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BF.2009.37 ΓÇó Pension equalization with foreign vested-benefit institution
BF.2009.37Autre juridiction15 janv. 2010Partially Granted
The spouses are domiciled in Switzerland and each has vested benefits in a different pension system, the husband in Switzerland and the wife in Liechtenstein. The court holds that Swiss courts are competent and apply Swiss law. Because the wife’s foreign pension affiliation prevents direct division, an appropriate compensation under Art. 124 ZGB is due. Applying the two-step method, the court finds that the spouses’ pension needs do not justify a deviation from equalization and sets the wife’s entitlement at about CHF 10,900. The amount should remain in the pension system and be transferred to the Liechtenstein institution.
Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 124 Abs. 1 ZGB; pension equalization where one spouse is affiliated with a foreign vested-benefit institution. A foreign occupational pension relationship constitutes an 'other reason' within the meaning of Art. 124 Abs. 1 ZGB if direct division is not possible. The appropriate compensation is determined in two stages: first by reference to the result of a half division of the accrued benefits during the marriage; second by examining whether the concrete retirement and disability needs of the spouses justify a departure from that result. If no such deviation is warranted, compensation corresponding to the equalization result is owed. Whenever possible, the compensation should remain within the pension system and may be ordered transferred to the foreign pension institution (consid. not specified).
Aus den Erwägungen:
Die Ehegatten haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Beide sind erwerbstätig; der Ehemann ist aber einer schweizerischen und die Ehefrau einer liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Zuständig für die Scheidung und die Regelung der Scheidungsfolgen ist das schweizerische Gericht. Es wendet im Gleichlauf schweizerisches Recht an (FamKomm Scheidung/Jametti Greiner, Anh. IPR, N 47 ff.).
Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte ein Recht auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehepartners. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder können Ansprüche der beruflichen Vorsorge aus anderen Gründen nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Unter "anderen Gründen" wird insbesondere eine Vorsorge im Ausland verstanden (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Art. 124 N 13 ff.; BaslerKomm/Walser, Art. 124, N 8; Summermatter/Grütter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, FamPra.ch 2002, 641, 651).
Die angemessene Entschädigung wird in zwei Stufen bestimmt (Geiser, Übersicht über die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich, FamPra.ch 2008, 309, 320; Summermatter/Grüt-ter, FamPra.ch 2002, 641, 652, 655): In einem ersten Schritt ist nach den Ergebnis einer hälftigen Teilung zu fragen; in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten eine Abweichung rechtfertigen. Hier beträgt das vom Ehemann während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben Fr. 70'700.– erworben und dasjenige der Ehefrau rund Fr. 48'900.–. Die liechtensteinischen Austrittsleistungen werden ähnlich berechnet wie die schweizerischen. Die Bedürfnisse der noch jungen und mitten im Berufsleben stehenden Ehefrau sind mit jenen des Ehemanns vergleichbar, zumal der ihr zugesprochene nacheheliche Unterhalt einen Vorsorgeanteil enthält.
Die Ehefrau macht nun aber geltend, im Fürstentum Liechtenstein sei die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Stichtag für den Vorsorgeausgleich (Art. 89b FL-EheG) und ihr Vorsorgeguthaben sei deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Weil Trennungs- und Scheidungsdatum rund zehn Jahre auseinander liegen, würde das offensichtlich zu einem unbilligen, wenn nicht gar abwegigen Ergebnis führen. Es ist durchaus angemessen, wenn die Ehegatten ihre in der ganzen Ehezeit, von der Heirat bis zur rechtskräftigen Scheidung miteinander zu teilen haben. Der Ehefrau steht demnach ein Betrag von rund Fr. 10'900.– zu.
Die Entschädigung soll wenn immer möglich für die Alters- und Invalidenvorsorge reserviert werden. Das lässt sich am besten erreichen, wenn sie im Vorsorgekreislauf verbleibt. Die liechtensteinische Pensionskasse nimmt ein schweizerisches Vorsorgeguthaben ohne weiteres entgegen. Die Pensionskasse des Ehemanns hat die Durchführbarkeit bestätigt und kann vom Scheidungsgericht auch dann zur Übertragung angewiesen werden, wenn die Ehegatten sich nicht einig sind.