SCHIEDSSPRUCH DES SCHIEDSGERICHTS DER SIX EXCHANGE VOM 4. DEZEMBER 2023
mitwirkend
[ ... ], [Adresse], [Ort], Vorsitzender
[ ... ], [Adresse], [Ort], von der X.
☒
bezeichneter Schiedsrichter
[ ... ], [Adresse], [Ort], von der Beklagten bezeichneter Schiedsrichter
in Sachen
X.
☒
,
[Adresse], [Ort]
X.
☒
vertreten durch [ ... ], [Adresse], [Ort]
gegen
SIX Exchange Regulation AG, Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich
☒
Beklagte
vertreten durch [ ... ], [Adresse], [Ort]
betreffend
Entscheid der Sanktionskommission vom 22. März 2022 im Verfahren Nr. SaKo I/2022
betreffend Verletzung Rechnungslegungsstandard IFRS bzw. der Vorschriften zur
Rechnungslegung (Art. 51 KR i.V.m. Art. 6 RLR)
I. GRUNDLAGEN
A. Die Parteien
1
☒
X .__ (nachfolgend "X .__ " oder "X .__ ") ist eine Aktiengesellschaft nach [ ... ] Recht mit Sitz
☒
☒
in [Ort], deren Namenaktien seit [Monat] [20X0] im [ ... ] der SIX Swiss Exchange AG kotiert
waren. Sie ist die Holdinggesellschaft der [ ... ] (Einleitungsanzeige vom [Datum] [20X4]
("Einleitungsanzeige") Rz 4). Ihr Hauptzweck sind die [ ... ]. X. __ wurde mit Entscheid des
Regulatory Board der SIX Exchange Regulation AG vom [Datum] [20X4] per [Datum] [20X4]
dekotiert (Klageantwortbeilage ("KA Beilage") 14).
2
SIX Swiss Exchange AG ("SIX") ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in
Zürich. Sie gehört zu 100% der Zürcher SIX-Gruppe. Sie betreibt eine Börse und damit eine
Finanzmarktinfrastruktur und einen Handelsplatz i.S. von Art. 2 und 26 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und
Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; "FinfraG"). Gemäss Art. 4 FinfraG übt sie ihre
Tätigkeit auf Grundlage einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ("FINMA")
aus. Unter Aufsicht der FINMA gewährleistet sie eine eigene, einer solchen Tätigkeit angemessene
Regulierungs- und Überwachungsorganisation (Selbstregulierung i.S.v. Art. 27 FinfraG).
3
Gemäss Art. 35 Abs. 1 FinfraG erlässt die SIX ein Reglement über die Zulassung von Effekten
zum Handel. Dieses trägt anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthält
Vorschriften zu den Pflichten der Emittenten (Art. 35 Abs. 2 FinfraG). Das Regulatory Board der
SIX erlässt die Regeln, unter anderem das Kotierungsreglement.
4
Die SIX Exchange Regulation AG (nachfolgend "SER" oder "Beklagte") ist eine
Tochtergesellschaft der SIX Group AG. Sie gewährleistet als selbstständige Instanz die
unabhängige Regulierung und Überwachung der Börsen von SIX. SER überwacht die Einhaltung
der Regeln und leitet bei Verstössen im Rahmen der Selbstregulierung Untersuchungs- und im
gegebenen Fall Sanktionsverfahren ein (Art. 8.1 Organisationsreglement Regulatorische Organe).
Bei aus ihrer Sicht erhärteten Indizien auf Verstösse nach fortgesetzter Untersuchung erhebt sie
Sanktionsantrag vor der Sanktionskommission der SIX (nachfolgend "SaKo") (Art. 1.2
Verfahrensordnung SIX), welche in der Folge über den Sanktionsantrag entscheidet (vgl. dazu
☒
auch https://www.ser-ag.com/de/about.html).
B. Die Schiedsklausel und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
5
X. __ hat die Geltung der jeweils aktuell gültigen Fassung des Kotierungsreglements ("KR"),
seiner Ausführungserlasse sowie der Verfahrensordnung ("VO") durch Unterzeichnen der
Zustimmungserklärungen vom [Datum][20X0] und [Datum][20X1] anerkannt
(Einleitungsanzeige Beilage 2). Damit untersteht die Gesellschaft den börsenrechtlichen
Regularien. Art. 2 der Zustimmungserklärung vom [Datum][20X1] enthält eine Schiedsklausel i.S.
von Art. 357 und 358 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ("ZPO") mit folgendem Wortlaut:
☒
"Sämtliche Streitigkeiten mit SIX Exchange Regulation AG werden ausschliesslich und endgültig
nach den anwendbaren Regularien von SIX Group AG und des Regulatory Board von einem
Schiedsgericht entschieden, nachdem zuvor ein allfälliger interner Instanzenzug gemäss den
Regularien von SIX Group AG und des Regulatory Board ausgeschöpft worden ist. Es gilt die zur
Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige an die Vorinstanz in Kraft stehende Fassung der
Schiedsordnung. Der dritte Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) findet
auf das Schiedsverfahren grundsätzlich Anwendung. Kapitel 12 des Bundesgesetzes über das
internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ist ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des staatlichen
Gerichts gemäss Art. 374 ZPO vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, ist ab dem Zeitpunkt der
Konstituierung des Schiedsgerichts ebenfalls ausgeschlossen. Das Schiedsgericht besteht
grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Die Parteien des Schiedsverfahrens können jedoch
übereinkommen, dass das Schiedsgericht nur aus einem Mitglied besteht. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts werden gemäss der Schiedsordnung ernannt. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist
Zürich." (Einleitungsanzeige Beilage 2).
6
Die X.
☒
anerkennt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Einleitungsanzeige Rz 3). Die
Beklagte bestreitet diese nicht (vgl. Einleitungsantwort und Klageantwort). Das Schiedsgericht ist
somit zur Beurteilung der Sache zuständig (vgl. Art. 359 Abs. 2 ZPO).
7
Das Schiedsgericht nimmt im vorliegenden Zusammenhang eine besondere Rolle ein, die sich aus
dem Prinzip der Selbstregulierung der Börse ergibt (Art. 27 FinfraG). Es ist Teil der Regulierungs-
und Überwachungsorganisation, welche die Beklagte als Tochtergesellschaft der SIX Group AG
zur Verfügung zu stellen hat, weil die SIX, eine andere Tochter der Gruppe, eine Börse und damit
einen Handelsplatz im Sinne von Art. 26 FinfraG betreibt. Die Bewilligung zum Betrieb der Börse
ist verbunden mit der Verpflichtung, unter "Aufsicht der FINMA eine eigene, [ihrer] Tätigkeit
angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation" zu gewährleisten (Art. 27 Abs. 1
FinfraG). Diese Organisation besteht insbesondere in den von der Beklagten erlassenen - und von
der FINMA - genehmigtem Verfahrens- und Schiedsordnungen, einschliesslich des
Schiedsgerichtes. Diese Struktur steht im Dienste des Zweckes des FinfraG, im vorliegenden
Zusammenhang insbesondere der Gebote der Transparenz der Effektenmärkte sowie des Schutzes
der Finanzmarktteilnehmerinnen und der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger (Art. 1
Abs. 2 FinfraG).
8
Diese Besonderheit hat in materiellrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass das vorliegende Verfahren
einen Rechtsstreit zwischen zwei privaten Parteien bildet, gleichzeitig aber auch einen
Sachverhalt, der den zwingenden, öffentlich-rechtlichen Grundsätzen des Finanzmarktrechtes
untersteht. In verfahrensmässiger Hinsicht äussert sich die Besonderheit darin, dass das
Schiedsgericht nach der Durchführung des internen Verfahrens der Beklagten entscheidet. Dazu
gehört der Entscheid der Sanktionskommission, die damit funktional als Vorinstanz erscheint.
Rechtlich funktioniert das Schiedsgericht jedoch selbständig (Art. 353-399 ZPO). Es urteilt über
die Anträge der Parteien ausschliesslich aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen.
C. Das Sanktionsverfahren
9
SER überprüft die Finanzabschlüsse der Emittenten u.a. auf die Einhaltung des anwendbaren
Rechnungslegungsstandards. Nach Durchsicht des Jahresabschlusses [20X0] von X. _ , erstellt
nach dem von ihr gewählten (zulässigen) Rechnungslegungsstandard International Reporting
Standard ("IFRS"), leitete SER am [Datum][20X1] eine Vorabklärung ein und bat X. _ um
Beantwortung diverser Fragen, was diese mit Schreiben vom [Datum][20X1] fristgerecht tat (KA
Beilage 22). Nachfragen von SER vom [Datum][20X1] beantwortete X. _ mit Schreiben vom
[Datum][20X1] fristgerecht (Entscheid der Sanktionskommission von 22. März 2022
("Sanktionsentscheid") Rz 4; Einleitungsanzeige Beilage B). Zusätzliche Fragen vom [Datum]
[20X2] im Nachgang zu einer Besprechung zwischen Vertretern der X. _ und SER im [Monat]
[20X2] beantwortete X. _ nach drei gewährten Fristerstreckungen mit Schreiben vom [Datum
[20X2] (KA Beilage 18; vgl. Sanktionsentscheid Rz 5-6). Am [Datum] [20X2] stellte SER
schriftlich zusätzliche Fragen zum IFRS-Jahresabschluss [20X0] und zum Halbjahresabschluss
[20X1] sowie zum IFRS-Jahresabschluss [20X1]. X. __ beantwortete diese, nach Gewährung
von zwei Fristerstreckungen, mit Schreiben vom [Datum] [20X2] fristgerecht (KA Beilage 19).
10 Nach Prüfung der eingegangenen Erklärungen von X. __ kam SER zum Schluss, dass Hinweise
auf mögliche Verletzungen der Vorschriften des anwendbaren Rechnungslegungsstandards im
Zusammenhang mit X. __ s Jahresabschluss [20X0], dem Halbjahresabschluss [20X1] sowie dem
Jahresabschluss [20X1] vorlagen. Entsprechend eröffnete SER am [Datum] [20X3] eine
Untersuchung und stellte weitere Fragen (Sanktionsentscheid Rz 8). Nach einer gewährten
Fristerstreckung antwortete X. _ mit Schreiben vom [Datum] [20X3] fristgerecht (KA Beilage
36).
11
Am [Datum] [20X3] stellte SER der X.
den Sanktionsantrag (KA Beilage 17) zur
Stellungnahme zu. Die X. _ nahm mit Schreiben vom [Datum] [20X4] zum Antrag Stellung
(Klageschrift ("KS") Beilage 1), unter Beilage eines ausführlichen "Accounting Memorandum"
(nachfolgend "Memo"; Einleitungsanzeige Beilage 1), welches in Zusammenarbeit mit
Unterstützung einer "big four auditing company" erarbeitet worden sei (Sanktionsentscheid Rz 9).
Die Stellungnahme der X. _ , inkl. Memo, überwies die SER zusammen mit dem
Sanktionsantrag vom [Datum] [20X3] am [Datum] [20X4] der SaKo (Sanktionsentscheid Rz 9).
12
Die SaKo orientierte am [Datum] [20X4] die Parteien über den Eingang des Dossiers und eröffnete
Gelegenheit, ergänzende Stellungnahmen einzureichen oder Verfahrensanträge zu stellen. Die X.
stellte am [Datum] [20X4] Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. SER
nahm zu diesem Antrag am [Datum] [20X4] Stellung. Mit Verfahrensentscheid vom [Datum]
[20X4] bestellte der Präsident die Delegation für den Entscheid und lehnte das Begehren der X.
um eine mündliche Verhandlung ab (Sanktionsentscheid Rz 10-11).
13
Nach Beantwortung einer Ergänzungsfrage der SER zur Eigentümerstruktur der C .__ Ltd. am
[Datum] [20X4] (KA Beilage 25) beriet die Delegation der SaKo den Fall an der Sitzung vom
[Datum] [20X4] und fällte folgenden Sanktionsentscheid:
1.
Es wird festgestellt, dass die X. __ den anwendbaren Rechnungslegungsstandard IFRS und
somit die Vorschriften zur Rechnungslegung gemäss Art. 51 KR (Kotierungsreglement) in
Verbindung mit Art. 6 RLR (Richtlinie Rechnungslegung) grobfahrlässig verletzt hat, indem
a.
die Bilanzierung des Erwerbs der Tochtergesellschaft A. Ltd. im IFRS-
Halbjahresabschluss [20X1] und IFRS-Jahresabschluss [20X1] falsch erfolgte, da
i.
der Fair Value der übertragenen Gegenleistung nicht nachgewiesen wurde,
ii.
der Fair Value der Minderheitsanteile auf einer unzulässigen linearen
Hochrechnung basiert,
iii.
der zukünftige wirtschaftliche Nutzen des Goodwills nicht nachgewiesen werden
kann,
iv.
die einzig operative Tochtergesellschaft der akquirierten A. Ltd. bei der
Bilanzierung nicht berücksichtigt wurde,
V.
die wesentlichen Bewertungsanpassungen nicht korrekt als Fehler offengelegt
wurden und
vi.
die Funktionalwährung nicht korrekt festgestellt und somit keine
Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen berücksichtigt wurden;
b.
bei der beherrschten Tochtergesellschaft B .__ LLC im IFRS-Jahresabschluss [20X0],
-Halbjahresabschluss [20X1] und -Jahresabschluss [20X1] deren wesentlichster
Vermögenswert bei der Konsolidierung nicht als Bestandteil der Tochtergesellschaft
berücksichtigt wurde;
c.
die vereinbarte Rückkaufoption beim Übertrag der Anteile von X. _ an B. _ LLC
an C .__ Ltd. sowohl nicht als substanzielle, potenzielle Stimmrechte berücksichtigt
wurde und entsprechend trotz Fortbestehen der Beherrschung, B .__ LLC im IFRS-
Halbjahres- und Jahresabschluss [20X1] ausgebucht wurde, als auch nicht offengelegt
wurde;
d.
unzureichende Offenlegungen im Zusammenhang mit der Akquisition der A. Ltd.
als Tochtergesellschaft im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und IFRS-
Jahresabschluss [20X1] gemacht worden sind, da
i.
sowohl falsche Angaben im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] gemacht worden
sind als auch wesentliche Offenlegungen zur Akquisition gefehlt haben,
ii.
sowohl falsche Angaben im IFRS-Jahresabschluss [20X1] bezüglich des
Goodwill Impairment Tests aus dieser Akquisition gemacht worden sind als auch
wesentliche diesbezüglich Offenlegungen gefehlt haben und
iii. die Offenlegungen zu den Minderheitsanteilen der A .__ Ltd. Gruppe im IFRS-
Jahresabschluss [20X1] gefehlt haben;
e.
im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] eine Geldflussrechnung für die zwölfmonatige
Periode vom [Datum][20X0] bis zum [Datum][20X1] statt wie verlangt für die
Berichtsperiode, also vom [Datum][20X1] bis zum [Datum] [20X1], publiziert
worden ist.
2.
X.
wird eine Busse in der Höhe von CHF 250'000 auferlegt (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR).
3.
Der X. werden Gebühren für das Verfahren der SIX Exchange Regulation AG in der
Höhe von CHF [Betrag] sowie die Kosten der SaKo für das Sanktionsverfahren,
einschliesslich des Zwischenentscheids, von CHF [Betrag] auferlegt. Die gesamten
Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF [Betrag] zu Lasten der Beklagten.
4.
Gemäss Ziff. 6.3 der Verfahrensordnung (VO) wird der rechtskräftigen Entscheide [sic!] der
Sanktionskommission auf der Webseite von SIX Exchange Regulation in anonymisierter
Form veröffentlicht. Der Abschluss des Verfahrens wird Usanz gemäss [sic!] der
Öffentlichkeit in gekürzter, nicht anonymisierter Form mitgeteilt.
D.
Das Schiedsverfahren
14 Die X.
erhob mit Einleitungsanzeige vom [Datum] [[20X4] bei der SaKo gemäss Art. 5 Ziff.
5.3 Abs. 2 VO Klage gegen den Sanktionsentscheid, womit das vorliegende Schiedsverfahren
gemäss Art. 2.1. der Schiedsordnung der SER ("SchO") vom [Dautm][20X0] anhängig gemacht
wurde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Entscheid der Sanktionskommission der Beklagten vom 22. März 2022 im Verfahren Nr.
SaKo I/2022 sei aufzuheben und die X. _ sei von der ausgesprochenen Busse zu befreien.
2.
Eventualiter sei der Entscheid der Sanktionskommission der Beklagten vom 22. März 2022
im Verfahren Nr. SaKo I/2022 aufzuheben und es sei der X. _ eine mildere Sanktion
auszusprechen (z.B. ein Verweis gemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 KR).
3.
Es seien die Kosten dieses Schiedsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
4.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der X.
die Kosten für das gesamte Verfahren,
inklusive die Kosten für deren Rechtsvertretung zu ersetzen.
15 Die Beklagte ihrerseits stellte mit Einleitungsantwort vom [Datum] [20X4] folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen und die X. __ sei zu
verpflichten, der Beklagten (a) eine Busse in der Höhe von CHF 250'000 sowie (b) die
Kosten des Sanktionsverfahrens in der Höhe von CHF '[Betrag] zu bezahlen;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Schiedsverfahren zu Lasten
der X. __;
16
Mangels Einigung bezüglich der Bestellung eines Einzelschiedsrichters benannten die Parteien je
einen Schiedsrichter für das zu bestellende Dreierschiedsgericht (Ziff 3.2 Abs. 1 SchO). Der von
der Beklagten benannte Schiedsrichter [ ... ] bestätigte die Annahme des Amtes am [Datum]
[20X4], der von der X. _ benannte [ ... ] am [Datum] [20X4]. Der vom Swiss Arbitration Centre
☒
als Ernennungsinstanz gemäss Ziff. 3.2. SchO angefragte [ ... ] bestätigte die Annahme des Amtes
als Vorsitzender am [Datum] [20X4]. Mit Verfügung vom [Datum] [20X4] informierte das
Schiedsgericht die Parteien über seine Konstitution und forderte die Parteien gemäss Ziff. 8.2.
Abs. 1 SchO je hälftig einen anhand der Komplexität und des geschätzten Aufwands errechneten
Vorschuss im Umfang von CHF [Betrag] zu leisten. Die entsprechenden Zahlungen gingen (seitens
der X. __ nach einer gewährten Erstreckung) fristgerecht ein.
☒
17
Die Klageschrift erging - nach gewährter Erstreckung der Frist infolge Mandatsniederlegung der
damaligen klägerischen Rechtsvertreterin - am [Datum] [20X5], die Klageantwort ("KA") am
[Datum] [20X5]. Nach Gewährung einer weiteren Fristerstreckung zugunsten der X. _ folgten
☒
am [Datum] [20X5] die Replik und am [Datum] [20X5] die Duplik.
18
Mit der Replik offerierte die X. _ die Herren B. __ , C. _ und F. als einzuvernehmende
Zeugen sowie A. _ zur Parteibefragung/Beweisaussage. Mit Verfügung vom [Datum] [20X5]
stimmte das Schiedsgericht der Durchführung eines Beweisverfahrens zu und setzte den Parteien
Frist zur Überweisung eines weiteren Vorschusses von je CHF [Betrag] bis zum [Datum] [20X5]
mit der Androhung, dass im Falle nicht fristgerechter Einzahlung anhand der Akten entschieden
werde. Der anteilige Vorschuss für die X. __ ging fristgerecht ein. Der Beklagten wurde auf
☒
☒
Antrag eine Nachfrist bis zum [Datum] gewährt. Ihr Anteil ging am [Datum] [20X5] auf dem
Konto des Schiedsgerichts ein.
19
Die Beweisverhandlung fand am [Datum] [20X5] in Zürich statt. B. __ und C. _ wurden als
Zeugen einvernommen, A. __ liess sich im Rahmen einer Beweisaussage vernehmen. Der von der
X. _ offerierte dritte Zeuge, F. _ , liess sich am [Datum] per E-Mail infolge
☒
Auslandsaufenthalts bis [Monat] [20X5] entschuldigen. Keine der Parteien beantragte seine
Befragung per Videokonferenz oder in einem späteren Zeitpunkt.
20
Am Ende der Beweisverhandlung verzichteten die Parteien auf die Erstellung eines Transkripts
der aufgenommenen Zeugenaussagen und der Beweisaussage sowie auf ihre Stellungnahmen zum
Beweisergebnis (vgl. Verfügung des Schiedsgerichts vom [Datum] [20X5]). Mit E-Mail vom
[Datum] [20X5] übermittelte das Schiedsgericht den Parteien einen Link für den Download der
Tonaufnahmen der Beweisverhandlung.
21
Mit E-Mail vom [Datum] [20X5] bat das Schiedsgericht die Parteien, ihre Kostennoten
einzureichen. Am [Datum] [20X5] reichten die Parteien ihre jeweiligen Honorarnoten ein, die
Beklagte mit einem Beleg für die Einzahlung der Einschreibegebühr für das Verfahren zur
Ernennung des Vorsitzenden.
22
Nachdem der Vorsitzende den Parteien die Kosteneingaben der anderen Partei am [Datum] [20X5]
zugestellt hatte, liess sich die Beklagte noch gleichentags zur Differenz der beiden Honorarnoten
von ca. [Währung] [Betrag] (ohne Mehrwertsteuer) vernehmen. Die X. reichte Ihre
☒
Kommentare dazu am [Datum] [20X5] ein.
E. Zum Sachverhalt
23
Der Sanktionsentscheid beruht auf Sachverhalten, welche in den Abschlüssen der X. __ aus den
☒
Jahren [20X0] und [20X1] ihren Niederschlag fanden. Die im Sanktionsentscheid dargestellten
Sachverhalte - nicht aber deren rechtliche Würdigung - wurden von der X. ausdrücklich
☒
anerkannt (Replik Rz 27).
24
Am [Datum] [20X1] publizierte X. __ den IFRS-Jahresabschluss [20X0] (KS Beilage 8). Am
[Datum] [20X1] folgte der IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] (KS Beilage 10). Den IFRS-
Jahresabschluss [20X1] publizierte sie am [Datum] [20X2] (KS Beilage 9; vgl. zu den
Publikationsdaten Sanktionsentscheid Rz 15). Die Jahresabschlüsse [20X0] und [20X1] sowie
der Halbjahresabschluss [20X1] wurden nach IFRS erstellt, wie vom International Accounting
Standards Board (IASB) herausgegeben. Der IFRS-Halbjahresabschluss [20X2] sowie der IFRS-
Jahresabschluss [20X2] wurden von der SaKo nur zur Nachkontrolle der erwähnten Abschlüsse in
Betracht gezogen (Sanktionsentscheid Rz 16).
☒
25
Im Sanktionsentscheid wurden folgende Transaktionen thematisiert, welche zu einer fehlerhaften
Bilanzierung der Aktiven in den Bilanzen der X. __ führten: X. __ erwarb am [Datum] [[20X0
☒ ☒
- 4 Jahre] von der auf den [Ort] inkorporierten C .__ Ltd. ("C .__ Ltd. ") [zweistellige Zahl]%
der Anteile an der A .__ Ltd. ("A .__ Ltd.") für [Währung] [Betrag] Mio. Am [Datum] [20X0 - 1
☒
Jahr] kaufte X. __ von C .__ Ltd. weitere [aufgerundete einstellige Zahl]% Anteile an A ._ Ltd.
zu einem Preis von [Währung] [Betrag] Mio. Dadurch hatte sich X. __ s Anteil auf gesamthaft
[zweistellige Zahl]% erhöht. Mit Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] erhöhte X. _ ihre
☒
Beteiligung an A .__ Ltd. erneut und kaufte C .__ Ltd. weitere [zweistellige Zahl]% der Anteile
an A .__ Ltd. für [Währung] [Betrag] Mio. ab. Durch die letztgenannte Transaktion hielt X.
☒
per [Datum][20X1][zweistellige Zahl]% der Anteile an A ._ Ltd. und A ._ Ltd. wurde erstmals
im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] voll konsolidiert (Sanktionsentscheid Rz 17).
26
Zur Finanzierung sowohl der ersten Transaktion [20X0 - 4 Jahre] für [zweistellige Zahl]% der
A .__ Ltd .- Anteile als auch der Transaktion [20X1] für weitere [zweistellige Zahl]% A .__ Ltd .-
Anteile, gewährte C .__ Ltd. X. __ ein Darlehen im Umfang des vertraglichen Kaufpreises. Im
Verlauf des Jahres [20X0] verzichtete C .__ Ltd. auf Rückzahlung von [Währung] [Betrag] Mio.
☒ ☒
aus dem Darlehen für den Kauf der [zweistellige Zahl]% A .__ Ltd. - Anteile. Dieser Verzicht
erfolgte basierend auf einer mündlichen Vereinbarung zwischen C. Ltd. und X. _. Der
☒
Erwerb des Anteils von [aufgerundete einstellige Zahl]% am [Datum] [[20X0 - 1 Jahr] erfolgte
ebenfalls nicht in bar, sondern in Form einer Ausgabe von X. _- Aktien an eine andere
☒
verbundene Gesellschaft, D. __ Ltd. (Sanktionsentscheid Rz 18).
27
Sechs Tage nach der Übernahme der Beherrschung der A ._ Ltd., am [Datum][20X1], verkaufte
X. __ ihren [hohe zweistellige Zahl]%-Anteil an ihrer in der [Land] inkorporierten
☒
Tochtergesellschaft B ._ LLC («B ._ LLC») an C .__ Ltd. für [Währung] [Betrag] Mio., gegen
ein Darlehen in dieser Höhe. Zudem trat X. _ ihre Option zum Kauf von [zweistellige Zahl]%
☒
der B .__ LLC-Aktien an C .__ Ltd. ab. (KA Beilage 24). Das gemäss Kaufvertrag vom
[Datum][20X1] gewährte Darlehen im Umfang von [Währung] [Betrag] Mio. für [zweistellige
Zahl]% der A .__ Ltd .- Anteile wurde mit dem von X. __ eine Woche später im Rahmen der
☒ ☒
B .__ LLC-Transaktion gewährten Darlehen im Umfang von [Währung] [Betrag] Mio. verrechnet
(KA Beilage 20). Beide Darlehen beinhalten dieselben Konditionen: Beide sind bis Ende [20X2]
☒
rückzahlbar, der Zinssatz beträgt jeweils [einstellige Zahl] %, und beide sind mit den jeweiligen
Aktien der A .__ Ltd., bzw. von B .__ LLC, besichert (Sanktionsentscheid Rz 19).
28 C. Ltd.war [20X0] und [20X1] mit rund [zweistellige Zahl]% nach Herrn A. __ (VRP und
CEO von X. __ ) die zweitgrösste Aktionärin von X. __. Zudem war C .__ Ltd. per [20X0] mit
☒ ☒
[Währung] [Betrag] Mio. ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals), per [Datum][20X1] mit
[Währung] [Betrag] Mio. ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals) als auch per [Datum] [20X1]
mit [Währung] [Betrag] Mio. ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals) die grösste
Fremdkapitalgeberin von X.
☒
und wurde von der Gesellschaft in den Abschlüssen als
nahestehende Partei von X. __ bezeichnet («related party borrowing»)( Sanktionsentscheid Rz
☒
20).
29
Im Jahr [20X0 - 5 Jahre] hatte die Vorgängerorganisation von X. _ , die [ ... ], [hohe zweistellige
☒ ☒
Zahl]% der Anteile an B ._ LLC von der E. __ S.A., für insgesamt [Währung] [Betrag] Mio.
☒
erworben. Ziel dieser Investition war gemäss X. __ sich den Zugang zu den [ ... ]vorkommen zu
☒
sichern. X. hatte sich zusätzlich zum bestehenden [hohe zweistellige Zahl]% Anteil eine
Kaufoption für die verbleibenden [zweistellige Zahl]% an B .__ LLC gesichert. Gemäss Angaben
der X. __ umfassen B .__ LLC Haupttätigkeiten "[ ... ]". Die Tätigkeiten von B .__ LLC hatten
☒
gemäss vertraglicher Vereinbarung einem Business Plan zu folgen, welcher (unter anderem)
zwingend durch X. _ zu genehmigen war. X. __ bezahlte laut ihrer Stellungnahme sowohl die
☒ ☒
Lizenzkosten, die Kosten der [ ... ], die Kosten von [ ... ], als auch die sonstigen angefallenen Kosten
von B .__ LLC (Sanktionsentscheid Rz 21-22).
30
Wie vorstehend (Rz 25-26) erwähnt, übertrug X. _ C. Ltd. mit Kaufvertrag vom
☒
[Datum][20X1] den [hohe zweistellige Zahl]%-Anteil an B .__ LLC sowie die Kaufoption für die
übrigen [zweistellige Zahl]% der Aktien gegen ein Darlehen in Höhe von [Währung] [Betrag] Mio.
Der Kaufvertrag enthält ein Rückkaufsrecht des [hohe zweistellige Zahl]%Anteils zu gleichen
Konditionen, das bis zum [Datum] [20X4] ausübbar war. Am selben Tag wie die Übertragung des
[hohe zweistellige Zahl]%-Anteils an B .__ LLC, nämlich am [Datum][20X1], wurde das
erwähnte Darlehen von [Währung] [Betrag] Mio. mit dem aus dem Kaufvertrag vom
☒
[Datum][20X1] von C .__ Ltd. für [zweistellige Zahl]% der A .__ Ltd .- Anteile gewährten
Darlehen von insgesamt [Währung] [Betrag] Mio., verrechnet (Sanktionsentscheid Rz 23; KA
☒
Beilage 20).
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
A. Vorbemerkungen
1. Übersicht
31
Die im vorliegenden Fall entscheidenden Fragen drehen sich im Kern um die Bewertung der
Aktiven in den Bilanzen der X. __. Die Beklagte und die SaKo werfen der X. _ eine gemäss
☒ ☒
den anwendbaren Rechnungslegungsstandards unzulässige Bilanzierung vor, welche die X.
☒
für die Investoren und das Publikum in einem zu vorteilhaften Licht erscheinen liess. Die X.
☒
bestreitet dies.
32
Bei den fraglichen Aktiven handelt es sich um die ganz bzw. teilweise beherrschten
Tochtergesellschaften B. LLC und A. Ltd .. Gemäss der Beklagten und des SaKo-
Entscheides wurden beide Tochtergesellschaften substanziell und damit in irreführender Weise
aufgebläht und dadurch zu hoch bewertet. Die X. __ bestreitet dies und trägt vor, dass die
Bewertungen den Rechnungslegungsstandards entsprachen und zutreffend waren.
33
In sachlicher Hinsicht beruhen die von der Beklagten und im SaKo-Entscheid gemachten
Vorhaltungen im Wesentlichen auf der Nähe der X. _ zu C .__ Ltd., die aus verschiedenen
Gründen als related party zu gelten habe. C .__ Ltd. war die Gegenpartei der X. __ , an welche
☒
diese die Tochter B ._ LLC mit einer Rückkaufsoption veräusserte und von welcher sie
unmittelbar zuvor die mehrheitsverschaffende Zusatzbeteiligung an der A .__ Ltd. erworben hatte.
Diese Nähe hätte nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards eine Fair-Value-Beurteilung
der gekauften bzw. verkauften Gesellschaftsanteile notwendig gemacht. Die Bewertung in den
Bilanzen beruhte jedoch nur auf der Transaktionssumme für die gekauften A ._ Ltd .-
Gesellschaftsanteile sowie auf einem nicht genügend nachgewiesenem Goodwill für die A .__ Ltd.
nach Vollzug der Transaktion. Die X. __ bestreitet ihre Nähe zu C ._ Ltd .. Ebenso bestreitet sie,
dass der Goodwill, welcher nach Vollzug der Transaktion für die Bewertung der A .__ Ltd.
herangezogen wurde, nicht begründet war. Sie verneint auch eine Verpflichtung zur weiteren
Konsolidierung von B .__ LLC infolge der Rückkaufsoption.
34
Im SaKo-Entscheid beanstandet werden die Jahresbilanz [20X1], die Halbjahresbilanz [20X1] und
in geringerem Ausmass die Bilanz [20X0]. Die folgenden Punkte sind nachstehend im Hinblick
auf die beanstandeten Bilanzen zu behandeln und rechtlich zu würdigen:
· Die Behandlung von A .__ Ltd. in den beiden Abschlüssen [20X1] (unten Rz 48ff.).
· Die bilanzielle Behandlung der Beteiligung an B .__ LLC in den Abschlüssen [20X0]
und [20X1] (unten Rz 144ff.).
· Verstösse, die ebenfalls die Rechnungslegung für [20X0] und [20X1] betreffen, aber
seitens der X. _ eingestanden wurden (unten Rz 176ff.).
· Schliesslich ist die Frage einer allfälligen Sanktion und ihre Bemessung zu prüfen
(unten Rz 192ff.).
35
Vorerst ist jedoch eine weitere Vorbemerkung zum Accounting Memorandum anzubringen, die von
genereller Bedeutung ist.
2. Zum Accounting Memorandum
a. Der Grundsachverhalt zum Accounting Memorandum
36
Die X.
☒
basiert ihr Argumentarium sowohl im Vorverfahren als auch in diesem
Schiedsverfahren hinsichtlich der im Sanktionsentscheid aufgeführten Verfehlungen
hauptsächlich auf dem Memo (Einleitungsanzeige Beilage 1), welches sie erstmals mit ihrer
Stellungnahme vom [Datum] [20X4] bei der Beklagten einbrachte (Sanktionsentscheid Rz 9). Das
Memo sei mit der Unterstützung "of one of the big four auditing companies considering all IFRS
relevant documents provided by X. _ " erarbeitet worden und sollte aufzeigen, dass die
umstrittenen Bilanzierungen den anwendbaren Rechnungsstandards genügten. Das Memo war
weder datiert, signiert noch wurde angegeben, welche Revisionsgesellschaft in welchem Umfang
bzw. mit welchem Auftrag zur Erstellung beigetragen hatte. Die Sanktionskommission würdigte
das Memo daher als reine Parteibehauptung, nicht aber als Beweis oder unabhängige Beurteilung
einer Drittpartei (Sanktionsentscheid Rz 29).
37
In ihrer Einleitungsanzeige vom [Datum] [20X4] berief sich die X. _ erneut auf das Memo,
☒
welches sie nun ins Recht legte und als ein von einer der vier grossen Revisionsgesellschaften
erstelltes "Rechnungslegungsgutachten" bezeichnete (Einleitungsanzeige Rz 11), wiederum ohne
nähere Bezeichnung der Urheberschaft bzw. des zugrunde liegenden Auftrages. In der Klageschrift
vom [Datum] [20X5] (Rz 7) legte der klägerische Vertreter erstmals offen, dass es sich bei der
Autorin des Papiers um die G ._ AG ("G ._ AG") handelt. G ._ AG hatte den Auftrag, "to
perform an analysis of certain accounting and financial reporting considerations under
International Financial Reporting Standards (IFRS) accounting guidance related to the topics in
the letter of SER dated [Datum] [20X3]".
38 Laut dem von der X. __ bei dieser Gelegenheit erstmals eingereichten Engagement Letter von
☒
G .__ AG vom [Datum] [20X3] (KS Beilage 2, Ziff. 2) bestätigte G .__ AG ihren Auftrag wie
folgt: "We will provide generic and specific accounting advice on accounting and financial
reporting matters selected by you and that should be considered by the Company for drafting an
appropriate response to the SIX" und noch präziser: "We will advise and assist the Company with
the drafting of its response to the SIX ". Dabei insistierte G .__ AG (KS Beilage 2, Ziff. 3), dass
sie dem Management der X. __ ausschliesslich in unterstützender Weise bei ihrer Antwort an die
Beklagte behilflich sei, dass keinerlei Gutachten oder anderweitige schriftliche Produkte für die
X. erstellt würden und dass Auskünfte nur nach schriftlicher, gültig unterzeichneter
Bestätigung durch G ._ AG verbindlich seien ("No formal written or branded deliverables,
☒ ☒
reports or opinions will be issued by G .__ AG as part of the Services. Binding information
requires a confirmation in the form of a letter with valid signatures").
39
Ein eigentliches finales Memorandum von G .__ AG wurde von der X. __ nicht eingereicht,
hingegen ein mit auf jeder Seite als Draft v. [Datum] [20X4] bezeichneter, nicht unterzeichneter
Blankotext ohne Briefkopf, welcher inhaltlich mit dem Text des Memos identisch war, mit
Ausnahme des dem Dokument vorangestellten DISCLAIMER der G .__ AG (KS Beilage 3, S. 1),
worin diese festhielt, dass es sich bei dem Dokument um "restricted access information [ ... ] for
the sole benefit of the client" handle und dass "this information is not intended to be relied upon
by anyone other than the Client" (die X. _ ). Ferner hielt G .__ AG dort ausdrücklich fest, dass
es sich bei den im Dokument enthaltenen Bemerkungen und Vorschlägen in keiner Weise um ein
Einverständnis, eine Schlussfolgerung oder ein Gutachten von G .__ AG zu dem buchhalterischen
oder rechnungslegungsmässigen Vorgehen der X. _ handle ("Our observations and advice
should not be taken as any form of concurrence, conclusion or opinion that we agree with or
support the proposed accounting and reporting for matters subject to our services"). Zudem
handle es sich bei dem Dokument ausdrücklich nicht um ein "audit concluded in accordance with
generally accepted accounting standards, an examination of any type, an accounting opinion, or
other attestation or review service in accordance with standards established by the International
Accounting Standards Board ... ". Die X. _ gestand in der Klageschrift (Rz 7) zu, dass sie selbst
den DISCLAIMER entfernt und den Vermerk Draft v. [Datum] [20X4] auf jeder Seite durch
Accounting Memorandum dated [Datum] [20X4] ersetzt habe, bevor sie es ohne weitere
Bezeichnung ins Recht legte. Zudem hatte die X. _ den jede Seite des Dokuments von G ._ AG
diagonal durchkreuzenden Textblock DRAFT entfernt.
b. Die X.
40 Die X. stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Memo nicht bloss um eine
☒
Parteibehauptung der X. _ , sondern um die objektive, fachkundige Sicht einer der führenden,
mit den Bestimmungen der IFRS bestens vertrauten Revisionsgesellschaften handle. Es sei zwar
von der X. __ selbst in Auftrag gegeben worden, weise aber trotzdem hinsichtlich Objektivität
und Qualität keinen geringeren Standard auf als ein gerichtlich bestelltes Gutachten, da G .__ AG
ihre Stellungnahme im Rahmen der anwendbaren Professional Standards, Gesetze und
Regulatorien abgegeben habe (KS Rz 8). Laut der X. _ (Replik Rz 18) habe G .__ AG ihren
Auftrag, die X. __ bei der Beantwortung der im Schreiben der SER vom [Datum] [20X3] zu
unterstützen, wahrgenommen, indem sie "das Memo bereits als solches der X. _ abgefasst"
habe. Die X. __ habe den Text von G .__ AG daher "nicht als Entwurf, sondern als definitive
Fassung verstanden" und ohne den Vermerk Draft eingereicht, da sie "sich damit ohne weiteres
identifizieren konnte". Auch wenn es nicht dem Auftrag entsprach, das Memo im Namen von
G .__ AG einzureichen, widerspiegle dieses die fachkundige und objektive Auffassung einer
renommierten Expertin in Fragen der Rechnungslegung nach IFRS (Replik Rz 19).
c. Die Beklagte
41 Die Beklagte weist darauf hin, dass G .__ AG im "von der X. __ im Verfahren vor der SaKo
unterdrückten" Deckblatt mit dem DISCLAIMER ausdrücklich festgehalten hatte, dass es sich bei
ihrem Papier keineswegs um ein Gutachten handelte und dass dieses in keiner Form als
Zustimmung seiner Verfasser zu den darin vertretenen Positionen in Bezug auf Rechnungslegung
und Berichterstattung zu verstehen sei. Zudem habe sich die X. _ verpflichten müssen, das
Argumentarium nicht im Namen von G .__ AG offenzulegen. G .__ AG habe das Papier auf jeder
Seite als DRAFT gekennzeichnet, was von der X. __ im Verfahren ebenfalls unterdrückt worden
☒
sei. Es handle sich dabei weder um ein gerichtliches noch ein Parteigutachten, sondern den
"Entwurf eines Nicht-Gutachtens, dessen Verfasser sich nicht zu ihrer Urheberschaft bekennen
mögen" (KA Rz 26f.). G .__ AG habe sich "geweigert" mit ihrem Logo versehene Dokumente für
die X. zu erstellen bzw. schriftliche Arbeitsergebnisse zu präsentieren und einen Bericht
(Report) oder ein Gutachten (Opinion) zu erstellen. Eine schriftliche, gültig unterzeichnete
Freigabe von G .__ AG des Papiers liege nicht vor. Somit könne das Memo auch nicht als Auskunft
(Binding Information) der G .__ AG gelten (Duplik Rz 26-28). Durch Entfernung des
DISCLAIMER und der Löschung der DRAFT-Vermerke habe die X. __ ihre Vereinbarungen mit
G .__ AG ignoriert und das so manipulierte Schriftstück als "Quasi-Gutachten einer führenden
Revisionsgesellschaft" eingeführt (Duplik Rz 29). Dadurch seien "die Beteiligten ganz haarscharf
an der Grenze des Verfahrensbetrugs entlanggesegelt" (KA Rz 26, Fussnote 2).
d. Das Schiedsgericht
42 Es ist unbestritten, dass die X. _ G. AG zur Unterstützung bei der seitens der SER im
Schreiben vom [Datum] [20X3] von ihr geforderten Stellungnahme beizog. Dies ergibt sich
sowohl aus dem Engagement Letter von G .__ AG als auch den Aussagen der X. _ (KS Rz 7,
Replik Rz 18). Anhand des Engagement Letters ist erstellt, dass sich die Aufgabe von G .__ AG
darauf beschränkte, ein Argumentarium zu erstellen, welches bei der Abfassung der Antwort der
X. _ an die Beklagte berücksichtigt werden könne (" ... that should be considered by the
☒
Company for drafting an appropriate response to the SIX", KS Beilage 2, Ziff. 1) und dass
G. AG die X. __ bei der Abfassung dieser Stellungnahme beraten und assistieren werde ("We
will advise and assist the Company with the drafting of its response to the SIX", KS Beilage 2,
Ziff. 2). G .__ AG hatte jedoch nicht nur ausdrücklich ausgeschlossen, in ihrem Namen schriftliche
Gutachten oder anderweitige Unterlagen für die X. _ zu produzieren (KS Beilage 2, Ziff. 3),
sondern in dem im Verfahren vor der Beklagten entfernten DISCLAIMER ausdrücklich
festgehalten, dass es sich bei dem für die X. _ erstellten Argumentarium in keiner Weise um ein
Einverständnis, eine Schlussfolgerung oder ein Gutachten von G.
AG zu dem buchhalterischen
oder rechnungslegungsmässigen Vorgehen der X. handle. Dass die von der X.
vorgenommenen Manipulationen des G .__ AG-Papiers, namentlich die Entfernung des
DISCLAIMER sowie die durchgehende Abänderung der Bezeichnung Draft v. [Datum] [20X4] zu
Accounting Memorandum dated [Datum] [20X4] und die nachträgliche Einreichung des Papiers
bei der Beklagten mit G .__ AG abgesprochen bzw. von dieser genehmigt wurde, vermochte die
X.
☒
nicht darzulegen. Eine entsprechende Absprache ist zu bezweifeln, zumal dies einerseits
im Engagement Letter ausgeschlossen wurde und andererseits die notwendige rechtsgültig
unterzeichnete Genehmigung von G .__ AG fehlt.
43 Bei den Akten liegt einzig der Entwurf des Papiers von G .__ AG vom [Datum] [20X4] (KS
Beilage 3), allerdings ohne Begleitschreiben seitens G .__ AG an die X. __ bzw. das am nächsten
Tag von der X. __ an die Beklagte überwiesene, durch sie auf Accounting Memorandum dated
[Datum] [20X4] abgeänderte Memo (Einleitungsanzeige Beilage 1). Sollten die X. _ und
G .__ AG tatsächlich zwischen dem [Datum]. und dem [Datum] [20X4] vereinbart haben, dass die
X.
☒
das Papier der G .__ AG entsprechend abändern und einreichen durfte, wäre es für die X.
ein Leichtes gewesen, dies durch entsprechende Korrespondenzen mit G .__ AG oder die
Benennung der zuständigen Personen bei G .__ AG als Zeugen darzulegen. Beides hat die X.
jedoch unterlassen.
44
In diesem Lichte kommt dem Memo keinerlei unabhängige Bedeutung zu. Es wurde von G .__ AG
für die X. - und allein für diese - auf deren Wunsch hin gegen Honorar als
Diskussionsgrundlage und defensive Argumentationshilfe für die geforderte Antwort der X.
an die Beklagte in Auftrag gegeben. Es handelte sich somit nicht um ein Gutachten (die X.
selbst spricht in der Klageschrift, Rz 8, nur noch von Stellungnahme, nicht mehr von Gutachten).
Das Memo ist daher im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Analyse sowie bei der Prüfung des
Verschuldens der X. als reine Parteibehauptung zu werten. Abschliessend ist sodann
festzuhalten, dass die bewusste Einreichung von unvollständigen Dokumenten durch die X.
bzw. deren eigenmächtige Abänderung von Unterlagen der G .__ AG im Vorverfahren kein gutes
Licht auf die X. wirft.
B. Zur Behandlung von A .__ Ltd. in der Jahres- und Halbjahres-Bilanz [20X1]
45
Die zentralen umstrittenen Verletzungen der Rechnungslegungsvorschriften werden der X. _ im
Sanktionsentscheid bezüglich der Bewertung von A .__ Ltd. in der Jahres- und Halbjahres-Bilanz
[20X1] vorgeworfen. Es handelt sich um folgende Punkte:
· Ungenügende Information zum Verkaufspreis der B ._ LLC und dem damit in
Zusammenhang stehenden Erwerb der mehrheitsbeschaffenden Zusatzbeteiligung an
der A .__ Ltd. (Sanktionsentscheid Dispositiv Ziff. 1 d (i)).
· Unzulässiges Abstellen auf die Transaktionswerte für die Bewertung der A. Ltd.
nach dem Erwerb der mehrheitsbeschaffenden Anteile (Sanktionsentscheid Dispositiv
Ziff. 1 a (i))
· Ungenügend ausgewiesene Bewertung der B .__ LLC als indirekte Gegenleistung für
die erworbene A .__ Ltd. (Sanktionsentscheid Dispositiv Ziff. 1 a (i))
· Unzulässige lineare Hochrechnung der Minderheitsanteile der A. Ltd.
(Sanktionsentscheid Dispositiv Ziff. 1 a (ii))
· Ungenügend dargelegter Goodwill aufgrund zukünftiger wirtschaftlicher Vorteile für
die A .__ Ltd. (Sanktionsentscheid Dispositiv Ziff. 1 a (iii))
· Unzulässige - weil nicht auf einer tatsächlichen Veräusserung beruhenden -
Dekonsolidierung von B .__ LLC in den Abschlüssen [20X1] (Sanktionsentscheid
Dispositiv Ziff. 1 c))
46
Diese Punkte sind ausschlaggebend für die Bewertung der X. __. Sie betreffen den wichtigsten
Aktivposten in ihrer Bilanz [20X1], deren Aktivseite sich auf insgesamt [Betrag] [Währung]
beläuft. Der Goodwill für die nunmehr zu 100% beherrschte A .__ Ltd. macht den grössten Teil
davon aus, nämlich [Betrag] [Währung] (KS Beilage 9, Anhang 24D, S.47 oben).
47 Der Goodwill wird begründet durch den Transaktionswert des Kaufs von A .__ Ltd. ([Währung]
[Betrag]; KS Beilage 9, Anhang n.24A S. 45 unten), seinerseits gestützt durch den Verkaufswert
der B .__ LLC ([Währung] [Betrag]), zuzüglich des Wertes des pre-existing interest an der
A .__ Ltd. ([Währung] [Betrag]), und der NCI-Anteile an A ._ Ltd. ([Währung] [Betrag]), sowie
durch einen knappen Hinweis auf Management, Projekte in [Land] und [Land] und das
Marktpotential (KS Beilage 9, Anhang n. 24D, S.47, letzter Absatz). Abgezogen werden eine
Reihe von Adjustments im Umfang von insgesamt [Währung] [Betrag].1
1. Zu C .__ Ltd. als nahestehende Person (Sanktionsentscheid Rz 25-36)
a. Die Vorinstanz
48
Die Vorinstanz hält im Sanktionsentscheid (Rz 25) im Wesentlichen fest, dass zur Beurteilung des
dreistufigen Erwerbs der Beteiligungen an A .__ Ltd. von C .__ Ltd. und der entsprechenden
Bilanzierung dieser Beteiligungen durch die X. __ zunächst festgestellt werden müsse, ob
☒
C .__ Ltd. als unabhängige Marktteilnehmerin klassiert werden könne.
49
Nach IAS 24 sei dabei der tatsächliche Sachverhalt höher als die formelle Natur zu gewichten. Die
SaKo verweist dabei auf IAS 24.9, wonach nahestehende Unternehmen und Personen als "[ ... ]
Personen oder Unternehmen, die dem Unternehmen, das seinen Abschluss erstellt, [ ... ] nahestehen
[ ... ]" gelten. Gemäss IAS 24.9 stehe ein Unternehmen dem berichtenden Unternehmen nahe, wenn
eines der beiden Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen des anderen ist. Dies sei gemäss IAS
28.3 der Fall, wenn eines der Unternehmen über massgeblichen Einfluss über das andere verfügt,
also die Möglichkeit hat, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des anderen
mitzuwirken. IAS 28.5 unterstelle einen entsprechenden Einfluss ab einer Beteiligungsquote von
20% oder mehr, wobei durchaus auch mit weniger als 20% massgeblicher Einfluss bestehen könne,
beispielsweise durch wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen den Unternehmen. Relevant sei der
wirtschaftliche Gehalt der Beziehung und nicht allein die rechtliche Gestaltung (IAS 24.10.).
50
Für zwei der drei fraglichen Akquisitionen der A .__ Ltd .- Beteiligungen gewährte C .__ Ltd.
Darlehen zugunsten der X. __. Diese qualifizierte die X. __ selbst im IFRS-Jahresabschluss
[20X0], im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und im IFRS-Jahresabschluss [20X1] als Darlehen
zwischen Nahestehenden und legte dies als solche offen. Auch in Stellungnahmen im Vorverfahren
habe die X. __ die C .__ Ltd. als nahestehende Partei bezeichnet. Da C ._ Ltd. eine auf den [Ort]
☒
domizilierte Gesellschaft sei, liessen sich laut der Vorinstanz die Angaben zu den Organen und
dem Aktionariat und somit die Behauptung der X. _ , es habe zwischen den Eigentümern bzw.
dem Management der beiden Gesellschaften keine Überschneidungen gegeben, nicht überprüfen.
C .__ Ltd. sei im fraglichen Zeitraum mit [zweistellige Zahl]% nach A. _ (VRP und CEO der
X. __ ) die zweitgrösste Aktionärin der X. __ und deren grösste Fremdkapitalgeberin gewesen.
☒
1 Die Auflistung der Adjustments ist nicht klar (KS Beilage 9, Anhang n.23C, recte 24C, S.46 unten), aber der Umfang
des Abzuges von [Währung] [Betrag] stimmt ungefähr mit Darstellung an anderer Stellte überein (KS Beilage 9,
Anhang n.6).
Gemäss IAS 28.5 könne auch mit einer Beteiligungsquote von weniger als 20% ein massgeblicher
Einfluss auf ein Unternehmen bestehen.
51
Insbesondere liessen gemäss IAS 28.6(c) auch wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen den
Unternehmen auf einen massgeblichen Einfluss schliessen. Die Akquisition von A .__ Ltd. durch
die X. __ sei massgeblich von C .__ Ltd. Willen abhängig gewesen, da sie die Übertragung der
Anteile zu 100% mit zwei Darlehen finanzierte. Zudem habe C .__ Ltd. im Zusammenhang mit
dem Darlehen für den Kauf der ersten Tranche über [zweistellige Zahl]%, nachträglich auf die
Rückzahlung von [Währung] [Betrag] Mio., also [zweistellige Zahl]% der Darlehenssumme von
[Währung] [Betrag] Mio., verzichtet. Dies erscheine als eine unter Dritten sehr aussergewöhnliche
Transaktion, was selbst die X. __ in einer schriftlichen Stellungnahme im Vorverfahren
eingestanden habe. Zudem erfolgte dieser Verzicht nur aufgrund einer mündlichen Vereinbarung,
was ebenfalls für unabhängige Marktteilnehmer, welche gemäss IFRS 13.22 in ihrem
wirtschaftlich besten Interesse handeln müssen, nicht üblich und nach der Dokumentationspflicht
für die Rechnungslegung problematisch sei.
☒ ☒
52
Für die Vorinstanz lagen daher genügend Anhaltspunkte vor, dass C .__ Ltd. als eine der X.
☒
nahestehende Partei zu qualifizieren sei, was überdies auch die Revisionsstelle der X. __ in ihrem
☒
umfassenden Bericht zum Jahresabschluss [20X1] (KA Beilage 12 Ziff. 3.4) festgehalten habe.
C .__ Ltd. habe daher massgeblichen Einfluss auf die X. __ gehabt und könne nicht als von der
X.
☒
unabhängige Marktteilnehmerin gemäss IFRS 13 Anhang A erachtet werden. Die
Transaktionen zwischen C. Ltd. und der X. stellten nicht gewöhnliche Transaktionen
zwischen unabhängigen Marktteilnehmern dar und die entsprechenden Verkaufspreise seien somit
nicht ohne Weiteres als Fair Values i.S.v. IFRS 13 anzusehen (Sanktionsentscheid Rz 36).
☒
b. Die X.
☒
53
Die X.
☒
weist darauf hin, dass C .__ Ltd. im [Monat] [20X1](Zeitpunkt Verkauf 3. Tranche
A ._ Ltd.) nur [zweistellige Zahl]% an der X. __ hielt und somit nicht über massgeblichen
Einfluss i.S. v. IAS 28.5 (KS Rz 9ff.) verfügt habe. Da man jedoch nahe am 20%-Schwellenwert
von IAS 28.5 stand und es sich bei C .__ Ltd. zudem um die zweitgrösste Aktionärin der X.
handelte, sei diese trotzdem in den Abschlüssen der X. __ als nahestehende Partei (Related Party)
bezeichnet worden, obschon die X. _ und C .__ Ltd. gegenseitig keinen massgeblichen Einfluss
☒ ☒ ☒
gehabt hätten. Eine "rechtliche Qualifikation" sei damit aber nicht verbunden gewesen (Replik Rz
46; Rz 64).
54
Anlässlich der Beweisverhandlung sagte A.
aus, was als "verbunden" gelte sei eine "Frage
der Definition" und die damalige Sichtweise der X. __ möge falsch gewesen sein. Er habe sich
☒
jedoch "nicht um jedes Detail kümmern" können. Die X.
☒ ☒
bzw. C.
Ltd. hätten über keine
gemeinsamen Vertreter in den jeweiligen Verwaltungsräten oder Geschäftsführungen verfügt,
weshalb C ._ Ltd. keinen nennenswerten Einfluss auf den Betrieb der X. _ ausüben konnte (KS
Rz 14). Es treffe zu, dass F. __ , der angebliche Eigentümer und Vertreter von C .__ Ltd., mit A.
in anderen Gesellschaften im Verwaltungsrat sass. Überdies habe Letzterer einmal eine
Administrationsgebühr für C .__ Ltd. vorgeschossen, weil F. __ "verhindert" war. Anlässlich der
Beweisverhandlung sagte A. _ aus, der besagte Vorschuss sei nie zurückverlangt oder
rückvergütet worden. Es habe sich vielmehr um eine Schenkung gehandelt. Dennoch hätten weder
die X. __ noch er selbst je einen massgeblichen Einfluss auf C .__ Ltd. gehabt oder umgekehrt.
☒
Er sei nie Aktionär von C. Ltd. gewesen und habe diese auch nicht direkt oder indirekt
finanziert.
55 Ohnehin sei die Frage irrelevant, da die Transaktionen mit C. Ltd. nach Ansicht der X. _ zum
C .__
☒
beizulegenden Fair Value erfolgt und entsprechend bilanziert worden seien (Replik Rz 64). Die
Beziehungen zwischen der X. __ und C .__ Ltd. hätten keine wesentliche Geschäftsvorfälle, die
☒
gemäss IAS 28.6(c) auf einen massgeblichen Einfluss schliessen lassen, dargestellt (KS Rz 11),
da "einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber, Vertriebspartner oder Generalvertreter, mit
denen ein Unternehmen ein erhebliches Geschäftsvolumen abwickelt, lediglich aufgrund der
daraus resultierenden wirtschaftlichen Abhängigkeit" nicht als nahestehende Personen anzusehen
seien (IAS 24.11.(d)). Der seitens C .__ Ltd. zugunsten der X. __ mündlich gewährte Verzicht
auf [Währung] [Betrag] Mio. des Kaufpreisdarlehens der X ._ an C .__ Ltd. für die erste Tranche
☒ ☒
der A. Ltd .- Aktien lasse ebenfalls auf keine Nähe zwischen den Parteien schliessen. Dieser
habe auf einer früheren Vereinbarung zwischen C .__ Ltd. und der X. __ beruht, wonach der
☒
Kaufpreis anzupassen sei, falls sich die Investition nicht wie erwartet entwickle. Die Reduktion
sei gestützt auf ein für die X. _ von [ ... ] vom [Datum][20X1] erstelltes Bewertungsgutachten
☒
per 31. Dezember [20X0] (welches nicht bei den Akten liegt) und im Einvernehmen mit der
damaligen Revisionsstelle nachträglich vorgenommen worden (KS Rz 12, Replik Rz 42).
56
Anlässlich der Beweisaussage hielt A.
dazu weiter fest, die X.
☒
sei zur Reduktion des
Kaufpreises auch aufgrund einer früheren entsprechenden Beanstandung der Revisionsstelle [ ... ]
(Revisionsstelle für das Geschäftsjahr [20X0], KS Beilage 8, S. 22ff.) verpflichtet gewesen. Er sei
von der Revisionsgesellschaft zur Reduktion des Darlehens gezwungen worden und habe sich
nicht dagegen wehren können. Er habe daraufhin F. __ erklären können, dass die Reduktion um
[Währung] [Betrag] Mio. bei der ersten Transaktion nötig sei, um von C .__ Ltd. weitere
A. Ltd .- Aktien zum revidierten, niedrigeren, Preis kaufen zu können. Im Übrigen sei seiner
Meinung nach ein rein mündlicher Verzicht auf eine Forderung über [Währung] [Betrag] Mio.,
was über [zweistellige Zahl]% des Transaktionswertes entsprach, gültig und nicht unüblich.
c. Die Beklagte
57
Die Beklagte hält fest, dass C .__ Ltd. gemäss den Jahresabschlüssen [20X0] und [20X1] mit
[zweistellige Zahl]% nach Herrn A. _ (VRP und CEO der X ._ ) deren zweitgrösste Aktionärin
☒
gewesen sei, und nur ganz knapp unter der Grenze von 20%, ab welcher gemäss IAS 28.5 ein
massgeblicher Einfluss automatisch vermutet werde, gelegen habe. Zudem sei C .__ Ltd. per
[Datum][20X0] mit [Währung] [Betrag] Mio. ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals), per
[Datum][20X1] mit [Währung] [Betrag] ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals) und per
[Datum][20X1] mit [Währung] [Betrag] Mio. ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals) die
grösste Fremdkapitalgeberin der X. __ gewesen (KA Rz 97ff .; Rz 141).
☒
58 Die X. selbst habe C. Ltd. stets als nahestehende Partei betrachtet und auch entsprechend
Rechnung gelegt. Sie habe C .__ Ltd. in sämtlichen hier relevanten Abschlüssen als nahestehende
Partei (related party) ausgewiesen (IFRS-Jahresabschluss [20X0], S. 10, S. 42; IFRS-
Halbjahresabschluss [20X1], S. 15; IFRS-Jahresabschluss [20X1], S. 40). Ebenso habe die
damalige Revisionsgesellschaft der X. __ , [ ... ], C. Ltd. ausdrücklich als verbundene
Gesellschaft betrachtet (Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat, KA Beilage 12, Ziff.
3.4.). Auch im IFRS-Jahresabschluss [20X2], der am [Datum] [20X3] veröffentlich wurde, habe
die X. _ C. Ltd. als nahestehende Partei (related party) ausgewiesen. Im besagten
☒ ☒
Jahresabschluss habe sie den Erwerb der A ._ Ltd .- Anteile von C .__ Ltd. sowie die Veräusserung
ihrer B .__ LLC -Beteiligung an C .__ Ltd. ausdrücklich unter den Transaktionen mit
nahestehenden Personen (related party transactions) aufgeführt (KA Rz 143).
59 Der freiwillige Verzicht von C .__ Ltd. auf die Darlehensrückzahlung in Höhe von [Währung]
[Betrag] Mio. ([zweistellige Zahl]% des Kaufpreises) betreffend den Verkauf der ersten Tranche
der A. Ltd .- Aktien auf rein mündlicher Basis sei unter unabhängigen professionellen
Marktteilnehmern, welche gemäss IFRS 13.22 je ihre eigenen wirtschaftlich besten Interessen
verfolgen und in keinem speziellen Nähe-Verhältnis stehen, praktisch ausgeschlossen und
widerspräche unter echten Drittparteien allen Erfahrungen des Lebens. Dieser wäre zudem unter
dem Gesichtspunkt der rechnungslegungsrechtlichen Dokumentationspflicht mehr als fragwürdig
gewesen, zumal der mündliche Verzicht sich auf eine Forderung bezog, welche ihrerseits
schriftlich dokumentiert war. Wenn es sich bei der C. Ltd. um eine echte Drittpartei gehandelt
hätte, hätte nichts die X. __ davor geschützt, dass die C .__ Ltd. es sich jederzeit wieder hätte
☒
"anders überlegen" können (KA Rz 151). Selbst die X. __ habe in ihrer Stellungnahme vom
☒
[Datum][20X1] eingestanden, dass die Transaktion inhaltlich aussergewöhnlich sei und "eine
Drittperson, unter normalen Umständen, keinen Darlehensverzicht eingehen würde" (KA Beilage
22, Antwort auf Frage 4.b).
60 Dass die X. __ und C. Ltd. at arm's length miteinander verkehrten, werde bestritten. Dass dies
☒
nicht der Fall war, zeige bereits die von der X. __ selbst behauptete Tatsache, dass C .__ Ltd.
☒
gegenüber der X. mündlich auf eine ihr gemäss einem schriftlichen Vertrag zustehende
☒
Kaufpreis-Forderung in der Höhe von [Währung] [Betrag] Mio. verzichtet habe, weil sich das
Kaufobjekt (A .__ Ltd .- Beteiligung) nach dem Erwerb angeblich nicht wie erwartet entwickelt
habe (Duplik Rz 106). Aus all dem habe die Vorinstanz zu Recht auf einen massgeblichen Einfluss
von C .__ Ltd. auf die X. __ geschlossen (KA Rz 148 ff.). Die bei der A .__ Ltd .- Transaktion für
☒
die X. __ bzw. C. Ltd. alleine handelnden Personen, A. __ bzw. F. _ seien schliesslich seit
☒
Jahrzehnten als "eingespieltes Team" in Erscheinung getreten und F. _ sei im Verwaltungsrat
mehrerer von A.
kontrollierten Gesellschaften tätig gewesen. Zudem habe A. _ für
C .__ Ltd. eine Administrationsgebühr an eine Consultancy Firma in [Ort] überwiesen (KA Rz
156ff.)
d. Das Schiedsgericht
61
Gemäss IAS 28.3 bedeutet "massgeblicher Einfluss" die Möglichkeit, ohne die Beherrschung oder
gemeinschaftliche Führung des Entscheidungsprozesses an den finanz- und geschäftspolitischen
Entscheidungen eines Beteiligungsunternehmens mitzuwirken. Beim Halten von mindestens 20%
der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen wird ein massgeblicher Einfluss vermutet,
doch auch unter diesem Wert kann massgeblicher Einfluss bestehen, sofern dies eindeutig
nachgewiesen ist (IAS 28.5). Der Schwellenwert von 20% war - sowohl gemäss Darstellung der
X.
☒
als auch der Beklagten - in den Jahren [20X0] und [20X1] mit der Beteiligung der
C. Ltd. an der X. __ von [zweistellige Zahl]% nur knapp unterschritten. Zur Bestimmung, ob
Unternehmen als nahestehend i.S.v. IAS 24 zu qualifizieren sind, wird laut IAS 24.10 auf den
wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung und nicht allein auf die rechtliche Gestaltung abgestellt. Ob
es Überschneidungen zwischen Organen und Geschäftsleitung der X. _ bzw. C .__ Ltd. gab,
☒ ☒
was die X. __ verneint, lässt sich mangels Einsicht in die Organisationsstruktur von C. Ltd.
☒
(eine [Ort]-Gesellschaft), nicht überprüfen. Unbestritten ist hingegen, dass die bei der A. Ltd.
Transaktion für die X. _ bzw. C. Ltd. alleine handelnden Personen, A. __ bzw. F. _ , seit
☒
Jahren gemeinsame geschäftliche Interessen wahrnahmen und zusammen in den Gremien
verschiedener Gesellschaften Einsitz hatten.
62 Vorliegend ist erwiesen, dass C .__ Ltd. in den Jahren [20X0] und [20X1]zwischen rund
☒
[zweistellige Zahl] bzw. [zweistellige Zahl] Prozent des Fremdkapitals der X. _ bereitgestellt
hatte, sodass die X.
schon im Alltagsgeschäft von C.
☒
Ltd. abhängig war. Zum anderen
wurde der Erwerb der für die X. __ bedeutsamen A .__ Ltd .- Beteiligungen seitens C .__ Ltd.
☒
durch Darlehen finanziert. Diese letzteren Umstände sind als wesentliche Geschäftsvorfälle zu
werten, welche zusammen mit einer allgemeinen Abhängigkeit im Alltagsgeschäft auf einen
massgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen (vorliegend die X. __ ) schliessen lassen. Auch die
Tatsache, dass A. __ anerkanntermassen in mindestens einem Fall auf Anfrage von F. _ einer
Drittpartei unentgeltlich eine - wenn auch relativ bescheidene - Administrationsgebühr für
C .__ Ltd. überwies, stellt ein Indiz für die Nähe zwischen den Gesellschaften dar.
63
Im Zusammenhang mit den genannten Darlehen ist überdies erstellt, dass C .__ Ltd. bezüglich des
im Rahmen der ersten A .__ Ltd .- Transaktion 2014 gewährten Kaufpreisdarlehens zu Gunsten der
X. _ im Jahr [20X0] mündlich auf ihre Darlehensforderung gegenüber der X. _ im Umfang
☒ ☒
von [Währung] [einstellige Zahl] Mio., d.h. über [zweistellige Zahl]% des gesamten Darlehens
☒
verzichtete, ohne dass hierfür eine schriftliche Grundlage bestand. Die Erklärung des VRP und
CEO der X .__ ,A .__ , im Rahmen der Beweisverhandlung, wonach dieser mit dem angeblichen
Eigentümer der C ._ Ltd., F. __ , bereits anlässlich der Transaktion im Jahr [20X0 - 4 Jahre]
besprochen habe, dass man den Kaufpreis für die erste A .__ Ltd .- Tranche später einmal
reduzieren würde, falls "die Revisionsstelle dagegen Bedenken" vorbringen würde, ist nicht
nachgewiesen und auch nicht glaubhaft. Sie ist zudem angesichts der Vorgaben von IFRS 13.22,
wonach Marktteilnehmer in ihrem besten wirtschaftlichen Interesse zu handeln haben, nicht
plausibel, denn ein rein mündlicher Verzicht auf ein schriftlich verbrieftes Darlehen wäre im
Bestreitungsfalle schwer durchsetzbar. Entsprechend hielt die X. __ selbst in ihrer Stellungnahme
im Vorverfahren vom 19. Juli [20X1] fest, dass "eine Drittperson unter normalen Umständen
keinen Darlehensverzicht eingehen würde" (KA Beilage 22, Antwort auf Frage 4.b).
☒
64 Weiter führte A. anlässlich der Beweisaussage aus, die Darlehensreduktion sei "von den
Revisoren so vorgegeben" worden und er habe sich "nicht dagegen wehren" können. In ihren
Eingaben hatte schon die X. __ geltend gemacht, die Reduktion sei gestützt auf ein für die X.
von [ ... ] am [Datum][20X1] (nicht aktenkundig) erstelltes Bewertungsgutachten und im
Einvernehmen mit der damaligen Revisionsstelle nachträglich getätigt worden. Zu welchem
Zweck das genannte Gutachten in Auftrag gegeben wurde, vermochte A. anlässlich der
Beweisaussage allerdings nicht zu beantworten. Nach Ansicht des Schiedsgerichts würde selbst
ein entsprechendes Gutachten bezüglich einer Transaktion unter unabhängigen Marktteilnehmern
keine [zweistellige Zahl]%-ige Reduktion eines Gesellschaftskaufpreises zu bewirken vermögen,
wenn dieses von der begünstigten Partei selbst (der X. _ als Käuferin) in Auftrag gegeben wurde.
65
A.
gestand in der Beweisverhandlung sodann ein, dass die entsprechenden Qualifikationen in
den Abschlüssen der X. _ "offensichtlich falsch" gewesen seien, doch habe er sich "mit der
Unternehmensführung und nicht mit buchhalterischen Fragen" befasst und sich nicht "um jedes
Detail kümmern" können. Dabei habe er den Vorgaben von "teuren Beratern und Revisionsstellen"
vertraut und sich nicht gegen diese wehren können. Dies ist weder belegt noch glaubhaft. Zudem
ist es die Pflicht und Verantwortung des Verwaltungsrates einer kotierten Gesellschaft, deren
Abschlüsse in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechnungsstandards vorzubereiten und
von der Generalsversammlung genehmigen zu lassen. Die Revisionsstelle prüft die
Rechnungslegung und haftet dafür, tritt aber nicht an die Stelle der Gesellschaft, weshalb sich der
Verwaltungsrat nicht hinter allfälligen Fehlern der Revisionsstelle verstecken kann. Ebenso wenig
kann er teuren Beratern vertrauen und sich dadurch der Verantwortung entziehen; auch die Arbeit
der Berater wäre daher der Gesellschaft, vorliegend der X. _ , zuzurechnen.
66
Schliesslich war die X. __ selbst stets der Ansicht, dass es sich bei C ._ Ltd. um eine verbundene
Partei (related party) handelte. Sie dokumentierte dies entsprechend im IFRS-Jahresabschluss
[20X0], im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1], im IFRS-Jahresabschluss [20X1] sowie im IFRS-
Jahresabschluss [20X2]. Auch die Revisionsgesellschaft der X. _ , [ ... ], betrachtete C ._ Ltd.
in ihrem Bericht an den Verwaltungsrat (KA Beilage 12) als verbundene Gesellschaft. Dass A.
anlässlich des Beweisverfahrens aussagte, es sei "Definitionsfrage", was unter "verbunden" zu
verstehen sei und dass man dies damals "vielleicht zu wenig genau aufgeführt" habe, entlastet den
Verwaltungsrat der X. _ nicht von seiner Plicht, diese Definitionsfragen gemäss des
☒ ☒
anwendbaren Rechnungslegungsstandards zu beantworten.
67 Das Schiedsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die X. _ und C. Ltd. nicht als
unabhängige, sondern als nahestehende Parteien i.S.v. IAS 24 einzustufen sind. Die Abschlüsse
[20X1] enthalten die für die Beurteilung dieser Nähe notwendigen Informationen notwendigen
Informationen nicht. Das Schiedsgericht teilt die Einschätzung dieser Verletzung der
Rechnungslegungsstandards im Sanktionsentscheid vollumfänglich (Sanktionsentscheid
Dispositiv Ziff. 1 d (i)).
2. Zum unrichtigen Abstellen auf die Transaktionsbeträge für die Bewertung der A .__ Ltd. (Sanktionsentscheid Rz 37-50)
68 Die Bewertung der übertragenen A .__ Ltd .- Aktien kann wegen der vorstehend dargestellten Nähe
zur Vertragspartnerin C ._ Ltd. nicht zu nominalen Transaktionswerten erfolgen. Vielmehr ist bei
Transaktionen zwischen nahestehenden Personen oder Gesellschaften den erhöhten
Anforderungen und Transparenzvorschriften Rechnung zu tragen. Es ist eine Fair-Value- oder
Zeitwert-Bewertung aufgrund objektiver Parameter vorzunehmen (IFRS 3.37 und IFRS 13).
a. Die Vorinstanz
69
Die Vorinstanz hält bezüglich der mit Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] (KA Beilage 23) durch
die X. _ von C .__ Ltd. erworbenen weiteren [zweistellige Zahl]% der Aktien an der A ._ Ltd.,
womit sich ihre Beteiligung an der A .__ Ltd. auf [zweistellige Zahl]% erhöhte, fest, dass bei
einem Unternehmenszusammenschluss, was vorliegend zutreffe, die übertragene Gegenleistung
zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bewerten sei (IFRS 3.37). Dieser stelle gemäss IFRS
13.9 den Preis dar, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am
Bewertungsstichtag bezahlt würde. Hierzu definiere IFRS 13 mit drei Stufen von
Eingangsparametern, sog. Inputfaktoren, eine Fair-Value-Hierarchie (IFRS 13.72): Die höchste
Stufe stellten dabei unangepasste notierte Preise in aktiven Märkten für identische
Vermögenswerte dar (IFRS 13.76). Inputfaktoren der Stufe 2 berücksichtigten andere direkt oder
indirekt beobachtbare Marktpreisnotierungen als jene von Stufe 1 (IFRS 13.81). Inputfaktoren
auf Stufe 3 sind Inputfaktoren, die für den Vermögenswert nicht beobachtbar oder verfügbar sind
(IFRS 13.86) (Sanktionsentscheid Rz 3739).
70
Da es sich bei C .__ Ltd. um eine nahestehende Person und somit nicht um einen unabhängigen
Markteilnehmer gehandelt habe, könne der Kaufpreis nicht direkt als Grundlage für den Fair Value
der übertragenen Gegenleistung verwendet werden. Die X. __ habe jedoch keinerlei Unterlagen
eingereicht, die belegen würden, dass die Transaktion zu Marktbedingungen abgeschlossen
worden sei. Auch für die Behauptung, der Kaufpreis der dritten Tranche sei konsistent mit dem für
die erste A. Ltd .- Tranche bezahlten, allerdings mit [Währung] [Betrag] Mio. nach unten
angepassten, Preis, habe die X. __ keine Belege eingereicht, wobei ohnehin unklar sei, ob die
damalige Transaktion unter unabhängigen Marktteilnehmern stattgefunden habe und dem Fair
Value gemäss den Vorgaben von IFRS 13 entsprochen habe. Zudem bestünden bedeutende
Indizien i.S.v. IFRS 3B50 (z.B. dass der vertragliche Kaufpreis mittels Verrechnung beglichen
wurde und die Verhandlungen beider Verträge zeitgleich stattgefunden haben), die darauf
hindeuten, dass die übertragene Gegenleistung für die A .__ Ltd .- Akquisition nicht basierend auf
dem vertraglichen Kaufpreis von [Währung] [Betrag] Mio. zu bemessen sei, sondern auf dem Wert
der Anteile an B .__ LLC, welche im Rahmen eines Tauschgeschäfts als Gegenleistung (i.S.v.
IFRS 3.38) an C .__ Ltd. übertragen worden seien (Sanktionsentscheid Rz 48).
71 Die Transaktionen zwischen C. Ltd. und der X. stellten daher nicht gewöhnliche
☒
Transaktionen zwischen unabhängigen Marktteilnehmern dar und die entsprechenden Preise seien
somit nicht ohne Weiteres als Fair Values i.S.v. IFRS 13 anzusehen (Sanktionsentscheid Rz 47).
72
In der Folge hat die Vorinstanz die Bewertung des Swaps der Beteiligung von [hohe zweistellige
Zahl]% an B .__ LLC gegen die Beteiligung von [zweistellige Zahl]% an A .__ Ltd. beurteilt.
Gemäss Angaben der X. __ habe mindestens eine Offerte einer Drittpartei ([ ... ]) vorgelegen,
☒
anhand welcher die X. _ den Verkaufspreis von [Währung] [Betrag] Mio. für die B .__ LLC-
☒
Beteiligung substantiieren wollte. Diese angebliche Offerte habe jedoch lediglich aus einer knapp
1-seitigen E-Mail bestanden. Diese habe eine nicht-bindende Offerte dargestellt und zudem
verschiedene Bedingungen beinhaltet, welche vor einer allfälligen Finalisierung erfüllt sein
müssten. So wollte u.a. der angebliche potenzielle Käufer die Dokumentation betreffend die
Rechte von B .__ LLC zur Gewinnung von [ ... ] vorab prüfen und die Revisoren die finanziellen
Bedingungen für den beabsichtigten non-cash reverse merger beurteilen lassen. Gemäss der
Vorinstanz war eine solche nicht-bindende Offerte ungenügend, um den behaupteten Fair Value
des Verkaufs der Beteiligung an B .__ LLC über [Währung] [Betrag] Mio. und damit den
verbuchten substanziellen Transaktionsgewinn von [Währung] [Betrag] Mio. (Aufwertung der
Beteiligung von ca. [Währung] [Betrag] Mio. auf [Währung] [Betrag] Mio.) zu belegen
(Sanktionsentscheid Rz 45).
73
Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass, ungeachtet dessen, ob es sich vorliegend um ein
Tauschgeschäft (A ._ Ltd. für B ._ LLC) und/oder ob es sich bei der Gegenpartei C .__ Ltd. um
eine nahestehende Gesellschaft i.S.v. IAS 24 gehandelt habe, zur Ermittlung des Fair Values der
übertragenen Gegenleistung für die [zweistellige Zahl]% A .__ Ltd .- Anteile entweder ein falscher
bzw. nicht nachgewiesener Wert (des Darlehens) oder gar eine falsche Grundlage (Darlehen statt
den Anteilen an B .__ LLC) herbeigezogen worden sei (Sanktionsentscheid Rz 50).
b. Die X.
74 Die X. führt aus, dass, selbst wenn es sich bei ihr und C. Ltd. um nahestehende Parteien
☒
gehandelt habe, was bestritten werde, die Bilanzierung des Erwerbs von A. Ltd. im
Halbjahresabschluss [20X1] bzw. im Jahresabschluss [20X1] korrekt erfolgt sei, da die
entsprechenden Werte dem Fair Value entsprachen. Die X. _ habe [hohe zweistellige Zahl]%
der Aktien der [ ... ] B ._ LLC besessen. Deren Konzession für [ ... ] sei für die X. _ angesichts
der strategischen Neuausrichtung auf [ ... ] nicht mehr als wichtig erachtet worden. Sie habe daher
[20X1] versucht, ihre B .__ LLC-Aktien zu verkaufen, um damit die Aufstockung ihrer
Beteiligung an A ._ Ltd. zu finanzieren (KS Rz 21). Die X. _ selbst habe [20X1] die Gespräche
mit C .__ Ltd. über den Erwerb der 3. Tranche der A .__ Ltd .- Beteiligung eingeleitet. Sie sei
damals bereits im Besitz einer rund [zweistellige Zahl]%igen Beteiligung an A .__ Ltd. gewesen
und habe gehofft, mit dieser Aufstockung vom [ ... ] und der [ ... ] in [Land] zu profitieren, um sich
mit dem dadurch generierten Cashflow auf das [ ... ]geschäft konzentrieren zu können. A ._ Ltd.
habe sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Der bezahlte Preis von [Währung]
[Betrag] pro Aktie, im Gegensatz zu den [20X0 - 4 Jahre] bei der ersten Tranche bezahlten
[Währung] [Betrag], sei gerechtfertigt gewesen und beruhe auf den Erkenntnissen des
Bewertungsgutachtens von [ ... ] vom [Datum][20X1] (KS Rz 19f.2).
75 C .__ Ltd. sei ihrerseits an einem Verkauf von A .__ Ltd. und dem Erwerb von B .__ LLC
interessiert gewesen. Deshalb hätten die Verhandlungen über den Verkauf von [hohe zweistellige
Zahl]% der B .__ LLC-Aktien "etwa zeitgleich" mit dem Erwerb der dritten A .__ Ltd .- Tranche
von [zweistellige Zahl]% stattgefunden. Der Kauf der A .__ Ltd. Tranche zum Preis von
[Währung] [Betrag] Mio. sei am [Datum] [20X1](KA Beilage 23), die Veräusserung der
B .__ LLC-Aktien zum Preis von [Währung] [Betrag] Mio. am [Datum] [20X1](KA Beilage 24)
abgeschlossen worden. Die Kaufpreise seien nicht geflossen, sondern als Darlehen mit
identischem Fälligkeitsdatum abgewickelt worden. Die Parteien hätten mit einem separaten Loan
Offset Agreement vom [Datum] (KA Beilage 20), dem selben Datum wie die B .__ LLC-
Transaktion, die Verrechnung der beiden Darlehen im Umfang von [Währung] [Betrag] Mio.
vereinbart. Dabei habe es sich auch um einen separat erklärten Vorgang gehandelt (Replik Rz 58).
Im Restbetrag von [Währung] [Betrag] Mio. sei das Darlehen zusammen mit dem früheren
Darlehen von rund [Währung] [Betrag] Mio. als weiterbestehend erklärt worden (Replik Rz 44).
Dennoch bestehe trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Transaktionen
2 Im Aktienkaufvertrag (KA Beilage 23, Whereas-Klausel C) wird der Preis mit [Währung] [Betrag] angegeben, in
der Klageschrift mit [Währung] [Betrag] (Rz 20). Die widersprüchliche Darstellung der X. _ ist für die Beurteilung
der Transaktion für das Schiedsgericht nicht relevant.
keine vertragliche Verbindung. Diese seien nicht voneinander abhängig oder bedingt, sondern zwei
getrennte Geschäfte gewesen (KS Rz 21; Replik Rz 58).
76
Die X.
☒
bestreitet, dass der "formell vereinbarte Kaufpreis" für die dritte A .__ Ltd .- Beteiligung
nicht auf der zwischen ihr und C ._ Ltd. als "voneinander unabhängigen Marktteilnehmern"
separat vertraglich ausgehandelten Bewertung basiere, sondern, wie von der Vorinstanz erkannt,
dem im Rahmen eines Tauschgeschäfts als Gegenleistung erhaltenen Wert der B .__ LLC-
Beteiligung (KS Rz 22; Replik Rz 21, Rz 45, Rz 57). Doch selbst in diesem Fall hätte es sich laut
☒
der X. __ um eine korrekte Bewertung i.S. v. IFRS 3.32 und IFRS 3.37 gehandelt, da die
Gegenleistung für die dritte A .__ Ltd .- Beteiligung gemäss IFRS 3.38 nicht basierend auf dem
vertraglichen Kaufpreis von [Betrag] Mio. zu bemessen sei, sondern in Übereinstimmung mit dem
beizulegenden Zeitwert von B ._ LLC zum Erwerbszeitpunkt. Die X. _ begründet dies mit dem
☒
Vorliegen zweier weiterer Angebote für den [hohe zweistellige Zahl]%-Anteil an B ._ LLC (KS
Rz 22). Zum einen habe eine [ ... ] Partei, die mit dem Geschäftsführer von B .__ LLC verbunden
gewesen sei, eine Zahlung in Höhe von [Währung] [Betrag] Mio. sowie das Recht auf eine
Lizenzgebühr in Höhe von [einstellige Zahl]% des Umsatzes für die folgenden 20 Jahre mit einer
jährlichen Mindestzahlung von [Währung] [Betrag] geboten. Dieses Angebot sei von der X.
ohnehin als unsicherer eingestuft worden als dasjenige eines [ ... ], welcher für B ._ LLC "Aktien
eines Unternehmens im Wert von rund [Währung] [Betrag] angeboten" habe (KS Rz 23).
☒
77
Als Beleg hierfür wurde von der X. _ eine bereits im Anhang zum Memo vorliegende EMail
☒
vom [Datum] [20X1](KS Beilage 5) eines gewissen [ ... ] ([Email Adresse]) an die private
Mailadresse von A. __ , eingereicht. Demnach bewerte eine nicht weiter bezeichnete Gesellschaft
namens [ ... ] anhand der erhaltenen Informationen "die [ ... ]" mit ca. [Währung] [Betrag] Mio.
☒
Dieser Wert würde für einen allfälligen Erwerb von [hohe zweistellige Zahl]% der Aktien von
B .__ LLC bezahlt, allerdings nicht in bar, sondern in restricted shares von [ ... ], welche 2 Jahre
blockiert wären. Die Transaktion hätte laut der als KS Beilage 5 eingereichten E-Mail weiteren
Bedingungen unterlegen.
Die X. leitet aus dieser E-Mail den Nachweis aus Markttransaktionen, welcher laut IFRS als
☒
bester Nachweis für den Marktpreis eines Vermögenswerts zu betrachten sei, ab. Demnach sei
erwiesen, dass der mit C .__ Ltd. ausgehandelte vergleichbare Veräusserungspreis für den [hohe
zweistellige Zahl]%-Anteil an B ._ LLC als marktüblich einzustufen sei, selbst wenn es sich -
was bestritten werde - bei C. Ltd. um ein nahestehendes Unternehmen gehandelt hätte (KS Rz
23f.).
78
Schliesslich fügt die X.
an, sie habe auf Anregung ihrer Revisionsstelle [ ... ] zum Preis bzw.
Wert der dritten A .__ Ltd .- Tranche von [ ... ] ("[ ... ]) im [Monat][20X2] einen IFRS 3 Purchase
Price Allocation (PPA) Valuation Report ("[ ... ] PPA Report"; Replik Beilage 5) eingeholt, da sie
selbst keine Schätzungsexpertin sei (Replik Rz 60). Dieses Gutachten habe den Kaufpreis
nachträglich als Fair Value bestätigt und der weiteren Überprüfung durch einen von der
Revisionsstelle beigezogenen Experten standgehalten, weshalb die auf dem [ ... ] PPA Report
basierenden Werte in der Konzernrechnung der X. _ nicht angepasst werden mussten (Replik
Rz 60ff.).
c. Die Beklagte
79 Die Beklagte argumentiert, dass entgegen der Darstellung der X. __ beim Erwerb der dritten
A .__ Ltd .- Tranche kein Kaufgeschäft, sondern ein Tausch vorliege. Es sei zwar im Shareholders
Agreement vom [Datum][20X1] ein Kaufpreis von [Währung] [Betrag] Mio. vereinbart worden.
Dieser sei jedoch nie geflossen, sondern mit einem der C ._ Ltd. von der X. __ sechs Tage später
☒
beim Verkauf von B .__ LLC gewährten Darlehen im Umfang von [Währung] [Betrag] Mio.
☒
verrechnet worden. Wirtschaftlich gesehen habe es sich nicht um einen Kauf, sondern um ein
Tauschgeschäft gehandelt (KA Rz 95, Rz 117, Rz 178).
80
Dies zeige sich anhand der zeitlichen Abfolge und der gewählten Mechanik, sowie der gewählten
formellen Preise. Echte Verhandlungen oder Gespräche zur Übertragung der dritten A .__ Ltd .-
Tranche hätten zudem nie stattgefunden (Duplik Rz 120). Es seien vielmehr "über Kreuz und zum
Schein" zwei Kaufverträge mit praktisch identischen formellen Kaufpreisen vereinbart worden
(Duplik Rz 126). Daran ändere nichts, dass man zwischen dem einen und dem anderen Geschäft
sechs Kalendertage verstreichen liess und den Umweg über zwei sofort zu verrechnende Darlehen
betreffend der künstlich festgelegten Kaufpreise gewählt habe. Beide spiegelbildlichen Darlehen
(Darlehen A .__ Ltd. und Darlehen B .__ LLC) hätten identische Konditionen wie Zinssätze,
Laufzeit oder Besicherung beinhaltet (KA Rz 96) und seien noch gleichentags miteinander
verrechnet worden (Replik Rz 44; Duplik Rz 99).
81
Weiter sei anhand der in IFRS 3.B50 dargestellten Grundsätze (Gründe und Zeitpunkt der
Transaktion sowie wer die Transaktion einleitet) erstellt, dass die tatsächliche Gegenleistung für
die dritte A. Ltd .- Tranche die an C .__ Ltd. übertragene B .__ LLC-Beteiligung und nicht der
im Kaufvertrag festgesetzte geldmässige Kaufpreis sei. Die X. __ habe selbst anerkannt, dass
☒
"die Verhandlung für den Verkauf von B .__ LLC bzw. die Aufstockung der A. __ Ltd .- Beteiligung
gleichzeitig besprochen" worden seien. Beide Darlehen seien sowohl objektiv als subjektiv aus
demselben Grund entstanden und hätten dieselbe Fälligkeit und denselben Zinssatz gehabt (KA
Rz 120ff .; Duplik Rz 104).
82 Da beim Verkauf der 3. A. Ltd .- Tranche ein Geschäftsbetrieb des Erwerbers (B .__ LLC) als
Gegenleistung übertragen wurde, hätte dieser zur Bestimmung der übertragenen Gegenleistung
gemäss IFRS 3.38 zum Fair Value per Erwerbszeitpunkt nach den Bestimmungen von IFRS 13
i. V.m. IFRS 3 Anhang A bewertet werden müssen. Das habe die X. __ nicht getan. Vielmehr habe
sie versucht, ihre bilanzmässige Erfassung der erworbenen A. Ltd .- Anteile mit zwei
angeblichen Angeboten für ihre B .__ LLC -Beteiligung zu rechtfertigen, von welchen sie das erste
(Angebot einer [ ... ] Gegenpartei) sogleich selbst als "nicht [ ... ] völlig unabhängig" eingestuft (KS
Rz 23) und somit als irrelevant für die Bestimmung des Fair Value der B .__ LLC-Beteiligung
erachtet habe. Bei der zweiten Offerte habe es sich angeblich um ein Angebot eines [ ... ], der im
Gegenzug Aktien eines Unternehmens von rund [Währung] [Betrag] Mio. angeboten habe,
gehandelt. Tatsächlich sei es dabei bloss um die E-Mail eines gewissen [ ... ] vom [Datum][20X1]
an die private E-Mail-Adresse von A. __ gegangen, in welcher der Verfasser eine ungefähre
Schätzung aufgrund der ihm mitgeteilten Informationen abgab. Dies sei zudem ausdrücklich unter
mehreren Vorbehalten erfolgt. Es habe sich somit nicht um ein verbindliches Angebot gehandelt.
Zudem wäre der Kaufpreis für B .__ LLC ebenfalls nicht in bar, sondern in Aktien des angeblichen
[ ... ] Erwerbers, welche zuerst im Rahmen einer Kapitalerhöhung hätten geschaffen werden
müssen, beglichen worden. Weiter hätten die so erhaltenen Aktien für zwei Jahre nicht veräussert
werden dürfen. Es habe sich bei dem angeblichen Angebot somit um einen reverse merger
gehandelt, mit welchem die Beteiligung an der B .__ LLC zu einem noch völlig unsicheren Preis,
der sich wiederum an der Wertentwicklung von B .__ LLC selbst orientiert hätte, gehandelt. Die
eingereichte angebliche Offerte habe daher nicht zur Bestimmung des Fair Value herangezogen
werden können, weshalb die X. __ die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, den IFRS-
Standard und letztlich das Kotierungsreglement verletzt habe (KA Rz 125f., Rz 178ff.).
83
Der [ ... ] PPA-Report sei sodann für dieses Verfahren irrelevant, da der vereinbarte Kaufpreis
ohnehin nur ein formell eingefügter Wert gewesen sei, der nie floss, sondern eine unter
Nahestehenden vereinbarte Zahl gewesen sei, welche mit dem tatsächlichen, wirtschaftlichen
Erwerbspreis nichts zu tun hatte. Wirtschaftlich habe vielmehr ein Tausch der B. LLC-
Beteiligung der X. _ gegen die dritte Tranche der A ._ Ltd. vorgelegen. Der [ ... ] PPA Report
☒
beschlage zudem inhaltlich die Frage der angemessenen Höhe des Fair Values überhaupt nicht.
Der von der X. __ behauptete Fair Value sei vielmehr von [ ... ] für Zwecke des PPA-Reports als
☒
Ausgangsgrösse unhinterfragt übernommen worden, und zwar allein auf der Basis des angeblichen
Kaufpreises für die dritte Tranche der A .__ Ltd .- Beteiligung ("based on the last transaction"). Er
sei somit falsch gewesen (Duplik Rz 12-14).
84
Es gehe bei einem PPA- Bericht, wie der Titel zeige, generell um die Zuweisung des Fair Values
der Anschaffungskosten für das erworbene Unternehmen auf die Posten Goodwill und andere
übernommene Aktiven bzw. Passiven und nicht um eine Beurteilung der Angemessenheit des Fair
Values selbst. Dies habe ursprünglich auch die X. __ so gesehen, welche diesen PPA Report
☒
bereits im Sanktionsverfahren eingebracht hatte (Beilage 2 zur klägerischen Stellungnahme vom
[Datum][20X2], KA Beilage 19 S. 3). Dies habe sie dort aber gerade nicht zur Begründung der
Höhe des Fair Values der A .__ Ltd .- Anteile, sondern zum Nachweis des ausgewiesenen
Goodwills getan. Entsprechend seien dem Papier denn auch weder Überlegungen zur Verifikation
des Kaufpreises noch Aussagen darüber zu entnehmen, weshalb der Kaufpreis zulässigerweise als
Grundlage für den Fair Value verwendet werden könne. Der Bericht habe den Kaufpreis und den
darauf basierenden Fair Value vielmehr unhinterfragt als gegeben vorausgesetzt (Replik Beilage
5, S. 4). Im begleitenden Disclaimer werde von [ ... ] zudem spezifisch darauf hingewiesen, dass
der Verfasser an gewisse Annahmen seiner Auftraggeberschaft (d.h. der X. _ ) gebunden war
☒
(Replik Beilage 5, S. 19). Dazu habe auch der umstrittene Fair Value der dritten Tranche der
A .__ Ltd .- Anteile gehört. Daher sei der PPA-Bericht von [ ... ] für das vorliegende Verfahren
wertlos (Duplik Rz 15-18).
85
Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Revisionsstelle nach Prüfung des [ ... ] PPA Reports keine
Anpassung der darin aufgeführten Werte verlangt habe und dass dadurch der bei der Bilanzierung
des Erwerbs der A .__ Ltd .- Beteiligung zu Grunde gelegte Fair Value nachgewiesen sei, da die
Höhe des Fair Values gar nicht das Thema dieses Reports gewesen sei. Entsprechend könne sich
aus der angeblichen Prüfung dieses Berichts durch die Revisionsstelle keine relevante Aussage
über die Angemessenheit des Fair Values der dritten Tranche der A .__ Ltd .- Beteiligung ergeben
(Duplik Rz 19-21).
86
Die Revisionsstelle habe das Verhalten der X.
☒
in diesem Zusammenhang nicht nur nicht
genehmigt, sondern ausdrücklich gerügt, indem sie festgestellt hatte, dass der "Kauf der
zusätzlichen A. Ltd .- Aktien bzw. der Wert der erworbenen Aktien nicht korrekt verbucht" und
die "Komplexität im Zusammenhang mit dem Kauf der zusätzlichen Aktien an der A. Ltd.
unterschätzt" worden seien. Weiter habe die Revisionsstelle festgestellt, dass die von der X.
☒
angewandten Bewertungsmethoden "nicht für den Zweck (IFRS 3) geeignet" und die angewandten
Methoden "zum Teil anderen Experten nicht bekannt" gewesen seien (Duplik Rz 22).
d. Das Schiedsgericht
87
Wie vorstehend (Rz 61-67) dargelegt wurde, waren die X. und C. Ltd. nicht als
unabhängige, sondern als nahestehende Parteien i.S.v. IAS 24 einzustufen. Aus diesem Grund
stellten die Aktientransaktionen zwischen diesen beiden Parteien keine gewöhnlichen
Markttransaktionen dar. Aus den zwischen der X. und C. Ltd. vereinbarten
☒
Transaktionspreisen kann daher nicht direkt auf das Vorliegen eines Fair Value i.S.v. IFRS 13
geschlossen werden. Es liegen somit keine Inputfaktoren der Stufen 1 und 2 entsprechende
Markttransaktionen vor (IFRS 13, insbesondere IFRS 13.72, 13.76 und 13.81). Der Fair Value ist
somit vorliegend für die A .__ Ltd .- Transaktion vom [Datum] [20X1] zu eruieren.
88
Laut IFRS 3.18f. sowie IFRS 3.37f. sind erworbene Vermögenswerte, darunter auch
Gesellschaften, Geschäftsbetriebe oder Aktien, zum beizulegenden Zeitwert zum
Erwerbszeitpunkt zu bewerten. Dieser entsprich laut IFRS 13.9 demjenigen Preis, welcher in
einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den
Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt
würde, wobei davon ausgegangen wird, dass die jeweiligen Marktteilnehmer in ihrem besten
wirtschaftlichen Interesse handeln (IFRS 13.22).
89 Im Shareholders Agreement vom [Datum] [20X1] vereinbarten die X. _ und C .__ Ltd. einen
Kaufpreis von [Währung] [Betrag] Mio. für den Kauf von [zweistellige Zahl]% an A ._ Ltd. (KA
Beilage 23). Dieser ist jedoch unbestrittenermassen nie geflossen, sondern wurde gemäss dem
genannten Vertrag zunächst als Darlehen bis Ende [20X2] stehen gelassen und wenige Tage später,
am [Datum] [20X2], mit einem, diesmal von C .__ Ltd. der X. __ am selben Datum für den
☒
Verkauf von [hohe zweistellige Zahl]% der Aktien von B .__ LLC gewährten Darlehen von
[Währung] [Betrag] Mio. verrechnet (KA Beilagen 24 und 20).
90
Die beiden Kaufverträge sind inhaltlich sowie von der Darstellung her sehr ähnlich und enthalten
weitgehend identische Konditionen (insbesondere ähnlicher Transaktionspreis, identische
Darlehenskonditionen, Pfandrecht), obschon die eine Transaktion (A ._ Ltd.) dem Recht der [ ... ]
und die andere (B .__ LLC) [ ... ] Recht unterstellt wurde. Beide Verträge, welche mit 4 Seiten
Umfang für Transaktionen dieses Ausmasses sehr knappgehalten waren, wurden als Shareholders
Agreement betitelt, obwohl der wesentliche Teil der Vereinbarung im Kauf von Aktien bestand und
wenig mit einem Aktionärsbindungsvertrag gemeinsam hat. Der Kaufvertragsteil der beiden
Verträge wurde in den "Whereas"-Klauseln, also den normalerweise nicht bindenden
Vorbemerkungen, auf knapp einer Seite festgehalten. Die weiteren Bestimmungen dieser Verträge,
insbesondere diejenigen bezüglich Struktur der verkauften Gesellschaften (jeweils Ziff. 2 und 3),
ergeben innerhalb eines Aktienkaufvertrages keinen Sinn. Ziff. 2 und 3 beziehen sich auf
A .__ Ltd. respektive B .__ LLC und erwecken den Eindruck, dass diese Gesellschaften noch zu
gründen seien. All dies lässt darauf schliessen, dass es sich bei den beiden Transaktionen nicht um
"geordnete Geschäftsvorfälle zwischen Marktteilnehmern" gemäss IFRS 13.9. handelte.
91
Die X. wiederholte zwar stets, dass es sich dabei um getrennte Geschäfte handelte, welche
nicht voneinander abhängig oder bedingt gewesen waren, und dass die entsprechenden Preise unter
unabhängigen Marktteilnehmern separat - wenn auch etwa zeitgleich - ausgehandelt wurden. Der
Verhandlungsführer, CEO und VRP der X. _ ,A. _ , sagte anlässlich seiner Beweisaussage aus,
☒
dass die zeitliche Nähe der beiden Verträge zufällig sei und es für ihn durchaus üblich sei,
Transaktionen in dieser Grössenordnung mit knappen Verträgen zu besiegeln. Dass die Verträge,
wie bei cross-border-Aktienverkäufen in [ ... ] Millionenhöhe eigentlich zu erwarten wäre,
keinerlei Zusicherungen (Representations & Warranties) enthielten, war seiner Aussage nach
ebenfalls nicht unüblich, habe C .__ Ltd. doch eine Due Diligence durchgeführt und es seien
"ordnerweise Unterlagen diskutiert und übergeben worden". Es seien immer auch Anwälte
konsultiert worden, er wisse aber nicht mehr welche. Zudem habe eine Revision der B ._ LLC
durch eine [ ... ] Revisionsgesellschaft vorgelegen, welche von den Revisoren der X.
☒
angeschaut worden sei. Diese Behauptungen sind unspezifiziert und insgesamt nicht glaubhaft. A.
vermochte diese nicht näher zu untermauern. Es liegen auch keine Dokumente vor, welche
eigentlich existieren müssten und seine Aussagen belegen könnten. A. _ erinnerte sich zudem
nicht, wer die Verträge verfasst hatte, welche zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt
wurden, mit denen keine der beiden Parteien näher vertraut war. Vermutlich sei es " F. __ oder
sein Sekretariat" gewesen. Ebenso wenig vermochte er sich daran zu erinnern, wo die
Verhandlungen bzw. die Unterzeichnung der Verträge stattgefunden hatten ("vermutlich in einem
meiner Büros in [Ort] oder [Ort]"). Der Eindruck bleibt, dass diese Verträge unsorgfältig
formuliert worden sind, weil sie keinen ernsthaften Transaktionswillen der Parteien zum Ausdruck
zu bringen hatten.
☒
92 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht enthält die Darstellung der X. __ Widersprüche: In der
☒
Klageschrift hatte sie dargelegt, die Konzession der B. LLC für [ ... ] sei für die X.
☒
angesichts der strategischen Neuausrichtung auf [ ... ] nicht mehr als strategisch wichtig erachtet
worden. Sie habe daher ihre B. LLC-Aktien verkaufen wollen, um damit die Aufstockung ihrer
Beteiligung an A .__ Ltd. zu finanzieren. Sie habe deshalb [20X1] Gespräche mit C .__ Ltd. über
den Erwerb der 3. Tranche der A. Ltd .- Beteiligung in der Hoffnung eingeleitet, mit der
Aufstockung ihrer bestehenden A .__ Ltd .- Beteiligung vom [ ... ] und der [ ... ] in [Ort] zu
profitieren, und den generierten Cash Flow in das [ ... ] investieren zu können. Der geschilderte
Hintergrund ist jedoch nicht plausibel. Es entbehrt der kaufmännischen Logik, wenn eine
Gesellschaft einen non-core Geschäftsbereich (vorliegend [ ... ]/B .__ LLC) abstossen will, um mit
dem Erlös ihr core business auszubauen ([ ... ]/A .__ Ltd.), dabei aber nicht zuerst oder zumindest
gleichzeitig das ungewollte Geschäft abstösst. Vorliegend erfolgte der Erwerb der 3. A ._ Ltd .-
Tranche am [Datum] [20X1] gemäss Darstellung der X. __ bevor sie die angeblich ungewollte
☒
B. LLC-Beteiligung als Finanzierungsquelle abgestossen hatte, was A. anlässlich seiner
Beweisaussage ausdrücklich bestätigte ("Zuerst erfolgte der Kauf von A .__ Ltd., dann besprach
man den Verkauf von B .__ LLC"). Diese Darstellung ist nicht somit glaubwürdig.
93
Sodann versuchte die X. schliesslich den Fair Value durch den mit der Replik eingereichten
☒
[ ... ] PPA Report vom [Datum] [20X2] (Replik Beilage 5) zu untermauern, welcher den Kaufpreis
für A .__ Ltd. nachträglich als Fair Value bestätigt habe, was auch einer Überprüfung durch die
damalige Revisionsstelle der X. __ , [ ... ], unter Beizug eines anerkannten Experten standgehalten
☒
habe. Doch auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen: In dem [ ... ] PPA Report wird
nämlich gar keine Überprüfung der Höhe des Fair Value vorgenommen, sondern dieser wurde von
[ ... ] anhand der von der X. _ erhaltenen Angaben zum Kaufpreis ungeprüft übernommen. Dem
☒
Report sind daher auch keine Überlegungen oder Feststellungen zum Kaufpreis der 3. Tranche von
A .__ Ltd. und/oder B .__ LLC zu entnehmen. Dies ist, wie die Beklagte richtig aufzeigt, auch
nicht Sinn eines PPA-Reports, mittels welchem gemäss den gängigen Revisorenstandards im
Nachgang zu einer abgeschlossenen Transaktion ein bezahlter Kaufpreis verschiedenen Goodwill-
Positionen zugeordnet werden soll.
94 Auch der Umstand, dass [ ... ] in ihrem Schreiben an den Verwaltungsrat der X. _ vom [Datum]
☒
[20X2] (KA Beilage 12 Ziff. 3.3) festhielt, dass sie zu den Werten, welche die X. __ hinsichtlich
☒
A. Ltd. in ihrer Konzernrechnung verwendet habe, "einen anerkannten Experten für die
Prüfung des Kaufwertes der [ ... ]lizenzen in [Land] beigezogen" habe und dass die entsprechenden
Werte "nach der Prüfung durch [ ... ] nicht angepasst werden mussten", vermag den Fair Value
nicht zu begründen. [ ... ] selbst hielt nämlich in dem besagten Schreiben unter anderem fest, dass
die Bewertungsmethoden von [ ... ] sowohl für die Sacheinlagen als auch die [ ... ]lizenzen "nicht
immer für den Zweck von IFRS 3 geeignet und zum Teil anderen Experten unbekannt" seien. Der
[ ... ] PPA Report sei zudem "sehr kurz und knapp gehalten und es fehlten z. T. Informationen zu
den Annahmen und Bewertungsmethoden sowie ausreichende Erläuterungen zu den
Schlussfolgerungen[,] etc." (KA Beilage 12 Ziff. 3.3). Das Management und das Finanzteam der
X.
☒
hätten zudem die Komplexität und den buchhalterischen Aufwand unterschätzt, zu spät
adressiert und den Erwerb der zusätzlichen A. Ltd .- Aktien nicht korrekt verbucht (KA Beilage
12 Ziff. 3.2). Zudem warnte [ ... ] in dem Schreiben die X. _ sogar vor "Untersuchungen durch
die SIX" und "verärgerten Aktionären" und legte der X. anhand der festgestellten
☒ ☒
Transaktionen mit verbundenen Gesellschaften und nahestehenden Personen nahe, in Zukunft
Transaktionen besser zu dokumentieren und offenzulegen, inwiefern diese zu üblichen
Marktkonditionen abgewickelt wurden. Schliesslich empfahl [ ... ] der X. __ in Zukunft
☒
"rechtzeitig einen geeigneten Management Experten und ein gutes Gutachten" zu bestimmen (KA
Beilage 12 Ziff. 3.2 a.E und 4). Was [ ... ] trotz all dieser Rügen und Hinweise veranlasst hat
festzuhalten, dass die Werte in den Abschlüssen nicht anzupassen sind, bleibt mangels
entsprechender Begründung im besagten Schreiben allerdings offen, ebenso die Frage, um wen es
sich bei dem von [ ... ] zur Überprüfung des [ ... ]-Gutachtens beigezogenen "anerkannten
Experten" handelte und was dessen Erkenntnisse und Methoden waren (KA Beilage 12 Ziff. 3.2).
Aus all diesen Gründen vermag daher auch das Schreiben von [ ... ] an den Verwaltungsrat vom
[Datum] [20X2] nicht den Fair Value der A ._ Ltd .- Bewertung nachträglich zu begründen.
95
Die X. _ vermag somit nicht durchzudringen mit ihrer Darstellung, wonach es sich bei beiden
Transaktionen um ökonomisch sinnvolle, unabhängige Geschäfte at arm's length gehandelt habe
bzw. dass der mittels Darlehen verrechnete Kaufpreis von [Währung] [Betrag] Mio. für die 3.
A .__ Ltd .- Tranche das Ergebnis von Verhandlungen war, welche im Rahmen eines geordneten
Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern in einer derartigen Transaktion üblicherweise
stattfinden würden. Das Schiedsgericht teilt die Einschätzung dieser Verletzung der
Rechnungslegungsstandards im Sanktionsentscheid (Sanktionsentscheid Rz 37-49) und die daraus
sich ergebende ungenügende Fair Value Bewertung der A .__ Ltd.
☒
96
Das Schiedsgericht ist zudem mit der Sanktionskommission einig, dass es sich beim Erwerb der
3. A. Ltd .- Tranche [20X1] wirtschaftlich um einen Tausch, nicht einen Kauf gehandelt hatte.
Die übertragene Gegenleistung, die [zweistellige Zahl]%-Beteiligung an B .__ LLC, wäre daher
gemäss den Vorgaben von IFRS 3.18f. bzw. IFRS 3.37f. zum Fair Value im Erwerbszeitpunkt zu
bewerten gewesen. Dies tat die X. __ jedoch nicht.
97 Daran ändert auch die Argumentation der X. _ , wonach der [20X1] bezahlte Preis von
☒
[Währung] [Betrag] pro A .__ Ltd .- Aktie, im Gegensatz zu den [20X0 - 4 Jahre] bei der ersten
Tranche bezahlten [Währung] [Betrag] gerechtfertigt gewesen seien (KS Rz 20; KA Beilage 233)
und auf den Erkenntnissen des Bewertungsgutachtens von [ ... ] vom [Datum] [20X1] beruht
hätten, nichts, denn die X. __ reichte keine Belege ein (es liegen weder der Kaufvertrag für die
erste A .__ Ltd .- Tranche aus dem Jahr [20X0 - 4 Jahre] noch das genannte Gutachten von [ ... ]
vom [Datum] [20X1] bei den Akten), welche nahelegen - geschweige denn nachweisen - würden,
dass der Kauf der 3. A .__ Ltd .- Tranche im [Monat] [20X1] unter unabhängigen Marktteilnehmern
stattgefunden und dem Fair Value gemäss den Vorgaben von IFRS 13 entsprochen habe.
98 Die X. _ argumentiert sodann, dass die Bewertung der B .__ LLC ohnehin den Anforderungen
☒
von IFRS 3.37f. an den Wert der übertragenen Gegenleistung für die 3. A .__ Ltd .- Tranche
entsprochen habe und dass die Gegenleistung in Übereinstimmung mit dem beizulegenden
Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet worden sei (KS Rz 22). Sie will dies mit dem Vorliegen
von zwei Drittofferten belegen. Die unbelegte erste Offerte, angeblich von einer nicht näher
bezeichneten [ ... ] Partei, sei allerdings verworfen worden (KS Rz 23). Bei der zweiten Offerte
habe es sich angeblich um ein Angebot eines [ ... ]konzerns, der im Gegenzug Aktien eines
Unternehmens von rund [Währung] [Betrag] Mio. angeboten habe, gehandelt. Zu diesem Angebot
liegt allerdings bloss eine kurze E-Mail eines gewissen, hinsichtlich Unternehmen und Funktion
nicht näher identifizierbaren, [ ... ] vom [Datum] [20X1] an die private E-Mail-Adresse von A.
vor, in welcher der Verfasser eine ungefähre Schätzung "der [ ... ]" (ohne nähere Bezeichnung)
aufgrund der ihm mitgeteilten Informationen abgab (KS Beilage 5). Diese erfolgte ausdrücklich
unter mehreren Vorbehalten und unterlag zudem einer monatelangen Due Diligence durch [ ... ],
Revisoren und Anwälte und wäre von den Aktionären des angeblichen Interessenten zu
genehmigen gewesen. Sollte es dazu kommen, wäre allerdings der entsprechende Kaufpreis für
B .__ LLC nicht in bar, sondern in Aktien des angeblichen [ ... ] Erwerbers, welche zuerst im
Rahmen einer Kapitalerhöhung hätten geschaffen werden müssen und während zweier Jahre
gesperrt gewesen wären, beglichen worden.
99
Dieses Angebot, sofern es überhaupt real existierte, ist als nicht bindend einzustufen und zu
qualifizieren. Es ist daher, entgegen der Behauptung der X. _ , nicht als Nachweis aus
☒
Markttransaktionen für den mit C. Ltd. vereinbarten Preis verwendbar. Dies bestätigte sogar
der VRP und CEO der X.
☒
A.
, selbst, indem er in seiner Beweisaussage den Wert des [ ... ]
>
3 Im Aktienkaufvertrag (KA Beilage 23, Whereas-Klausel C) wird der Preis mit [Währung] [Betrag] angegeben, in
der Klagschrift mit [Währung] [Betrag] (Rz 20). Die widersprüchliche Darstellung der X. _ ist für die Beurteilung
der Transaktion für das Schiedsgericht nicht relevant.
Angebots quasi als "non valeur" bezeichnete, an welchem er aufgrund der ungewissen
Entwicklung der erhaltenen [ ... ] Aktien nicht interessiert gewesen sei. Die Transaktion mit
C. Ltd. sei "sicherer" gewesen.
100 Aus all den genannten Gründen kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass bezüglich der
A .__ Ltd .- Transaktion im [Monat] [20X1] kein Fair Value der Gegenleistung in Form der
Beteiligung von [hohe zweistellige Zahl]% an B .__ LLC (plus Option für den Rest),
nachgewiesen ist, der die Bewertung der A .__ Ltd. in der Bilanz stützen könnte.
101 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Schiedsgericht die Beurteilung der in Ziff.
1(a)(i) des Dispositivs des Sanktionsentscheids erkannten Verfehlungen durch die Vorinstanz teilt.
3. Unzulässige lineare Hochrechnung der Minderheitsanteile der A .__ Ltd.
(Sanktionsentscheid Rz 52-55)
a.
Die Vorinstanz
102 Die Vorinstanz wirft der X. __ vor, zur Bestimmung des Fair Values der Minderheitsanteile an
A. Ltd. den - ebenfalls falsch errechneten - Fair Value für die dritte Tranche der A .__ Ltd .-
Anteile linear auf die Minderheitsbeteiligung von [zweistellige Zahl]% hochgerechnet zu haben.
Bei Akquisitionen seien jedoch gemäss IFRS 3.19 Minderheitsanteile entweder zum Fair Value zu
bewerten oder zum entsprechenden Anteil am identifizierten Nettovermögen des erworbenen
Unternehmens (Sanktionsentscheid Rz 52).
103 Laut IFRS 3B45 können der Fair Value der Anteile des Erwerbers sowie jener der
Minderheitsanteile voneinander abweichen, da ein Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung einen
Auf- bzw. Abschlag für die Beherrschung (Kontrollprämie) berücksichtigen würde. Auch IFRS
13.69 verlange explizit, dass die für die Fair Value Bewertung verwendeten Eingangsparameter
denen entsprächen, welche auch Marktteilnehmende berücksichtigen würden (Sanktionsentscheid
Rz 52).
104 Nach den Angaben der X. __ habe sie die Minderheitsanteile im Rahmen des Erwerbs von
A. Ltd. anhand des Fair Value von A. Ltd. i.S.v. IFRS 3.19(a) berechnet. Diese im IFRS-
Jahresabschluss [20X1] vorgenommene Offenlegung, wonach die Minderheitsanteile zum
entsprechenden Anteil am identifizierten Nettovermögen der A. Ltd. und nicht anhand eines
Fair Value bestimmt wurden, sei jedoch falsch. Bei dieser Bewertung habe die X. den
Kaufpreis von [Währung] [Betrag] Mio. für die [zweistellige Zahl]%-Anteile fälschlicherweise als
Fair Value angenommen, linear auf 100% hochgerechnet und diesen Wert als Fair Value der
A .__ Ltd. als Ganzes (i.S.v. IFRS 3.19a) angesetzt. Von diesem 100%-Wert von A .__ Ltd. habe
sie dann die [zweistellige Zahl]% Minderheitsanteile berechnet, sowohl im IFRS-
Halbjahresabschluss [20X1] als auch im IFRS-Jahresabschluss [20X1]. Diese lineare
Hochrechnung ignoriere die Kontrollprämie, die in aller Regel ein unabhängiger
Marktteilnehmender bezahle, wenn die Beherrschung über ein Unternehmen erworben werde.
Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da die X. _ nach der Transaktion die A .__ Ltd. mit einem
Anteil von [zweistellige Zahl]% beherrscht habe. Weder die X. __ noch die Gutachterin [ ... ]
hätten dies bedacht (Sanktionsentscheid Rz. 53).
105 Eine lineare Hochrechnung ohne Berücksichtigung einer Kontrollprämie bzw. ohne
Dokumentation, weshalb eine solche nicht relevant sein solle, widerspreche jedoch den Vorgaben
von IFRS 3B45 i.V.m. IFRS 13.61 ff. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass ohnehin bereits
der in der linearen Hochrechnung verwendete Kaufpreis von [Währung] [Betrag] Mio. nach den
Erwägungen der Vorinstanz nicht als Fair Value nachgewiesen sei (Sanktionsentscheid Rz. 54).
b. Die X.
106 Die X.
☒
führt zum Vorwurf der unzulässigen Hochrechnung zur Berechnung der
Minderheitsbeteiligung aus, dass, selbst wenn IFRS anwendbar wäre, was sie bestreitet,
festzuhalten sei, dass eine Kontrollprämie für einen beherrschenden Anteil nicht immer zu
bezahlen sei. Die Bestimmung von IFRS 3.B45 sei nicht immer relevant und jede Transaktion sei
auf der Grundlage ihrer spezifischen Umstände zu bewerten (KS Rz 26). Vorliegend habe der
Aktienkaufvertrag vom [Datum] [20X1] der X. __ eine Option eingeräumt, die es ihr ermöglicht
habe, bis zu [hohe zweistellige Zahl]% der Aktien an der A ._ Ltd .- Gruppe von C ._ Ltd. zu
ungefähr dem gleichen Preis pro Aktie zu erwerben, wie er dem um die Wertverminderung
reduzierten Preis der ersten Tranche entsprach und welcher auch für die Bestimmung des Preises
der dritten Tranche herangezogen worden sei. Unter diesen Umständen den Minderheitsanteilen
einen geringeren Wert beizumessen, als er sich aus der linearen Hochrechnung des Kaufpreises
gemäss dem Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] ergab, wäre nicht sachgerecht gewesen. Vielmehr
wäre es bei dieser Konstellation widersprüchlich gewesen, die Minderheitsanteile zu einem
anderen Wert zu bilanzieren als er bei der Ausübung der Option durch die X. _ gegolten habe
(Replik Rz 66f.).
c. Die Beklagte
107 Die Beklagte führt zur linearen Hochrechnung des Kaufpreises für die Bestimmung des Fair
Values der Minderheitsanteile aus, die Verwendung des falschen Fair Values der dritten Tranche
der A. Ltd .- Anteile zur Bestimmung des Fair Value der Minderheitsanteile an A. Ltd. sei
falsch und widerspreche den Anforderungen von IFRS 13 an die Ermittlung eines Fair Values. Mit
ihrer linearen Hochrechnung des falschen Fair Values der dritten Tranche der A. Ltd .- Anteile
im Betrag von [Währung] [Betrag] Mio. habe die X. _ ignoriert, dass dieser (vermeintliche)
Kaufpreis eine Kontrollprämie (die X. _ erlangte damit [zweistellige Zahl]% von A .__ Ltd.)
enthalten könnte. Auch habe sie in ihren Abschlüssen nicht dokumentiert, weshalb die
Berücksichtigung einer Kontrollprämie in diesem Fall nicht erforderlich gewesen sein solle. Damit
habe sie die Vorgaben von IFRS 3.B45 i.V.m. IFRS 13.61 ff. verletzt. Entgegen der klägerischen
Behauptung, dass nur manchmal eine Kontrollprämie für einen beherrschenden Anteil bezahlt
werde, sei anerkannt, dass ein solcher Aufschlag für die Erlangung der Beherrschung über eine
Gesellschaft die Regel sei, und nicht die Ausnahme (KA Rz 193-195).
108 Ob die der X. __ im Aktienkaufvertrag vom [Datum] [20X1] eingeräumte Option zum Kauf
☒
weiterer A .__ Ltd .- Anteile vergütet wurde oder nicht, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht
relevant. Denn mit diesem Vertrag habe die X. _ bereits die Kontrolle ([zweistellige Zahl]%)
über A .__ Ltd. erhalten, sodass zumindest die Prüfung, ob die vereinbarte Vergütung eine
Kontrollprämie i.S.v. IFRS 3.B45 enthalte, angezeigt gewesen wäre (KA Rz 196).
d. Das Schiedsgericht
109 Da nach den vorstehenden Erwägungen erstellt ist, dass der Kaufpreis für die 3. A .__ Ltd .-
Tranche nicht dem Fair Value entsprach (vgl. Rz 88-102), konnte dieser Kaufpreis auch nicht als
Basis für die Hochrechnung zur Bestimmung des Fair Values der Minderheitsanteile an A ._ Ltd.
verwendet werden. Dabei hat die X. __ ausserdem nicht berücksichtigt, dass dieser Kaufpreis
☒
eine Kontrollprämie enthalten könnte und sie verstiess damit gegen die Vorgaben von IFRS 3.B45
i.V.m. IFRS 13.61ff. Die entsprechende Bilanzierung im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und
im IFRS-Jahresabschluss der X. _ ist daher falsch.
110 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Schiedsgericht die Beurteilung der in Ziff.
1(a)(ii) des Dispositivs des Sanktionsentscheids erkannten Verfehlungen durch die Vorinstanz teilt.
4. A .__ Ltd .- Goodwill aus zukünftigem wirtschaftlichem Nutzen (Sanktionsentscheid Rz
56-70)
a. Die Vorinstanz
111 Die Vorinstanz zeigt zunächst auf, dass Goodwill gemäss IFRS 3.32 vereinfacht aus der
übertragenen Gegenleistung plus den Minderheitsanteilen und dem Erfolg aus der Neubewertung
der bisher gehaltenen Anteile am erworbenen Unternehmen, abzüglich dem Fair Value des
erworbenen Nettovermögens bestehe. IFRS 3 Anhang A definiere Goodwill als "Vermögenswert,
der künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus anderen bei einem Unternehmenszusammenschluss
erworbenen Vermögenswerten darstellt, die nicht einzeln identifiziert und separat angesetzt
werden". Als Beispiel für einen nicht aktivierbaren Wert, der dem Erwerber zukünftigen
wirtschaftlichen Nutzen bringe und der dem Goodwill zugeordnet werde, nenne IFRS 3B37 das
Bestehen einer Belegschaft. Die Faktoren, welche zur Erfassung des Goodwills führen, seien
gemäss IFRS 3B64(e) qualitativ im Anhang zu beschreiben und müssten entsprechend bekannt
sein (Sanktionsentscheid Rz. 56-57).
112 Die Vorinstanz hält sodann fest, die X. _ habe im IFRS-Jahresabschluss [20X1] in Anmerkung
[ ... ] offengelegt, dass der A ._ Ltd .- Goodwill [Währung] [Betrag] Mio. betrage und primär auf
zwei Faktoren zurückzuführen sei: Die Fähigkeiten und Erfahrungen des übernommenen
Managements und der übernommenen Angestellten einerseits sowie das langfristige
Marktpotential in [ ... ] andererseits (Sanktionsentscheid Rz 59; KS Beilage 9). Die Berechnung
des Goodwills sei zwar technisch den Vorgaben von IFRS 3.32 gefolgt, habe jedoch den
ungenügend festgestellten Fair Value der übertragenen Gegenleistung sowie die unzulässige
lineare Hochrechnung zur Feststellung des Fair Values der Minderheitsanteile und der vor der
Akquisition bereits gehaltenen A .__ Ltd .- Anteile miteingeschlossen (Sanktionsentscheid Rz 58).
113 Als Folgefehler sei die nach IFRS 3.32(a)(i) zur Bestimmung des Goodwills benötigte übertragene
Gegenleistung nicht sachgerecht erstellt, da einerseits der im Kaufvertrag festgehaltene Preis von
[Währung] [Betrag] Mio. nicht aus einer Transaktion unter unabhängigen Marktteilnehmenden zu
Marktkonditionen resultierte und somit keinen Fair Value gemäss den Vorgaben in IFRS 13
darstelle und andererseits bei einem Tauschgeschäft die abgegebene Tochtergesellschaft
B .__ LLC zum Fair Value zu bewerten gewesen wäre. Als Folge könne keine den Vorgaben von
IFRS 3 entsprechende Bestimmung des Goodwills für den Unternehmenserwerb vorgenommen
werden. Daher sei der angesetzte Wert für den A ._ Ltd .- Goodwill von [Währung] [Betrag] Mio.
im konsolidierten Jahresabschluss [20X1] bzw. von [Währung] [Betrag] Mio. im Halbjahres-
Abschluss [20X1] nicht belegt und hätte aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie der
erhaltenen Informationen und Erläuterungen von der X. _ im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1]
sowie im IFRS-Jahresabschluss [20X1] nicht erfasst werden dürfen (Sanktionsentscheid Rz 51).
114 Im Übrigen habe sich der erste Faktor, die Fähigkeiten und Erfahrungen des übernommenen
Managements und der übernommenen Angestellten, insbesondere auf das Senior Management und
die Gründer der F. __ Ltd., der in [Land] operativen Gesellschaft von A .__ Ltd., nämlich B.
als CEO und C. __ als CTO, bezogen. Ansonsten habe die X. __ keine weiteren Personen oder
Angestellte von A .__ Ltd. oder ihrer Tochtergesellschaften genannt, welche für diesen Goodwill-
Faktor relevant wären. Die Übernahme des Senior Managements, die im vorliegenden Fall auch
die Gründer der operativen Gesellschaft F. __ Ltd. seien, könne gemäss der Vorinstanz zwar
grundsätzlich durchaus als relevanter Faktor für den Goodwill angesehen werden. Da allerdings
beide B. __ und C. __ bereits seit [20X0 - 4 Jahre] Teil des Managements der X. _ waren, B.
☒
als COO und C. __ als CTO, habe die X. __ bereits seit mindestens [20X0 - 4 Jahre] deren
☒
Fähigkeiten und Erfahrungen genutzt. Daher entstehe durch die Übernahme des Senior
Managements der F. _ Ltd. kein künftiger wirtschaftlicher Nutzen, von dem die X. _ nicht
☒
bereits profitiert habe. Somit sei dieser Faktor als Begründung für den A .__ Ltd .- Goodwill i.S.v.
3B46(e) ungenügend (Sanktionsentscheid Rz 60-62).
115 Hinsichtlich des zweiten Faktors, Marktpotential [ ... ], habe die X. __ ausschliesslich mit den
☒
langfristigen Perspektiven des Rohstoffs [ ... ] sowie der [ ... ]preisentwicklung argumentiert. Das
im Geschäftsbericht als Goodwill-Faktor offengelegte [ ... ]vorkommen und -marktpotenzial in
[Land] sei von der X. __ in ihren Stellungnahmen im Vorverfahren hingegen überhaupt nicht
☒
mehr erwähnt worden (Sanktionsentscheid Rz 63).
116 Die Vorinstanz hält weiter fest, dass für das Abrufen des Marktpotentials von [ ... ] zwingend
Lizenzen notwendig seien, um künftigen wirtschaftlichen Nutzen generieren zu können. Der
mittels der von der X. __ erwähnten zwei Lizenzen abrufbare zukünftige wirtschaftliche Nutzen
sei allerdings in den immateriellen Vermögenswerten für die Konzessionen über insgesamt
[Währung] [Betrag] Mio. im IFRS-Jahresabschluss [20X1] bereits entsprechend berücksichtigt
(siehe KS Beilage 9 Anm. 7). Die Bewertung dieser Lizenzen entspreche dabei den durch die von
der X. __ bestellten Gutachter [ ... ] festgestellten Werten, welche die geschätzten [ ... ]vorkommen
☒ ☒
und die erwarteten [ ... ]preise berücksichtigten (Sanktionsentscheid Rz 65).
117 Das Marktpotential der F. __ Ltd. [ ... ]produktion sei somit in den erwähnten Lizenzen in den
klägerischen Abschlüssen bereits vollständig berücksichtigt. Ein darüberhinausgehendes
Marktpotential des [ ... ] sei mangels Haltens der entsprechend notwendigen Lizenzen bzw. durch
Sachanlagen oder aktivierbare immaterielle Vermögenswerte, beispielsweise Verträge, nicht
möglich. Während die Sachanlagen durch das [ ... ]-Gutachten per Erwerbszeitpunkt bewertet
worden seien, habe die X. __ keine immateriellen Vermögenswerte aus [ ... ]produktion für Dritte
☒
aktiviert (Sanktionsentscheid Rz 66).
118 Es stehe somit fest, dass die von der X. __ offengelegten und verteidigten Faktoren für den
A. Ltd .- Goodwill für diese keinen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen belegten, der nicht
gegebenenfalls in anderen Vermögenswerten zu aktivieren sei. Die Erfassung von Goodwill aus
der Akquisition der A. Ltd. als Tochtergesellschaft durch die X. sei somit nicht zu
☒
rechtfertigen und der im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] bzw. dem IFRS-Jahresabschluss
[20X1] erfasste A .__ Ltd .- Goodwill erfülle die Definition gemäss IFRS 3 Anhang A nicht
☒
(Sanktionsentscheid Rz 70).
b. Die X.
☒
119 Die X. __ bestreitet, dass ihre Erfassung des Goodwills aus der Akquisition von A .__ Ltd. in
☒
ihrem Halbjahresabschluss bzw. dem Jahresabschluss [20X1] ungerechtfertigt war und nicht den
Vorgaben von IFRS 3 Anhang A entsprochen habe. Hierzu verweist sie zunächst erneut auf ihre
Argumente, wonach der Fair Value für die übertragene Gegenleistung der A .__ Ltd .- Anteile
korrekt bewertet worden und die lineare Hochrechnung zur Feststellung des Fair Value der
Minderheitsanteile zulässig gewesen sei (KS Rz 28; Replik Rz 68ff.).
120
20 Ebenso zulässig sei die Rückführung des Goodwills auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des
übernommenen Managements (B. _ und C. _ ) und der übernommenen Angestellten einerseits
sowie auf das langfristige Marktpotential in [ ... ] andererseits gewesen. Die B. _ und C.
hätten über einen enormen Wissens- und Erfahrungsschatz in der Verarbeitung von [ ... ] verfügt
und in [Land] für F. __ Ltd. über Jahre ein starkes lokales Team aufgebaut. Zudem sei F. __ Ltd.
eine der wenigen Gesellschaften, welche in [Land] über die erforderlichen Bewilligungen und
Konzessionen verfüge, um eine [ ... ]verarbeitung legal durchzuführen (Stellungnahme der X.
im Vorverfahren vom [Datum] [20X2], KA Beilage 19, S. 4). Es sei zwar zutreffend, dass die B.
und C. __ bereits vor der Übernahme der dritten Tranche an A. Ltd. durch die X. _ für
☒
diese tätig waren, was sich aus Seite [ ... ] des Annual Reports [20X0] ergebe. Es habe sich jedoch
bei beiden lediglich um Teilpensen (KS Rz 29) gehandelt, bzw. um "external consultants" (Memo
S. 11). Mit der Übernahme der dritten A .__ Ltd .- Tranche habe sich ihre Tätigkeit für die X.
erhöht und die Bindung an diese verstärkt, was für die Bestimmung des Goodwills relevant
gewesen sei (KS Rz 29). Dies zeige auch ein Vergleich des Compensation Reports der
Jahresrechnung [20X0] mit demjenigen des Jahres [20X1]: Während C. _ und B. __ im Jahr
[20X0] je eine Basisentschädigung von [Währung] [Betrag] erhielten, betrug diese für das Jahr
[20X1] je [Währung] [Betrag]. Es sei dies die Auswirkung davon, dass sich mit der Übernahme
☒
der dritten A. Ltd .- Tranche deren Tätigkeit für die X. __ erhöhte und sich deren Bindung an
die X.
☒
verstärkte (Replik Rz 74).
121 Bezüglich des zweiten Goodwill-Faktors, [ ... ] von [ ... ] und [ ... ], verwies die X. __ auf die
☒
Ausführungen im Memo, S. 10f. Dort wird die einzige operative Tochtergesellschaft der X. _ F.
☒
Ltd. erwähnt, deren Tätigkeitsfeld im [ ... ]geschäft in [Land], welches kurz vor dem
Produktionsstadium stehe, liege. Das Businessmodell bestehe im Ankauf von [ ... ], welches
ausschliesslich auf eigene Rechnung verarbeitet und verkauft werden solle. Ein
Drittparteiengeschäft sei nicht vorgesehen gewesen (Memo, S. 11).
122 Neben dem Management (Herren B. _ und C .__ ) und den beiden [ ... ]lizenzen habe F. __ Ltd.
über Geräte ("equipment"), Arbeiter ("assembled workforce") und "know-how" verfügt. Durch die
etablierten Mitarbeiter und das entsprechende"know-how" seien Zugang und Verarbeitung des [ ... ]
langfristig gesichert, selbst im "pre-production stage", und ohne bestehende Kunden. Dies
entspreche der Definition des Goodwills in IFRS 3 Anhang 3 i.V.m. IFRS 3.B37-B40, nämlich "an
asset representing the future economic benefits arising from other assets acquired in a business
combination that are not individually identified and separately recognized". Dies gelte
insbesondere in einem komplexen lokalen Umfeld wie [Land].
123 Des Weiteren verwies die X. _ erneut auf das Gutachten von [ ... ] vom [Datum] [20X2] (Replik
☒
Beilage 5), welches die bilanzierten Werte bestätigt habe (KS Rz 29) sowie in globo auf einen
Bewertungsbericht der [ ... ] über F. _ Ltd. vom [Datum] [20X3] ("[ ... ]-Bericht"), den die X.
erstmals als Beilage 11 zur Klageschrift in das vorliegende Verfahren eingebracht hatte und
welcher "einen weiteren Einblick in den Wert des erworbenen Geschäfts und den damit
zusammenhängenden Goodwill" erlaube (KS Rz 29; Replik RZ 79). Der Inhalt des [ ... ]-Berichts
sei zwar eine indikative Bewertung der F. __ Ltd. per [Datum] [20X3], also ein Zeitpunkt nach den
im vorliegenden Verfahren strittigen Vorgängen, gewesen. Unter Berücksichtigung der seit
[Datum] bzw. [Datum] [20X1] eingetretenen Veränderungen des [ ... ]preises sowie der
voraussehbaren Verzögerung des erwarteten Produktionsniveaus, habe der [ ... ]-Bericht aber
nachträglich die Plausibilität der im Jahresabschluss [20X1] berücksichtigten Bewertung der
Beteiligung an A ._ Ltd., zu welcher die bewertete F. __ Ltd. gehörte, bestätigt (KS Rz 29).
c. Die Beklagte
124 Die Beklagte verweist auf IFRS 3.10, wonach zum Erwerbszeitpunkt die erworbenen
identifizierbaren Vermögenswerte, übernommenen Schulden und Minderheitsanteile getrennt vom
Goodwill anzusetzen seien. Sodann verweist sie wie die Vorinstanz auf IFRS 3.32, IFRS 3 Anhang
A sowie IFRS 3.B64(e) (KA Rz 197ff.). Die Beklagte weist zunächst erneut darauf hin, dass die
X .__ im Jahresabschluss [20X1] in Anmerkung [ ... ] einen A ._ Ltd .- Goodwill von [Währung]
☒
[Betrag] Mio. offengelegt hatte, wobei sie unzulässigerweise von einem falsch bestimmten Fair
Value der übertragenen Gegenleistung von [Währung] [Betrag] Mio., dem durch unzulässige
lineare Hochrechnung bestimmten Fair Value der Minderheitsanteile an A ._ Ltd. von [Währung]
[Betrag] Mio. und dem ebenfalls durch unzulässige lineare Hochrechnung bestimmten Fair Value
der zuvor von der X. _ gehaltenen A. Ltd .- Anteile von [Währung] [Betrag] Mio.
☒
ausgegangen sei (vgl. KS Beilage 9). Auch im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] habe die X.
☒
einen falsch ermittelten A .__ Ltd .- Goodwill von [Währung] [Betrag] Mio. offengelegt, da bereits
für diesen Abschluss der Goodwill mittels unzulässiger Hochrechnungen eines falsch ermittelten
Fair Values berechnet worden sei (vgl. KS Beilage 10). Dadurch habe sie IFRS 3, insb. IFRS 3.32
verletzt (KA Rz 201 ff .; Duplik Rz 135).
125 Des Weiteren habe die X. _ die zur Erfassung des Goodwills führenden Faktoren mit den
☒
Fähigkeiten und der Expertise des Managements (B. _ , CEO, und C. _ , CTO) und der
Belegschaft der A .__ Ltd. sowie dem langfristigen Marktpotenzial in der [ ... ] von
[ ... ]vorkommen in [Land] bzw. [ ... ]vorkommen in [Land] begründet. Die B ._ und C .__ hätten
jedoch gemäss den Jahresabschlüssen [20X0] und [20X1] bereits seit [20X0 - 4 Jahre] Teil des
Managements der X. __ gebildet, nämlich als COO (B. _ ) bzw. CTO (C. _ ). Da die
☒
Fähigkeiten dieser Personen der X. _ bereits vor der Akquisition der A .__ Ltd. zur Verfügung
standen, habe die Übernahme des Managements der A .__ Ltd. (bzw. ihrer Tochtergesellschaft F.
Ltd.) nicht als Faktor zur Begründung des durch die A .__ Ltd .- Akquisition erworbenen
Goodwills im Sinne eines "künftigen wirtschaftlichen Nutzens" vorgebracht werden können, da
die X. __ bereits seit [20X0 - 4 Jahre] davon profitiert habe (KA Rz 207f.).
☒ ☒
126 Das weitere Argument der X. __ , dass die B. _ und C. __ bis zur Übernahme der A .__ Ltd.
☒
nur in einem Teilpensum für die Geschäftsleitung der X.
☒
gearbeitet hätten und nun stärker an
diese gebunden werden mussten, sei nicht im Anhang des IFRS-Abschlusses [20X1] ausgewiesen
und werde von der Beklagten bestritten. Doch würde selbst dies ohnehin nicht genügen, um einen
ausgewiesenen Goodwill in Höhe von rund [Währung] [Betrag] Mio. auch nur teilweise zu
begründen (KA Rz 212f.). Ohnehin habe schliesslich die X. __ selbst in ihrer Stellungnahme vom
[Dautm] [20X3] im Vorverfahren (KA Beilage 36) ausdrücklich festgehalten, dass dem
Management und den Arbeitskräften, welche grundsätzlich jederzeit austauschbar seien, weder ein
bestimmter Goodwill-Betrag noch ein immaterieller Wert zugeordnet worden sei (Duplik Rz 141).
127 Zum weiteren Goodwill-Faktor, dem Potenzial der [ ... ]vorkommen, weist die Beklagte zunächst
darauf hin, dass die X. __ in ihren Stellungnahmen im Vorverfahren vom [Datum] [20X2] (KA
☒
Beilage 19) bzw. vom [Datum] [20X3] (KA Beilage 36) selbst nicht mehr auf ein den Goodwill
begründendes Potenzial von [ ... ] (oder dem übernommenen Management und Personal) einging,
sondern sich diesbezüglich ausschliesslich auf das Marktpotenzial der F. __ Ltd .- [ ... ]produktion in
[Land] und den langfristigen Anstieg des [ ... ]preises beschränkt habe (KA Rz 214ff .; Duplik Rz
141). Der im IFRS-Jahresabschluss [20X1] ausgewiesene Goodwill bezüglich der [ ... ]vorkommen
in [Land] sei daher falsch und stelle eine Verletzung von IFRS 3.B64(e) dar (KA Rz 220).
128 Zum Marktpotential der Goldproduktion der F. __ Ltd. ausserhalb der beiden [ ... ]-Lizenzen der F.
Ltd. verweist die Beklagte auf die Erwägungen des Sanktionsentscheids (Rz 64-66), wonach
zum Abrufen des Marktpotenzials von [ ... ] weitere Lizenzen notwendig wären, um damit
künftigen wirtschaftlichen Nutzen generieren zu können. Über solche weiteren Lizenzen habe die
F. __ Ltd. jedoch nicht verfügt (KA Rz 217). Möglichkeiten zur (potenziellen) [ ... ]produktion für
Dritte hätten sich zudem nicht im Goodwill der A .__ Ltd., sondern in der Bewertung der
Sachanlagen oder in Form aktivierungsfähiger immaterieller Vermögenswerte (z.B. aus
vertraglichen Vereinbarungen) niederschlagen müssen (KA Rz 219).
129 Zudem wäre auch der Wert einer potenziellen [ ... ]produktion für Dritte nicht direkt vom [ ... ]preis
abhängig, auf dessen Anstieg die X. __ gehofft habe, sondern vielmehr von der erzielbaren Marge
(KA Rz 219). Der im IFRS-Jahresabschluss [20X1] ausgewiesene Goodwill bezüglich der
[ ... ]produktion in [Land] sei daher nicht geeignet, einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen i.S.
der Goodwill-Definition von IFRS zu begründen und stelle, ebenso wie der ausgewiesene
Goodwill zum übernommenen F. _ Ltd .- Personal, eine Verletzung von IFRS 3.B64(e) dar (KA Rz
214, 220).
130 Zu dem von der X. __ zur Begründung des Goodwills mit der Klageschrift eingereichten [ ... ]-
☒
Bericht (KS Beilage 11) hält die Beklagte fest, dieser sei irrelevant: Dessen Verfasser habe
offengelegt, dass es sich dabei nicht um eine umfassende, sondern um eine bloss indikative
Unternehmensbewertung handle, bei welcher nicht sämtliche Regeln des gewählten
Bewertungsstandards zur Anwendung gelangt seien. Bereits aus dem Disclaimer ergebe sich, dass
sämtliche Angaben, welche der Bewertung zu Grunde liegen, von der X. stammen und
☒
keinerlei Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden, wie es die üblichen Unternehmensbewertungs-
Standards vorsehen würden. Die indikative Bewertung von F. _ Ltd. durch [ ... ] bestehe insofern
bloss in einer technisch-mathematischen Ableitung des Unternehmenswerts, basierend auf
finanziellen Prognosen der X. __ selbst. Die Verfasser des Berichts hätten festgehalten, dass die
Arbeiten im Zuge der indikativen Bewertung von F. _ Ltd. sowohl in ihrem Umfang als auch in
ihrer Zielsetzung wesentlich von einem unabhängigen Expertengutachten, einer
Abschlussprüfung, einer Due Diligence oder einer ähnlichen Untersuchung, abweichen und hätten
klargestellt, dass keine "audit opinion or any other certificate or confirmation relating to the
financial statements" ausgestellt worden seien. Die X. versuche dem [ ... ]-Bericht eine
Bedeutung beizumessen, welche dessen Verfasser ausdrücklich ablehnten (KA Rz 224).
131 Zudem nenne der Bericht als Stichtag der (indikativen) Bewertung von F. _ Ltd. den [Datum]
[20X3], weshalb diese schon aus zeitlichen Gründen nicht zur Bestimmung des Fair Values der
Gesellschaft für Zwecke des IFRS-Jahresabschlusses [20X1] (Stichtag [Datum] [20X1]) oder des
IFRS-Halbjahresabschlusses [20X1] (Stichtag [Datum] [20X1]) herangezogen werden könne, da
der Fair Value nach IFRS 13.9 der am Bewertungsstichtag zu erzielende Preis für einen
Vermögenswert sei. Bereits daher liesse sich nichts für den Wert der F. _ Ltd. per [Datum] bzw.
[Datum] [20X1] daraus ableiten (KA Rz 225). Der [ ... ]-Bericht ändere daher nichts an den
aufgezeigten Verletzungen von IFRS durch die X. __ im Zusammenhang mit der falschen
☒
Ermittlung des A ._ Ltd .- Goodwills (KA Rz 226).
d. Das Schiedsgericht
132
Wie vorstehend (Rz 101, Rz 110) dargelegt, ist das Schiedsgericht zum Schluss gekommen, dass
die von der X. _ vorgenommene Bewertung der im Jahre [20X1] aufgestockten A. Ltd .-
☒
Beteiligung auf einem nicht erstellten Fair Value der übertragenen Gegenleistung für den Kauf der
3. Tranche der A .__ Ltd .- Beteiligung ([Währung] [Betrag] Mio. für C ._ Ltd.), sowie auf einer
unzulässigen linearen Hochrechnung für die bestehenden Minderheitsanteile an der A. Ltd.
beruhte. Bereits aus diesem Grund waren der im Jahresabschluss [20X1] offengelegte A .__ Ltd .-
Goodwill von insgesamt [Währung] [Betrag] Mio. und der im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1]
offengelegte A ._ Ltd .- Goodwill von insgesamt [Währung] [Betrag] Mio. falsch (vgl. KS Beilage
9 Anm. 24.D .; KS Beilage 10 Anm. 4).
133 Die X. _ macht für die Bemessung des Goodwills der A .__ Ltd. ausserdem weitere Elemente
☒
geltend, nämlich das erfahrene Management der A .__ Ltd. sowie die Gewinnaussichten in der
[ ... ] von [ ... ] in [Land] und in [Land].
134 IFRS 3 Anhang A definiert Goodwill als "Vermögenswert, der künftigen wirtschaftlichen Nutzen
aus anderen bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerten darstellt,
die nicht einzeln identifiziert und separat angesetzt werden". Die X. __ bezog sich auf diese
Vorschrift, indem sie zunächst die Fähigkeiten und Erfahrungen des übernommenen Managements
(B. _ und C. _ ), welche über einen enormen Wissens- und Erfahrungsschatz in der
Verarbeitung von [ ... ] in [Land] verfügt hätten, sowie die übernommene Belegschaft der F. _ Ltd.
als wesentlichen Faktor zur Begründung des Goodwills heranzog. Während die X.
☒
zur
übernommenen Belegschaft, welche laut mündlichen Aussagen der Zeugen B. _ und C. _ bis
zu [Anzahl] Mitarbeitende umfasst haben soll, keine weiteren Angaben machte, waren die B.
und C. bereits vor der Übernahme der dritten Tranche an A. Ltd. durch die X. seit
☒
mehreren Jahren als COO bzw. CTO in der Geschäftsleitung der X. __ für diese tätig, allerdings
☒
nur im Teilpensum bzw. als "external consultants". Die X.
☒
profitierte seit [20X0 - 4 Jahre]
von ihren Kenntnissen. Inwiefern sich die Bedeutung der beiden B. _ C. __ und deren Bindung
an die X. __ nach der dritten A ._ Ltd .- Akquisition konkret veränderte und wie daraus ein
☒
zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen entstehen könnte, hat die X. __ in Missachtung der Vorschrift
von IFRS 3B64(e) in ihren Geschäftsberichten nicht qualitativ beschrieben. Die X. __ vermochte
☒
dies auch anderweitig nicht darzulegen.
135 Vielmehr hielt sie selbst in ihrer Stellungnahme im Vorverfahren vom [Datum] [20X3] (KA
Beilage 36) ausdrücklich fest, dass dem Management und den Arbeitskräften, welche
grundsätzlich jederzeit austauschbar seien, weder ein bestimmter Goodwill-Betrag noch ein
immaterieller Wert zugeordnet worden sei. Auch die B. _ und C. _ bestätigten in ihren
Zeugenaussagen anlässlich der Beweisverhandlung, dass sie jederzeit bei der X. _ ersetzbar
aus, dass sich durch die Aufstockung der A. Ltd .- Beteiligung durch die X. weder die
☒
gewesen wären. Im Zusammenhang mit F. _ Ltd. sagte C. _ , dass das Projekt in [Land] ohne
ihn nicht laufe, er sich aber trotzdem als ersetzbar betrachte. Im Übrigen sagten beide B. _ C.
☒
Art ihrer Tätigkeit für die X. __ noch ihre Bindung an diese verändert habe. Beide hatten weder
☒
vor oder nach der Aufstockung einen Arbeitsplatz in der [Land]. Ihnen schien zudem die
vertragliche Grundlage der Tätigkeit oder die formelle Stellung bei der X. _ , welche sie zunächst
"freiberuflich" (B. _ ) bzw. als "Consultant" ausübten, offensichtlich nicht ganz klar zu sein. Der
Zeuge B. __ betrachtete seine Funktion als COO in der Geschäftsleitung der X. _ gar "nur als
☒
Titel". Dass sich das Gehalt der beiden nach der Aufstockung an A .__ Ltd. verdoppelt habe, was
laut der X. __ auf deren zukünftige Wichtigkeit in ihrem Konzern hinweise, trifft nicht zu. Ihr
☒
Grundgehalt erhöhte sich gemäss den Angaben in den Geschäftsberichten zwar von [Währung]
[Betrag] ([20X0]) auf [Währung] [Betrag] ([20X1]). Durch die Aktienkomponente ihrer Saläre (je
[Zahl] Aktien im Jahr [20X0] bzw. [Zahl] Aktien für C. __ , [Zahl] Aktien für B. __ im Jahr
[20X1]) verdienten beide nach der Übernahme der 3. A .__ Ltd .- Tranche [20X1] insgesamt
wesentlich weniger (C. _ [Währung] [Betrag] statt [Währung] [Betrag], B. _ [Währung]
[Betrag] statt [Betrag], vgl. KS Beilage 9, S. 19).
136 Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände vermag somit die Übernahme von
Management und Belegschaft der F. _ Ltd. den ausgewiesenen Goodwill in den
Geschäftsberichten [20X1] nicht zu begründen. Die Übernahme der Kontrolle über die A. Ltd.
im [Monat] [20X1] und damit über die F. _ Ltd. führte zu keinen Veränderungen im Management,
weder bei der F. _ Ltd. noch bei der X. __. Das bestätigte der Zeuge C. _ ausdrücklich an der
☒
Beweisverhandlung.
137 Dasselbe ist auch hinsichtlich des zweiten von der X. vorgebrachten Goodwill-Faktors,
☒
nämlich der [ ... ] von [ ... ] in [Land] und von [ ... ] in [Land], festzuhalten. Bezüglich [ ... ] kann
vorweggenommen werden, dass ein entsprechendes Potential von der X. _ zwar im IFRS
☒
Geschäftsbericht [20X1], Anmerkung [ ... ], als wichtiger Faktor aufgeführt wurde. In ihren
☒
Stellungnahmen vom [Datum] [20X2] (KA Beilage 19) bzw. vom [Datum] [20X3] (KA Beilage
36) im Vorfahren nannte die X. _ [ ... ] allerdings nicht mehr als wesentlichen Goodwill-Faktor,
sondern beschränkte sich auf das Potential der [ ... ]produktion. Im Rahmen des Beweisverfahrens
sagte der Zeuge C. _ sodann aus, das [ ... ]-Geschäft in [Land] existiere "nur in den Büchern",
sei aber nie aktiv umgesetzt worden. Ein allfälliges Potential im Zusammenhang mit [ ... ] kommt
bei der Bestimmung des Goodwills somit nicht in Frage und die entsprechende Anmerkung im
Geschäftsbericht [20X1] ist falsch.
138 Auch die Argumentation der X. __ zum Goodwill-Faktor Gold vermag nicht zu überzeugen. Die
☒
X.
☒
_ führt im IFRS Geschäftsbericht [20X1] zum Thema [ ... ] auf, der Goodwill sei
hauptsächlich auf das Marktpotenzial bei der Ausbeutung von [ ... ] in [Land] ("the long term
market potential in [ ... ]") zurückzuführen. Damit waren wohl die beiden [ ... ] [ ... ]konzessionen
☒
der F. _ Ltd. gemeint. Diese wurden allerdings in der Jahresrechnung [20X1] der X. _ bereits
als Vermögen im Wert von rund [Währung] [Betrag] Mio. verbucht (KS Beilage 9 Anm. 7). Den
Bestand sonstiger [ ... ]lizenzen oder entsprechende Optionen, mit denen künftiger wirtschaftlicher
Nutzen generiert werden könnte, machte die X. __ nicht geltend. Vielmehr liessen die Zeugen im
☒ ☒
Beweisverfahren durchblicken, dass weder F. Ltd. noch die X. über zuverlässige
Schätzungen oder gar Gutachten zu vorhandenen [ ... ]vorkommen auf ihrem Gebiet verfügten (C.
) und dass es in der Region bereits über [Zahl] [ ... ] gebe, weshalb sich die Nutzung der
Konzessionen für A. Ltd. / F. _ Ltd. gar nicht lohne, und man die Konzessionen daher nie
genutzt habe (B. _ ). Anderseits betonte C. __ anlässlich seiner Befragung, dass man nur wisse,
☒
dass in den zwei [ ... ] überhaupt vorhanden sei, weil andere Personen oder Gesellschaften ohne
Erlaubnis in den [ ... ] und [ ... ] "klauen".
139 Somit verbliebe als wirtschaftliches Potential der Aktivitäten in [Land] einzig das im Memo unter
3.1.3. beschriebene und von B. __ bestätigte Geschäftsmodell, wonach F ._ Ltd. von kleinen [ ... ]
aus der Umgebung [ ... ] ankaufe, in ihrer lokalen Anlage verarbeite und danach das [ ... ] verkaufe.
Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass die entsprechend notwendigen Anlagen in der
Jahresrechnung [20X1] bereits mit rund [Währung] [Betrag] Mio. verbucht wurden, und zwar
nicht als Goodwill sondern als "property, plant and equipment" (KS Beilage 9 Anm. 24.C.). Dass
Verträge mit [ ... ], mittels welchen ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen generiert werden könnte,
bestanden, machte die X. _ nicht geltend. Zudem sagten die Zeugen sowie A. _ anlässlich des
Beweisverfahrens einhellig aus, dass vor Ort nur eine Testanlage stehe, mit der in den letzten
Jahren lediglich [Zahl] Kilogramm [ ... ] und [Zahl] Kilogramm [ ... ] im Gegenwert von weniger
als [Währung] [Betrag] produziert wurde. Eine serienmässige Produktion habe es nie gegeben und
die Anlage stehe heute still.
140 Das Schiedsgericht teilt die Auffassung der Beklagten (KA Rz 217-220), dass der Wert einer
potenziellen [ ... ]produktion für Dritte (wozu es keine Verträge gibt) nicht direkt vom [ ... ]preis
abhängig ist, auf dessen Anstieg die X. __ hofft, sondern von der erzielbaren Marge abhängt und,
folglich, dass der im IFRS-Jahresabschluss [20X1] ausgewiesene Goodwill bezüglich der
[ ... ]produktion in [Land] nicht geeignet ist, einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen i.S. der
Goodwill-Definition von IFRS zu begründen und somit eine Verletzung von IFRS 3.B64(e)
darstellt.
141 Im Lichte dieser Erkenntnisse lässt sich daher auch basierend auf ein angebliches Potential im
Zusammenhang mit [ ... ] der ausgewiesene Goodwill in den Geschäftsberichten [20X1] nicht
begründen. Daran ändert auch der von der X. __ mit der Klageschrift eingereichte Bericht der
[ ... ] (KS Beilage 11), welcher angeblich den A .__ Ltd .- Goodwill begründe, nichts. Es handelt sich
dabei nämlich nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um eine indikative
Unternehmensbewertung per [Datum] [20X3], also zwei Jahre nach dem vorliegend gemäss IFRS
13.9 wesentlichen Stichtag für die Bestimmung des am Bewertungsstichtag wesentlichen Fair
Value der 3. A. Ltd .- Tranche, basierend ausschliesslich auf Angaben der X. __ , welche keiner
Plausibilitätsprüfung oder Due Diligence unterzogen wurden. Die Autoren der [ ... ] wiesen im
Bericht ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten oder eine Bestätigung
der Rechnungslegung der X. __ handelte ("no audit opinion or any other certificate or
confirmation relating to the financial statements", sondern nur um eine indikative Bewertung
aufgrund eines ungeprüft übernommenen Businessplans der F. _ Ltd. (KS Beilage 11 S. 3).
142 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erstens die Bewertung der im Jahre [20X1] aufgestockten
A .__ Ltd .- Beteiligung auf einem nicht erstellten Fair Value der übertragenen Gegenleistung für
den Kauf der 3. Tranche der A .__ Ltd .- Beteiligung ([Währung] [Betrag] Mio.), sowie auf einer
unzulässigen linearen Hochrechnung für die bestehenden Minderheitsanteile an der A ._ Ltd.
beruhte. Zweitens waren die Angaben bezüglich der Rechtfertigung des zusätzlichen Goodwill-
Betrags falsch und erfolgten ohne genügende Grundlage. Die entsprechende Erfassung des
Goodwills im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und im IFRS-Jahresabschluss [20X1] der X.
ist daher in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Entsprechend erfüllt vorliegend der im IFRS-
Halbjahres- und Jahresabschluss [20X1] erfasste A ._ Ltd .- Goodwill die Definition gemäss IFRS
3 Anhang A nicht. Es liegt eine Verletzung des anwendbaren Rechnungslegungsstandards IFRS
und somit der Vorschriften zur Rechnungslegung gemäss Art. 51 KR in Verbindung mit Art. 6 RLR
vor. Das Schiedsgericht teilt somit die Beurteilung der in Ziff. 1(a)(iii) des Dispositivs des
Sanktionsentscheids erkannten Verfehlungen durch die Vorinstanz.
C. Zur Behandlung von B .__ LLC
in den Bilanzen [20X0] und [20X1]
(Sanktionsentscheid Rz 137-162)
1. Bilanz [20X0] (von der X. __ anerkannte Verstösse)
143 Unbestrittenermassen hielt die X. __ (bzw. die Vorgängergesellschaft E. _ S.A.) seit dem Jahr
[20X0 - 5 Jahre] einen [hohe zweistellige Zahl]%-Anteil an B .__ LLC samt einer Option zum
Erwerb der verbleibenden [zweistellige Zahl]% (KS Rz 37; KA Rz 100). Seit der Kotierung muss
die X. __ diese Beteiligung gemäss der IRFS-Rechnungslegungsstandards konsolidieren. Sie
konsolidierte B ._ LLC denn auch im Jahresabschluss [20X0], allerdings erfolgte diese
Konsolidierung unvollständig bzw. ungenau. Die X. __ anerkennt die Mängel im Abschluss
[20X0], bestreitet aber die Vorwürfe für die Abschlüsse [20X1].
☒
144 Die X. __ wies in ihrem IFRS-Jahresabschluss [20X0] Vermögenswerte aus der [ ... ] in [Land]
☒
([ ... ] Assets) über [Währung] [Betrag] Mio. aus (Vorjahr [Währung] [Betrag] Mio.), welche fast
ausschliesslich aus der Akquisition von [hohe zweistellige Zahl]% der Aktien der B .__ LLC im
Jahr [20X0 - 5 Jahre] stammten (KA Beilage 8 S. 29 und Anm. 6). Die X. __ hat im Memo (S.
4, Ziff. 1.2.) sowie in ihrem IFRS-Jahresabschluss [20X0]festgehalten, dass B .__ LLC eine
Tochtergesellschaft sei, die von ihr i.S.v. IFRS 10 beherrscht wurde. Die X. _ hat im IFRS-
Jahresabschluss [20X0] die Tochtergesellschaft B .__ LLC zwar konsolidiert, dabei jedoch den
wichtigsten Vermögenswert dieser ausländischen Tochtergesellschaft, die [ ... ] Assets im Umfang
von [Währung] [Betrag] Mio., fälschlicherweise nicht als Vermögenswert der Tochtergesellschaft
geführt, sondern direkt bei ihr als Vermögenswert der Muttergesellschaft, wodurch sie die
Vorschriften von IFRS 10.20 i.V.m. IFRS 22 missachtete. Sodann legte die X. _ in ihrem
Abschluss [20X0] die Option zum Erwerb der verbleibenden Minderheitsbeteiligung an
B .__ LLC im Umfang von [zweistellige Zahl]% nicht offen. Schliesslich anerkannte die X. __ ,
dass sie für B ._ LLC fälschlicherweise [Währung] als funktionale Währung verwendet hatte.
Dies wurde von der Vorinstanz jedoch nicht in den Sanktionsentscheid aufgenommen
(Sanktionsentscheid Rz 147).
145 Die X. __ gesteht ein, dass die Vermögenswerte der B .__ LLC im vollen Umfang als diejenigen
des Tochterunternehmens betrachtet werden müssen. Die X. __ gesteht zudem ein, dass sie die
Vermögenswerte der B .__ LLC auf der Grundlage ihres eigenen Anteils von [hohe zweistellige
Zahl]%, anstatt von 100% verbuchte und dass dies zu einer falschen Bilanzierung führte (KS Rz
37; Replik Rz 80f.). Sodann akzeptierte die X. _ , dass sie in ihrem Abschlüssen [20X0]
fälschlicherweise die Option zum Erwerb der verbleibenden Minderheitsbeteiligung an B .__ LLC
im Umfang von [zweistellige Zahl]% nicht offengelegt hatte (Memo Ziff. 4.1.2.).
Die Verfehlungen gemäss Ziff. 1(b) des Dispositivs des Sanktionsentscheids sind somit seitens der
X.
☒
__ bezüglich des Jahresabschlusses [20X0] anerkannt.
2. Bilanzen [20X1]
146 Die Vorwürfe gemäss Ziff. 1(c) des Dispositivs des Sanktionsentscheids bezüglich der [20X1]-er
Abschlüsse sind seitens der X. _ bestritten. Die X. __ behielt sich im Kaufvertrag mit
C .__ Ltd. vom [Datum] [20X1] eine Option zum Rückkauf der [hohe zweistellige Zahl]%-igen
Beteiligung an B .__ LLC zu gleichen Bedingungen ("for the same conditions"; KS Beilage 24 lit.
I.) vor. Sie verneint, deswegen weiterhin zur Konsolidierung von B .__ LLC in den [20X1]-er
Abschlüssen verpflichtet gewesen zu sein.
a. Die Vorinstanz
147 Die Vorinstanz hält fest, dass gemäss IFRS 10.25 eine Tochtergesellschaft zu dem Zeitpunkt
dekonsolidiert werde, in dem die Muttergesellschaft die Beherrschung über diese verliere. Zu der
entsprechenden Beurteilung seien nicht nur Stimmrechte und andere substanzielle Rechte, sondern
auch potenzielle Stimmrechte, die etwa aus Optionen entstehen, zu berücksichtigen (IFRS 10B47).
Potenzielle Stimmrechte seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie substanziell sind, d.h. wenn
die Muttergesellschaft die praktische Möglichkeit habe, diese auszuüben (IFRS 10B22). Führe
hingegen eine Transaktion nur zu Änderungen bei der Beteiligungsquote eines
Mutterunternehmens an einer Tochtergesellschaft, aber nicht zu einem Verlust der Beherrschung,
handle es sich um Eigenkapitaltransaktionen (IFRS 10.23), wobei allfällige Differenzen zwischen
Betrag der Anpassung des Minderheitenanteils und dem Fair Value der Gegenleistung dem
Eigenkapital des Mutternehmens zu belasten wären (IFRS 10B96). Zudem verlange IAS 1.122,
dass die vom Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffenen
wesentlichen Ermessensentscheidungen anzugeben seien. Diesbezüglich verweise IAS 1.124
explizit auf IFRS 12 und die Angaben zu Ermessensentscheidungen bei der Beurteilung, ob ein
anderes Unternehmen beherrscht werde oder nicht (Sanktionsentscheid Rz 148-151).
148 Die X. __ habe mit Vertrag vom [Datum] [20X1] [hohe zweistellige Zahl]% von B .__ LLC
☒
verkauft sowie die Kaufoption für die verbleibenden [zweistellige Zahl]% an C .__ Ltd. abgetreten
und B ._ LLC im IFRS-Halbjahres- sowie im Jahresabschluss [20X1] dekonsolidiert. Aus dieser
Transaktion habe sie einen Veräusserungserfolg von [Währung] [Betrag] Mio. erfasst. Dabei sei
aber die bestehende und bis Ende [20X4] gültige Rückkaufoption nicht berücksichtigt worden,
wonach die X. __ bis zum [Datum] [20X4] [hohe zweistellige Zahl]% an B .__ LLC und die
☒
Kaufoption auf die übrigen [zweistellige Zahl]%4 zu denselben Konditionen von C .__ Ltd.
zurückkaufen könne ("C .__ Ltd. grants X. the option to repurchase [hohe zweistellige
Zahl]% of B .__ LLC for the same conditions until [Date], [20X4]").
149 Weitere Restriktionen oder Konditionen zu dem optionalen Rückkauf enthalte der Vertrag nicht.
Die X. __ habe sodann nur ausserhalb des IFRS-Halbjahres- bzw. des -Jahresabschlusses [20X1]
offengelegt, dass diese Option überhaupt existiere (Sanktionsentscheid Rz 152; vgl. KS Beilage
10 S. 3 und KS Beilage 9 S. 5 unten). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Verkauf von
B .__ LLC an C .__ Ltd. mit Darlehen gedeckt wurde und nicht gegen Cash erfolgt sei. Es lägen
zudem keinerlei Belege für das von der X. _ behauptete "understanding of both parties" vor,
wonach für die Ausübung der Option durch die X. __ noch Verhandlungen über den Preis erfolgen
müssten (Sanktionsentscheid Rz 155). Dies hätte aus der Sicht der Vorinstanz vielmehr dem
Wortlaut des Vertrages widersprochen. Die Option sei entsprechend dem Wortlaut zu
4 Dies steht so im Sanktionsentscheid (Rz 153), ist aber nicht korrekt (vgl. KA Beilage 24 lit. I). Die X. _ hat gemäss
Vertrag die Option zum Kauf von [zweistellige Zahl]% an B .__ LLC nicht an C .__ Ltd. übertragen, war also immer
noch in deren Besitz.
interpretieren. Die Formulierung "for the same conditions" impliziere, dass C .__ Ltd. nicht
Risiken und Erträgen des Besitzes von B .__ LLC infolge von Bewertungsveränderungen
ausgesetzt gewesen sei. Die X. _ hätte bis zum [Datum] [[20X4]] von C .__ Ltd. jederzeit die
Rückgabe der [hohe zweistellige Zahl]%-Investition in B .__ LLC verlangen und das bestehende
gegengleiche Darlehen damit verrechnen können. Bis zum Ablauf der Option hätte ferner
C. Ltd. nicht frei über die Anteile - etwa durch einen Verkauf an Dritte - verfügen können.
150 Die Transaktion betreffend B .__ LLC entspreche wirtschaftlich eher einer Aktienausleihe als
einem Verkauf (Sanktionsentscheid Rz 157). Ob die X. zur Ausübung der Option über
genügend Mittel verfügt habe, sei irrelevant, denn die Option sehe vor, dass die X. __ die Anteile
an B .__ LLC "zu gleichen Bedingungen" zurückkaufen könne, was wiederum die Gewährung
eines Darlehens in Höhe des Kaufpreises beinhalte. Die Rückkaufsoption stelle somit ein
substanzielles Recht der X. _ an B. LLC im Sinne von IFRS 10B22 dar, da die X.
praktisch in der Lage gewesen sei, die Rückkaufoption auszuüben. Entsprechend beherrsche die
X. __ über das substanzielle, potenzielle Stimmrecht der Rückkaufsoption weiterhin B .__ LLC
☒
i.S.v. IFRS 10B50 und habe demnach nie die Beherrschung über B .__ LLC verloren. Die
Dekonsolidierung von B .__ LLC im IFRS-Halbjahres- sowie im Jahresabschluss [20X1] sei
daher nicht korrekt (Sanktionsentscheid Rz 159).
151 Dabei sei anzumerken, dass es gemäss den Vorgaben von IFRS 10 irrelevant sei, ob die
Beherrschung aus Sicht der X. _ tatsächlich wahrgenommen werde oder nicht. Massgebend sei
gemäss IFRS 10.6 sowie IFRS 10.12 einzig die Möglichkeit, die Bestimmungsmacht auszuüben
(Sanktionsentscheid Rz 160).
152 Zusammengefasst verstosse die vorgenommene Dekonsolidierung gegen die Vorgaben in IFRS 10
und der erfasste Verkaufserlös von [Währung] [Betrag] Mio. hätte entsprechend weder im IFRS-
Halbjahresabschluss [20X1] noch im IFRS-Jahresabschluss [20X1]realisiert werden dürfen. In
der Konsequenz falle die jeweils grösste Ertragsposition der genannten Abschlüsse weg und die
ausgewiesenen Gewinne von [Währung] [Betrag] Mio. bzw. [Währung] [Betrag] Mio. würden zu
Verlusten von [Währung] [Betrag] bzw. [Währung] [Betrag] Mio. führen. Dies stelle gravierende
Verstösse gegen IFRS 10 dar. Weiter hätten in diesen Abschlüssen auch die Angaben der für die
Rückkaufoption offensichtlich relevanten wesentlichen angewandten Grundsätze für die
Rechnungslegung sowie die dabei getroffenen Ermessensentscheidungen der X. _ gemäss IAS
1.122 und IAS 1.124. gefehlt (Sanktionsentscheid Rz 161-162).
b. Die X.
☒
153 Die X.
☒ ☒
bestreitet die Sichtweise der Vorinstanz, wonach sie über potenzielle substanzielle
Stimmrechte aus der Rückkaufsoption verfügte, welche eine jederzeitige Rücknahme und somit
Beherrschung der B .__ LLC-Beteiligung ermöglicht hätten und daher einer Dekonsolidierung
entgegengestanden seien. Sie gibt an, mit dem Vertrag vom [Datum] [20X1] ihre [hohe
zweistellige Zahl]%-Beteiligung an B .__ LLC sowie die Kaufoption für die verbleibenden
[zweistellige Zahl]% an C ._ Ltd. abgetreten zu haben5. Gestützt darauf habe sie B .__ LLC im
IFRS-Halbjahres- sowie Jahresabschluss [20X1] dekonsolidiert. Im selben Vertrag habe sich die
X. __ die Option einräumen lassen, bis zum [Datum] [20X4] die veräusserten [hohe zweistellige
Zahl]% an B .__ LLC und die Kaufoption auf die übrigen [zweistellige Zahl]% zu denselben
Bedingungen von C ._ Ltd. zurückzukaufen (KS Rz 38).
154 Die Dekonsolidierung sei zu Recht erfolgt, da eine Tochtergesellschaft zu dem Zeitpunkt
dekonsolidiert werde, in dem die Muttergesellschaft die Beherrschung über die Tochtergesellschaft
verliere (IFRS 10.25). Zur Begründung verweist die X. __ auf das Memo (S. 20 f.), wonach die
der X. eingeräumte Option nicht als substanziell betrachtet werden könne. Die X. habe
☒ ☒
keine Kontrolle über die Beteiligung i.S.v. IFRS mehr gehabt, weshalb die Konsolidierung beendet
worden sei (IFRS 10.20) und die Beteiligung in die Abschlüsse der C .__ Ltd. aufgenommen
werden musste. Die Vereinbarung über den Verkauf der [hohe zweistellige Zahl]%-Beteiligung an
B .__ LLC mit Rückkaufsrecht der X. _ habe keine Beschränkungen für C .__ Ltd. in Bezug auf
☒
A.
Ltd. und deren Tochtergesellschaft vorgesehen. C .__ Ltd. hätte somit ohne weiteres
einzelne oder alle Vermögenswerte von B .__ LLC veräussern oder andere Investitionen tätigen
können, die den Wert von B .__ LLC erheblich verändern (KS Rz 39-40; Replik Rz 86).
155 Die Veräusserung des B .__ LLC-Anteils sei daher im IFRS-Konzernabschluss [20X1]der X.
☒
korrekt berücksichtigt worden. Die Wendung "for the same conditions" im Zusammenhang mit
der Rückkaufsoption möge zwar "auslegungsbedürftig" sein, doch zeige gerade dieser Umstand,
dass nicht der gleiche Preis wie am [Datum] [20X1] vereinbart gemeint sein konnte (KS Rz 40).
Die Parteien hätten die Wendung so verstanden, dass bei Ausübung der Option der Preis durch
Verhandlungen zwischen den Parteien gemäss den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausübung
festgelegt werden müsste. Die Parteien hätten der Wendung "zu gleichen Bedingungen" die
5 Dies steht so im Sanktionsentscheid (Rz 153) und in der Klageschrift (Rz 38), ist aber nicht korrekt (vgl. KA Beilage
24 lit. I). Die X. __ hat gemäss Vertrag die Option zum Kauf von [zweistellige Zahl]% an B .__ LLC nicht an
☒
C .__ Ltd. übertragen, war also immer noch in deren Besitz.
Bedeutung zugelegt, dass der Kaufpreis unverändert sein solle, wenn sich auch mit Bezug auf die
Verhältnisse bei B. LLC die Verhältnisse als unverändert erweisen sollten. Beide Parteien
hätten mithin die Vertragsbestimmung so verstanden, dass diese bei Ausübung der Option zu
überprüfen und der Preis durch Verhandlungen zwischen den Parteien den Verhältnissen zum
Zeitpunkt der Optionsausübung angepasst und so definitiv festgelegt werden müsste (Replik Rz
86 b).
156 Die X. __ habe zudem seit der Veräusserung ihres [hohe zweistellige Zahl]%-Anteils an
B .__ LLC kein Recht mehr gehabt, Informationen von diesem Unternehmen zu erhalten und wäre
daher auch nicht in der Lage gewesen zu beurteilen, ob die Option einen Wert habe. Die
Notwendigkeit, den Preis für die Ausübung der Option erst zu ermitteln, habe mithin keinen Anreiz
für die X. __ gebildet, die Option auszuüben (KS Rz 40; Replik Rz 86 e). Schliesslich sei auch
von Bedeutung, dass die X. __ angesichts ihrer Neuausrichtung auf [ ... ] kein strategisches
Interesse mehr an B .__ LLC gehabt habe, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass die Option
im Einklang mit IFRS 3.B23(c) nicht substanziell sei (KS Rz 40; Replik Rz 86 c). Die X. __ hätte
im Übrigen bei einer Ausübung der Option das bestehende gegnerische Darlehen nicht verrechnen
können, denn die beiden Darlehen aus den Transaktionen gemäss den Kaufverträgen vom [Datum]
[20X1] und [Datum] [20X1] seien bereits miteinander verrechnet worden. Eine nochmalige
Verrechnung sei ausgeschlossen und es habe der X. _ an ausreichenden Mitteln zu einer
Ausübung der Option gefehlt. IFRS 10.B22 besage jedoch, dass ein Recht nur dann substanziell
sei, wenn sein Inhaber zu dessen Ausübung praktisch in der Lage sei, was nicht der Fall gewesen
sei (Replik Rz 86 d).
157 Die von der X. _ vorgenommene Dekonsolidierung im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] sowie
im IFRS-Konzernabschluss [20X1] sei somit korrekt gewesen, ebenso der dadurch entstandene
Gewinn von [Währung] [Betrag]. Die X. __ habe dies jedenfalls angesichts der geschilderten
Umstände als korrekt betrachten dürfen, selbst wenn die Sichtweise der Vorinstanz und der SER
zulässig wäre, weshalb der X. __ nicht fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden dürfe (KS Rz
☒
40). Das Vorgehen der X. __ sei auch von der Revisionsstelle [ ... ] (unter Beizug ihrer IFRS-
Spezialsten) als korrekt eingestuft worden (Replik Rz 86 f.). Dass die X. _ die Beherrschung
über B. LLC verloren hatte, und die Beteiligung daher dekonsolidiert wurden musste, sei
offensichtlich gewesen und stelle keine Verletzung dar. Dies sei zudem auch von den Revisoren
[ ... ] bzw. [ ... ] entsprechend eingestuft worden (Replik Rz 87).
c. Die Beklagte
158 Die Beklagte verweist wie auch die Vorinstanz auf IFRS 10.25 i.V.m. IFRS 10.20 bezüglich des
relevanten Zeitpunkts für die Dekonsolidierung bzw. die Berücksichtigung potenzieller
Stimmrechte aus Optionen als substanzielle Rechte i.S.v. IFRS 10.B47 i.V.m. IFRS 10.B22f. (KA
Rz 237ff.).
159 Zur strittigen Frage, ob die der X ._ im B .__ LLC-Aktienkaufvertrag vom [Datum] [20X1] (KA
Beilage 24) gewährte Rückkaufsoption als substanzielles Recht i.S.v. IFRS 10.B22 zu
qualifizieren sei, führt die Beklagte aus, die Wendung "for the same conditions" in der
Rückkaufoption könne bei deren Auslegung nach Treu und Glauben nur so verstanden werden,
dass damit Bezug auf die aufgeführten Konditionen des abgeschlossenen Aktienkaufvertrags
genommen wurde, und damit auch auf den Kaufpreis von [Währung] [Betrag] Mio. Zu diesen
Konditionen gehöre weiter, dass der Kaufpreis in Form eines Darlehens stehen bleiben sollte (KA
Beilage 24 lit. E.), weshalb die X. __ über gar keine entsprechenden Mittel für einen Rückkauf
hätte verfügen müssen. Zudem hätte die X. _ den Kaufpreis von [Währung] [Betrag] Mio. auch
fremdfinanzieren lassen können, wenn die B .__ LLC-Beteiligung während der Dauer der
Rückkaufoption tatsächlich einen Wert über diesem Betrag erreicht hätte (KA Rz 240-243). Wenn
die X. Behauptungen über ein tatsächlich anderes, gemeinsames Verständnis der
☒
Vertragsparteien über den Gehalt der Klausel zur Rückkaufsoption aufstellen wolle, welches von
der Auslegung des Wortlauts nach Treu und Glauben abweiche, so hätte sie dieses abweichende
Verständnis zu beweisen, was sie nicht angeboten habe. Das Bestehen eines vom Wortlaut
abweichenden Verständnisses der Rückkaufoption werde von der Beklagten ausdrücklich
bestritten. Im Übrigen wäre dieses Argument treuwidrig, da die X. _ mit C .__ Ltd. keine
Rückkaufsoption ausgehandelt hätte, wenn beiden Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bereits klar war, dass die tatsächliche Ausübung der Option nur dann möglich wäre, falls man sich
dannzumal auf einen Preis einigen könnte (KA Rz 244f .; Duplik Rz 59).
160 Zudem habe die X. __ in der Replik (Rz 86) ihre Position in der Klageschrift, wonach für die
Option kein Ausübungspreis bestimmt worden sei, relativiert, indem sie nun in der Replik
behaupte, die Option "zu gleichen Bedingungen" hätte auch den Rückkaufpreis erfasst, indem "der
Kaufpreis unverändert sein solle, wenn sich auch mit Bezug auf die Verhältnisse bei B .__ LLC die
Verhältnisse als unverändert erweisen sollten". Da die X. __ nie behauptet habe, dass sich die
Verhältnisse bei B. LLC verändert hätten, sei der Kaufpreis bestimmt und sie habe in jenem
Zeitraum über ein substanzielles Recht an B ._ LLC i.S.v. IFRS 10.B22 verfügt (Duplik Rz 56f.).
161 Die Behauptung der X. __ , dass C .__ Ltd. Vermögenswerte von B .__ LLC hätte veräussern
☒
können, ändere daran nichts, da A. _ , der Hauptaktionär und CEO der X. _ auch hinter
☒
C. Ltd. gestanden habe und der X. __ eine entsprechende Gefahr daher nicht gedroht habe.
☒
Auch dass die X. _ keinen Anspruch auf Informationen zur Beurteilung des Werts von
☒
B .__ LLC mehr gehabt habe, sei vor diesem Hintergrund irrelevant, da A. __ die nötigen
Informationen bei C .__ Ltd. bzw. bei seinem Vertrauten, F. __ , hätte beschaffen können. Zudem
habe die X. __ nicht bestritten, dass sie B .__ LLC vollumfänglich finanziert habe. Schon daher
☒
habe die X. auch nach der formellen Veräusserung von B. LLC Zugang zu sämtlichen
☒
relevanten Informationen gehabt und auf sämtliche Entscheidungen der Gesellschaft Einfluss
nehmen können (Duplik Rz 150f.).
162
Auch das angeblich fehlende strategische Interesse der X.
☒
an einem Rückerwerb von
B .__ LLC sei unbeachtlich. Relevant sei nur die praktische Möglichkeit hierzu (IFRS 10.B22).
Ob davon Gebrauch gemacht werde, sei irrelevant (IFRS 10.12). Auch hier stelle sich zudem die
Frage, weshalb die X. _ eine Rückkaufoption für die B .__ LLC-Beteiligung aushandeln sollte,
☒
wenn sie diese Beteiligung gerade wegen ihrer angeblichen strategischen Neuausrichtung
verkaufen wollte (KA Rz 247f.).
163 Die X. __ hätte die Option daher ohne Weiteres, insbesondere ohne weitere Verhandlungen mit
☒
C .__ Ltd., bis zum [Datum] [20X4] ausüben können und habe entsprechend auch die
Beherrschung über B .__ LLC behalten. Aus den genannten Gründen habe die Rückkaufoption in
Buchstabe I. des Aktienkaufvertrags vom [Datum] [20X1] zwischen der X ._ und C .__ Ltd. ein
substanzielles Recht der X. __ an B .__ LLC im Sinne von IFRS 10.B22 dargestellt, sodass ihre
☒ ☒
Beherrschung von B .__ LLC entsprechend über die Stichtage der beanstandeten Abschlüsse der
X.
☒
hinweg angedauert habe (KA Rz 250).
164 Die X. habe B ._ LLC daher in ihrem IFRS Halbjahresabschluss [20X1]und in ihrem
☒
Jahresabschluss [20X1] zu Unrecht und in Verletzung von IFRS 10 (insb. IFRS 10.25 i.V.m. IFRS
10.20) dekonsolidiert. Dementsprechend habe sie auch zu Unrecht einen Veräusserungserfolg
erfasst, welcher sich in den beiden Abschlüssen niederschlug. Dieser Gewinn sei mit fast
[Währung] [Betrag] Mio. erheblich gewesen und habe jeweils die grösste Ertragsposition in den
beiden Abschlüssen dargestellt. Der Gewinn sei allerdings lediglich verbucht, nicht aber erzielt
worden, da ohnehin wirtschaftlich ein Tausch der B .__ LLC-Beteiligung mit der dritten Tranche
der A .__ Ltd .- Beteiligung stattgefunden habe (Duplik Rz 147). Die ausgewiesenen Gewinne von
[Währung] [Betrag] Mio. (IFRS-Halbjahresabschluss [20X1], KS Beilage 10, S. 7) bzw.
[Währung] [Betrag] Mio. (IFRS-Jahresabschluss [20X1], KS Beilage 9, S. 22) würden bei Abzug
dieses Veräusserungserfolgs aus der unzulässigen Dekonsolidierung zu Verlusten ([Währung] -
[Betrag] Mio. bzw. [Währung] -[Betrag] Mio.). Der Fehler sei damit wesentlich für die Abschlüsse
und stelle einen gravierenden Verstoss gegen IFRS 10 dar (KA Rz 251f.).
165 Schliesslich bestreitet die Beklagte die unbewiesenen Behauptungen, die Behandlung der
B .__ LLC im IFRS-Abschluss sei mit der [ ... ] besprochen und von dieser so angeordnet gewesen
(Duplik Rz 145) bzw. von der Revisionsstelle [ ... ] unter Beizug von IFRS-Spezialisten als korrekt
eingestuft worden (Duplik Rz 152) und verweist darauf, dass die Verantwortung für den
Jahresabschluss ohnehin bei der Gesellschaft und nicht der Revisionsstelle liege (Duplik Rz 145).
d. Das Schiedsgericht
166 Gemäss den Vorschriften von IFRS 10.20. i.V.m. IFRS 10.25 ist eine Tochtergesellschaft erst zu
dem Zeitpunkt zu dekonsolidieren, in dem die Muttergesellschaft die Beherrschung über die
Tochtergesellschaft verliert. Ob eine Beherrschung vorliegt, bemisst sich nicht nur an
Stimmrechten und anderen substanziellen Rechten, sondern es sind hierzu auch potenzielle
Stimmrechte i.S.v. IFRS 10.B47, die aus wandelbaren Rechten oder Optionen entstehen, zu
berücksichtigen. Berücksichtigt werden allerdings nur substanzielle Rechte, also solche, zu deren
Ausübung dessen Inhaber praktisch in der Lage wäre, falls er dies wollte (IFRS 10.12. i.V.m. IFRS
10.B22). Bei der entsprechenden Feststellung ist Ermessensausübung erforderlich, wobei
sämtliche Sachverhalte und Umstände zu berücksichtigen sind (IFRS 10.B23). Führt eine
Transaktion nur zu Änderungen bei der Beteiligungsquote eines Mutterunternehmens an einer
Tochtergesellschaft, nicht aber zum Verlust der Beherrschung der Tochtergesellschaft, handelt es
sich nach IFRS 10.23 um eine Eigenkapitaltransaktion, wobei allfällige Differenzen zwischen dem
Betrag der Anpassung des Minderheitenanteils und dem Fair Value der Gegenleistung dem
Eigenkapital des Mutterunternehmens gemäss IFRS 10.B96 zu belasten wären.
167 Vorliegend ist unbestritten, dass die X. _ und C .__ Ltd. laut einem dem [ ... ] Recht unterstellten
☒
Shareholders Agreement vom [Datum] [20X1] (KA Beilage 24) die Übertragung von [hohe
zweistellige Zahl]% von B .__ LLC, vereinbarten und dass die X. B. LLC im IFRS-
☒
Halbjahres- sowie im IFRS Jahresabschluss [20X1] dekonsolidierte. Aus dieser Transaktion hat
die X. __ einen Veräusserungserfolg von [Währung] [Betrag] Mio. im IFRS-Halbjahresabschluss
☒
[20X1] bzw. von [Währung] [Betrag] Mio. im IFRS-Jahresabschluss [20X1], erfasst. Die
☒
Whereas-Klausel I. des erwähnten Vertrages sah vor, dass der X. __ bezüglich der [hohe
zweistellige Zahl]% an B .__ LLC eine bis zum [Datum] [20X4] laufende Rückkaufsoption zu
☒
denselben Bedingungen zustehe ("C .__ Ltd. grants X. __ the option to repurchase [hohe
zweistellige Zahl]% of B .__ LLC for the same conditions until [Date], [20X4]"). Näheres zu
dieser Option oder deren Ausübung ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.
168 Die X .__ leitet aus dem zitierten Wortlaut ab, dass nicht der gleiche Preis wie am [Datum] [20X1]
vereinbart gemeint war, sondern dass ein Rückkaufspreis bei Ausübung der Option durch
Verhandlungen zwischen den Parteien gemäss den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausübung
festgelegt werden musste. Die Wendung "zu gleichen Bedingungen" habe bedeutet, dass der
Kaufpreis nur dann unverändert sein solle, wenn sich auch mit Bezug auf die Verhältnisse bei
B .__ LLC die Verhältnisse als unverändert erweisen sollten. Die X. _ gibt zudem an, seit der
Veräusserung ihre [hohe zweistellige Zahl]%-Anteils an B .__ LLC kein Recht mehr gehabt zu
haben, Informationen über B .__ LLC zu erhalten und daher gar nicht in der Lage gewesen sei, die
entsprechenden Bedingungen zu beurteilen, weshalb die Option kein substanzielles Recht
dargestellt habe und die X. __ die Kontrolle über B .__ LLC verloren und diese korrekt
dekonsolidiert habe.
69 Vor einer Beurteilung der Option bestehen für das Schiedsgericht angesichts der vorstehenden
Erwägungen in Rz 91 zunächst Zweifel, ob sich bei dem fraglichen Vertrag vom [Datum] [20X1]
tatsächlich um ein echtes Rechtsgeschäft zwischen den Parteien handelte. So ist der Vertrag mit
knapp 4 Seiten Umfang für eine Transaktion dieses Ausmasses sehr dürftig gehalten, enthält keine
der üblichen Zusicherungen und wurde als Shareholders Agreement betitelt, obwohl der
wesentliche Teil der Vereinbarung im Verkauf von Aktien bestand und wenig mit einem
Aktionärsbindungsvertrag gemeinsam hat. Der für die X. _ handelnde und unterzeichnende A.
vermochte sich zudem nicht zu erinnern, wer das Dokument verfasst hatte ("wahrscheinlich
F.
oder sein Sekretariat") bzw. wo die Parteien sich zur Unterzeichnung trafen. Dies lässt
darauf schliessen, dass es sich bei der fraglichen Transaktion nicht um einen geordneten
Geschäftsvorfall at arm's length zwischen wirtschaftlich unabhängigen Parteien handelte.
170 Doch selbst wenn dem nicht so wäre, ergibt eine Auslegung der fraglichen Vertragsbestimmung
nach Treu und Glauben ein klares Bild. Die Bestimmung des Rückkaufspreises "for the same
conditions" muss im Kontext des Vertrages vom [Datum] [20X1] ausgelegt werden. Mangels
anderer Hinweise im besagten Vertrag können sich diese "same conditions" nur auf die übrigen im
selben Dokument festgehaltenen Konditionen, also primär den Preis ([Währung] [Betrag] Mio.)
und die Transaktionsform (Darlehen) bezogen haben. Jegliche Hinweise, welche auf eine
Relativierung dieser Auslegung deuten, sind dem Dokument nicht zu entnehmen und wurden von
der X. __ nicht nachgewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die von der X. __ in der Replik
eingebrachte Interpretation, dass der Kaufpreis nur dann unverändert gewesen wäre, wenn sich
auch die Verhältnisse bei B. LLC nicht veränderten. Die Behauptung von A. im
Beweisverfahren, wonach A. und F. dies mündlich besprochen hätten und dabei "nicht
spitzfindig" gewesen seien, ändert daran nichts, insbesondere angesichts von Ziffer 5.7. des
fraglichen Vertrages (Entire Agreement) wonach der schriftliche Inhalt des Vertrages gegenüber
allfälligen anderweitigen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien
Vorrang haben sollte. Die X. __ hätte bei Interesse zu einer Ausübung der Option im Rahmen der
Verhandlungen die erforderlichen Informationen einverlangen können und hätte diese angesichts
des guten Verhältnisses zwischen den Herren A. und F. wohl auch erhalten.
171 Nach Ansicht des Schiedsgerichts stellen die Optionsbedingungen, insbesondere auch die
Bestimmung des Kaufpreises im Ausübungszeitpunkt, kein Hindernis bezüglich der Ausübung der
Option dar, welches belegen würde, dass die Option kein substanzielles Recht dargestellt und die
X. die Kontrolle über B .__ LLC verloren habe.
☒
172 Entscheidend ist für das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang zudem der von der
Sanktionskommission festgestellte und anerkannte Sachverhalt, dass die "Tätigkeiten von
B .__ LLC [ ... ] gemäss Vertrag einem Businessplan zu folgen [hatten], welcher (unter anderem)
zwingend durch X. _ zu genehmigen ist. X. __ hat gemäss Stellungnahme sowohl die
Lizenzkosten, die Kosten der [ ... ], die Kosten von [ ... ], als auch die sonstigen angefallenen Kosten
von B .__ LLC bezahlt. Die Finanzierung von B .__ LLC erfolgte offensichtlich vollumfänglich
durch X. __ " (Sanktionsentscheid Rz 22; vgl. auch KA Beilage 17 Rz 22-23; KA Beilage 18 S.
☒
1; KA Beilage 19 S. 2; KA Rz 103; Replik Rz 48). Die X. __ behauptete nie, dieser Vertrag sei
mit dem Verkauf der Aktien, in einem früheren oder späteren Zeitpunkt aufgehoben worden. Es
bestand somit kein Hindernis bezüglich Informationsbeschaffung über B .__ LLC weshalb ihre
potenziellen Stimmrechte als substanziell zu betrachten sind.
173 Dass die X. __ behauptet, weder ein Interesse noch die nötigen Mittel für einen Rückkauf gehabt
zu haben ist ohnehin irrelevant, genügt doch nach IFRS 10.B22 bereits die Möglichkeit hierzu.
Zur Finanzierung hätte ihr C. Ltd. schliesslich wieder ein weiteres Darlehen gewähren müssen
(same conditions).
Somit ist erstellt, dass die Rückkaufsoption der X. __ im Vertrag zur Veräusserung der [hohe
zweistellige Zahl]% von B .__ LLC vom [Datum] [20X1] ein substanzielles Recht i.S.v. IFRS
10.12. i.V.m. IFRS 10.B22 darstellte und die X. _ die Beherrschung über B. LLC nicht
verloren hatte - auch nicht durch den Verkauf des [hohe zweistellige Zahl]%-Anteils. Die
Dekonsolidierung von B ._ LLC im Halbjahresabschluss [20X1] bzw. im Jahresabschluss [20X1]
verstiess daher gegen die Vorschriften von IFRS 10.19-25 und die Verbuchung der Gewinne von
[Währung] [Betrag] Mio. im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1], bzw. [Währung] [Betrag] Mio.
im IFRS-Jahresabschluss [20X1], welche in den genannten Abschlüssen die bedeutendste
Ertragsposition darstellte, war falsch.
174 Das Schiedsgericht teilt die Beurteilung der in Ziff. 1(c) des Dispositivs des Sanktionsentscheids
erkannten Verfehlungen durch die Vorinstanz.
D. Weitere (von der X. _ anerkannte) Verletzungen in den Abschlüssen [20X0] und
☒
[20X1]
175 Zu den vorstehend auf geführten Verstössen kommt eine Reihe weiterer Verletzungen der IFRS-
Rechnungslegungsvorschriften in den Halbjahres- und Jahresabschlüssen [20X1] hinzu. Diese
Verletzungen wurden von der X. __ ausdrücklich anerkannt, ebenso wie die vorstehend erwähnte
☒
unrichtige Konsolidierung von B .__ LLC in der Bilanz [20X0]. Sie sind daher vorliegend nur
hinsichtlich der Schwere des Verschuldens zu beurteilen (s. nachstehend Rz 226ff.). Es handelt
sich um die folgenden Punkte:
176 1. Erstansatz der A .__ Ltd. ohne die einzig operative Tochtergesellschaft F. __ Ltd.
(Sanktionsentscheid Rz 71-85): Die SaKo stellte fest, dass die X. _ in ihrem IFRS-
☒
Halbjahresabschluss [20X1] und dem IFRS-Jahresabschluss [20X1] bei Ansatz und Bewertung
ihrer Beteiligung an der A .__ Ltd. in Verletzung von IFRS 5.3(c) die einzige operative
Tochtergesellschaft von A .__ Ltd. , F. _ Ltd., nicht berücksichtigte (als identifizierbarer
Vermögenswert bzw. übernommene Schulden des erworbenen Unternehmens i.S.v. IFRS 5.3(c))
und dass sie es in Verletzung von IFRS 3.B64 unterliess offenzulegen, dass die Werte für den
Ansatz der A .__ Ltd. nur vorläufig waren.
177 Die X. __ anerkennt, dass die vollständige Berücksichtigung der A .__ Ltd .- Gruppe, inklusive
☒
deren Tochtergesellschaft F. __ Ltd. "erst nach Erstellung des IFRS-Jahresabschlusses [20X1]"
stattgefunden hat, die Werte im Halbjahresabschluss [20X1] zu Unrecht nicht als vorläufig
bezeichnet wurden (KS Rz 30) und sich die Angaben im Konzernzwischenabschluss [20X1] nur
auf A ._ Ltd. bezogen, anstatt klar darzustellen, dass die Angaben tatsächlich die A. Ltd .-
Gruppe einschliesslich F. __ Ltd. widerspiegeln (Replik Rz 34).
178 Die Verfehlungen gemäss Ziff. la (iv) des Dispositivs des Sanktionsentscheids sind somit seitens
der X. __ anerkannt. Inwiefern, bzw. ob, wie von der X. __ behauptet, der Fehler betreffend
vollständige Berücksichtigung der A .__ Ltd .- Gruppe später im Halbjahresabschluss [20X2]
korrigiert wurde, spielt keine Rolle, verstiessen der Halbjahresabschluss [20X1] und der
Jahresabschluss [20X1] in diesem Punkt unbestrittenermassen gegen die einschlägigen IFRS-
Vorgaben.
179 2. Falsche Funktionalwährung und fehlende Fremdwährungsumrechnung bei
A .__ Ltd. (Sanktionsentscheid Rz 94-103): Handelt es sich bei einer Tochtergesellschaft oder
einem assoziierten Unternehmen aus Sicht des berichterstattenden Unternehmens um einen
ausländischen Geschäftsbetrieb i.S.v. IAS 21.8, sind dessen Ergebnisse und Bilanzwerte in die
Darstellungswährung der Konzernrechnung umzurechnen und die Effekte im sonstigen Ergebnis
zu erfassen (IAS 21.39). Die X. __ hat weder im IFRS-Jahresabschluss [20X0] - bei dem damals
nur assoziierten Unternehmen A .__ Ltd. - noch bei der späteren Tochtergesellschaft A .__ Ltd. im
IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und IFRS-Jahresabschluss [20X1] die von IAS 21 für die
A .__ Ltd. mit Funktionalwährung [Währung] verlangten Umrechnungsdifferenzen aus der
Umrechnung in die Darstellungswährung [Währung] erfasst. Entsprechend waren die Effekte aus
der Fremdwährungsumrechnung von A .__ Ltd. ([Währung]) in die Darstellungswährung der X.
([Währung]) in deren Halbjahresabschluss [20X1] bzw. dem Jahresabschluss [20X1] nicht
ersichtlich.
180 Die X. __ gesteht ausdrücklich ein, dass eine Umrechnungsdifferenz ausgewiesen und später im
Rahmen der Neubewertung der zuvor gehaltenen Anteile bei der Bilanzierung des Erwerbs der
A .__ Ltd .- Gruppe gemäss IFRS 3.42 und IAS 21.48 hätte aufgelöst werden müssen (KS Rz 32;
Replik Rz 36). Die Verfehlungen gemäss Ziff. 1a (vi) des Dispositivs des Sanktionsentscheids sind
somit seitens der X. __ anerkannt.
1 3. Offenlegungen zur Akquisition von A .__ Ltd. als Tochtergesellschaft
(Sanktionsentscheid Rz 112-120): Die Angaben im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] in Bezug
auf den Erwerb der A .__ Ltd .- Gruppe, welche damals insgesamt [hohe zweistellige Zahl]% der
Bilanzsumme der X. __ ausmachte, stimmten hinsichtlich mehrerer wesentlichen Angaben nicht
mit IFRS 3B63 bzw. IFRS 3B64 überein, einschliesslich der Tatsache, dass von der X.
unvollständige, nicht korrekte Aussagen über die Transaktion und die gemeinsame Beherrschung
zusammen mit C .__ Ltd. gemacht wurden. Darüber hinaus wurden diese Werte nicht als vorläufig
offengelegt, was nach IFRS 3B76 (a) i.V. m. IFRS 3.45 erforderlich gewesen wäre.
182 Die X. __ gesteht ein, dass im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] nicht korrekte Aussagen über
die Transaktion sowie die gemeinsame Beherrschung zusammen mit C .__ Ltd. gemacht wurden
und die Offenlegung zu den provisorischen Werten von A .__ Ltd. nicht vollständig war (KS Rz
34; Replik Rz 30). Die Verfehlungen gemäss Ziff. 1d (i) des Dispositivs des Sanktionsentscheids
sind seitens der X. __ in diesem Zusammenhang somit anerkannt.
183 4. Offenlegungen zum Goodwill Impairment Test (Sanktionsentscheid Rz 121-128): Im
IFRS-Jahresabschluss [20X1] wäre im Rahmen der A .__ Ltd .- Akquisition aufgrund der
Anforderungen von IAS 36.96 eine formale Wertminderungsprüfung (Impairment Test) bzw.
Offenlegung bezüglich des A .__ Ltd .- Goodwills, welcher [hohe zweistellige Zahl]% der
Bilanzsumme der X. __ ausmachte, erforderlich gewesen. Obschon die X. _ nach eigenen
Aussagen im Vorabklärungsverfahren "die Werthaltigkeit des Goodwills gemäss IAS 36.96 am
Jahresende auf diversen Stufen sehr umfangreich geprüft und verifiziert" habe, unterliess sie die
entsprechende Offenlegung im IFRS-Jahresabschluss [20X1]. Zudem fehlten im IFRS-
Jahresabschluss [20X1] die Angaben zum Impairment Test für den A .__ Ltd .- Goodwill, welche
nach den Vorgaben von IAS 36.134 (c), (d) und (f) offenzulegen gewesen wären.
184 Die Verfehlungen gemäss Ziff. 1d (ii) des Dispositivs des Sanktionsentscheids sind seitens der X.
anerkannt (KS Rz 35; Replik Rz 32).
185 5. Offenlegung bezüglich der Minderheitsanteile von A .__ Ltd. (Sanktionsentscheid Rz
129-136): Bei der A .__ Ltd .- Gruppe, inkl. der einzig operativen Tochtergesellschaft F. _ Ltd.,
bestanden per Jahresende [20X1] wesentliche Minderheitsanteile. Dennoch hat die X.
entgegen den Vorschriften von IFRS 12.12(g) die verlangten summarischen Finanzinformationen
für ihre Tochtergesellschaften mit wesentlichen Minderheitsanteilen im IFRS-Jahresabschluss
[20X1] nicht offengelegt. Zudem wurde die F. __ Ltd. im IFRS-Jahresabschluss [20X1] nicht als
Tochtergesellschaft offengelegt und es fehlten somit im genannten Abschluss auch die
wesentlichen Minderheitsanteile am Kapital der F. __ Ltd., deren Offenlegung gemäss IFRS
12.12(g) erforderlich gewesen wäre.
186 Die Verfehlungen gemäss Ziff. 1d (iii) des Dispositivs des Sanktionsentscheids sind seitens der X.
anerkannt (KS Rz 36; Replik Rz 33).
187
6.
Offenlegung von Fehlerkorrekturen (Sanktionsentscheid Rz 86-93): Infolge
Verwendung unzureichender Unterlagen für den Erstansatz der A .__ Ltd .- Gruppe durch die X.
in ihrem Halbjahresabschluss [20X1] hatte diese die Bewertung der A. Ltd. in ihrem
Jahresabschluss [20X1] anzupassen (Restatement). Laut IAS 8.42 müssen Fehler rückwirkend
korrigiert und die unrichtigen Vorjahresangaben angepasst werden, wobei unter anderem die Art
des Fehlers und die betragsmässige Korrektur offenzulegen sind (IAS 8.49). Die X. _ unterliess
jedoch im Jahresabschluss [20X1] die in IAS 8.49 geforderte Beschreibung.
188 Die X. __ gesteht ausdrücklich ein, dass die erforderliche Offenlegung nicht vollständig bzw.
ungenügend war (KS Rz 31; Replik Rz 35). Die Verfehlungen gemäss Ziff. 1a (v) des Dispositivs
des Sanktionsentscheids sind somit seitens der X. __ anerkannt.
189
7. Falsche Geldflussrechnung im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1](Sanktionsentscheid
Rz 163-169): Gemäss den Regeln von IAS 34.20(d) müssen IFRS-Halbjahresabschlüsse eine
Geldflussrechnung vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin
sowie auch für die vergleichbare Berichtspeiode des Vorjahres enthalten. Die X. _ hat in der
Geldflussrechnung des IFRS-Halbjahresabschlusses [20X1] die Veränderungen vom [Datum]
[20X0] bis zum [Datum] [20X1], also über zwölf Monate gezeigt, nicht aber den Geldfluss vom
[Datum] [20X1] bis zum [Datum] [20X1] dargestellt. Entsprechend wurde die Periode, welche
IAS 34.20(d) verlangt, nicht offengelegt und keine Geldflussrechnung erstellt, welche die
Vorgaben bezüglich Periodizität in IAS 34 erfüllt. Diese inkorrekte Darstellung liess einen
falschen Eindruck bei Investoren entstehen.
190 Die Verfehlungen gemäss Ziff. 1 (e) des Dispositivs des Sanktionsentscheids sind seitens der X.
anerkannt (KS Rz 32; Replik Rz 37).
E. Zur Sanktion (Sanktionsentscheid Ziff. 4., Rz 170-191)
1. Einführung
191 Die in dieser Sektion dargestellten Erörterungen beziehen sich auf die in Ziff. 2. - 4. des
Dispositivs verhängten Sanktionen der SaKo gegen die X. __. Es wird dabei insbesondere auf
die Schwere der der X. __ zur Last gelegten Verletzungen, den Grad des Verschuldens der X.
sowie die Höhe der verhängten Busse und deren Verträglichkeit für die X. _ eingegangen.
Nachstehend werden zunächst alle entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien
zusammengefasst (Rz 193-217), danach folgen die ausführlich gegliederten diesbezüglichen
Erwägungen des Schiedsgerichts (Rz 218-237)
a. Die Vorinstanz
192 Die Vorinstanz hält fest, dass die X. _ Art. 51 KR in Verbindung mit Art. 6 RLR sowie
verschiedene IFRS-Vorgaben verletzt habe und dass entsprechende Verletzungen in
Übereinstimmung mit Art. 61 KR sanktioniert werden können, wobei die dort aufgeführten
Sanktionen auch kumulativ verhängt werden können. Zudem sei gemäss Art. 61 Abs. 2 KR bei der
Festsetzung der Sanktion die Schwere des Verstosses sowie das Verschulden in Betracht zu ziehen
und im Falle einer Busse die Sanktionsempfindlichkeit der Betroffenen zu berücksichtigen
(Sanktionsentscheid Rz 170-171). Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwarte von den Schweizer
Börsen, dass sie alle Börsenregeln mit strikten Sanktionen durchsetzen und die SaKo habe bereits
verschiedentlich in ihren Entscheiden darauf hingewiesen, dass höhere Bussen ausgesprochen
werden müssen und frühere Sanktionen nicht automatisch als Referenzwerte beigezogen werden
können. Dabei gehe es auch um einen präventiven Effekt (Sanktionsentscheid Rz 172).
193 Hinsichtlich der Schwere der Verletzungen weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Abschlüsse
der X. __ zahlreiche Verletzungen enthielten. Jahres- und Zwischenabschlüsse seien aber für
Investoren die wichtigsten Mittel zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage so der
wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens von grösster Bedeutung. Die wesentlichen
Sachverhalte des IFRS-Jahresabschlusses [20X0], des IFRS-Halbjahresabschlusses [20X1] und
des IFRS-Jahresabschlusses [20X1] der X. _ , namentlich die falsche Behandlung der
Akquisition von A .__ Ltd. beziehungsweise der Devestition von B .__ LLC, seien im
Widerspruch zu den Vorgaben von IFRS erfolgt. Des Weiteren sei im IFRS-Halbjahresabschluss
[20X1] eine Geldflussrechnung für eine unzulässige Periode (über zwölf statt sechs Monate)
publiziert worden, was den Vorgaben in IAS 34 widerspreche (Sanktionsentscheid Rz 173-174).
194 Laut der Vorinstanz riefen diese Fehler bedeutende Zweifel an der Richtigkeit der Abschlüsse der
X.
hervor. Diese kämen ihrer ursprünglichen Funktion nicht nach und seien in der Beurteilung
der Vorinstanz nicht in der Lage, eine True and Fair View über die finanzielle Lage der X. _ zu
liefern (Sanktionsentscheid Rz 175).
195 Jede der im Sanktionsentscheid aufgeführten Verletzungen müsse bereits einzeln für sich als
schwer betrachtet werden. In der Summe wögen diese Verletzungen für die Vorinstanz "sehr
schwer", weil die klägerischen Abschlüsse nicht nur nicht mehr ihren Zweck, also gemäss IAS 1.9
transparente Finanzinformationen für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der Investoren
bereitzustellen erfüllten, sondern den Investoren vielmehr ein wesentlich falsches Bild der
tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der X. vermittelt hätten (Sanktionsentscheid Rz 176).
Die Emittenten seien gemäss KR jedoch verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten
aus dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen stets
nachkommen (Sanktionsentscheid Rz 177).
196 Vorliegend sei die Gesellschaft zu sanktionieren, weil ihr vorgeworfen werden könne, dass sie
nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine
Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des
Verschuldens erfolge nach weitgehend objektivierten Massstäben, wobei das Verhalten der für die
Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe der Gesellschaft zugerechnet werde
(Sanktionsentscheid Rz 177). Bei der Beurteilung des Verschuldens werde nach konstanter Praxis
von kotierten Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Regularien
erwartet. Die verantwortliche Person habe aufgrund der Sorgfaltspflicht der Emittenten die
einschlägigen Vorschriften, inklusive des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, sowie
Kommentare und Praxis der Börsenorgane, zu kennen. Bei Verstössen gegen die Regularien sei
Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen
(Sanktionsentscheid Rz 180).
197 Die Ausführungen im Sanktionsentscheid hätten laut der Vorinstanz gezeigt, dass die zu
sanktionierenden IFRS-Abschlüsse der X. _ erhebliche Mängel aufwiesen. Der IFRS-
Jahresabschluss [20X0], -Halbjahresabschluss [20X1] und -Jahresabschluss [20X1] seien von
offensichtlichen Fehlern gesäumt. Auch die Revisionsstelle habe in ihrem Management Letter vom
[Datum] [20X2], also nach Eröffnung der Vorabklärungen, erhebliche bestehende Mängel in der
Organisation betreffend die Anwendung von IFRS festgestellt. Die Abschlüsse der X. __ seien
von anerkannten Revisionsgesellschaften testiert worden. Allfällige Verfehlungen der
Revisionsstellen seien aber gegebenenfalls von der Revisionsaufsichtsbehörde RAB und nicht von
der Sanktionskommission zu behandeln. So oder so hätte die X. __ aufgrund der angeführten
Umstände die erheblichen Fehler in den Abschlüssen selbst erkennen müssen und die
Verantwortung für korrekte Abschlüsse habe bei ihr gelegen (Sanktionsentscheid Rz 181-182).
198 Die X. habe die Grundlage der Finanzberichterstattung, ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild (True & Fair View) zu vermitteln, schwerwiegend missachtet. Gerade der
Hintergrund, dass die Transaktionen nicht gegen Cash, sondern durch Verrechnung erfolgten,
sowie die Art der Geschäftsbeziehungen unter den beteiligten Parteien, hätte die X. _ zu
besonderer Vorsicht und Dokumentation bei der Abwicklung veranlassen müssen. Wenn eine
kotierte Gesellschaft Abschlüsse publiziere, welche kein den tatsächlichen finanziellen
Verhältnissen entsprechendes Bild wiedergeben, sei die erforderliche Sorgfalt bei deren Erstellung
schwerwiegend ausser Acht gelassen geworden. Aus den genannten Gründen wertete die
Vorinstanz das Verhalten der X. __ im vorliegenden Fall in Bezug auf die zahlreichen Fehler und
Verstösse als mindestens grobfahrlässig (Sanktionsentscheid Rz 183-184).
199 In den vergangenen [Anzahl] Jahren sei zudem bereits eine Sanktion gegen die X.
ausgesprochen worden. Am [Datum] [20X2] habe die Sanktionskommission mit Entscheid [ ... ]
eine Sanktion wegen eines Verstosses gegen die Zulassungsbestimmungen im Zusammenhang mit
einer Kapitalerhöhung ausgesprochen und die X. _ mit einer Busse von CHF 40'000
sanktioniert. Es handle sich zwar um einen anderen Bereich der Börsenregularien, doch liege
ebenfalls ein ernsthafter Organisationsmangel bei der Gesellschaft vor. Entsprechend sei der
Eintrag im Sanktionsregister nach den Vorgaben von Ziff. 2.6 Abs. 4 VO bei der Bemessung der
Sanktion zwingend zu berücksichtigen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die X. _ erst
am [Datum] [20X0] kotiert worden sei und seither bereits zwei Verstösse gegen die Regeln zu
sanktionieren seien (Sanktionsentscheid Rz 186).
200 Hinsichtlich der Sanktionsempfindlichkeit der X.
könnte basierend auf den in den publizierten
Jahresabschlüssen
ausgewiesenen
Kennzahlen
von
einer
durchschnittlichen
Sanktionsempfindlichkeit ausgegangen werden. Die Richtigkeit dieser finanziellen Kennzahlen
der Erfolgsrechnung und Bilanz werde mit dem vorliegenden Entscheid jedoch verneint.
Entsprechend sei die Sanktionsempfindlichkeit primär aufgrund der Liquidität (betrieblicher
Geldfluss und Bestand an liquiden Mittel) zu bestimmen, womit von einer hohen
Sanktionsempfindlichkeit der X. _ auszugehen sei (Sanktionsentscheid Rz 187-189).
201 Für die Festlegung einer Busse als angemessene Sanktion müsse gemäss der Vorinstanz angesichts
der Schwere des Falles und der wiederholten Organisationsmängel vom vollen Sanktionsrahmen
nach Art. 61 KR von CHF 1 Mio. für (grob)fahrlässige Verstösse ausgegangen werden. Die
Sanktionsempfindlichkeit lege aus Gründen der Tragbarkeit jedoch eine substanzielle Reduktion
nahe, während die wiederholten Organisationsmängel eine Erhöhung gebieten. In Erwägung aller
Punkte legte die Vorinstanz eine Busse von CHF 250'000 fest, welche sich immer noch im unteren
Sanktionsrahmen befinde (Sanktionsentscheid Rz 190-191).
b. Die X.
202 Die X. _ ist mit der Vorinstanz einig, dass Jahres- und Zwischenabschlüsse für Investoren die
wichtigsten Mittel zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der
entsprechenden Aussichten einer Gesellschaft seien. Es sei jedoch unzutreffend, dass die
wesentlichen Sachverhalte der IFRS-Jahresabschlüsse [20X0] und [20X1] sowie des IFRS-
Halbjahresabschlusses [20X1], namentlich die Behandlung der Akquisition von A ._ Ltd. bzw.
der Devestition von B .__ LLC, im Widerspruch zu den Vorgaben in IFRS erfolgten. Diese seien
korrekt unter Beachtung der einschlägigen IFRS-Regeln behandelt worden, wobei sich die X.
auf die Aussagen von G ._ AG im Memo beruft. Da der X. __ in diesen zentralen Punkten keine
fehlerhafte Buchführung und Bilanzierung vorgeworfen werden könne, falle eine Sanktion
diesbezüglich ausser Betracht (KS Rz 43, Rz 52).
203
Ebenso treffe auch der Vorwurf ins Leere, es bestünden bedeutende Zweifel an der Richtigkeit der
Abschlüsse, wodurch diese ihrer ursprünglichen Funktion nicht nachkämen und keine True and
Fair View über die finanzielle Lage der X. _ lieferten. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] eine Geldflussrechnung über eine unzulässige Periode
(über zwölf statt sechs Monate) publiziert wurde. Es träfe zwar zu, dass bei der Darstellung des
Cashflows in der Halbjahresrechnung [20X1] der Bestand an Zahlungsmitteln (Cash and Cash
Equivalents) per [Datum] [20X1] mit [Währung] [Betrag] demjenigen per [Datum] [20X0] mit
[Währung] [Betrag] gegenübergestellt wurde (KS-Beilage 10, S. 10). Der Bestand an
Zahlungsmitteln per [Betrag] [20X0] mit [Währung] [Betrag], welcher richtigerweise als
Ausgangspunkt berücksichtigt worden wäre, sei im Halbjahresabschluss [20X1] aber ebenfalls
erwähnt worden. Wäre dieser Betrag zum Ausgangspunkt genommen worden, hätte sich ein
erheblich positiver Cashflow ergeben. Im Ergebnis zeige sich, dass aus dem Halbjahresabschluss
ersichtlich war, auf welche Periode, nämlich ein Jahr, sich die Cashflow-Rechnung bezog und die
Unternehmung sei dadurch nicht besser dargestellt worden, als sie tatsächlich war. Der X.
könne mithin nicht vorgeworfen werden, die wirtschaftliche Lage falsch dargestellt zu haben (KS
Rz 43).
204 Die bestrittenen Verletzungen seien gar keine solchen und die eingeräumten Verletzungen von
IFRS-Regeln seien nicht schwerwiegend (Replik Rz 89). Die zur Beurteilung verbleibenden
Verstösse gegen IFRS-Regeln seien für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der X.
unbedeutend gewesen. Es handle sich um rein formelle Fehler, die auf den materiellen Gehalt
keinen Einfluss hätten. Es seien mithin durchwegs untergeordnete, auch von der Revisionsstelle
nicht bemerkte, Versehen, die in den nachfolgenden Abschlüssen alle korrigiert worden seien. Eine
Täuschung von Investoren sei damit nicht verbunden gewesen und sei konkret auch nicht
behauptet worden (KS Rz 47).
205 Hinsichtlich des Verschuldens hält die X. __ daran fest, dass die von der Vorinstanz als wichtigste
Fehler eingestuften Verletzungen von IFRS-Regeln nach ihrer Meinung keine Fehler bzw.
Verstösse gegen bestehende Regeln darstellten. Die X. _ beruft sich dabei erneut auf G .__ AG,
welche das Verhalten der X. _ im Memo als anerkannte Sachverständige als korrekt eingestuft
habe. Der X. __ könne diesbezüglich keine Fahrlässigkeit und schon gar nicht grobe
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Letztere liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
vor, wenn der Täter die Sorgfalt ausser Acht lasse, die "jedem verständigen Menschen in gleicher
Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen" (BGE 108 V 199 E.
3a, 108 II 422 E. 2, 111 II 89 E. la). Selbst wenn die der X. _ vorgeworfenen, schweren IFRS-
Verletzungen gegeben wären, seien danach die Voraussetzungen für eine grobe Fahrlässigkeit nicht
erfüllt, denn wenn eine anerkannte Revisionsgesellschaft als Gutachterin das Verhalten der X.
als korrekt einstufe, erweise sich dieses nicht als gegen jegliche Sorgfalt verstossend (KS Rz 46).
206 Die seitens der X. __ eingeräumten Fehler seien insgesamt nicht entscheidend. Diesbezüglich
könne ihr, wenn überhaupt, höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (Replik Rz 89).
207 Zu ihrem Verhalten und ihrer Sanktionsempfindlichkeit hält die X. fest, dass ihr nach Erhalt
des Sanktionsantrages der SER kein Fehlverhalten mehr vorgeworfen worden sei. Sie bestreitet
sodann den von der Vorinstanz erschwerend gewerteten Umstand, dass die X. __ bereits einmal
im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung sanktioniert worden sei. Eine solche Sanktionierung
sei nie erfolgt. Richtig sei, dass die X. __ die Umwandlung ihrer Inhaber- in Namenaktien statt
zehn Tage vor der Eintragung im Handelsregister erst kurze Zeit danach eintragen liess. Obschon
der Vorgang wirtschaftlich nicht den geringsten Einfluss gezeigt habe, indem lediglich die Art der
Aktien, nicht aber deren Nennwert verändert wurde, büsste die Sanktionskommission die X.
wegen dieses Vorfalls gemäss Entscheid vom [Datum] [20X2] mit CHF 40'000. Ein
Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss dem vorliegenden Verfahren bestehe in keiner Weise
(KS Rz 48f.).
208 Hingegen erachte sich die X.
bereits durch Vorwürfe, welche seitens der
Revisionsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit ihren IFRS-Abschlüssen gegenüber ihrer
ehemaligen Revisionsstelle [ ... ] erhoben worden seien und welche am [Datum] [20X4] zu deren
sofortigen Rücktritt als Revisionsstelle geführt hätten, bestraft. Dies sei im Hinblick auf die den
Jahresabschluss [20X3] betreffenden Revisionsarbeiten zur Unzeit erfolgt (KS Rz 50).
209 Zudem habe SER am [Datum] [20X4] eine Medienmitteilung über den der Sanktionskommission
am [Datum] [20X4] unterbreiteten Sanktionsantrag publiziert, was zur Folge gehabt habe, dass die
X.
☒
innert nützlicher Frist keine für die Prüfung börsenkotierter Gesellschaften zugelassene
Revisionsstelle mehr habe finden können. Der dadurch bewirkte Organisationsmangel habe dazu
geführt, dass die Namenaktien der X.
mit Entscheid der SER vom [Datum] [20X4] per
[Datum] [20X4] dekotiert wurden. Die X. _ habe mithin bereits eine äusserst einschneidende,
wenn nicht gar existenzbedrohende Strafe erlitten, obschon die Dekotierung nicht als eigentliche
Sanktion ausgesprochen worden sei (Replik Rz 91).
210 Die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 250'000 sei für die X.
schliesslich existenzbedrohend, da die Dekotierung ihre wirtschaftliche Situation massiv
verschlechtert habe und sie daher eine Busse in dieser Höhe kaum überleben würde. Die in Art. 61
Abs. 2 KR vorgesehenen Bemessungsfaktoren rechtfertigten laut der X. _ die Busse nicht,
sondern liessen diese im Gegenteil als unverhältnismässig erscheinen (KS Rz 51; Replik Rz 91).
211 Aus diesen Gründen lasse sich die von der X. _ beantragte Aufhebung der ausgesprochenen
Busse rechtfertigen. Eventualiter sei ein Verweis gemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 KR auszusprechen,
da weder die Schwere der Verstösse noch des Verschuldens oder die Sanktionsempfindlichkeit der
X.
☒
_ eine Busse rechtfertigen würden (Replik Rz 90).
c. Die Beklagte
212 Die Beklagte hält fest, dass die Vorinstanz die X. _ zur Bezahlung einer Busse von CHF 250'000
verpflichtet hatte. Sie habe die Verstösse als sehr schwer und das Verschulden als grobfahrlässig
gewertet, sei aufgrund der hohen Sanktionsempfindlichkeit der X. __ mit der Höhe der Busse
aber im unteren Sanktionsrahmen geblieben (KA Rz 257-259).
213
Die X. __ habe ca. die Hälfte der im Dispositiv des Sanktionsentscheids aufgeführten Verstösse
anerkannt, allerdings nicht deren Verschuldensausmass. Bereits bei diesen anerkannten
Verfehlungen habe es sich um schwere, mehrfache Verstösse gehandelt, welche geeignet gewesen
seien, den Anlegerinnen und Anlegern ein wesentlich falsches Bild zu vermitteln. Die Beklagte ist
der Ansicht, dass angesichts der im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse sogar eine
höhere Sanktion geboten gewesen wäre. Das Bild der X.
habe sich von einer kleinen, mit den
Anforderungen von IFRS überforderten, Gesellschaft zu einem Fall bewusster (Vorsatz) oder
zumindest billigend in Kauf genommener (Eventualvorsatz) Täuschung der Anlegerinnen und
Anleger gewandelt. Das noch Mitte [20X3] ausgewiesene Eigenkapital von [Währung] [Betrag]
Mio. sei offensichtlich gar nicht vorhanden, sondern sei allein aufgrund der im Verfahren
geschilderten Verletzungen und weiterer Machenschaften "künstlich geschaffen". Ansonsten wäre
die Gesellschaft heute auch nicht insolvent. Die Beklagte erachte das Vorgehen der X. _ auf der
Basis des hier Gezeigten als vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Die Schwere des
Verstosses erachtet sie weiterhin als "extrem schwer" und die verhängte Sanktion sei bereits auf
der Basis der von der X. _ eingestandenen IFRS-Verletzungen gerechtfertigt (KA Rz 262-265).
214 Dasselbe gelte für die seitens der X. __ bestrittenen Verfehlungen, welche nach Ansicht der
Beklagten erwiesen seien und welche ebenfalls für sich allein die gesamte Bussenhöhe
rechtfertigten (KA Rz 266). Die Dekotierung der X. habe keinen Sanktions- oder
Strafcharakter gehabt, sondern sei die Folge davon, dass diese keine Revisionsstelle mehr finden
und somit die Kotierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen konnte. Sie selbst habe daher ein
Dekotierungsgesuch gestellt, um nicht mehr an der SIX kotiert zu bleiben (KA Rz 269).
215 Schliesslich könne die Sanktionsempfindlichkeit nicht herangezogen werden, um eine Emittentin,
welche über keine genügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mehr verfüge, unter einem
angemessenen Strafrahmen bzw. sanktionslos davonkommen zu lassen. Mit dem Argument der
fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit versuche sich die X. _ jenes Kriterium zu Nutzen
zu machen, welches ihr im Sanktionsverfahren vorgeworfen werde, habe sie selbst doch zuvor
eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorgespiegelt, welche nicht bestand und von der sie nun
mittels einer niedrigen Strafzumessung profitieren wolle. Im Übrigen sei die X. _ bereits
faktisch insolvent, was anhand ihres Auszugs aus dem Betreibungsregister ersichtlich sei, womit
es an der Kausalität für den Untergang der X. __ fehle (KA Rz 270-273).
216 Entsprechend sei die Klage abzuweisen und das Rechtsbegehren der Beklagten gutzuheissen (KA
Rz 267).
d. Das Schiedsgericht
aa. Grundsätzliches
217 Gemäss Art. 60 KR kann gegen einen Emittenten bei einem Verstoss gegen das
Kotierungsreglement eine der in Art. 61 KR aufgeführten Sanktionen ausgesprochen werden. Es
handelt sich dabei um folgende Sanktionen, welche - gegebenenfalls auch kumulativ -
ausgesprochen werden: 1. Verweis; 2. Busse bis zu CHF 1 Mio. (bei Fahrlässigkeit) bzw. bis zu
CHF 10 Mio. (bei Vorsatz); 3. Sistierung des Handels; 4. Dekotierung oder Umteilung unter einen
anderen regulatorischen Standard; 5. Ausschluss von weiteren Kotierungen; 6. Entzug der
Anerkennung.
218 Gemäss Art. 61 Abs. 2 KR ist bei der Festsetzung der Sanktion namentlich die Schwere des
Verstosses und des Verschuldens in Betracht zu ziehen. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe
berücksichtigt das zuständige Organ zusätzlich auch die Sanktionsempfindlichkeit des
Betroffenen.
219 Die mit dem vorliegenden Sanktionsentscheid sanktionierten Verletzungen betreffen durchwegs
Verstösse gegen Rechnungslegungsvorschriften im Zusammenhang mit den Abschlüssen der X.
für die Jahre [20X0] und - hauptsächlich - [20X1]. Diese waren gemäss Art. 51 KR i.V.m. Art.
6 RLR in Übereinstimmung mit einem vom Regulatory Board anerkannten
Rechnungslegungsstandard zu erstellen. Dazu zählt IFRS, dessen Anwendbarkeit auf die X.
nicht strittig ist. Ein Verstoss gegen diese Rechnungslegungsvorschriften stellt einen
Vertrauensbruch in Form einer Verletzung von bedeutenden Vorschriften des
Kotierungsreglements dar, die dem Anleger- und Funktionsschutz dienen (F. Huber/P. Hodel/C.
Staub Gierow, Praxiskommentar zum Kotierungsrecht der SWX Swiss Exchange, Schulthess
2004, KR 81 N 3). Eine Verletzung anwendbarer Rechnungslegungsstandards ist identisch mit
einer Verletzung des Kotierungsreglements (Waygood-Weiner Anette, in: Baker & Mckenzie
[Hrsg.], The SIX Swiss Exchange Listing Rules, Stämpfli Handkommentar, Bern 2014, Art. 49 Rz
41).
bb. Zur Schwere der Verletzungen
220 Zur Schwere der Verletzungen ist zunächst auf die aussergewöhnliche und auffällige Häufung der
sanktionierten Verstösse in den Abschlüssen der Jahre [20X0] und [20X1] hinzuweisen. Die X.
hat, wie vorstehend in Rz 176-191 dargestellt, im besagten Zeitraum insgesamt acht separate,
nicht strittige und von der SaKo sanktionierte, Verletzungen eingestanden. Hierbei handelt es sich
um:
· den Erstansatz der A .__ Ltd. ohne die einzig operative Tochtergesellschaft F. _ Ltd.
im Halbjahres- und Jahresabschluss [20X1],
· die ungenügende Offenlegung von Fehlerkorrekturen im Jahresabschluss [20X1],
· die Anwendung der falschen Funktionalwährung bzw. die fehlende
Fremdwährungsumrechnung bei A .__ Ltd. im Halbjahres- und Jahresabschluss
[20X1],
· die falsche Konsolidierung von B. LLC direkt bei der X. _ , indem B. LLCs
wesentlichster Vermögenswert, die [ ... ] Assets, fälschlicherweise nicht als
Vermögenswert der Tochtergesellschaft geführt, sondern direkt bei der X. als
Vermögenswert der X. __ im Jahresabschluss [20X0] ausgewiesen wurden (vorne Rz
144-145),
· die unvollständigen Offenlegungen zur Akquisition von A. Ltd. als
Tochtergesellschaft im Halbjahres- und Jahresabschluss [20X1],
· die fehlenden Offenlegungen zum Goodwill Impairment Test betreffend A .__ Ltd. im
Halbjahres- und Jahresabschluss [20X1],
· die Fehler bei der Offenlegung bezüglich der Minderheitsanteile von A. Ltd. im
Halbjahres- und Jahresabschluss [20X1], und
· die falsche Geldflussrechnung im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1].
221 Hinzu kommen die von der X. bestrittenen IFRS-Verstösse im Zusammenhang mit der
☒
falschen Bilanzierung von A .__ Ltd. sowie der Dekonsolidierung von B ._ LLC in den
Abschlüssen [20X1], welche, wie dargestellt, nach Ansicht des Schiedsgerichts von der SaKo zu
Recht sanktioniert wurden.
222 Jahres- und Zwischenabschlüsse sind für den Investor die wichtigsten Mittel zur Beurteilung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Aussichten einer Gesellschaft. Demnach ist die
korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens von grösster Bedeutung (s.
SCAI Verfahren Nr. 90001-2020, Rz 247 sowie SaKo-Entscheid im Verfahren SaKo-RLEI/19, Rz
82, mit weiteren Verweisen). Geschäftsberichte müssen eine objektive Informationsquelle über die
Geschäftslage, die Qualität der Geschäftsführung, die Ertrags- und Vermögenslage sowie die
Zukunftsaussichten der Unternehmung bilden (s. Patrick Andreas Huser, Anlegerschutz durch
Unternehmenspublizität, Zürich 1994, S. 36).
223 Angesichts der vorstehend dargestellten Verstösse enthalten die Geschäftsberichte der X. _ der
Jahre [20X0] und [20X1] erhebliche Mängel und erfüllen diese Funktionen für die Investoren
nicht. Insbesondere durch die falsche Darstellung oder mangelhafte Offenlegung im
Zusammenhang mit den Beteiligungen A .__ Ltd. und B .__ LLC, verbunden mit einer Serie
ungewöhnlicher, teilweise nicht dokumentierter Geschäftsvorfälle, wie Darlehens-, Tausch- und
Verrechnungstransaktionen mit verbundenen Personen, blähte die X. __ ihr Eigenkapital auf. Sie
vermittelte dem Markt ein wesentlich falsches Bild ihrer Geschäftslage und lieferte keinen True
and Fair View ihrer finanziellen Lage, welche den Anlegern eine objektive wirtschaftliche
Entscheidungsfindung ermöglicht hätte.
224 Der überwiegende Teil der genannten Verletzungen durch die X. _ widerspiegelt die
Hauptbereiche ("areas of concern") der IFRS-Themen, welche die SaKo in ihrer
Sanktionierungspraxis mit Vorrang verfolgt (vgl. Waygood-Weiner a.a.O., Rz 20-32). Die SaKo
ist der Ansicht, dass jede der aufgeführten Verletzungen bereits einzeln für sich als schwer zu
betrachten seien. Für das Schiedsgericht steht nicht nur angesichts der ausserordentlich hohen
Anzahl der Verletzungen der X. _ , sondern insbesondere wegen der falschen Bewertung der
A .__ Ltd. und des A .__ Ltd .- Goodwills fest, welche das Hauptaktivum der X. _ darstellen,
dass die Verletzungen sehr schwer wiegen und geeignet waren, die Investoren zu täuschen.
cc. Zum Verschulden
225 Hinsichtlich des Verschuldens sind bei börsenkotierten Gesellschaften objektive Massstäbe
anzulegen. Vorsatz liegt vor, wenn eine Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt wurde. Eine
eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigte,
gegen eine der regulatorischen Pflichten zu verstossen, die Möglichkeit der Verletzung aber
zumindest in Kauf nahm und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfand. Für die Annahme
von Vorsatz der X. __ liegen nach Ansicht des Schiedsgerichts nicht genügend Anhaltspunkte
vor. Für das Bestehen von Eventualvorsatz bestehen angesichts der kaum nachvollziehbaren
Vernachlässigung der Buchhaltungsgrundsätze über die gesamte Dauer der untersuchten Perioden
hingegen Anhaltspunkte. In einer Gesamtbetrachtung und auch im Hinblick auf die Partei- und
Zeugenbefragung erhärten sich diese in den Augen des Schiedsgerichtes jedoch nicht zu
rechtsgenüglichen Nachweisen.
226 Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Voraussetzung für
das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein
(siehe Entscheid der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [SaKo 2013-APIP-1-12], Ziff.
36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-1/14],
Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013[SER-KTRFOR-
I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 102).
227 Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Gesellschaften
ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Regularien erwartet. Die verantwortliche
Person hat die einschlägigen Vorschriften, inklusive des anwendbaren
Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Börsenorgane, zu kennen (s. Entscheide
der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo 2015-AHP-1 /15], Ziff. 26; vom 13. August
2013 [SaKo 2013-AHP-1/12], Ziff. 37). Aufgrund der Sorgfaltspflicht der Emittenten wird
erwartet, dass diese mit den anwendbaren Börsenregulierungen, Kommentaren und
Rechtsprechungen der rechtlichen Instanzen vertraut sind. Bei Verstössen gegen die Regularien ist
dem Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (s.
Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER- AHP-I/13], Ziff.
49; vom 4. Februar 2013 [SER-MTII/12/SER-AHP 1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 104, bestätigt
am 30. März 2021 in Entscheid SaKo RLE-IV/19 Ziff. 126).
228 Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die fraglichen IFRS-Abschlüsse der X. _ ,
also der Jahresabschluss [20X0], der Halbjahresabschluss [20X1] und der Jahresabschluss [20X1],
erhebliche Mängel und Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht aufweisen. Die Abschlüsse waren
zwar von anerkannten Revisionsgesellschaften testiert worden. Diese Delegierung entbindet die
X. _ aber - entgegen ihren Andeutungen in den Schriftwechseln und im Rahmen des
Beweisverfahrens - nicht von ihrer Verpflichtung und Verantwortung für korrekte Abschlüsse (vgl.
Curvoisier, Matthias, in: Baker & Mckenzie [Hrsg.], The SIX Swiss Exchange Listing Rules,
Stämpfli Handkommentar, Bern 2014, Art. 61 RZ 10).
☒
229 Die X. versuchte sich jedoch nicht bloss mit Testaten und Gutachten von Revisions- und
☒
Beratungsfirmen zu verteidigen, sondern sie instrumentalisierte diese geradezu. Dies wird u.a.
vorstehend durch die in Rz 36-44 geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Memo der
G .__ AG, welches die X. __ übrigens auch zur Begründung des Fehlens jeglichen Verschuldens
heranzieht, sowie die Verwendung des [ ... ] PPA-Gutachtens zur angeblichen Belegung des Fair
Value der A .__ Ltd .- Beteiligung bzw. des [ ... ]-Berichts zur Begründung des A .__ Ltd .- Goodwill
deutlich.
230 Auch die Aussagen des VRP und CEO der X. __ anlässlich der Beweisaussage an der mündlichen
Verhandlung vom [Datum] [20X5] ("Die Revisionsstelle hatte das Sagen. Die bekommen viel Geld
und sind für die Geschäftsberichte verantwortlich. Wir müssen die Dinge so präsentieren, wie die
es wollen") veranschaulichen die Tendenz der X. _ , die Verantwortung auf die Revisoren
abzuschieben. Die Verantwortung für die korrekte Rechnungslegung liegt jedoch einzig bei der X.
selbst und nicht bei Organen oder mandatierten Beratern (s. SaKo 2009AHP/MP-II/08, N 4).
Deren Verhalten wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (s. Entscheide der Sanktionskommission
vom 14. April 2015 [SaKo 2015-AhP-I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [SaKo 2010-CG-
II/10/SaKo 2010-MP-I/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX
Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013
[SER-MTII/12/SER-AHP 1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 103; bestätigt am 30. März 2021 in
Entscheid SaKo RLE-IV/19 Ziff. 124).
231 Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass gegen die X. _ bereits rund [ ... ] Monate vor dem
vorliegenden Sanktionsentscheid von der SaKo in einer anderen Angelegenheit eine Sanktion
wegen Verstössen gegen die Zulassungsbestimmungen verfügt wurde. In den rund [ ... ] Jahren
zwischen der Kotierung und der von ihr eingeleiteten Dekotierung wurde die X. _ somit bereits
☒
zweimal sanktioniert.
232 Stark ins Gewicht fallen bei der Beurteilung des Verschuldens der X. _ schliesslich die bei ihr
☒
festgestellten Organisationsmängel. Eine kotierte Gesellschaft hat alle erforderlichen und
zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung der gemäss KR
eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt
dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Die Erkenntnisse aus dem
vorliegenden Verfahren lassen jedoch darauf schliessen, dass die Geschäftsleitung der X. _ nicht
den Anforderungen an eine in der Schweiz börsenkotierte Gesellschaft genügte. Von den laut den
Geschäftsberichten [20X0] und [20X1] wirkenden jeweils vier Mitgliedern der Konzernleitung
haben zwei, nämlich die B. __ (Chief Operating Officer) und C .__ (Chief Technology Officer)
anlässlich des Beweisverfahrens zu verstehen gegeben, dass sie in die vorliegend strittigen
Transaktionen und Entscheidungsprozesse kaum involviert waren und zudem von essenziellen
rechnungslegerischen Dingen nicht viel verstehen. Beide sagten auch aus, dass sie zu keinem
Zeitpunkt über Büros oder Arbeitsplätze in der Schweiz verfügten und die meiste Zeit im Ausland
verbrachten. Zudem waren sich die genannten Mitglieder der Geschäftsleitung nicht sicher, auf
welcher Grundlage sie das jeweilige Amt überhaupt ausübten, also ob bzw. wann ein
Arbeitsvertrag bzw. nur ein Beratungsvertrag im Teilzeitpensum bestand. Letzteres hätte in den
Geschäftsberichten übrigens detailliert offengelegt werden müssen (s. Waygood Weiner a.a.O. RZ
106), was die X. __ unterliess.
233 Es scheint vielmehr, dass die für die X. __ strategisch und ökonomisch eminent wichtigen
Transaktionen betreffend A. Ltd. bzw. B. LLC von dem fur die X.
gesamtverantwortlichen CEO und Verwaltungsratspräsident A. __ im Alleingang durchgeführt
worden waren. Protokolle aus Verwaltungsratssitzungen bzw. entsprechende Beschlüsse, die dies
widerlegen könnten, wurden von der X. _ nicht beigebracht. A. __ gab anlässlich seiner
Beweisaussage hingegen zu Protokoll, dass er sich nicht mit "buchhalterischen Fragen befassen"
bzw. sich nicht "um jedes Detail kümmern" konnte.
234 Aus all diesen Gründen ist das Verschulden der X. _ als mindestens grobfahrlässig
einzustufen.
dd. Zur Sanktionsempfindlichkeit
235 Hinsichtlich der bei Bussenhöhe zu berücksichtigenden Sanktionsempfindlichkeit (Art. 61 Abs. 2
KR) ging die Vorinstanz angesichts der Schwere des Verstosses und des Verschuldens vom vollen
Sanktionsrahmen von Art. 61 KR aus und erachtete eine Busse von CHF 1 Mio. als angebracht,
reduzierte diese allerdings aufgrund der hohen Sanktionsempfindlichkeit der X. _ und deren
fraglicher Liquidität auf CHF 250'000. Diese Bussenhöhe liegt im untersten Viertel des möglichen
auszuschöpfenden Rahmens von Art. 61 KR und erscheint nach den im vorliegenden Verfahren
gewonnen Erkenntnissen zum Geschäftsgebaren der X. __ , der sehr schweren Verletzungen und
ihrem mindestens grobfahrlässigen Verschulden tief, kann jedoch aufgrund der anwendbaren
Regularien durch das Schiedsgericht nicht erhöht werden. Die Höhe der Busse von CHF 250'000
ist daher zu bestätigen.
236 Auch wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der X. _ anhand aller vorstehenden
Ausführungen kaum den von der X. _ erstellten Abschlüssen bzw. dem darin dargestellten
Eigenkapital entsprechen dürfte, ist davon auszugehen, dass sie, auch unter Berücksichtigung der
Sanktionsempflichkeit in der Lage ist, diese Busse inklusive Kosten zu bezahlen. Dass die X.
wie behauptet durch die Dekotierung bereits bestraft sei, ist unbeachtlich, hat sie selbst doch im
[Monat] [20X4] das entsprechende Gesuch zur Dekotierung gestellt. Die X. _ ist somit nicht
von der Zahlung der Busse von CHF 250'000 zu befreien.
III. ZUSAMMENFASSUNG
237 Aus allen vorstehend aufgeführten Gründen gelangt das Schiedsgericht zusammenfassend zum
Schluss, dass die X. _ in den von ihr publizierten Abschlüssen für die Jahre [20X0] und [20X1]
die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften in mehrfacher Weise schwer und schuldhaft
verletzt hat.
238 Die X. stellte für die Bewertung der A .__ Ltd. nach dem Kauf der mehrheitsbeschaffenden 3.
Tranche im Jahr [20X1] auf den Nominalwert des in der Vereinbarung mit einer nahestehenden
Person genannten Betrags ab, insbesondere auf den Wert der übertragenen Gegenleistung in Form
einer (scheinbaren) Veräusserung von B .__ LLC, und ergänzte diese Bewertung durch eine
unzulässige lineare Hochrechnung des Wertes für die vorbestehenden Minderheitsanteile an der
A .__ Ltd .. Überdies erfolgten die Angaben bezüglich der Rechtfertigung des zusätzlichen
Goodwill-Betrags ohne genügende Grundlage. Die entsprechende Erfassung des Geschäfts- oder
Firmenwerts (Goodwill) im Halbjahresabschluss [20X1] und im Jahresabschluss [20X1] der X.
war daher in mehrfacher Hinsicht unrichtig und irreführend. Erschwerend dazu kommt eine
irreführende und falsche Geldflussrechnung im Halbjahresabschluss [20X1]. Unzulässig, weil
nicht auf einer tatsächlichen Veräusserung beruhend, war schliesslich die Dekonsolidierung von
B .__ LLC in der Jahres- und Halbjahresbilanz [20X1] mit der damit verbundenen
Gewinnrealisierung sowie die bereits unrichtige Konsolidierung dieser Gesellschaft in der Bilanz
[20X0]. Die genannten Vorgänge stellen in mehrfacher Hinsicht Verletzungen der einschlägigen
IFRS-Grundsätze dar.
239
Ausserdem liegt eine Reihe weiterer Verletzungen der Rechnungslegungsvorschriften in den
Abschlüssen für [20X0] und [20X1] vor, welche die X. __ eingestanden hat, nämlich, der
Erstansatz der A .__ Ltd. ohne die einzig operative Tochtergesellschaft F. _ Ltd., die falsche
Funktionalwährung und fehlende Fremdwährungsumrechnung bei A .__ Ltd., die ungenügenden
Offenlegungen zur Akquisition von A .__ Ltd. als Tochtergesellschaft, die Offenlegung zum
Goodwill Impairment Test, die Offenlegung bezüglich der Minderheitsanteile von A .__ Ltd. und
die Offenlegung der Fehlerkorrekturen in den Abschlüssen von [20X1].
240 Der Grossteil dieser Verletzungen - insbesondere die schwerwiegenden unter ihnen - betraf die
wichtigsten Aktiven in der Bilanz der X. __ , nämlich die Untergesellschaften B .__ LLC und
A .__ Ltd., und hatte eine viel zu hohe Bewertung der X. __ als Muttergesellschaft zur Folge. Die
Rechnungslegung der X. führte damit die Aktionäre und Investoren in die Irre. Die
Verfehlungen wiegen objektiv schwer. Die X. __ hat es in der gesamten betroffenen Periode an
der notwendigen Sorgfalt für die Rechnungslegung einer börsenkotierten Gesellschaft fehlen
lassen und hat damit die Verletzungen der Rechnungslegungsvorschriften zumindest
grobfahrlässig in Kauf genommen.
241 Die X. __ ist mit einer Busse von CHF 250'000 zu belegen.
IV. KOSTENFOLGE
242 Das Schiedsgericht setzt die Kosten des Schiedsverfahrens im Endschiedsspruch fest (Ziff.
8.4.SchO). Diese umfassen u.a. die Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts, die Kosten der
Ernennungsinstanz sowie die angemessenen Aufwendungen und Auslagen der Parteivertretungen
(Ziff. 8.1. SchO).
243 Die Kosten des Swiss Arbitration Centre als Ernennungsinstanz sind durch die am [Datum] [20X4]
durch die Beklagte vorgeschossenen Einschreibegebühr in Höhe von CHF [Betrag] abgegolten.
244 Das Honorar der Schiedsrichter richtet sich nach Zeitaufwand (Ziff. 8.3. Abs. 1 SchO). Die Höhe
der Stundensätze der Mitglieder des Schiedsgerichts wurde mit Verfügung des Schiedsgerichts
vom [Datum] [20X4] festgesetzt.
245 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen (Ziff. 8.4.
Abs. 2 SchO). Im vorliegenden Fall haben die Erwägungen des Schiedsgerichts ergeben, dass die
Vorwürfe der Vorinstanz gerechtfertigt waren und dass die X. _ in sämtlichen Punkten unterliegt.
Die X. hat somit alle Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Umstände, welche eine
☒
abweichende Verteilung gemäss Ziff.8.4. Abs. 2 SchO rechtfertigen, liegen nicht vor.
246 Die gemäss den vereinbarten Stundensätzen und der aufgewendeten Zeit resultierenden Honorare
des Schiedsgerichts im gesamten Verfahrenszeitraum von [Monat] [20X4] bis [Monat] [20X5] für
das vorliegende Schiedsverfahren sind wie folgt:
Vorsitzender:
CHF [Betrag]
Von der X. ☒ bezeichneter Schiedsrichter:
CHF [Betrag]
Von der Beklagten bezeichneter Schiedsrichter:
CHF [Betrag]
247 Die Parteien haben insgesamt einen Vorschuss für die Kosten des Schiedsverfahrens im Betrag
von je CHF [Betrag] geleistet. Die vorstehenden Honorare des Schiedsgerichts (inkl. Auslagen)
übersteigen den Betrag der geleisteten Vorschüsse. Das Schiedsgericht hat entschieden, die
bestehenden Vorschusszahlungen zur Deckung seiner Kosten zu verwenden und auf eine
entsprechende Nachforderung zu verzichten.
248 Mit Eingabe vom [Datum] [20X5] machte die X. __ Kosten und Auslagen im Betrag von
[Währung] [Betrag] geltend. Diese setzten sich aus dem Honorar der klägerischen
Rechtsvertretung ab [Monat] [20X5] zusammen (die Kosten der klägerischen Vertretung im Jahr
[20X4] wurden von der X. _ nicht geltend gemacht).
249 Mit Eingabe vom [Datum] [20X5] machte sodann die Beklagte Kosten und Auslagen im Betrag
von insgesamt [Währung] [Betrag] geltend. Diese setzten sich aus dem Honorar der klägerischen
Rechtsvertretung ab [Monat] [20X4] im Betrag von [Währung] [Betrag] sowie der
vorgeschossenen Einschreibegebühr für die Ernennungsinstanz im Betrag von CHF [Betrag]
zusammen.
250
Trotz der Kritik der X.
an der Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Anwaltskosten
erachtet das Schiedsgericht die von ihr geltend gemachten Kosten ihrer Rechtsvertretung
angesichts der Komplexität des Falles als angemessen. Angesichts des vollständigen Unterliegens
der X.
☒
werden dieser ausgangsgemäss sämtlichen Kosten dieses Verfahrens auferlegt.
Entsprechend hat sie der Beklagten deren Kosten im Betrag von [Währung] [Betrag] sowie deren
Anteil am Vorschuss im Betrag von CHF [Betrag] zu erstatten. Die Kosten des Schiedsgerichts
werden vollumfänglich mit den Vorschüssen der Parteien verrechnet.
251 Zudem hat die X.
der Beklagten die Kosten des Sanktionsverfahren in der Höhe von CHF
[Betrag] zu bezahlen.
ENDSCHIEDSSPRUCH
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die X.
☒
wird mit einer Busse von CHF 250'000 belegt.
3.
Die Kosten des Schiedsverfahrens betragen CHF [Betrag], werden vollumfänglich der X.
☒
auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt
CHF [Betrag] verrechnet.
4.
Die X.
☒
wird verpflichtet, der Beklagten antragsgemäss ihre Kosten im Betrag von
[Währung] [Betrag] sowie deren Anteil am Vorschuss im Betrag von CHF [Betrag] und die
Kosten des Sanktionsverfahrens in Höhe von CHF [Betrag] zu bezahlen.
5.
Der vorliegende Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss
Art. 389 Abs. 1 ZPO.
6.
Der vorliegende Schiedsspruch wird den Parteivertretern per Einschreiben zugestellt. Er
wird überdies per A-Post der Vorinstanz (SaKo) zur Information übermittelt.
Zürich, den 4.12.2023
[ ... ]
Vorsitzender
[ ... ]
Schiedsrichter
[ ... ]
Schiedsrichter
I. GRUNDLAGEN
2
A. Die Parteien
2
B. Die Schiedsklausel und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
3
C.
Das Sanktionsverfahren
4
D. Das Schiedsverfahren
7
E.
Zum Sachverhalt
9
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
11
A.
Vorbemerkungen
11
- Übersicht
11
- Zum Accounting Memorandum
13
a. Der Grundsachverhalt zum Accounting Memorandum
13
b. Die X.
14
c. Die Beklagte
15
d. Das Schiedsgericht
15
B. Zur Behandlung von A ._ Ltd. in der Jahres- und Halbjahres-Bilanz [20X1]
17
Zu C. Ltd. als nahestehende Person (Sanktionsentscheid Rz 25-36)
18
a. Die Vorinstanz
18
b. Die X.
19
c. Die Beklagte
21
d. Das Schiedsgericht
22
Zum unrichtigen Abstellen auf die Transaktionsbeträge für die Bewertung der A.
Ltd.
(Sanktionsentscheid Rz 37-50)
25
a. Die Vorinstanz
25
b. Die X.
26
c. Die Beklagte
29
d. Das Schiedsgericht
32
3. Unzulässige lineare Hochrechnung
der
Minderheitsanteile
der
A.
Ltd.
(Sanktionsentscheid Rz 52-55)
37
a. Die Vorinstanz
37
b.
Die X.
38
c. Die Beklagte
38
d.
Das Schiedsgericht
39
4. A.
Ltd .- Goodwill aus zukünftigem wirtschaftlichem Nutzen (Sanktionsentscheid Rz
56-70)
39
a. Die Vorinstanz
39
b. Die X.
42
c. Die Beklagte
43
d.
Das Schiedsgericht
46
C. Zur Behandlung von B ._ LLC in den Bilanzen [20X0] und [20X1] (Sanktionsentscheid
Rz 137-162)
50
1.
Bilanz [20X0] (von der X.
anerkannte Verstösse)
50
2. Bilanzen [20X1]
51
a.
Die Vorinstanz
51
b. Die X.
54
c. Die Beklagte
56
d.
Das Schiedsgericht
58
D.
Weitere (von der X.
anerkannte) Verletzungen in den Abschlüssen [20X0] und [20X1]
61
E. Zur Sanktion (Sanktionsentscheid Ziff. 4., Rz 170-191)
64
1.
. Einführung
64
a.
Die Vorinstanz
65
b. Die X.
67
c. Die Beklagte
70
d.
Das Schiedsgericht
71
aa.
Grundsätzliches
71
bb.
Zur Schwere der Verletzungen
72
cc.
Zum Verschulden
74
dd. Zur Sanktionsempfindlichkeit
77
III. ZUSAMMENFASSUNG
77
IV. KOSTENFOLGE
79