Texte intégral
Verstoss gegen das Handelsreglement von SIX Swiss Exchange durch
marktmissbräuchliches Hinwirken auf den Jahresendkurs 2016
Die Handelsüberwachungsstelle Surveillance & Enforcement von SIX Exchange Regulation hat
den Handler X eines Teilnehmers von SIX Swiss Exchange mit Sanktionsbescheid vom 4.
Dezember 2017 wegen marktmissbräuchlicher Hinwirkung auf den Jahresendkurs 2016 drei
Monate vom Handel an SIX Swiss Exchange suspendiert.
In einem Telefongespräch am Mittag des letzten Handelstages des Jahres 2016, dem 30. Dezember
2016, vereinbarten Händler X und CFO Y, handelnd für die A AG, betreffend die Namenaktien der A
AG (hiernach „AA“) auf einen Zielkurs hin zu wirken. CFO Y erklärte im besagten Gespräch, dass er
den Kurs möglichst weit „runter bringen“ möchte. Händler X nahm daraufhin eine Schätzung vor, auf
welchen Zielkurs er mit einer bestimmten Stückzahl AA hinarbeiten könnte. Der Händler X schlug
dabei sinngemäss vor, wegen „der Behörde und der Börsenaufsicht“ nicht alles in der Schlussauktion
zu handeln, sondern bereits ab fünf Uhr, sodass keine Auskunftsprobleme oder Angriffsfläche
bestünden. CFO Y erklärte sich damit einverstanden. Im nachfolgenden Telefongespräch teilte
Händler X dem CFO Y mit, dass er bereits begonnen habe, Briefkurse zu stellen, um zu eruieren, ob
Algorithmen involviert seien. Händler X schlug in diesem Gespräch ebenfalls vor, dass sie den
Handel interessenwahrend machen würden, aber mit der Tendenz, ab fünf Uhr mit Volumen auf den
Zielkurs hinzuarbeiten. Händler X kontaktierte in der Folge CFO Y erneut telefonisch, um ihn über die
in der Zwischenzeit getätigten Abschlüsse in AA und den aktuellen Handel in AA zu informieren. Um
17:30 Uhr telefonierten Händler X und CFO Y erneut. Händler X teilte CFO Y den Tagesendkurs mit.
Händler X führte aus, dass er am Ende eine gewisse Anzahl AA habe verkaufen müssen, um den
Titel auf einen gewissen Kurs „hinunterzubringen“.
Händler X beeinflusste mithin in Absprache mit dem für die A AG handelnden CFO Y durch gezielt
platzierte Aufträge bzw. getätigte Abschlüsse insbesondere vor und während der Schlussauktion des
30. Dezember 2016 die Preisgestaltung des Jahresendkurses in AA gemäss Wunsch seines Kunden
A AG. Die durch den Händler X getätigten Verkaufsabschlüsse in AA am 30. Dezember 2016 stellten
einen Grossteil des gehandelten Tagesgesamtvolumens dar. Die Ausnutzung dieser Marktdominanz
im Titel AA resultierte in einem Kursrückgang. Dieser anvisierte Kursrückgang bzw. Zielkurs wurde in
Gesprächen zwischen Händler X und CFO Y mehrmals erwähnt. Er war erklärtes und einziges Ziel
der vom Händler X am 30. Dezember 2016 getätigten Verkaufstransaktionen in AA. Demgegenüber
konnte ein wirtschaftlicher Hintergrund in den besagten Transaktionen in AA nicht glaubhaft dargelegt
werden. Das vom Händler X gewählte Vorgehen, nicht sämtliche Verkäufe in der Schlussauktion
vorzunehmen, war dabei - entgegen der Auffassung des Händlers X - nicht marktschonend, sondern
marktmissbräuchlich. Vorliegend dienten die über einen halben Tag gestaffelten Verkäufe in AA
einzig dazu, die Entdeckung des marktmissbräuchlichen Verhaltens durch die
Handelsüberwachungsstelle zu erschweren. Händler X hat somit seinen Kunden bei der
Jahresendkurspflege aktiv unterstützt und in manipulativer Weise Aufträge im Börsensystem platziert.
Die Handelsüberwachungsstelle Surveillance & Enforcement hat mit Sanktionsbescheid vom
4. Dezember 2017 entschieden, dass der Händler X gegen Ziffer 9.3 Abs. 1 und 2 lit. a
Handelsreglement SIX Swiss Exchange i.V.m. Art. 143 Abs. 1 lit. b FinfraG und FINMA
Rundschreiben 2013/8 Rz. 26 und Rz. 27 verstossen hat, indem er auf den Jahresendkurs 2016 im
Titel AA marktmissbräuchlich hinwirkte. Surveillance & Enforcement sprach gegen den Händler eine
Suspendierung der Händlerzulassung für die Dauer von drei Monaten aus. Die Verfahrenskosten in
der Höhe von CHF 10'000 wurden dem Betroffenen auferlegt.