SIX
SANKTIONSKOMMISSION
Entscheid
im Verfahren Nr. SaKo-VIII/2023
SIX Exchange Regulation AG
(Listing & Enforcement)
Hardturmstrasse 201
8021 Zürich
VS.
X.
☒
[Adresse]
vertreten durch [Rechtsvertretung], [Adresse]
Mitwirkend: [ ... ] (Präsident), [ ... ] (Mitglieder), [ ... ] (Sekretär)
Entscheid vom 9. November 2023
1. Die Beschwerde der X. _ vom 7. August 2023 gegen den Sanktionsbescheid vom
☒
20. Juli 2023 der SIX Exchange Regulation AG («SER») wird abgewiesen.
2. Die Sanktionskommission stellt fest, dass die X. _ die Vorschriften zur Ad hoc-
☒
Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RLAhP grobfahrlässig verletzt hat,
indem sie den Geschäftsbericht 20XX nicht nach den Vorschriften zur Ad hoc-Pub-
lizität veröffentlicht hat.
2. Der X. _ wird eine Busse in der Höhe von CHF 40'000 .- auferlegt.
☒
3. Die X. _ wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF [ ... ] zu
☒
tragen, nämlich Gebühren für die SIX Exchange Regulation AG in der Höhe von
CHF [ ... ] und die Kosten der Sanktionskommission von CHF [ ... ].
4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Sanktionsentscheid der Sanktionskommis-
sion in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG
zugänglich gemacht (Ziff. 6 Abs. 8 VO). Ferner wird der Abschluss des Verfahrens
in einer Medienmitteilung der Öffentlichkeit kommuniziert, mit Namensnen-
nung analog derjenigen bei Eröffnung des Verfahrens.
Gegen diesen Entscheid kann gemäss Ziff. 5.3 Abs. 2 Verfahrensordnung innert 20 Bör-
sentagen ab Zustellung beim Schiedsgericht von SIX Group AG Klage erhoben werden.
Das Schiedsverfahren wird durch die Zustellung einer schriftlichen Einleitungsanzeige
gegen die andere Partei an die Vorinstanz ([ ... ]) gemäss Ziff. 2.1 Schiedsordnung eingelei-
tet.
SIX
Erwägungen
1
In Übereinstimmung mit Art. 53 Kotierungsreglement (KR) in Verbindung mit der
Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) überwacht SIX Exchange Regulation AG (SER)
die korrekte Bekanntgabe von Medienmitteilungen mit kursrelevantem Inhalt
(sog. Ad hoc-Mitteilungen).
1. Verfahrensübersicht
2
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Geschäftsberichts für das Jahr
20XX am 10. Juni 20XX durch die X. _ (X ._ , Gesellschaft oder Emittent) leitete
☒
SER eine Vorabklärung im Sinne der Verfahrensordnung (VO) betreffend eine mög-
liche Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gegen X. _ ein. Auf das
Vorabklärungsschreiben vom [Datum] hat der Emittent fristgerecht mit Stellung-
nahme vom [Datum] geantwortet.
3
Nach Analyse der 1. Stellungnahme forderte SER beim Emittenten mittels Vorab-
klärungsschreiben vom [Datum] weitere Unterlagen ein und stellte zusätzliche
Fragen. Innert Frist liess sich der Emittent mit Stellungnahme vom [Datum] hierzu
vernehmen.
4
Mit Schreiben vom [Datum] stellte SER dem Emittenten den Entwurf des Sankti-
onsbescheids (inkl. Akten) zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom [Datum]
nahm X. _ fristgerecht Stellung und beantragte, wegen einer leichten Verletzung
der Bestimmung von Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RLAhP einen Verweis auszuspre-
chen.
5
Am 20. Juli 2023 erliess die SER einen Sanktionsbescheid mit folgendem Dispositiv:
1. Es wird festgestellt, dass die X. _ die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss
Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RLAhP grobfahrlässig verletzt hat, indem sie den
Geschäftsbericht 20XX nicht nach den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität veröf-
fentlicht hat.
2. Der X. _ wird eine Busse in der Höhe von 40'000 .- auferlegt.
☒
3. Der X. _ werden Gebühren in der Höhe von [ ... ] auferlegt.
☒
4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der vorliegende Sanktionsbescheid in anony-
misierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich
gemacht.
6
Am 7. August 2023 zeigte die Gesellschaft Erhebung einer Beschwerde gegen den
Sanktionsbescheid an. Mit der Beschwerde reichte sie auch deren Begründung ein
und stellte folgende Anträge:
1. Es sei der Sanktionsbescheid vom 20. Juli 2023 aufzuheben.
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2. Weil die X. _ den Geschäftsbericht 20XX am 10. Juni 20XX als Medienmitteilung
(und nicht als Ad hoc-Mitteilung) publizierte, sei wegen einer leichten Verlet-
zung der Bestimmung von Art. 53 Kotierungsreglement i. V. m. Art. 4 Abs. 2
Richtlinie betr. Ad hoc Publizität ein Verweis auszusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter stellen wir die folgenden Anträge bezüglich des Sanktionsbescheids:
1. Es sei festzustellen, dass die X. _ die Bestimmung von Art. 53 Kotierungsregle-
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ment i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität leicht verletzte, indem
sie den Geschäftsbericht 20XX am 10. Juni 20XX als Medienmitteilung (und nicht
als Ad hoc-Mitteilung) publizierte.
2. Es sei festzustellen, dass das Verhalten der X. _ nach der Verletzung positiv
und das Verschulden der X. _ mithin als leicht zu werten ist.
3. Es sei der X. _ eine Busse in der Höhe von nicht mehr als CHF 10'000 aufzuer-
☒
legen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellen wir den folgenden formellen Antrag: Die Akten des Verfahrens des
Untersuchungsorgans der SIX Exchange Regulation AG seien zum vorliegenden Be-
schwerdeverfahren beizuziehen.
7
Die Sanktionskommission (SaKo) stellt fest, dass die Beschwerdeanzeige mit der
Aufgabe an die Post fristgerecht erfolgt ist. Da die Begründung gleich mit der An-
zeige der Beschwerde eingereicht wurde, konnte die SaKo auf die Ansetzung einer
Frist zur Begründung gemäss Ziff. 5.2 Abs. 2 verzichten.
8
Die SaKo bestätigte am [Datum] den Eingang der Beschwerde und lud gleichzeitig
die SER zur Stellungnahme bis zum [Datum] ein. Die Frist für die Duplik der X.
wurde auf den [Datum] festgesetzt. Die Stellungnahme der SER wie die Duplik der
X. _ gingen fristgerecht ein. Am [Datum] verzichtete die SER auf eine weitere Ant-
wort und einen weiteren Schriftenwechsel.
☒
9
SER machte der SaKo die Vorakten in elektronischer Form zugänglich und diese
wurden von der SaKo im Verfahren beigezogen.
10
Die Delegation der SaKo behandelte den Fall an ihrer Sitzung vom 9. November
2023 und fällte den vorliegenden Entscheid.
11
Der Emittent ist eine Aktiengesellschaft nach [Land] Recht mit Sitz in [Ort], deren
Inhaberaktien bei der SIX Swiss Exchange AG im [Rechnungslegungsstandard] pri-
märkotiert sind. Die Gesellschaft hat die Geltung der jeweils aktuell gültigen Fas-
sung des KR, seiner Ausführungserlasse, der Zusatzreglemente sowie der VO
SIX
durch Unterzeichnen der Zustimmungserklärung vom [Datum] anerkannt. Damit
untersteht die Gesellschaft den börsenrechtlichen Regularien.
12
Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer
Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen
werden (Art. 60 KR). Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der VO (Art. 59
ff. KR). Sanktionen werden von der Sanktionskommission oder den Untersu-
chungsorganen ausgesprochen (Ziff. 1.2 Abs. 3 VO). Untersuchungsorgan für Ver-
letzungen des Kotierungsreglements, der Zusatzreglemente, weiterer Regle-
mente betreffend die Zulassung zum Handel sowie deren Ausführungserlasse ist
die Abteilung Listing & Enforcement («Listing & Enforcement») von SER (Ziff. 1.2
Abs. 2 VO).
13
Zur Feststellung des Sachverhalts muss die SER sowohl entlastende als auch be-
lastende Momente berücksichtigten. Alle Gegenstände und Informationen, die zur
Feststellung des Sachverhalts dienlich sind, unterliegen der freien Beweiswürdi-
gung und gelten als Beweismittel (Ziff. 3.1 Abs. 1 und 2 VO). Zur Erstellung dieses
Sanktionsantrags hat SER gemäss eigenen Angaben alle vom Emittenten vorge-
brachten Informationen evaluiert, auch wenn auf diese nicht explizit Bezug ge-
nommen wird.
3. Materielles
3.1 Sachverhalt
14
Mit Schreiben vom [Datum] stellte der Emittent ein Ausnahmegesuch an SER und
beantragte eine Fristverlängerung zur Veröffentlichung und Einreichung des Ge-
schäftsberichts für das Jahr 20XX (GB 20XX).
15
Mit Entscheid vom [Datum] wurde das Gesuch vom [Datum] der X. _ gutgeheis-
sen. X. _ wurde der Aufschub der Publikation des GB 20XX sowie die Einreichung
dieses Berichts bei SER bis spätestens Freitag, [Datum], genehmigt. Diese Geneh-
migung stand unter anderem unter dem Vorbehalt, dass SER sich offenliess, allen-
falls den Handel mit Effekten von X. _ vorübergehend einzustellen, wenn X.
den GB 20XX nicht bis spätestens Freitag, [Datum] nach den Vorschriften zur Ad
hoc-Publizität (Art. 53 KR i.V.m. Richtline betr. Ad hoc-Publizität) veröffentlicht und
bei SER einreicht. Weiter wurde der Emittent angewiesen, im Zusammenhang mit
dem Entscheid vom [Datum] bis spätestens am Donnerstag, [Datum], eine Medi-
enmitteilung gemäss den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität (Art. 53 KR i.V.m. Richt-
line betr. Ad hoc-Publizität) zu veröffentlichen, wobei diese Medienmitteilung die
ungeprüften Schlüsselkennzahlen (Key Figures) in Bezug auf das Geschäftsjahr
20XX zu enthalten hatte.
16
Am [Datum] publizierte der Emittent eine als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53
KR» gekennzeichnete Mitteilung mit dem Titel «[Titel]» und gab darin das Disposi-
tiv des Entscheids vom [Datum] von SER wieder.
17
Am [Datum] publizierte der Emittent eine als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53
KR» gekennzeichnete Mitteilung mit dem Titel «[Titel]» und veröffentlichte darin
die folgenden ungeprüften Key Figures: Nettoumsatz, EBITDA, EBIT,
SIX
Konzernverlust, Bilanzsumme sowie das Eigenkapital. Einen Vergleich zu den Zah-
len des Vorjahres enthielt die Ad hoc-Mitteilung nicht.
18
Im Rahmen ihrer Überwachungs- und Kontrolltätigkeit stellte SER am Montag, 13.
Juni 20XX, fest, dass der Emittent am Freitag, 10. Juni 20XX, den GB 20XX veröffent-
licht hatte. Die Konsultation der Webseite des Emittenten ergab, dass der GB 20XX
auf der Webseite im Verzeichnis für «Geschäftsberichte» aufgeschaltet worden
war. Die Webseite enthielt weiter im Verzeichnis «Unternehmensnews> eine vom
10. Juni 20XX datierte Medienmitteilung mit dem Titel: «[Titel]». Diese Medienmit-
teilung war weder als «Ad hoc-Mitteilung» gekennzeichnet noch im Verzeichnis für
Ad hoc-Mitteilungen auffindbar.
19
Bei SER ging diesbezüglich weder eine entsprechende Ad hoc-Mitteilung via Con-
nexor Reporting noch via E-Mail-Adresse ([ ... ]) ein. Über die E-Mail-Adresse, mit
welcher sich SER beim Emittenten für den Erhalt von Medienmitteilungen, Mittei-
lungen oder Ad hoc-Mitteilungen registriert hatte (Push-System), ging ebenfalls
keine entsprechende Ad hoc-Mitteilung ein.
20
Der Sachverhalt wird von X. _ in der Beschwerdebegründung anerkannt.
3.2 Anwendbare Bestimmungen
21
Als kursrelevant gelten gemäss Art. 53 Abs. 1 KR Tatsachen, die geeignet sind, zu
einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen. Die Beurteilung, ob die Tatsache
das Potenzial hat, zu einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen, ist jeweils
im konkreten Einzelfall vorgängig zum Bekanntwerden bzw. zur Bekanntgabe vor-
zunehmen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 RLAhP). Die Eignung für eine erhebliche Änderung
des Kurses genügt bereits. Es gilt die «ex ante»-Betrachtungsweise. Es ist nicht er-
forderlich, dass es auch tatsächlich zu einer Änderung des Kurses kommt (Kursan-
stieg oder Kurseinbruch; Sanktionsbescheid von SIX Exchange Regulation vom 27.
Januar 2021 Rn 44 [SER-AhP-I/21/MP-I/21], Sanktionsbescheid von SIX Exchange
Regulation vom 11. Oktober 2013 Rn 24 m.w.H. [SER-AHP-I/13], Entscheid des Aus-
schusses der Zulassungsstelle vom 23. Januar 2007 Rn 9 [ZUL/AHP/IV/06], Ent-
scheid der Sanktionskommission vom 30. Juli 2007 Rn 11 [SaKo/AHP/I/07]). Die Be-
kanntgabe der Information über kursrelevante Tatsachen hat einleitend die Klas-
sifikation als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu enthalten (Art. 53 Abs. 2bis
KR). Gemäss Art. 7 RLAhP sind Ad hoc-Mitteilungen zumindest an (i) SER gemäss
Art. 12 ff. RLAhP (90 Minuten im Voraus, falls während der Handelszeit publiziert),
(ii) mindestens zwei bei professionellen Marktteilnehmern verbreitete elektroni-
sche Informationssysteme (z.B. Bloomberg, Reuters), (iii) mindestens zwei Schwei-
zer Medien (gedruckt oder elektronisch) von nationaler Bedeutung und (iv) jedem
Interessierten auf Anfrage (Art. 8 RLAhP) (Push-System) zu verbreiten. Die kumu-
lative Verbreitung an alle aufgeführten Adressaten hat zeitgleich zu erfolgen.
Ebenfalls zeitgleich mit der Verbreitung gemäss Art. 7 RLAhP muss die Ad hoc-Mit-
teilung im Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen auf der Webseite des Emittenten
aufgeschaltet werden (Art. 9 Abs. 1 RLAhP).
22
Eine Ausnahme von der einzelfallweisen Beurteilung der Kursrelevanz bilden Ge-
schäfts- und Zwischenberichte. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RLAhP sind Geschäfts-
und Zwischenberichte gemäss Art. 49 und Art. 50 KR stets mit einer Ad hoc-
SIX
Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen (vgl. auch Issuers Committee
Rund-schreiben Nr. 1, Rn 10). Finanzzahlen werden in der Praxis oft freiwillig vor
der Publikation der Geschäfts- und Zwischenberichte publiziert. Mit Verweis auf
die gefestigte Praxis der Sanktionskommission (Ziff. 1.2 Abs. 3 VO) (SaKo) werden
Finanzzahlen sowie Finanzberichte grundsätzlich als kursrelevante Tatsachen qua-
lifiziert (exemplarisch hierfür Entscheide der Zulassungsstelle vom 1. November
2004 [ZUL/AHP/III/04], Ziff. 12 ff .; vom 7. Januar 2005 [ZUL/AHP/IV/04] Ziff. 13 ff.
und Entscheide der Sanktionskommission vom 16. April 2009 [SaKo/AHP/MP-
II/08], Ziff. 5 f. und vom 26. November 2009 [SaKo/AHP/II/09] Ziff. 18). Die Vorab-
publikation von Finanzzahlen via Ad hoc-Mitteilung lässt die Kursrelevanz eines
Geschäfts- bzw. Zwischenberichts jedoch nicht entfallen (RLAhP Leitfaden N 69).
Selbst wenn Finanzzahlen vorab publiziert werden und diese keine Änderungen
erfahren, sind die Geschäfts- und Zwischenberichte immer mittels Ad hoc-Mittei-
lung zu veröffentlichen.
23
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jüngst die privatrechtliche Natur des
Kotierungsreglements und anerkannte die vertragliche Grundlage der Sanktion
(BVGE 2021 IV/1). Das Bundesverwaltungsgericht hält entsprechend fest, dass die
Sanktion eine Verpflichtung im Sinne der Leistung einer Geldzahlung darstellt und
dass diese sich nicht auf Bundesrecht, sondern auf eine vertragliche Regelung
stützt (BVGE 2021 IV/1, E 2.7). Entsprechend sind die im Kotierungsreglement, sei-
ner Ausführungserlasse und der Zusatzreglemente festgelegten Pflichten vertrag-
licher Natur. Kommt eine Partei diesen Pflichten nicht nach, liegt eine Vertragsver-
letzung vor und es können vertragliche Sanktionen aus dem Vertrag abgeleitet
werden. Der Emittent hat durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung vom
[Datum] die Geltung der jeweils gültigen Fassung des KR, seiner Ausführungser-
lasse, der Zusatzreglemente sowie der VO anerkannt. Die vom Regulatory Board
und seinem Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee) revidierten
Bestimmungen des KR, der RLAhP und RLCG wurden den Emittenten mit Mittei-
lung des Regulatory Boards Nr. 3/2021 vom 30. April 2021 zur Kenntnis gebracht
und per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Der Emittent hat innert nützlicher Frist - bzw.
spätestens bis zur Inkraftsetzung von Art. 4 Abs. 2 RLAhP - seinen Willen nicht
kundgetan, mit der revidierten Fassung des KR oder RLAhP nicht einverstanden zu
sein. Sein Untätigbleiben ist nach den Regeln des Privatrechts als konkludente An-
erkennung der revidierten Fassungen des KR und RLAhP zu werten. Damit wurden
u.a. diese Regelwerke durch explizite Vereinbarung Vertragsinhalt, womit sowohl
das KR als auch die RLAhP Geltung finden und daher angewendet werden müssen.
24
In Beschwerdeverfahren kann die SaKo die Sache zur Durchführung des ordentli-
chen Sanktionsverfahrens an das zuständige Untersuchungsorgan zurückweisen,
oder das zuständige Untersuchungsorgan mit weiteren Abklärungen beauftragen
Die Sanktionskommission ist in ihrem Entscheid nicht durch den Sanktionsbe-
scheid oder den Antrag des Beschwerdeführers beschränkt (Ziff. 5.2 Abs.4 VO).
.3 Beurteilung des Verstosses
25
K. _ hat am 10. Juni 20XX ihren GB 20XX veröffentlicht. Die vom 10. Juni 20XX da-
tierte Medienmitteilung mit dem Titel «[Titel]» war nicht als «Ad hoc-Mitteilung ge-
mäss Art. 53 KR» gekennzeichnet. Auf der Webseite des Emittenten war die
SIX
Medienmitteilung nicht im Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen aufgeschaltet, son-
dern befand sich einzig im Verzeichnis für «Unternehmensnews». Bei SER ging die
Medienmitteilung weder über das Push-System, noch via Connexor Reporting
oder via die E-Mail Adresse [ ... ] ein.
26
Der Emittent stellt nicht in Abrede, dass die Veröffentlichung des GB 20XX nicht
nach den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität erfolgte. Der Emittent führt jedoch in
der Beschwerdebegründung erneut an, mit der am 10. Juni 20XX erfolgten Corpo-
rate News seien keine neuen kursrelevanten Tatsachen gegenüber der Ad hoc-
Mitteilung vom [Datum] mitgeteilt worden, weswegen die Kursrelevanz der Cor-
porate News Meldung vom 10. Juni 20XX nicht mehr gegeben sei. Am [Datum]
seien die Schlüsselkennzahlen publiziert worden und es sei das Publikationsdatum
des Geschäftsberichts bekannt gegeben worden. Mit dieser Ad hoc-Mitteilung sei
die Informationspflicht bei kursrelevanten Tatsachen gemäss Art. 53 KR erfüllt
worden. Der Emittent hielt im Rahmen des Untersuchungsverfahrens fest, er sei
davon ausgegangen, dass es keine per-se Tatbestände mehr geben würde. Der
Rechtsberater des Emittenten habe diesen indes darüber aufgeklärt, dass der Ge-
schäftsbericht nach Art. 4 Abs. 2 RLAhP sicherheitshalber stets als meldepflichtig
zu behandeln sei, selbst wenn die Tatsache nicht kursrelevant sein sollte. Dies un-
geachtet davon, dass man sich fragen könne, ob die Richtlinie zur Ad hoc-Publizität
dem Kotierungsreglement entspräche. In der Folge sei der interne Prozess über-
arbeitet worden, dass künftig und sicherheitshalber eine Ad hoc-Meldung mit ent-
sprechender Kennzeichnung in allen diesen Fällen gewährleistet sei, selbst wenn
keine kursrelevante Tatsache vorliege.
27
In Bezug auf die Verbreitung der Medienmitteilung vom 10. Juni 20XX hält der
Emittent fest, diese sei um 17.48 Uhr an alle Newsletter-Abonnenten verschickt
worden. Der Verteiler sei immer der gleiche, denn es erfolge keine Differenzierung
zwischen Corporate News und Ad hoc-Mitteilungen.
28
Der Argumentation von X. _ , dass die kursrelevanten Tatsachen im Zusammen-
hang mit dem GB 20XX bereits in zum Voraus veröffentlichten Ad hoc-Mitteilungen
bekannt gemacht worden seien, steht gemäss SER die klare Regelung von Art. 4
Abs. 2 RLAhP entgegen.
29
SER hält im Sanktionsbescheid fest, dass die Veröffentlichung einer Auswahl von
ungeprüften Key Figures keineswegs mit der Publikation des geprüften Geschäfts-
berichts gleichgesetzt werden kann. X. __ hält in ihrer Beschwerdebegründung
fest, dass «sie eine solche Gleichsetzung auch nicht behauptet. Es ist aber relevant,
dass die Publikation der Key Figures am [Datum], auf Anweisung der SER, als Ad hoc-
Mitteilung veröffentlicht wurde und somit der Bestätigung dieser Zahlen durch den Ge-
schäftsbericht 20XX am 10. Juni 20XX keine Kursrelevanz mehr zukam ... ».
30
In der Beschwerdebegründung hält der Emittent wie schon in seiner Stellung-
nahme vom [Datum] fest, dass er die Ausführungen von SER nicht in Abrede stelle,
es jedoch bei der Frage des Verschuldens zu berücksichtigen sei, dass insbeson-
dere Art. 4 Abs. 2 RLAhP erst seit dem 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sei, was
auch für das «Flagging» gelte.
SIX
31
Die SaKo bestätigt die Feststellung der SER im Sanktionsbeschluss, dass Geschäfts-
berichte im Sinne von Art. 49 KR, worunter auch der GB 20XX der X. _ zu subsu-
mieren ist, stets mit einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen sind. Die Publika-
tion von ungeprüften «Key Figures» mindert die grundsätzliche Kursrelevanz der
Veröffentlichung eines Geschäftsberichtes nicht. Dies würde auch gelten, wenn die
Regularien nicht ausdrücklich einen per-se Tatbestand vorsehen würden. In die-
sem Sinne ist die Änderung von 2021 als Verdeutlichung der früheren Praxis, nicht
aber als grundsätzlich neue Situation zu beurteilen.
32 Hinzu kommt in diesem speziellen Einzelfall, dass X. _ mit Entscheid vom [Datum]
von SER explizit darauf hingewiesen wurde, den GB 20XX nach den Vorschriften
zur Ad hoc-Publizität zu veröffentlichen. Unbestritten ist dies nicht erfolgt. Damit
liegt ein klarer Verstoss gegen die Regularien vor. Verschulden und Schwere wer-
den im Zusammenhang mit der Festlegung der Sanktion beurteilt.
33
Indem der Emittent den GB 20XX nicht mittels Ad hoc-Mitteilung veröffent-
lichte, hat er gegen Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RLAhP verstossen.
4. Sanktion
34
Verstossen Emittenten gegen die Pflichten des Kotierungsreglements, dessen Zu-
satzreglemente oder Ausführungserlasse, kann eine Sanktion gemäss Art. 61 KR
ausgesprochen werden. Die im KR aufgeführten Sanktionen können auch kumu-
lativ verhängt werden. Art. 61 Abs. 2 KR schreibt vor, dass bei der Festsetzung der
Sanktion die Schwere des Verstosses sowie das Verschulden in Betracht gezogen
werden muss. Falls die Gesellschaft mit einer Busse sanktioniert werden soll, muss
bei der Festsetzung der Bussenhöhe auch die Sanktionsempfindlichkeit der Be-
troffenen berücksichtigt werden.
35
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwartet von den Schweizer Börsen, dass sie
alle Börsenregeln mit strikten Sanktionen durchsetzen. Nur so kann die Selbstre-
gulierung ihre Glaubwürdigkeit bewahren. Die SaKo hat daher in ihren Entschei-
den bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, dass tendenziell höhere Bussen
ausgesprochen werden und dass somit frühere Sanktionen nicht automatisch als
Referenzwerte beigezogen werden können. Dabei geht es insbesondere auch um
einen präventiven Effekt [vgl. dazu etwa Sako 2016 - SER 29/15, SaKo 26/19 und -
bestätigend - am 30. November 2021 in Sako 61/21]. Rein symbolische Sanktionen
vermögen die Glaubwürdigkeit der Selbstregulierung nicht zu gewährleisten. Die
SaKo wird daher weiterhin stärker den gesamten Sanktionsrahmen ausschöpfen.
36
Nachdem der Sachverhalt unbestritten ist, beschliesst die Sako den Fall direkt zu
entscheiden und nicht an die Untersuchungsorgane zurückzuweisen.
4.1 Verschulden
4.1.1 Art der Begehung
37
Die Emittenten sind gemäss KR dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie
ihren Pflichten aus dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausfüh-
rungserlassen stets nachkommen. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es
SIX
um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürli-
chen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist,
dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrun-
gen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflich-
tungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementspre-
chend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Ge-
sellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesell-
schaft zugerechnet (Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015
[Sako 2015-AhP-I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [Sako 2010-CG-II/10/SaKo 2010-
MP-I/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. Au-
gust 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP
I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
38
Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen ver-
letzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht
direkt beabsichtigt, gegen eine der Pflichten zu verstossen, aber die Möglichkeit
der Verletzung in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet
(Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11],
Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013
[SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom
4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 101).
39
Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwid-
riger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vor-
hersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen
in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheid der
Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sankti-
onsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14],
Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-
KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Lis-
ting I/12], Ziff. 102).
40
Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten
Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Regularien er-
wartet. Die verantwortliche Person hat die einschlägigen Vorschriften, inklusive
des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Bör-
senorgane zu kennen (Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015
[Sako 2015-AHP-1/15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-1/12],
Ziff. 37). Aufgrund der Sorgfaltspflicht der Emittenten wird erwartet, dass Emitten-
ten mit den anwendbaren Börsenregulierungen, Kommentaren und Rechtspre-
chungen der rechtlichen Instanzen vertraut sind. Bei Verstössen gegen die Regu-
larien ist dem Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrig-
keit vorzuwerfen (Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Okto-
ber 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP
I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 104).
41
Zunächst hält der Emittent dafür, es sei zugunsten von X. _ zu werten, dass die
geltende Fassung von Art. 4 Abs. 2 RLAhP erst am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sei
SIX
und in Bezug auf den GB 20XX das erste Mal Anwendung gefunden habe. Der Emit-
tent stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass bei der Verschuldensfrage privat-
rechtliche Grundsätze herangezogen werden müssten und hält fest, dass X.
nicht in einer Art und Weise gehandelt habe, welche die elementarsten Sorgfalts-
pflichten verletze.
42
In der Beschwerdebegründung hält der Emittent fest; «Nachdem das Bundesver-
waltungsgericht die privatrechtliche Natur des Kotierungsreglements bestätigte und ein
Verstoss gegen entsprechende Normen als Vertragsverletzung qualifiziert wird (vgl.
BVGE 2021 IV/1, E. 2.7), müssen bei der Verschuldensfrage privatrechtliche Grundsätze
herangezogen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt der Verstoss gegen die ele-
mentarste Sorgfalt als grobfahrlässig. Insbesondere liegt Grobfahrlässigkeit vor, wenn
das ausser Acht gelassen wird, was jedem verständigen Menschen in derselben Lage
und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (z.B. Urteil des Bundes-
gerichts vom 15.9.2004, 4C.126/2004 E. 2.3). Vorliegend hält die Beschwerdeführerin
fest, dass sie nicht in einer Art und Weise handelte, welche elementarste Sorgfaltspflich-
ten insoweit verletzen würde, als dass Grobfahrlässigkeit angenommen werden könnte.
Es ist zwar korrekt, dass SER die Beschwerdeführerin auf die Ad hoc-Publizität aufmerk-
sam machte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die im Entscheid der SER vom [Datum]
genannten Verpflichtungen weitestgehend eingehalten. Einzig die Voraussetzung der
Veröffentlichung der Mitteilung mit Betitelung als "Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53
KR" wurde vorliegend nicht gemacht und bei der SER ging entsprechend auch keine Ad
hoc-Mitteilung via Connexor Reporting ein. Dies tat die Beschwerdeführerin deshalb,
weil sie fälschlicherweise davon ausging, dass keine per-se Tatbestände mehr bestehen
würden und mithin auch eine Medienmitteilung in Bezug auf den Geschäftsbericht 20XX
genügen würde, nachdem die relevanten Zahlen bereits mit einer Ad hoc-Mitteilung pu-
bliziert wurden und ihnen keine Kursrelevanz mehr zukam. Einen solchen Rechtsirrtum
der Beschwerdeführerin, welcher für den Markt und seine Teilnehmer keine Folgen
hatte, als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren, ginge zu weit. Es liegt kein Umstand vor,
welcher jedem verständigen Menschen in derselben Situation und unter den gleichen
Umständen hätte einleuchten müssen.»
43
«Das Rundschreiben [Issuers Committee Rundschreiben Nr. 1 im Bereich der Ad hoc-
Publizität und der Corporate Governance, welches anlässlich der Sitzung des Komitees
vom 28. Juni 2023 aktualisiert wurde] verdeutlicht die von der Beschwerdeführerin ver-
tretenen Auffassungen. Weiter wird ersichtlich, dass auch knapp zwei Jahre nach der
Revision der Bestimmungen des KR und der RLAHP Unklarheiten bestehen, welche of-
fenkundig Konkretisierungen durch das Rundschreiben notwendig machten. Trotz sol-
cher Unsicherheiten verlangt die SER Von meldepflichtigen Personen, dass diese sich
stets der Rechtslage bewusst sind und sanktioniert entsprechendes Unwissen mit gros-
ser Strenge. Dies erscheint übertrieben, insbesondere auch mit Blick auf den Umstand,
dass gerade bezüglich der Ad hoc-Publizität offensichtlich auch bei weiteren Emittenten
noch wesentliche Unklarheiten bestehen müssen und vorliegend das Verhalten der
X. __ für die Markteilnehmer keine Auswirkungen hatte. Der Irrtum der Beschwerdefüh-
rerin über die per se Tatbestände ist somit insgesamt als leicht fahrlässig zu qualifizie-
ren.»
44
SER entgegnet in der Stellungnahme vom [Datum]: «Der Emittent führt in seiner Be-
schwerde aus, er habe sich nach Eröffnung der Vorabklärung umgehend mit den
Vorschriften zur Ad hoc-Publizität sorgfältig auseinandergesetzt und Massnahmen im-
plementiert, welche inskünftig die Übereinstimmung der Prozesse der Publikation des
Geschäftsberichts mit den Vorgaben von Art. 53 KR sicherstellen soll. Aus den Aussagen
des Emittenten geht hervor, dass er sich erst nach begangener Verfehlung mit den (je-
weils) geltenden Börsenregularien auseinandergesetzt hat. Die neuen Regularien i.S.
per se-Tatbestände der Geschäfts- und Zwischenberichte inkl. der Pflicht zur Kennzeich-
nung von Ad hoc-Mitteilungen («Ad hoc-Flagging») sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten
(die Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen an SER via
Connexor Reporting per 1. Oktober 2021). Der Emittent hat seinen Geschäftsbericht
20XX knapp ein Jahr später, am 10. Juni 20XX mittels Medienmitteilung (und damit nicht
wie von Art. 4 Abs. 2 RLAhP gefordert mittels Ad hoc-Mitteilung), verbreitet.»
45
☒
«X. _ - wie auch alle anderen Emittenten - wurde mittels Mitteilung des Regulatory
Boards Nr. 3/2021 vom 30. April 2021 frühzeitig über die bevorstehende Änderung der
Regularien informiert. SER hat den Emittenten überdies mit Entscheid vom [Datum] ex-
plizit darauf hingewiesen, den Geschäftsbericht 20XX nach den Vorschriften zur Ad hoc-
Publizität zu veröffentlichen. Nicht nur hat sich der Emittent trotz Kenntnis der neuen
Pflichten erst nach der Verletzung der Ad hoc-Publizitätspflicht mit den geltenden Regu-
larien auseinandergesetzt. Mit Entscheid vom [Datum] hat SER den Emittenten überdies
explizit angewiesen, diesen nach den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität zu veröffentli-
chen. Obschon der Emittent als börsenkotiertes Unternehmen den revidierten Art. 4
Abs. 2 RLAhP seit dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2021 bereits kennen musste (und ent-
sprechende Vorkehrungen hinsichtlich korrekter Verbreitung hätte treffen müssen), hat
SER dem Emittenten die darin stipulierte Verpflichtung zeitlich vor der Publikation des
Geschäftsberichts 20XX erneut zur Kenntnis gebracht. Angesichts der klaren und un-
missverständlichen Regelung in Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RLAhP sowie der ebenso
unmissverständlichen Aufforderung im Entscheid vom [Datum] kann keine Rede von
Unklarheit hinsichtlich des per se-Tatbestands sein. Auch besteht unter diesen Umstän-
den kein Raum, die «Vorabpublikation» vom [Datum] als verschuldensmindernd zu wer-
ten. Angesichts des dargelegten Sachverhaltes und des ausgewiesenen Verstosses ge-
gen die Ad hoc-Publizitätspflicht kann sich der Emittent nicht auf eine geringfügige Un-
sorgfalt berufen, welche für eine leichte Fahrlässigkeit vorausgesetzt wird. Entgegen der
Argumentation des Emittenten ist an der Qualifikation als grobfahrlässiges Verhalten
festzuhalten.»
46
Die SaKo stellt fest, dass die Kursrelevanz eines Geschäftsberichtes bereits vor der
Regeländerung 2021 gegeben war und dass die Instruktion der SER an die Gesell-
schaft im Rahmen der Fristverlängerung für die Publikation unmissverständlich
war. Sie wurde von der Gesellschaft auch in ihrer Ad hoc-Mitteilung vom [Datum]
im Wortlaut wiederholt. Damit bleibt für einen Interpretationsspiel kein Platz.
47
Die SaKo hält es für richtig und geboten, dass die SER von meldepflichtigen Perso-
nen erwartet, dass diese sich stets der Rechtslage bewusst sind und auch diese
entsprechend umsetzen. An die Sorgfalt einer kotierten Gesellschaft und ihrer Mit-
arbeiter muss, wie oben ausgeführt, ein hoher Massstab gelegt werden. Jedem
Emittenten ist es unbenommen, sich bei der SER gegebenenfalls bei einer Unklar-
heit mit einer Rückfrage Klarheit zu verschaffen. Ein verständiger Finanzakteur
muss erkennen, dass die Veröffentlichung des Geschäftsberichts kursrelevant ist
(und schon aus diesem Grund in einem Publikationskalender figuriert) und dass
ungeprüfte «Key Figures» keinesfalls dem Geschäftsbericht mit viel mehr Angaben
und - dank der Prüfung - auch einer höheren Glaubwürdigkeit gleichgesetzt wer-
den können. Selbst wenn die - wenigen - vorab veröffentlichten Kennzahlen iden-
tisch mit den entsprechenden Zahlen im Geschäftsbericht sein sollten, ist offen-
sichtlich, dass nur schon die übrigen Bestandteile des Geschäftsberichts kursrele-
vante Aussagen beinhalten. Dies war den auch der Grund für die Statuierung eines
per-se-Tatbestandes bei der Änderung 2021. Den Emittenten sollte damit der Ent-
scheid abgenommen werden, ob eine Ad hoc-Mitteilung notwendig ist. Die Ände-
rung bedeutete aber nicht, dass früher trotz Kursrelevanz keine Ad hoc-Mitteilung
erfolgen musste.
48
Mit der Mitteilung des Regulatory Boards Nr. 3/2021 vom 30. April 2021 wurden
die Emittenten über die Revision der Regularien im Bereich der Ad hoc-Publizität
in Kenntnis gesetzt. Die Revision der Regularien und allfälliger Handlungsbedarf
wurde zudem in der SER-Mitteilung Nr. 4/2021 vom 1. September 2021, SER Mit-
teilung Nr. 5/2021 vom 17. September 2021 sowie SER Mitteilung Nr. 7/2021 vom
23. November 2021 thematisiert. Der Emittent wurde damit nicht nur über die Re-
vision der Regularien im Bereich der Ad hoc-Publizität informiert und wiederholt
daran erinnert, sondern er hatte bis zur Veröffentlichung des GB 20XX auch ein
Jahr Zeit, sich mit der neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen und die inter-
nen Arbeitsprozesse entsprechend den (revidierten) Regularien anzupassen.
49
Mithin kann im konkreten die Gesellschaft aus dieser Änderung keine Entlastung
ihres Verschuldens ableiten.
50
Wieso sich der Emittent offensichtlich erst nach Eröffnung der Voruntersuchung
eingehender mit den Ad hoc-Regeln auseinandergesetzt hat, erschliesst sich der
Sako nicht, zumal er mit dem Entscheid vom [Datum] durch SER noch spezielle
darauf aufmerksam gemacht worden ist und er diese Anweisung in seiner Medi-
enmitteilung wiederholte. Von einer weitestgehenden Einhaltung der Pflichten
kann jedenfalls keine Rede sein.
51
Art. 53 KR sieht vor, dass Mitteilungen, die kursrelevante Tatsachen enthalten, ein-
leitend eine Klassifikation als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» (sog. Flag-
ging) zu enthalten haben. Die Kennzeichnungspflicht ist damit Folge, quasi visuel-
ler Ausdruck, der Qualifikationspflicht des Emittenten. Fehlt das Flagging, ist für
den verständigen Marktteilnehmer visuell nicht ersichtlich, dass es sich um eine
Ad hoc-Mitteilung mit kursrelevante Tatsachen handelt. Fehlt die Kennzeichnung,
handelt es sich gerade nicht um eine Ad hoc-Mitteilung im Sinne von Art. 53 KR,
sondern um eine normale Medienmitteilung, für welche die Vorgaben des Art. 7
ff. RLAhP keine Anwendung finden. Abgesehen von Geschäfts- und Zwischenbe-
richten gemäss Art. 49 und Art. 50 KR, die stets mit einer Ad hoc-Mitteilung gemäss
Art. 53 KR zu veröffentlichen sind, gibt es keine Tatsachen, deren Bekanntwerden
als stets kursrelevant einzustufen ist (Art. 4 Abs. 2 RLAhP). Die unterlassene Über-
mittlung der Medienmitteilung an SER zeigt vorliegend beispielhaft auf, dass nicht
sämtliche in Art. 7 f. RLAhP genannten Adressaten mit der Mitteilung bedient wur-
den. Daher kann sich der Emittent seiner Kennzeichnungspflicht nicht entziehen
bzw. diese bagatellisieren, indem er sie als formellen Fehler abtut. Die Qualifika-
tion einer «Nichteinhaltung rein formaler Voraussetzungen» deutet in den Augen
SIX
der SaKo vielmehr darauf hin, dass die Gesellschaft die klaren Formvorschriften
der Ad hoc-Publizität schlicht ignoriert hat. Falls dies willentlich geschehen wäre,
würde es sich gar um Eventualvorsatz handeln. Im vorliegenden Fall muss man
sich fragen «Wie konnte der Emittent nur diese Formvorschriften trotz explizitem
Hinweis der SER einfach missachten und damit die elementarsten Sorgfaltspflich-
ten verletzen?».
52
Vor diesem Hintergrund beurteilt die Sako wie vorher die SER den Verstoss als
grobfahrlässig.
4.1.2 Verhalten nach der Verletzung
53
Gemäss Sanktionsbescheid hat sich der Emittent im Verfahren proaktiv und ko-
operativ verhalten. Entsprechend ist der Emittent seiner Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 6 Abs. 5 KR nachgekommen.
54
Die Beschwerdeführerin stimmt den Feststellungen der SER zu, merkt aber der
Vollständigkeit halber noch an, «dass sich die Beschwerdeführerin nach Eröffnung der
Vorabklärung umgehend mit den Vorschriften zur ad hoc-Publizität sorgfältig ausei-
nandergesetzt hat und Massnahmen implementiert hat, welche inskünftig die Überein-
stimmung der Prozesse bezüglich der Publikation des Geschäftsberichts mit den Vorga-
ben von Art. 53 KR sicherstellen sollen. Des Weiteren setzte sich die Beschwerdeführerin
sowohl in der Stellungnahme vom [Datum] wie auch vom [Datum] mit den ihr vorge-
worfenen Sachverhalten auseinander und beantwortete die entsprechenden Fragen di-
rekt und detailliert. Die Beschwerdeführerin ist somit der Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 6 Abs. 5 KR klar nachgekommen.»
55
Die Gesellschaft wiederholt in der Beschwerdebegründung ihre Erklärung, dass
sie die internen Prozesse so überarbeitet hat, dass künftig eine Ad hoc-Mitteilung
mit entsprechender Kennzeichnung in allen diesen Fällen gewährleistet ist. Die
Sako stellt aber fest, dass offensichtlich die «sorgfältige Auseinandersetzung mit den
Vorschriften der Ad hoc-Publizität» erst nach dem Vorfall erfolgte, obwohl die Gesell-
schaft vorgängig ausdrücklich auf die Bestimmungen hingewiesen wurde.
56
Die SER stellt in ihrer Stellungnahme vom [Datum] noch fest: «Die angeblich sorg-
fältige Auseinandersetzung mit den Ad hoc-Publizitätsvorschriften inklusive der Imple-
mentierung entsprechender Massnahmen, welche die zukünftige Publikation mit den
Vorgaben von Art. 53 KR sicherstellen sollen, scheinen nicht gefruchtet zu haben: Bei
der Verbreitung des Halbjahresberichts 20XX mittels Ad hoc-Mitteilung vom [Datum] -
note bene ebenfalls ein per se-Tatbestand i.S.v. Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RLAhP -
hat sich der Emittent bei der Kennzeichnung nicht an den vom KR festgelegten Wortlaut
(«Ad hoc announcement pursuant to Art. 53 LR») gehalten, sondern die Medienmittei-
lung als «Ad hoc release in accordance with Art. 53 of the Listing Rules» betitelt.»
57
Die SaKo beurteilt das Verhalten des Emittenten nach der Verletzung insge-
samt als neutral. Ein vertragskonformes Verhalten wird erwartet und führt als
solches nicht zu einer Minderung einer Sanktion. Ein anderes Verhalten müsste es
bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktion verschärfend berücksichtigt
werden (Art. 60 KR).
SIX
4.1.3 Verhalten in den vorangegangenen Jahren
58
Es besteht kein Eintrag im Sanktionenregister, der bei der Bemessung der Sank-
tion verschärfend zu berücksichtigen wäre (Ziff. 2.6 VO).
4.2 Schwere der Verletzung
59
Die Ad hoc-Publizität soll sicherstellen, dass die Emittenten die Öffentlichkeit in
wahrer, klarer und vollständiger Weise über massgebliche Ereignisse aus ihrem
Tätigkeitsbereich informieren (Art. 1 RLAhP). Die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität
sind für einen ordentlichen Börsenablauf zentral. Sie bezwecken unter anderem
die Herstellung grösstmöglicher Chancengleichheit und Transparenz sowie Prä-
vention von Insiderhandel (Kommentar zur RLAhP N 4 f .; Entscheid der Sanktions-
kommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 56). Die Verletzung der
Regeln zur Ad hoc-Publizität ist daher im Grundsatz stets gravierend (Entscheid
der Sanktionskommission vom 2. August 2019 [Sako 2019-AHP-I/19], Ziff. 61).
60
Beim Geschäftsbericht handelt es sich um eine äusserst relevante Publikation ei-
nes Emittenten. Der Geschäftsbericht ermöglicht Marktteilnehmern, sich ein Bild
der finanziellen und übrigen Lage eines Emittenten zu machen. Aus diesem Grund
schreibt Art. 49 KR i.V.m. Art. 5 Richtlinie Rechnungslegung (RLR) vor, dass Ge-
schäftsberichte veröffentlicht werden müssen und dass die Bekanntmachung so
vorzunehmen ist, dass sie im Einklang mit den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität
erfolgt. Ohne die Angaben aus dem Geschäftsbericht ist kein Marktteilnehmer in
der Lage, einen fundierten Anlageentscheid zu treffen. Das Issuers Committee hat
mit seinem Rundschreiben Nr. 1 vom 10. März 2021 hinsichtlich der revidierten
Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-Publizität und der Corporate Governance
(IC-RS1) diesen Standpunkt noch einmal erläutert. Demnach generiert der Inhalt
von Geschäfts- und Zwischenberichten grosse Aufmerksamkeit und Bedeutung im
Markt, weshalb es gerechtfertigt ist, für deren Bekanntmachung stets (bzw. 'per
se') die Einhaltung der Vorgaben der Ad hoc-Publizität zu verlangen.
61
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Bedeutung des Geschäftsbericht nicht,
führt aber an: «Allerdings waren, wie in der Stellungnahme vom [Datum] bereits aus-
geführt, die Marktteilnehmer keineswegs im Dunklen über die Lage der X. _ .... Viel-
mehr waren bereits am [Datum] die ungeprüften Schlüsselkennzahlen mittels einer Ad
hoc-Mitteilung bekannt gegeben worden .... Der Markt durfte also zu Recht davon aus-
gehen, dass auch solche ungeprüften Finanzkennzahlen sorgfältig vorbereitet wurden
und die Zahlen im geprüften Geschäftsbericht kaum wesentlich abweichen würden (vgl.
dazu Entscheid der Sanktionskommission Sako AhP//15 vom 14. April 2015, Ziff. 24),
was sich in Bezug auf den Geschäftsbericht 20XX auch bestätigte und was auch dazu
führte, dass die X. _ keine ad hoc Mitteilung mehr machte ... »
62
«Dazu kommt, dass gemäss dem Rundschreiben Ad hoc-Mitteilungen unzulässig sind,
welche Tatsachen wiedergeben, die bereits zuvor im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung
verbreitet wurden. Dies stützt die Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sich
durch die Ad hoc-Publikation der Schlüsselkennzahlen am [Datum] eine zusätzliche Ad
hoc Publikation des Geschäftsberichts 20XX grundsätzlich erübrigte bzw. sogar unzu-
lässig machte, weil mit der Ad hoc Mitteilung vom [Datum] im Wesentlichen dieselben
Tatsachen wiedergeben wurden wie im Geschäftsbericht 20XX.»
63
Die SaKo folgt der Argumentation der Gesellschaft nicht. Dem Einwand des Emit-
tenten, dass der Markt davon ausgehen könne, dass sich die ungeprüften Schlüs-
selkennzahlen nicht verändern würden, ist entgegenzuhalten, eine nicht belegte
Vermutung. Erfahrungsgemäss leidet das Vertrauen des Marktes in die Zuverläs-
sigkeit der Finanzzahlen eines Emittenten, wenn dieser Fristerstreckungen zur Ver-
öffentlichung des Geschäftsberichts beantragt (vgl. bspw. Bericht der FuW: «Un-
pünktlichkeit ist ein Warnsignal»). Auch deswegen ist es von hoher Wichtigkeit,
dass der Emittent den GB 20XX im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung hätte veröf-
fentlichen müssen, wie dies in Art. 4 Abs. 2 RLAhP vorgeschrieben ist. Auch ist die
Behauptung, dass der gleiche Adressatenkreis mit der Medienmitteilung bedient
worden sei, nicht korrekt. So wurde SER nicht mit der Medienmitteilung bedient,
obschon SER zu den Adressaten in Art. 7 RLAhP gehört. Dem Emittenten ist aber
zugute zu halten, dass die Medienmitteilung breit verbreitet wurde.
64
Die SaKo beurteilt die unterlassene Veröffentlichung des GB 20XX mittels Ad hoc-
Mitteilung daher insgesamt als mittelschwere Verletzung der Regularien, wie be-
reits die SER im Sanktionsbescheid.
4.3 Sanktionsempfindlichkeit
65
Die SaKo erachtet eine Busse als angebrachte Sanktion i.S.v. Art. 61 KR.
66 Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und
des Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen (Art. 61
Abs. 2 KR). Ein Emittent mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird die-
selbe Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit grösserer wirtschaftlicher Leis-
tungsfähigkeit. Zur Feststellung der Sanktionsempfindlichkeit können die wirt-
schaftlichen Kennzahlen in Betracht gezogen werden (vgl. Entscheide der Sankti-
onskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom 8. De-
zember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 37 f.). Bei der Sankti-
onsempfindlichkeit geht es allerdings um Grössenordnungen, nicht um eine ma-
thematische Formel.
67
X.
☒
weist in dem zuletzt publizierten Geschäftsbericht (GB 20XX + 1) folgende
Finanzkennzahlen aus:
Finanzkennzahlen
...
Umsatzerlös
[Betrag]
Betriebsergebnis
[Betrag]
Ergebnis vor Steuern
[Betrag]
Konzernergebnis
[Betrag]
Gesamtergebnis
[Betrag]
Geldfluss aus operati- ver Tätigkeit
[Betrag]
Nettofinanzergebnis
[Betrag]
SIX
Finanzkennzahlen
...
Gesamtaktiva
[Betrag]
Eigenkapital
[Betrag]
68
Insgesamt geht die SaKo aufgrund dieser finanziellen Kennzahlen für die Zumes-
sung der Busse von einer hohen Sanktionsempfindlichkeit aus.
4.4 Sanktion
69
Die SER hat die Gesellschaft im Sanktionsbescheid mit einer Busse von CHF 40'000
belegt.
70
Der Vergleich mit verschiedenen analogen Sanktionsverfahren in jüngster Vergan-
genheit zeigt, dass auch bei hoher Sanktionsempfindlichkeit Bussen von mindes-
tens CHF 50'000 ausgesprochen wurden.
71 In der Stellungnahme vom [Datum] macht X. _ geltend: «Zusätzlich ist festzuhal-
ten, dass der obere Rahmen der maximal möglichen Busse von CHF 100'000 für Sach-
verhalte gedacht ist, bei denen die Ad hoc-Publizität fahrlässig schwer verletzt wird, in-
dem ... »
72
Die SaKo erinnert, dass der Sanktionsrahmen für fahrlässige Verstösse der Ad hoc-
Publizität bei CHF 1 Mio, bei vorsätzlicher (inklusive eventualvorsätzlicher) Bege-
hung bei CHF 10 Mio liegt (Art. 61 KR). Die Grenze von CHF 100'000 bezieht sich
einzig auf die Kompetenz der SER als Untersuchungsorgan, einen Sanktionsbe-
scheid zu erlassen, statt der SaKo einen Sanktionsantrag zu stellen. Wie oben aus-
geführt, gebietet die Glaubwürdigkeit der Selbstregulierung und die Gewährleis-
tung des ordnungsgemässen Handels, dass der Sanktionsrahmen stärker ausge-
nützt wird.
73
Die SaKo erinnert weiter, dass sie gemäss klarer Bestimmung in der Verfahrens-
ordnung nicht an einen angefochtenen Sanktionsbescheid gebunden ist (Ziff. 5.2
Abs. 4 VO). Damit musste der Gesellschaft auch das Risiko einer «reformatio in
peius» bewusst sein, zumal sie im Verfahren fachkundig vertreten ist.
74
Im konkreten Fall kann der Sanktionszweck einer klaren Ahndung des Verstosses
mit Signalwirkung auch mit der im Sanktionsbescheid ausgesprochenen, im Ver-
gleich zu anderen analogen Fällen niedrigeren Busse erreicht werden. Daher ver-
zichtet die SaKo zu Gunsten der Gesellschaft hier auf eine Erhöhung, ausdrücklich
aber ohne damit ein Präjudiz für künftige Fälle zu setzen. Alle Emittenten müssen
sich bewusst sein, dass die SaKo den Sanktionsrahmen stärker ausnützt und dass
sie sich in Beschwerdeverfahren gegen einen Sanktionsbescheid eine Erhöhung
einer Busse vorbehält, selbst wenn ein Beschwerdeführer nicht nochmals auf die
entsprechende Bestimmung der VO hingewiesen wurde.
75
Die Sanktionskommission sanktioniert X. __ mit einer Busse von CHF 40'000.
SIX
4.5 Publikation
76
Die Eröffnung des Verfahrens wurde mit einer Medienmitteilung unter Namens-
nennung kommuniziert. Gemäss Ziff. 6 Abs. 7 VO wird die Öffentlichkeit über den
Abschluss eines rechtskräftigen Sanktionsentscheids informiert, dies wiederum
unter Namensnennung.
77
Zudem wird der rechtskräftige Entscheid der Sanktionskommission auf SERs Web-
site in anonymisierter Form veröffentlicht (Ziff. 6 Abs. 8 VO).
5. Kosten
78
Bei Sanktionsverfahren wird die Gebühr nach effektivem Aufwand anhand eines
Stundensatzes von CHF 300 pro Person gemäss Ziff. 3.7 in Verbindung mit Ziff. 4.1
der Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR1) festgelegt.
79
Im vorliegenden Fall beziffert die SER ihre Kosten mit CHF [ ... ]. Zur Deckung der
Kosten der Sanktionskommission werden der Gesellschaft CHF [ ... ] belastet. Damit
belaufen sich die von der Gesellschaft zu tragenden Gebühren auf CHF [ ... ].
Zürich, [Datum]
[ ... ]
Präsident
[ ... ]
Sekretär
1 Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR) vom 11. September 2019 mit Datum des Inkrafttretens vom
1. Januar 2020.