung von mehreren Pflanzen und dabei insbesondere von zwei Sumpfeichen. Diese beauftragte die Beklagte als Unterfrachtführerin mit dem Transport der beiden Sumpfeichen, welche nicht in die Gewichtsklasse des Angebots der A. AG passten. Die Beklagte (Sitz im Kanton Bern) transportierte die Bäume am 7. April 2004 per Helikopter von F. nach G. in X. (Kanton St. Gallen), wobei diese beschädigt wurden.

Am 20. April 2004 machte die Klägerin gegenüber der A. AG einen Sachschaden von rund Fr. 50'000.-- geltend, wobei sie darauf hinwies, dass dieser durch die von ihr beauftragte "Subunternehmerfirma" (Beklagte) verursacht worden sei (kläg. act. 7). Über die A. AG wurde am 23. September 2005 der Konkurs eröffnet (kläg. act. 13), worauf die Klägerin im Konkursverfahren eine Forderung von rund Fr. 50'000.-- eingab (kläg. act. 14).

  1. Mit Klage vom 10. August 2006 verlangt die Klägerin von der Beklagten als Unterfrachtführerin die Bezahlung eines Schadens von Fr. 57'635.40 nebst Zins, welcher beim Transport von zwei Bäumen durch diese entstanden ist. Sie stützt ihren Anspruch auf das Lufttransportreglement (LTrR) und macht geltend, auf Grund eines Verweises im LTrR richte sich der Gerichtsstand nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens; da es sich bei der Beklagten nicht um einen vertraglichen, sondern um einen Unterfrachtführer (einen sog. ausführenden Luftfrachtführer) handle, sei zudem das Zusatzabkommen von Guadalajara anwendbar, das ihr einen direkten Anspruch gegen die Beklagte als ausführenden Luftfrachtführer einräume. Sowohl das Warschauer Abkommen als auch das Guadalajara Abkommen würden vorsehen, dass eine Klage auf Schadenersatz insbesondere bei dem Gericht des Bestimmungsortes angehoben werden kann. Nachdem die Bäume in der Nähe von X. (Kanton St. Gallen) befördert worden seien, mithin der Bestimmungsort der Lufttransporte sich in X. befinde, sei die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben.

Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 12. September 2006 Nichteintreten und macht insbesondere geltend, der schweizerische Gesetzgeber habe das Guadalajara Abkommen – anders als andere Abkommen und Protokolle des internationalen Lufttransportrechts – für nationale Beförderungen nicht übernommen. Damit sei die Anwendung dieses speziellen Zusatzabkommens im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nachdem die Klägerin aus dem Guadalajara Abkommen neben der Passivlegitimation der Beklagten auch die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ableite, sei dieses nicht zuständig. Die Klägerin, welche die Zuständigkeit und den Anspruch auf Art. 12 LTrR abstütze, könne nur die Partei belangen, mit der sie den Beförderungsvertrag abgeschlossen habe, d.h. nicht die Beklagte, sondern die A. AG. Die Klägerin reichte am 26. September 2006 die Vorfragereplik ein, und die Beklagte am 12. Oktober 2006 die Vorfrageduplik.

Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.

II.

  1. Unbestrittenermassen schloss die Klägerin mit der A. AG einen Vertrag ab über die Beförderung von Bäumen mit einem Helikopter auf dem Gemeindegebiet von X. (Kanton St. Gallen). Die A. AG beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des Transportes, gegenüber welcher nunmehr die Klägerin den Schaden, welcher dieser durch die Beschädigung der zwei Sumpfeichen entstanden ist, geltend macht. Sie geht davon aus, dass die Beförderung der Bäume dem Lufttransportreglement unterstehe, das in Bezug auf den Gerichtsstand auf ein internationales Abkommen verweise.

a) Am 5. September 2005 sind die Verordnung über den Lufttransport vom 17. August 2005 (LTrV; SR 748.411) und das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Abkommen, SR 0.748.411) in Kraft getreten. Die Klägerin macht nun geltend, nachdem das der vorliegenden Forderung zugrunde liegende Schadensereignis am 7. April 2004 stattgefunden habe, seien die altrechtlichen Regelungen anwendbar, insbesondere das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen, WA; SR 0.748.410) und das mit Inkrafttreten der LTrV aufgehobene (vgl. LTrV Anhang I) Lufttransportreglement vom 3. Oktober 1952 (LTrR; aSR 748.411). Nachdem es sich bei der Beklagten weder um einen vertraglichen Luftfrachtführer im Sinne des WA noch um einen nachfolgenden Luftfrachtführer im Sinne von Art. 30 WA, sondern um einen ausführenden Luftfrachtführer handle, sei neben dem WA auch das Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 18. September 1961 (Guadalajara Abkommen, GA; SR 0.748.410.2) anwendbar.

b) Im Lufttransportreglement von 1952 (AS 1952 1060, 1963 679, 1994 3028 Ziff. II 2, 1997 2779 Ziff. II 54) verzichtete der Bundesrat darauf, für die Inlandbeförderung (vgl. Art. 2 Abs. 1 LTrR) eine eigene materielle Regelung zu schaffen und übernahm in Art. 3 LTrR die Vorschriften des von der Schweiz ratifizierten Warschauer Abkommens auch für Inlandflüge. Art. 12 LTrR wiederholt die Geltung des Warschauer Abkommens auch für die Gerichtsstände und verweist darauf, dass sich diese für Schadenersatzklagen nach dem Warschauer Abkommen richten. Art. 12 Abs. 1 LTrR lautet wie folgt:

"Art. 12 Der Gerichtsstand für Schadenersatzklagen richtet sich nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens."

Beide Parteien gehen, nachdem die LTrV am 5. September 2005 in Kraft getreten und sich der Schaden am 7. April 2004 ereignet hat, davon aus, dass für die Haftung der Beklagten wie auch für den Gerichtsstand grundsätzlich das mit Inkrafttreten der LTrV aufgehobene LTrR massgebend ist. Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 34 Abs. 1 GestG; vgl. Art. 79 lit. b ZPO), nachdem die Unzuständigkeitseinrede erhoben worden ist. Wenn kein internationales Verhältnis vorliegt, regelt das Gerichtsstandsgesetz (GestG) die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen (Art. 1 Abs. 1 GestG). Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftfahrt (Art. 1 Abs. 2 lit. c GestG; vgl. BSK GestG-Meyer, Basler Kommentar 2001, Art. 1 N 17; Gasser, GestG-Kommentar, 2.A., Bern 2005, Art. 1 N 41; Dasser, GestG-Kommentar, Zürich 2001, Art. 1 N 72). Das GestG ist auf alle Verfahren anwendbar, welche nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2001 eingeleitet werden; es besteht somit das Prinzip der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts (Dasser, Gest-Komm. ZH, Art. 38 N 7; Kellerhals/Güngerich, Gest-Komm. BE, Art. 38 N 1 und N 7; vgl. BGE 115 II 101, 122 III 324 in Bezug auf die Anwendbarkeit neuen Prozessrechts auf bereits hängige Verfahren). Entgegen der Auffassung der Parteien ist damit, auch wenn sich die Forderung der Klägerin materiellrechtlich nach dem LTrR (inkl. Verweise auf internationale Abkommen) beurteilt, auf die Frage der Zuständigkeit das GestG anwendbar, soweit nicht Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet der Luftfahrt bestehen. Die seit 5. September 2005 geltende LTrV hält in Art. 2 fest, welche Bestimmungen des Montrealer Abkommens im Geltungsbereich dieser Verordnung anwendbar sind. Nicht in Art. 2 LTrV erwähnt sind aber insbesondere Art. 33 (Gerichtsstand betreffend Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers) und Art. 46 (Gerichtsstand betreffend Haftung des ausführenden Luftfrachtführers) des Montrealer Abkommens. Nachdem die LTrV keine Gerichtsstandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit nach GestG zu beurteilen.

c) Vorliegend geht die Klägerin nicht von einer Haftung der Klägerin aus unerlaubter Handlung aus, womit kein Gerichtsstand am Handlungs- oder Erfolgsort (Art. 25 GestG) besteht. Sie hielt fest, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen vertraglichen, sondern um einen ausführenden Luftfrachtführer handle, weshalb zusätzlich das Guadalajara Abkommen anwendbar sei (Klage S. 3 Ziff. 3.4). Ferner führte sie aus, dass als eine der Voraussetzungen für die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers insbesondere das Vorliegen eines Luftfrachtvertrages erfüllt sei, wobei der Schaden auf einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages beruhe (Klage S. 11 Ziff. 2.2, S. 13 f. Ziff. 4). Art. II GA erweitere den Kreis derjenigen, die nach dem Warschauer Abkommen hafteten. Art. II GA mache den ausführenden Luftfrachtführer deshalb im Rahmen des Haftungssystems der Art. 17 ff. WA zum "Quasi-Vertragspartner" (Klage S. 12 Ziff. 3.3). Die entsprechenden Ausführungen gelten auch für Art. 39 ff. des Montrealer Abkommens, welche den Grundsätzen des Guadalajara Abkommens entsprechen (BBl 2004, 2902). Nachdem eine Quasi-Vertragshaftung des ausführenden Luftfrachtführers besteht, sind die Bestimmungen des GestG über die Vertragshaftung entsprechend anzuwenden. Bei einer Vertragshaftung ist der "Bestimmungsort" als der Erfüllungsort zu betrachten. Eine Zuständigkeit am Erfüllungsort für Binnensachverhalte fehlt nun aber (abgesehen von hier nicht anwendbaren Ausnahmen), nachdem der im Entwurf des GestG vorgesehene Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Verträge in der parlamentarischen Beratung gestrichen worden ist (Dasser, GestG-Komm. ZH, Art. 1 N 44; Walther, GestG-Komm. BE, Bem. vor 5. Abschnitt N 2; BSK GestG-Spühler, Einl. N 3, 8). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern, wogegen entsprechend dem Luftfrachtvertrag der Transport in X. (Kanton St. Gallen) auszuführen war. Nachdem ausschliesslich der Erfüllungsort im Kanton St. Gallen liegt, ist auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen nicht einzutreten. Zuständig ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG).

Mots-clés

jurisdictionair transportexecuting carrierplace of performancenon-entryinland transport

For jurisdictional purposes, the court applied the Civil Jurisdiction Act; the special Guadalajara rules did not displace that regime here.

The former Air Transport Regulation contained no jurisdiction rules beyond the Warsaw Convention reference, and the later ordinance did not introduce jurisdiction provisions. Therefore the case had to be assessed under the general jurisdiction statute.

No. The only relevant place of performance was in the canton of St. Gallen, but for domestic cases there was no special place-of-performance forum; jurisdiction lay at the defendant’s seat in Bern.

The claim was treated as contractual/quasi-contractual, so venue could not be based on tort forum rules. Under the applicable jurisdiction statute, the competent court was the one at the defendant’s seat.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.