Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_63/2023
Urteil vom 24. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.
AG,
vertreten durch Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone, Beschwerdeführerin,
gegen
SIX Exchange Regulation AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Waldburger, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Interne Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 20. Dezember 2022
(Nr. 900012-2020).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.
AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.
.
Ihre Aktien sind an der SIX Swiss Exchange kotiert. Durch Unterzeichnung einer Emittenten-
beziehungsweise Zustimmungserklärung hat sie die Regularien der SIX Swiss Exchange AG als verbindlich
anerkannt.
Auf das Geschäftsjahr 2014 hin wechselte die Klägerin ihre Rechnungslegungsstandards von IFRS auf
Swiss GAAP FER. Die nach Swiss GAAP FER erstellten konsolidierten Jahresrechnungen 2014 und 2015
wiesen Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen im Umfang von Fr. 3.996 Mio. auf.
Für die konsolidierte Jahresrechnung 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin die teilweise
Auflösung dieser Rückstellungen im Umfang von Fr. 2.496 Mio. Entsprechend verblieben Fr. 1.5 Mio.
Im Folgejahr (konsolidierte Jahresrechnung 2017) entschied der Verwaltungsrat, die verbliebenen
Rückstellungen weiter - um Fr. 870'000 .-- auf Fr. 630'000 .-- - zu reduzieren.
A.b. Am 19. November 2019 unterbreitete die SIX Exchange Regulation AG (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) der Sanktionskommission der SIX Group AG den Antrag, gegen die Klägerin wegen
vorsätzlicher Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften eine Busse in Höhe von Fr. 1.25 Mio. zu
verhängen.
Mit Entscheid vom 26. März 2020 stellte die Sanktionskommission fest, dass die Klägerin vorsätzlich die
Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 51 des Kotierungsreglements (KR) in Verbindung mit Art. 6 der
Richtlinie betreffend Rechnungslegung (RLR) verletzt habe (Dispositiv-Ziffer 1), und sanktionierte sie mit
einer Busse von Fr. 500'000 .-- (Dispositiv-Ziffer 2; nachstehend: Sanktionsentscheid).
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A.c. Gegen diesen Sanktionsentscheid gelangte die Klägerin am 27. April 2020 mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 16. Februar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese
Beschwerde mit der Begründung nicht ein, beim angefochtenen Sanktionsentscheid handle es sich nicht um
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.
B.
B.a. Bereits am 29. April 2020 hatte die Klägerin "rechtswahrend" beim Schiedsgericht von SIX Group AG
die Einleitung eines Schiedsverfahrens erklärt, mit dem Begehren, den Sanktionsentscheid der
Sanktionskommission vom 26. März 2020 und die darin ausgesprochene Busse aufzuheben.
B.b. Mit Verfügung vom 11. September 2020 sistierte das Schiedsgericht das Verfahren bis zum Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts über dessen Zuständigkeit. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht nicht
auf die Beschwerde eingetreten war, nahm das Schiedsgericht das Verfahren wieder auf.
Mit Teilschiedsspruch vom 1. Juli 2021 bestätigte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit und ordnete an,
dass das Verfahren zwischen der A.
AG als Klägerin und der SIX Exchange Regulation AG als
Beklagte geführt werde. Die Sanktionskommission sei mangels Parteifähigkeit nicht Partei. Am 1. November
2021 reichte die Klägerin die Klageschrift ein.
B.c. Mit Endschiedsspruch vom 20. Dezember 2022 hiess das Schiedsgericht die Klage teilweise gut. Es
hob Dispositiv-Ziffer 2 des Sanktionsentscheids der Sanktionskommission (betreffend Busse) auf und setzte
die gegen die Klägerin ausgesprochene Busse auf Fr. 300'000 .-- (statt Fr. 500'000 .-- ) fest. Im Übrigen wies
es die Klage ab und bestätigte den Sanktionsentscheid.
Das Schiedsgericht kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Klägerin durch die Teilauflösungen der
Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen das Gebot der True & Fair View verletzt habe, indem diese
Teilauflösungen in den konsolidierten Jahresrechnungen 2016 und 2017 sowie in den Financial Review &
Management Reports 2016 und 2017 beziehungsweise in den Lageberichten 2016 und 2017
widersprüchlich dargestellt worden seien. Damit habe die Klägerin gegen Art. 49 und 51 KR in Verbindung
mit Art. 6 RLR und insbesondere Swiss GAAP FER 16 Ziff. 9 und 11 sowie Swiss GAAP FER
Rahmenkonzept Ziff. 6 und 13 verstossen.
Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstosses, der Schwere des Verschuldens, des Verhaltens in den
vergangenen Jahren und der Sanktionsempfindlichkeit der Klägerin erachtete das Schiedsgericht eine
Busse in Höhe von Fr. 300'000 .-- als angemessen.
C.
Die Klägerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Endschiedsspruch des Schiedsgerichts vom 20.
Dezember 2022 sei "aufgrund von Art. 393 lit. d und e ZPO" aufzuheben. Die Sache sei "zur
vollumfänglichen Gutheissung der Schiedsklage", eventualiter "zur Neubeurteilung nach Massgabe der
Erwägungen im Rückweisungsentscheid", eventualiter "zur Herabsetzung der Höhe der von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Vertragsstrafe nach Massgabe der Erwägungen im
Rückweisungsentscheid" an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Ausserdem stellt sie zehn
Feststellungsbegehren (lit. a-j) und den Antrag, die Entschädigungen der Mitglieder des Schiedsgerichts
nach Ermessen des Bundesgerichts herabzusetzen auf einen Betrag von maximal Fr. 130'000 .-- oder tiefer.
Schliesslich seien die Schiedsverfahrenskosten und Parteientschädigungen des Schiedsverfahrens "neu
aufzuerlegen".
Das Schiedsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin begehrt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die Beschwerdeführerin replizierte, worauf die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht hat.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Schiedsverfahren wurde gestützt auf eine Schiedsvereinbarung eingeleitet, deren Parteien im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Weder in der
Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die
internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353
Abs. 2 ZPO). Es gelten somit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Die Parteien haben von der ihnen durch Art. 390
Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, nicht
Gebrauch gemacht. Der ergangene Endschiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das
Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO ist grundsätzlich kassatorischer Natur, weshalb bei einer
Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache an das Schiedsgericht in Betracht kommen (Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine
Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher
Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO); diesfalls ist ein materielles,
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beziffertes Rechtsbegehren zu stellen (vgl. Urteil 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen; zu
weiteren Ausnahmen betreffend Zuständigkeit oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts: BGE 136 III
605 E. 3.3.4).
Der Rückweisungsantrag sowie das Begehren, die Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgerichts sei
auf höchstens Fr. 130'000 .-- festzusetzen, sind zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus
materielle Anträge stellt, ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein
staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO
abschliessend aufgezählt. Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der
Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der
nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügepflicht
(BGE 134 III 186 E. 5).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen
noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2
BGG ausschliesst). Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids nur überprüfen, wenn dagegen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht
oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des
Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft, hat mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren
prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2; 4A_240/2021 vom 2.
November 2021 E. 3; 4A_461/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst ein "falsches Verständnis der Verfahrensart".
Was die Beschwerdeführerin damit meint, erschliesst sich aus ihren Ausführungen nicht. Sie scheint sich
primär daran zu stören, dass "unklar" bleibe, "an wen" sie die Busse respektive die "Vertragsstrafe" von Fr.
300'000 .-- zu leisten habe. Welcher Beschwerdegrund von Art. 393 ZPO gegeben sein soll - und aus
welchen Gründen -, ist nicht nachvollziehbar.
4.
Die Beschwerdeführerin moniert Verletzungen des Rechts.
4.1. Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis
willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer
offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht.
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss dieser Bestimmung ist nur eine Verletzung des
materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts. Vorbehalten bleiben in Analogie zur
Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public
verletzen (BGE 142 III 284 E. 3.2; Urteile 4A_287/2022 vom 25. November 2022 E. 3.1; 4A_30/2022 vom 3.
Mai 2022 E. 3.1.2; 4A_461/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Schiedsgericht habe sich über Art. 8 ZGB hinweggesetzt.
4.2.1. So führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe "die Anspruchsgrundlage für die von ihr geltend
gemachte Vertragsstrafe [Busse] weder rechtsgenügend behauptet noch bewiesen", "die geltend gemachte
Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften [ ... ] weder rechtsgenügend behauptet noch bewiesen" und
schliesslich "das Verschulden der Beschwerdeführerin weder rechtsgenügend behauptet noch bewiesen".
Dennoch - und somit in Verkennung von Art. 8 ZGB - habe das Schiedsgericht darauf abgestellt. Auch im
Zusammenhang mit der Festlegung der Höhe der Busse sei Art. 8 ZGB verletzt, was sich daran zeige, dass
die Erwägungen im Schiedsentscheid auf "nicht behaupteten und unbewiesenen sowie substantiiert
bestrittenen Tatsachen" beruhten.
4.2.2. Die Kritik der Beschwerdeführerin dringt nicht durch:
Die allgemeine bundesrechtliche Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB regelt die Folgen der Beweislosigkeit.
Wird in Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen oder als
widerlegt erachtet, so ist die bundesrechtliche Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB von vornherein nicht verletzt,
denn sie regelt die Beweiswürdigung nicht und sie schreibt auch nicht vor, auf welchen Grundlagen das
Gericht seine Überzeugungen zu bilden hat (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2; 128 III 22 E. 2d).
Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin zum Mindesten dartun müssen, in Bezug auf welche konkreten
Tatsachen das Schiedsgericht von der Beweislosigkeit ausgegangen ist und dass es diese Tatsachen
dennoch zu ihren Ungunsten seinem Entscheid zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil 4A_356/2017 vom 3. Januar
2018 E. 3.2). Derartiges ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, geschweige denn hat die
Beschwerdeführerin aufgezeigt, inwiefern das Schiedsgericht die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB willkürlich
angewandt haben soll. Stattdessen greift sie der Sache nach die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts an
und schildert im Übrigen, wie die "Behauptungen" und "Bestreitungen" in den vor Schiedsgericht
eingereichten Rechtsschriften aus ihrer Sicht zu interpretieren sind. Hiermit ist sie nicht zu hören.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu angeblich erfolgten oder angeblich
unterbliebenen Behauptungen und Bestreitungen sowie zu den Substanziierungsanforderungen (zumindest
sinngemäss) eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und anderer prozessualer Regeln beklagt,
nennt sie keinen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO. Eine unrichtige Anwendung
des Verfahrensrechts - darauf zielt die Beschwerdeführerin letztlich ab - könnte einzig unter dem Blickwinkel
des (prozessualen) Ordre public überprüft werden (Erwägung 4.1). Eine solche Rüge erhebt die
Beschwerdeführerin indes nicht.
4.3. Die Beschwerdeführerin erblickt in der schiedsgerichtlichen Anwendung des Vertrauensprinzips eine
offensichtliche Verletzung von Art. 1 OR und von Art. 2 Abs. 1 ZGB.
4.3.1. Vor dem Schiedsgericht war umstritten, ob die Beschwerdegegnerin "Gläubigerin" der
streitgegenständlichen Sanktion (Busse respektive Vertragsstrafe) ist und insofern die richtige Person
eingeklagt war.
Das Schiedsgericht bejahte dies. Es bezog sich auf die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Emittenten- beziehungsweise Zustimmungserklärung (siehe Sachverhalt Bst. A.a), worin sie die dort
angegebenen Rechtsgrundlagen - darunter das KR - als verbindlich "für ihre rechtlichen Beziehungen zur
Beklagten" erklärt habe. Das KR wiederum bilde die Grundlage der vorliegend zur Diskussion stehenden
Sanktion. Die Zustimmungserklärung könne nach dem Vertrauensprinzip gar nicht anders verstanden
werden, als dass die Beschwerdegegnerin die "Gläubigerin" einer zu zahlenden Busse sei. Dies sei auch
deshalb einleuchtend und sinnvoll, weil gemäss der Ordnung über die Verwendung von Bussen vom 18.
April 2018 ("BVO") die Beschwerdegegnerin zuständig sei für die Verwendung von Bussengeldern.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls der Auffassung, dass eine Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip Platz greife. Sie möchte, dass dem "rein verfahrensrechtlichen Inhalt" der
Zustimmungserklärung wie auch der Organisation der SIX Group AG Rechnung getragen wird. Die
Beschwerdeführerin legt dar, wie die Zustimmungserklärung vor diesem Hintergrund bei einem
"sachlogischen Verständnis" sowie "nach Treu und Glauben im Allgemeinen und nach dem Grundsatz in
dubio contra stipulatorem im Speziellen" zu verstehen sei. Mit diesen Vorbringen unterbreitet sie dem
Bundesgericht eine weitere denkbare Interpretation der im Streit stehenden Willenserklärungen, ohne aber
eine willkürliche Anwendung der massgebenden Auslegungsgrundsätze aufzuzeigen. Aus dem in der
Beschwerde ins Feld geführten "Verhalten [der Beschwerdeführerin] nach Unterzeichnung der
Zustimmungserklärung" lässt sich jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nachträgliches
Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist (BGE 144 III 43 E.
3.3). Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin dartun müssen, inwiefern der Schiedsspruch in diesem Punkt
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Erwägung 4.1). Dies unterlässt sie.
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtliche Verletzung von Art. 717 OR.
4.4.1. Sie ist der Meinung, bei der Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften nach Swiss GAAP FER
16 und 23 und insbesondere bei der Frage, ob und in welchem Umfang Rückstellungen zu bilden seien,
bestehe ein Ermessensspielraum. Es handle sich um Geschäftsentscheide, und diese seien der
gerichtlichen Überprüfung entzogen, soweit die Organe "sorgfältig und frei von Interessenkonflikten"
entschieden hätten. Denn die Gerichte dürften sich nicht anmassen, "eigentliche unternehmerische
Entscheide im Nachhinein besser beurteilen zu können als die damalig im konkreten Geschäft tätigen
verantwortlichen Personen". Indem das Schiedsgericht in das Geschäftsermessen des Verwaltungsrats
eingegriffen und eine Missachtung von Rechnungslegungsvorschriften im Zusammenhang mit der
Auflösung von Rückstellungen bejaht habe, habe es seinerseits "offensichtlich" Art. 717 OR verletzt.
4.4.2. Das Schiedsgericht hatte sich bereits mit diesem Argument auseinandergesetzt. Es erwog, dass sich
die von der Beschwerdeführerin angesprochene "Business Judgment Rule" nur auf Geschäftsentscheide
beziehe, nicht aber auf Kontroll- und Organisationsaufgaben, die der justizmässigen Nachkontrolle
unterstünden. Zu diesen Kontrollaufgaben gehöre auch die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften.
Hinzu komme, dass die "Business Judgment Rule" bei der Prüfung der Verantwortlichkeit von
Organpersonen Anwendung finde, nicht aber bei der - hier relevanten - Beurteilung, ob "die Klägerin als
Gesellschaft Pflichten bei der Anwendung von sie selbst betreffende Vorschriften verletzt" habe.
4.4.3. Diese Einschätzung ist zumindest nicht willkürlich, und die Beschwerdeführerin weist sie nicht als
haltlos aus, wenn sie auch vor Bundesgericht auf ihrem Standpunkt insistiert, dass bei
Geschäftsentscheiden Rückschaufehler drohten und Rückstellungen mit "Unsicherheiten" behaftet seien.
4.5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht weiter vor, die "Art. 97 ff. OR" offensichtlich verletzt zu
haben, indem es ihr ein Verschulden bei der Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften anlaste.
4.5.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es in diesem Kontext überhaupt um die Art. 97 ff. OR geht.
Zur Diskussion stehe vielmehr Art. 61 Abs. 2 KR, wonach bei der Bemessung einer Sanktion unter anderem
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die Schwere des Verschuldens in Anschlag zu bringen sei. Art. 61 Abs. 1 KR stelle kein materielles
(staatliches) Recht dar und seine Verletzung kein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO.
4.5.2. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben:
Das Schiedsgericht hat auf Basis der offerierten Beweise erkannt, dass die Beschwerdeführerin schuldhaft
gegen Swiss GAAP FER verstiess. Es hat in tatsächlicher Hinsicht insbesondere festgestellt, dass "gemäss
E-Mail-Austausch zwischen dem VR und dem CFO der Klägerin bewusst eine Täuschung in Kauf
genommen wurde", und es gelangte insgesamt zum Schluss, "dass die Verletzung der
Rechnungslegungsvorschriften vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich geschah".
Die Beschwerdeführerin behauptet unter Hinweis auf strafrechtliche Lehrmeinungen von GÜNTER
STRATENWERTH, ANDREAS DONATSCH und NIGGLI/ HAGENSTEIN, dass sich "der Vorsatz nicht auf
das Verhalten als solches, sondern auf die Verletzung der jeweils einzuhaltenden Rechnungslegungsregeln"
beziehen müsse. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht gewusst, dass sie "mit ihrer Darstellung in den
Financial Review & Management Reports in Bezug auf die Zuteilung der Aufwandspositionen die
Rechnungslegungsvorschriften von Swiss GAAP FER verletzen würde".
Diese Ausführungen belegen nicht, dass der angefochtene Schiedsspruch auf einer offensichtlichen
Verletzung des Rechts beruht und aus diesem Grund im Ergebnis willkürlich ist.
4.6. Die Beschwerdeführerin erhebt sodann Kritik unter dem Titel "Offensichtliche Verletzung von Art. 34
Abs. 1 FinfraG (Art. 393 lit. e ZPO) ", ohne aber eine unrichtige - geschweige denn eine willkürliche -
Anwendung dieser Bestimmung nachvollziehbar zu machen. Darauf ist nicht einzugehen.
4.7. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdegrund
von Art. 393 lit. e ZPO gegeben ist.
5.
Die Beschwerdeführerin postuliert, der Entscheid beruhe auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen
Feststellungen. Das Schiedsgericht habe ein E-Mail unrichtig interpretiert (so in Rz. 216 f. sowie 224) und
den Einfluss der Rückstellungsauflösung auf die Kennzahlen falsch eingeschätzt (so in Rz. 237 f.).
Damit beanstandet die Beschwerdeführerin keine Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO, sondern
die Würdigung und Wertung der im Recht liegenden Beweise. Diese ist der bundesgerichtlichen Kontrolle
bei Beschwerden gegen Schiedsentscheide von vornherein entzogen (vgl. Urteil 4A_287/2022 vom 25.
November 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin erläutern müssen,
in welcher Hinsicht aufgrund der von ihr behaupteten Aktenwidrigkeiten ein willkürlicher Schiedsspruch
resultiert sein soll. Dies tut sie nicht.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt verschiedentlich vor, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 393 lit. d ZPO) verletzt, indem es die "von ihr vorgebrachten Argumente und Beweise [nicht]
abgenommen und [nicht] gründlich geprüft" habe.
6.1. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren entspricht im Wesentlichen dem
in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 142 III 284 E. 4.1 mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für den Schiedsspruch
wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen
Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den
Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 139 E.
6.1; 127 III 576 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die
rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht,
dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E.
5.2).
6.2. Die Beschwerdeführerin tadelt in unterschiedlichen Zusammenhängen, das Schiedsgericht habe sich
mit ihren Positionen "nicht rechtsgenügend" auseinandergesetzt, namentlich was die Anspruchsgrundlage
für die Busse respektive die Vertragsstrafe und den Inhalt der Rechnungslegungsvorschriften von Swiss
GAAP FER anbelange. Sie wiederholt ihre im schiedsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumente und
schliesst, indem das Schiedsgericht diesen Überlegungen nicht gefolgt sei, habe es sie auch nicht gehört.
Damit beanstandet sie unter dem Vorwand der Gehörsverletzung den Schiedsspruch in der Sache. Das ist
unzulässig.
6.3. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das Schiedsgericht habe von ihr offerierte Beweise nicht
"abgenommen" (so etwa die Rechnungslegungsgutachten der B.
AG, von C.
und der
D.
AG, "relevante Textstellen" zu Swiss GAAP FER, ein Expertengutachten "E.
', ein
"Analystenbericht der Bank F.
", eine Jahresrechnung der G.
AG und Verfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts), so meint sie genau besehen, das Schiedsgericht habe diese Unterlagen nicht
in ihrem Sinn gewürdigt. Eine solche, auf die Beweiswürdigung zielende Kritik ist bei Beschwerden gegen
Schiedsentscheide vor Bundesgericht nicht statthaft.
29.02.24, 11:01
6.4. Im Übrigen folgt aus dem Gehörsanspruch - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen
scheint - keine Verpflichtung des Schiedsgerichts, jedes einzelne Vorbringen der unterliegenden Partei
ausdrücklich zu widerlegen. Schon gar nicht enthält der Grundsatz des rechtlichen Gehörs einen Anspruch
auf einen materiell richtigen Entscheid. Der Grundsatz sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien
an der Entscheidfindung. Dass aber die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt nicht wirksam hätte in das
Verfahren einbringen können, ist nicht dargetan.
6.5. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, ist unbegründet.
7.
Die Beschwerdeführerin beklagt, die im Schiedsspruch vorgesehenen Entschädigungen für die Mitglieder
des Schiedsgerichts seien "offensichtlich zu hoch".
7.1. Nach Art. 393 lit. f ZPO kann ein Schiedsspruch angefochten werden, wenn die vom Schiedsgericht
festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch
sind. Der Beschwerdegrund gemäss Art. 393 lit. f ZPO macht das Bundesgericht nicht zur
Taxationsbehörde. Es ist nur dann berechtigt, die Entschädigungen und Auslagen des Schiedsgerichts
herabzusetzen, wenn sie sich in einer Gesamtbetrachtung als "offensichtlich zu hoch" erweisen (Urteil
4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2. Das Schiedsgericht erwog, gemäss der anwendbaren Schiedsordnung richte sich das Honorar der
Schiedsrichter nach Zeitaufwand, wobei der Stundensatz (in casu: Fr. 500 .-- ) durch den Gerichtshof
festgesetzt worden sei. Die Schiedsrichter hätten ihre Stunden für dieses Schiedsverfahren "mit
Zurückhaltung" aufgeschrieben. Unter Einschluss der Auslagen und Bankspesen resultierten
Entschädigungen von Fr. 140'000 .-- für die Vorsitzende und je Fr. 80'000 .-- für die beiden Mitschiedsrichter.
Diese Kosten auferlegte das Schiedsgericht zu 75 % der Beschwerdeführerin und zu 25 % der
Beschwerdegegnerin.
7.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, diese Entschädigungen überstiegen in der Summe
den ursprünglich einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 100'000 .-- um das Dreifache. Dies sei "unhaltbar".
Indes überprüft das Bundesgericht nicht die schiedsgerichtliche Verfahrensführung, sondern einzig, ob die
Entschädigungen bei einer Gesamtbetrachtung das Mass des noch Vertretbaren sprengen. Dies ist hier
nicht der Fall, selbst wenn man - wie dies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Swiss Rules
verlangt - nicht nur den Zeitaufwand der Schiedsrichter, sondern auch weitere Kriterien wie den Streitwert,
den Schwierigkeitsgrad und allenfalls erforderliche Spezialkenntnisse berücksichtigt (vgl. auch Urteil
4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.4.2). So erläuterte die Vorsitzende in ihrer dem Bundesgericht
eingereichten Stellungnahme, dass sich das Schiedsverfahren als äusserst aufwändig gestaltet habe.
Neben den komplexen rechtlichen und Spezialwissen voraussetzenden Fragestellungen sei das Verfahren
auch aufgrund seines aussergewöhnlichen Umfangs sehr zeitintensiv gewesen. Das Schiedsgericht sei
gehalten gewesen, zu Beginn des Schiedsverfahrens einen Teilschiedsspruch zur eigenen Zuständigkeit
und zur Identität der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien zu erlassen. Nach diesem Teilschiedsspruch
sei ein dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt worden, in dessen Rahmen beide Parteien jeweils
umfangreiche Schriftsätze und zusammen über hundert Beweismittel eingereicht hätten. Das Schiedsgericht
habe acht verfahrensleitende Verfügungen fällen müssen. Die Vorsitzende verweist ferner auf die von den
Parteien für das Schiedsverfahren geltend gemachten Anwaltshonorare, welche Fr. 233'811.25
(Beschwerdeführerin) und Fr. 218'304.90 (Beschwerdegegnerin) betragen würden.
Vor diesem Hintergrund erheischt die Kritik der Beschwerdeführerin kein Einschreiten des Bundesgerichts,
zumal sie nicht behauptet, dass die anwendbare Schiedsordnung einen Gebührenrahmen enthält, der
überschritten worden wäre. Die Rüge nach Art. 393 lit. f ZPO erweist sich als unbegründet.
7.4. Die Prozesskostenverlegung auf die Parteien im Verhältnis 75 zu 25 ficht die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht an; sie ist der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BGE 142 III 284 E. 3.2;
Urteile 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4.1 f .; 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang
erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG beantragte
"Neuverteilung der Schiedsverfahrenskosten und Parteientschädigung". Die Beschwerdeführerin wird für
das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000 .--
zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle