Police powers after opening of a criminal investigation

AK.2006.226Autre juridiction24 oct. 2006

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The court held that, under the St. Gallen Criminal Procedure Act, police investigative autonomy ends once a criminal investigation is opened. At that stage the prosecutor directs the proceedings, while the police merely execute assigned tasks or act in urgent situations. It further held that police questioning may replace judicial questioning only in limited cases; where the statement is intended to serve as evidence in a felony or misdemeanor case, the investigating judge must conduct the examination. Finally, the court rejected the view that police investigations are meant to facilitate civil-claim enforcement in the criminal case.

Regeste Omnilex

Art. 6, 42, 44, 75, 82, 172, 173 StP; Abgrenzung zwischen polizeilicher Befragung und untersuchungsrichterlicher Einvernahme sowie Folgen der Verfahrenseröffnung: Mit der Eröffnung der Strafuntersuchung endet die selbständige polizeiliche Ermittlungsführung; die Polizei handelt sodann grundsätzlich nur noch weisungsgebunden und im Rahmen gesetzlich zugewiesener Befugnisse. Die Delegation von Befragungen an die Polizei bleibt auf Übertretungen und auf die Abklärung von Nebenpunkten bei Verbrechen und Vergehen beschränkt; beweisbildende Einvernahmen in solchen Verfahren sind grundsätzlich vom Untersuchungsrichter selbst vorzunehmen. Die Verwertbarkeit der Protokolle im gerichtlichen Verfahren setzt regelmässig voraus, dass die Aussagen unter Wahrung der Parteirechte vor dem Untersuchungsrichter erhoben wurden. Die Information des Geschädigten über die Zivilklage dient einem Parteirecht und ist nicht Zweck polizeilicher Ermittlungen.

Texte intégral

Aus den Erwägungen:

3.1 Der Polizei obliegt in eigener Kompetenz die Aufdeckung strafbarer Handlungen, die Fahndung nach dem Täter sowie die Ermittlung und Sicherung von Spuren und Beweismitteln (Art. 6 Abs. 1 StP). Diese selbständige Tätigkeit richtet sich vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes (Art. 6 Abs. 2 StP). Wird aber - sei es aufgrund eines Anzeige eines Dritten, einer polizeilichen Rapporterstattung oder von Amtes wegen - eine Strafuntersuchung eröffnet, endet die selbständige Tätigkeit der Polizei: Nach Eröffnung der Strafuntersuchung hat sie - unter Vorbehalt der gesetzlich zugewiesenen Befugnisse bei Gefahr im Verzug - die Anordnungen der Staatsanwaltschaft (und der Gerichte) auszuführen (Art. 6 Abs. 3 StP).

Über die Eröffnung der Strafuntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 173 StP). Die Eröffnung selbst erfolgt in Bezug auf einen bestimmten Sachverhaltskomplex. Weist dieser - was insbesondere bei gewerbsmässig begangenen Straftaten der Fall sein dürfte - mehrere Einzelkomponenten auf, obliegt es dem Untersuchungsrichter und nicht der Polizei, die sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, die für das richterliche Urteil oder die Aufhebung des Verfahrens von Bedeutung sein können (Art. 172 StP).

3.2 Dies bedeutet indessen nicht, dass der Polizei nach eröffneter Untersuchung keine weiteren Aufgaben mehr zukommen. Sie bleibt einerseits gestützt auf Art. 6 Abs. 1 StP für die Fahndung zuständig und hat andererseits nach Art. 6 Abs. 3 StP die ihr vom Untersuchungsrichter erteilten Aufträge auszuführen. Entscheidend ist aber, dass in diesem Stadium des Verfahrens, d.h. nach eröffneter Untersuchung, die Staatsanwaltschaft "Herrin des Verfahrens" ist und dementsprechend auch die Untersuchungsführung bestimmt. Ein selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren – wie es etwa der Entwurf zu einer schweizerischen Strafprozessordnung kennt (Art. 305 EStPO) – ist dem st. gallischen Strafprozessgesetz nicht bekannt.

3.3 Der Untersuchungsrichter darf zwar Befragungen an die Polizei delegieren. Zu beachten bleibt aber, dass die polizeiliche Einvernahme nur bei Übertretungen sowie zur Abklärung von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt (Art. 75 Abs. 2 StP, Art. 82 Abs. 2 StP). Dient die Einvernahme (bei Verbrechen oder Vergehen) der Beweisführung im Strafverfahren, ist sie nach der gesetzlichen Konzeption zwingend durch den Untersuchungsrichter durchzuführen (Art. 75 Abs. 1 StP, Art. 82 Abs. 1 StP).

3.4. Bei der Abgrenzung zwischen polizeilicher Befragung und untersuchungsrichterlicher Einvernahme geht es nicht so sehr um eine organisationsrechtliche Aufgabenverteilung. Sie steht vielmehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Parteirechte im Strafverfahren. Die vielfältigen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Parteien gelangen uneingeschränkt erst im Untersuchungsverfahren – und damit erst bei der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter – zur Anwendung. Eine Verwertung der Einvernahmeprotokolle im gerichtlichen Beurteilungsverfahren setzt deshalb in aller Regel voraus, dass die beweisbildenden Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und unter Wahrung der Parteirechte gemacht worden sind.

3.5 Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es auch nicht – wie in der Vernehmlassung des Kantonalen Untersuchungsamts ausgeführt wird – Aufgabe polizeilicher Ermittlungen sein kann, das Einholen von Zivilforderungen und deren Geltendmachung im Strafverfahren zu ermöglichen. Art. 44 Abs. 1 StP sieht zwar vor, dass der Untersuchungsrichter den Geschädigten auf die Möglichkeit der Zivilklage aufmerksam macht. Die Bestimmung findet sich im dritten Titel des Strafprozessgesetzes unter der Bezeichnung "Parteien" und trägt den Randtitel "Zivilklage". Der gesetzliche Informationspflicht des Untersuchungsrichter entspricht ein entsprechender Informationsanspruch des Geschädigten im Strafverfahren. Aus der systematischen Stellung von Art. 44 Abs. 1 StP ist zu schliessen, dass dieser Informationsanspruch ein Parteirecht darstellt. Parteirechte kann aber ausüben, wer im Strafverfahren Straf- oder Zivilklage erhoben hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 StP).

Mots-clés

criminal procedurepolice powersinvestigating judgeparty rightsevidentiary questioningcivil claim

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether police retain independent investigative powers after a criminal investigation has been opened.

Solution extraite

After the investigation is opened, the police must execute the orders of the prosecuting and judicial authorities, subject only to statutory powers in urgent cases; they no longer conduct an independent investigation.

Motifs extraits

Art. 6 StP distinguishes pre-investigation police activity from the situation after opening of proceedings. Once investigation is opened, the prosecutor controls the proceedings and the police act only within delegated tasks or in danger-imminent situations.

Question juridique clé

Whether the investigating judge may delegate witness questioning to the police in criminal cases.

Solution extraite

Delegation is possible only for infractions and for clarifying subsidiary circumstances of felonies or misdemeanors; if questioning serves proof in a felony or misdemeanor case, the investigating judge must conduct it personally.

Motifs extraits

The statutory scheme makes the investigating judge responsible for evidentiary questioning in serious offenses, while police questioning is limited and cannot replace the judge when the statements are intended to form the basis of proof.

Question juridique clé

Whether police investigations may be used to obtain civil claims for assertion in the criminal case.

Solution extraite

No. Securing the injured party's civil claim is not a task of police investigation; the relevant information right belongs to the injured party as a procedural right in the criminal proceedings.

Motifs extraits

Art. 44 Abs. 1 StP imposes an information duty on the investigating judge regarding the possibility of a civil action, and this corresponds to a party right that presupposes criminal or civil claims being asserted.

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