SIX
EXCHANGE
REGULATION
SIX Exchange Regulation AG
Listing & Enforcement
SB-RMP-II/21
Sanktionsbescheid
vom 5. August 2021
i.S. X.
Emittent
X.
[Adresse]
betreffend
Verletzung der Vorschriften zu den Regelmeldepflichten
(Art. 55 KR)
A. Verfahrensübersicht
1
Mit Schreiben vom [Jahr] leitete SIX Exchange Regulation AG (SER) eine Vorabklä-
rung gemäss den Bestimmungen der Verfahrensordnung (VO) betreffend eine
mögliche Verletzung der Vorschriften zu den Regelmeldepflichten im Zusammen-
hang mit Regelmeldungen im Zeitraum vom [Jahr - 1] bis [Jahr] ein. Mit Schreiben
vom [Jahr] nahm X. _ fristgerecht Stellung.
2
Mit Schreiben vom [Jahr + 1] eröffnete SER eine Untersuchung und informierte
X ._ darüber, dass das Ergebnis der Untersuchung in einem Sanktionsantrag, ei-
nem Sanktionsbescheid, einer Einigung oder der Einstellung der Untersuchung
enden könne. Der Verfahrensgegenstand wurde um eine weitere Regelmelde-
pflichtenverletzung vom [Jahr + 1] ausgedehnt. Die entsprechende Medienmittei-
lung zur Untersuchungseröffnung lag dem Schreiben bei und X. __ wurde über
die geplante Publikation dieser Medienmitteilung ([Jahr + 1], vor Handelsbeginn)
informiert.
☒
3
Am [Jahr + 1] publizierte SER die Medienmitteilung im Zusammenhang mit der Un-
tersuchungseröffnung.
4
Am [Jahr + 1] nahm X. _ fristgerecht Stellung zu den Fragen im Schreiben betref-
fend Untersuchungseröffnung vom [Jahr + 1].
5
Mit Schreiben vom [Jahr + 2] stellte SER X. __ den Entwurf des Sanktionsbescheids
(inkl. Akten) zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom [Jahr + 2] nahm X. _ frist-
gerecht Stellung und führte u.a. aus, dass gewisse im Zusammenhang mit der Be-
urteilung der Sanktionsempfindlichkeit von X. _ stehende Finanzzahlen gemäss
dem IFRS-Geschäftsabschluss [Jahr + 1] anzupassen seien. Ausserdem sei zu be-
rücksichtigen, dass bei der Betrachtung der flüssigen Mittel per [Jahr + 1] zwei
[Wertschriften] im Umfang von insgesamt [Währung] [Betrag] ausstehend seien.
Vor diesem Hintergrund werde um eine Re-evaluation des Sanktionsbetrages ge-
beten.
B. Erwägungen
6
X.
☒
ist eine Aktiengesellschaft nach [ ... ] Recht mit Sitz in [Ort], deren [Wertschrif-
ten] an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) primärkotiert sind. X. _ hat die Geltung
der jeweils gültigen Fassung des Kotierungsreglements, seiner Ausführungser-
lasse sowie der Verfahrensordnung durch Unterzeichnung der Zustimmungser-
klärung am [Jahr - 10] und letztmals [Jahr] anerkannt und untersteht damit den
börsenrechtlichen Regularien.
7
Gestützt auf Art. 59 Kotierungsreglement (KR) i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO ist SER zu-
ständig für den Erlass des vorliegenden Sanktionsbescheids.
II. Materielles
1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
8
In Bezug auf die Erstellung des relevanten Sachverhaltes werden die entlastenden
und die belastenden Momente mit gleicher Sorgfalt berücksichtigt; als Beweismit-
tel gelten sämtliche der Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Gegenstände
und Informationen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung (Ziff. 3.1 Abs. 1
und 2 VO).
9
Nachfolgend werden die einzelnen Verstösse aufgeführt; der Sachverhalt ist
grundsätzlich unbestritten.
10
Gemäss Art. 55 Abs. 1 KR macht die Emittentin jede Änderung der mit den kotier-
ten Effekten verbundenen Rechte rechtzeitig im Hinblick auf das Inkrafttreten die-
ser Änderung bekannt, sodass für die Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte ge-
währleistet ist. Die Emittentin hat die Änderungen SER zu melden (Art. 55
Abs. 2 KR).
11
Für die Übermittlung der meldepflichtigen Sachverhalte gemäss Anhang 1 der
Richtlinie Regelmeldepflichten (primärkotierte Beteiligungsrechte) (RLRMP) muss
die Emittentin die elektronische Meldeplattform «Connexor Reporting» (Connexor
Reporting) benutzen (Art. 4 Abs. 1 RLRMP).
1.1 Verspätete Einreichung des Halbjahresberichts [Jahr - 1]
12
Gemäss Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP i.V.m. Ziff. 2.01 (2) Anhang 1 RLRMP ist der Halb-
jahresbericht anlässlich seiner Veröffentlichung, spätestens jedoch drei Monate
nach dem Abschlussstichtag über die elektronische Meldeplattform Connexor Re-
porting einzureichen.
13
Am [Jahr - 1] publizierte X. _ den Halbjahresbericht [Jahr] im Rahmen einer
Ad hoc-Mitteilung. Am [Jahr - 1] mahnte SER X. __ , den Halbjahresbericht über
Connexor Reporting einzureichen; X. _ reichte diesen am [Jahr - 1] über Connexor
Reporting ein.
14
X.
☒
brachte im Antwortschreiben [Jahr] vor, dass die Hintergründe des Verzugs
schwierig zu rekonstruieren seien, da der Sachverhalt schon bald ein Jahr zurück-
liege (SER act. [ ... ]).
15
Mit der Einreichung am [Jahr - 1] hat X. _ folglich Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP i.V.m.
Ziff. 2.01 (2) Anhang 1 RLRMP verletzt, indem der Halbjahresbericht nicht anlässlich
seiner Veröffentlichung am [Jahr - 1] über Connexor Reporting eingereicht wurde.
1.2 Verspätete Meldung des GV-Datums
16
Gemäss Art. 9 Ziff. 3.01 RLRMP i.V.m. Ziff. 3.01 Anhang 1 RLRMP ist das Datum der
Generalversammlung (GV) über Connexor Reporting zu melden, sobald es festge-
legt ist.
17
Am [Jahr - 1] stellte SER fest, dass X. _ das Datum der nächsten ordentlichen GV
vom [Jahr] im Unternehmenskalender publiziert hatte. Da dieses Datum nicht über
Connexor Reporting gemeldet worden war, mahnte SER X. _ am [Jahr - 1]; X.
reichte gleichentags die Meldung mit dem Datum der nächsten ordentlichen GV
über Connexor Reporting ein.
18
X.
☒
._ brachte im Antwortschreiben A vor, dass Ressourcenmangel manchmal dazu
führe, dass administrative Aufgaben übersehen und erst nach Erhalt einer Mah-
nung ausgeführt werden (SER act. [ ... ]).
19
☒
X.
hat folglich Art. 9 Ziff. 3.01 RLRMP i.V.m. Ziff. 3.01 Anhang 1 RLRMP verletzt,
indem das GV-Datum nicht bei dessen Festlegung über Connexor Reporting ge-
meldet wurde. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach X. _ einen Ressour-
cenmangel gehabt habe.
1.3 Verspätete Meldung der Einladung zur GV
20
Gemäss Art. 9 Ziff. 3.03 RLMP i.V.m. Ziff. 3.03 Anhang 1 RLRMP ist die Einladung
zur GV spätestens 20 Kalendertage vor der GV über Connexor Reporting einzu-
reichen.
21
Am [Jahr] mahnte SER X. _ , die Einladung zur GV vom [Jahr] über Connexor Re-
porting einzureichen. Gleichentags reichte X. __ die Einladung zur GV über Con-
nexor Reporting ein.
22
Wie aus dem Antwortschreiben A hervorgeht, versuchte X. __ die verspätete Mel-
dung zur GV-Einladung ebenfalls mit Ressourcenmangel zu rechtfertigen (SER
act. [ ... ]).
23
Mit der Einreichung am [Jahr] hat X. __ Art. 9 Ziff. 3.03 RLMP i.V.m. Ziff. 3.03 An-
hang 1 RLRMP verletzt, indem sie die Einladung zur GV nicht spätestens 20 Kalen-
dertage vor der GV und damit spätestens am [Jahr] über Connexor Reporting ein-
gereicht hat. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach X. _ einen Ressour-
cenmangel gehabt habe.
1.4 Verspätete Meldung Eintrag neu geschaffener Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister
24
Gemäss Art. 9 Ziff. 5.03 RLRMP i.V.m. Ziff. 5.03 Anhang 1 RLRMP ist der Eintrag der
neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister innerhalb
von 5 Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister über Connexor Reporting zu
melden.
25
Am [Jahr] wurde eine Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital von X. _ im Han-
delsregister eingetragen. Am [Jahr] mahnte SER X. _ , die neu geschaffenen Effek-
ten aus bedingtem Kapital im Handelsregister über Connexor Reporting zu mel-
den. Die Meldung «Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital
im Handelsregister> reichte X. _ am [Jahr] über Connexor Reporting ein.
26
X. _ brachte im Antwortschreiben A vor, dass mit Einreichung der Statuten an das
Handelsregister kein Handelsregisterauszug bestellt worden sei. Nachdem das
Handelsregisteramt keine Vollzugsmeldung mache, sei X. _ nicht darüber infor-
miert worden, wann die Eintragung im Handelsregister erfolgt sei. Nach Erhalt der
Mahnung von SER am [Jahr] konnte die Meldung über Connexor Reporting nicht
eingereicht werden, weil Connexor Reporting verlange, dass ein Handelsregister-
auszug hochgeladen werde. Eine Kopie des Handelsregisterauszugs sei in der
Folge umgehend bestellt worden. Der Erhalt des Handelsregisterauszugs habe
mehrere Tage gedauert, nachdem das Handelsregisteramt Verzögerung bei der
Ausführung hatte (SER act. [ ... ]).
27
X. _ hat folglich Art. 9 Ziff. 5.03 RLRMP i.V.m. Ziff. 5.03 Anhang 1 RLRMP verletzt.
Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach X. _ nicht darüber informiert wor-
den sei, wann die Eintragung im Handelsregister erfolgt sei.
1.5 Verspätete Einreichung des Geschäftsberichts [Jahr]
28
Gemäss Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP i.V.m. Ziff. 2.01 (1) Anhang 1 RLRMP ist der Ge-
schäftsbericht anlässlich seiner Veröffentlichung, spätestens jedoch vier Monate
nach dem Abschlussstichtag über die elektronische Meldeplattform Connexor Re-
porting einzureichen.
29
Am [Jahr + 1] publizierte X. _ den Geschäftsbericht [Jahr] im Rahmen einer Ad
hoc-Mitteilung. X. _ reichte diesen am [Jahr + 1] über Connexor Reporting ein.
30
X. __ brachte im Antwortschreiben B vor, dass die verspätete Einreichung des Ge-
schäftsberichts [Jahr] auf verschiedene Gründe zurückzuführen sei; vor allem auf
einen Kapazitätsengpass. Die Regelmeldepflicht sei mit wichtigen und ebenfalls
zeitkritischen Aktivitäten zusammen gefallen (SER act. [ ... ]).
31
Mit der Einreichung am [Jahr] hat X. _ folglich Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP i.V.m. Ziff.
2.01 (1) Anhang 1 RLRMP verletzt, indem sie den Geschäftsbericht [Jahr] nicht an-
lässlich seiner Veröffentlichung am [Jahr + 1] über Connexor Reporting eingereicht
hat. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach X. _ einen Kapazitätsengpass
gehabt habe.
2. Sanktion
32
Verstösst eine Emittentin gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder
ihrer Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgespro-
chen werden (Art. 60 KR).
33
Falls die Bestimmungen durch die Emittentin fahrlässig verletzt werden, kann SER
gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO einen Verweis oder eine Busse bis CHF 100'000 ausspre-
chen.
34
Bei der Festsetzung der Sanktion sind namentlich die Schwere des Verstosses und
des Verschuldens in Betracht zu ziehen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 KR). Im Rahmen des
Verschuldens ist namentlich zu berücksichtigen, ob eine Gesellschaft während der
vorangegangenen drei Jahre bereits sanktioniert wurde (Ziff. 2.6 Abs. 4 Satz 1 VO
e contrario).
2.1 Verschulden
2.1.1 Art der Begehung
35
Die Emittentin ist gemäss KR verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren
Pflichten aus dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungs-
erlassen stets nachkommt.
36
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung ei-
ner juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft
ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen
und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verlet-
zung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurtei-
lung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten
Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Per-
sonen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (Entscheide der Sank-
tionskommission vom 14. April 2015 [SaKo/AhP/I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010
[SaKo 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-I/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX
Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Feb-
ruar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
37
Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen ver-
letzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn die Emittentin zwar nicht
direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, sie aber die
Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit
der Verletzung abfindet (siehe Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni
2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regu-
lation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-
KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER-Lis-
ting I/12], Ziff. 101).
38
Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwid-
riger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die
Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs-
sen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheid der
Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sankti-
onsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14],
Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-
KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Lis-
ting I/12], Ziff. 102).
39
Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten
Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der Börsenregularien erwartet. Der
verantwortliche Mitarbeiter hat die Börsenregularien, Kommentare und die Praxis
der Börsenorgane zu kennen (siehe Entscheide der Sanktionskommission vom
14. April 2015 [Sako 2015-AHP-1-15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [Sako 2013-
AHP-1-12], Ziff. 37). Bei Verstössen gegen die Regularien ist der Emittentin daher
häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (siehe Sanktions-
bescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13],
Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12],
Ziff. 104).
i. Verspätete Einreichung des Halbjahresberichts [Jahr - 1]
40
X.
führt aus, die Hintergründe dieses Verzugs seien schwierig zu rekonstruie-
ren, da der Sachverhalt schon bald ein Jahr zurückliege (vgl. oben RN 14).
41
In Anwendung der obgenannten Grundsätze kann festgestellt werden, dass X.
die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder
darauf nicht Rücksicht genommen hat. Es kann ohne Weiteres davon ausgegan-
gen werden, dass X. _ um die Pflichten zur Einreichung des Halbjahresberichts
wusste und im vorliegenden Fall nicht alle erforderlichen und zumutbaren organi-
satorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR ein-
gegangenen Verpflichtungen zu verhindern.
ii. Verspätete Meldung des GV Datums; verspätete Meldung der Einladung zur GV sowie verspätete Einreichung des Geschäftsberichts [Jahr]
42
X.
__ führt in drei Fällen explizit aus, die Regelmeldepflichtverletzung sei auf Res-
sourcenmangel bzw. Kapazitätsengpässe zurückzuführen, die manchmal dazu
führen würden, dass administrative Aufgaben übersehen und erst nach Erhalt ei-
ner Mahnung ausgeführt werden (vgl. oben RN 18, 22 und 30).
43
Ein Ressourcenmangel kann Verletzungen der Vorschriften zu den Regelmelde-
pflichten nicht rechtfertigen. Die Erfüllung der Regelmeldepflichten ist eine bör-
senrechtliche Informationspflicht, die der Transparenz und Gleichbehandlung al-
ler Marktteilnehmer dient. Emittenten sind gehalten, proaktiv und selbstständig
der Erfüllung ihrer Regelmeldepflichten nachzukommen. Die Mahnung von SER
zeigt bereits eine Verletzung der Regelmeldepflichten an und ist nicht als «friendly
reminder» zur Erfüllung der börsenrechtlichen Pflichten zu verstehen.
44
Auch diesbezüglich hat X. __ die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Un-
vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen, obschon sie
um die entsprechenden Regelmeldepflichten wusste; X. __ hat nicht alle erforder-
lichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um eine Ver-
letzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern.
iii. Verspätete Meldung Eintrag neu geschaffener Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister
45
☒
X. _ macht geltend, dass X. __ nicht darüber informiert worden sei, wann die
Eintragung im Handelsregister erfolgt sei.
46
Das Handelsregisteramt macht zwar keine Vollzugsmeldungen, jedoch werden
sämtliche Eintragungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert
und sind tagesaktuell online via Zentraler Firmenindex (Zefix) einsehbar. Es liegt in
der Verantwortung einer jeden Emittentin sich so zu organisieren und zu informie-
ren, dass sie den börsenrechtlichen Informationspflichten innert Frist nachkom-
men kann. Es darf erwartet werden, dass Emittentinnen im Zuge von Handelsre-
gisteranmeldungen regelmässig Zefix oder SHAB konsultieren oder einen aktuel-
len Handelsregisterauszug als Beleg bestellen, um von der erfolgreichen Eintra-
gung Kenntnis zu erhalten.
47
Der Ansicht von X. _ , nicht gewusst zu haben, wann die Eintragung im Handels-
register erfolgte, kann damit nicht gefolgt werden. Es gehört zu den Pflichten von
X. __ , über Kapitalveränderungen informiert zu sein bzw. die notwendigen Infor-
mation erhältlich zu machen. Hätte sich X. _ mit der Regelmeldepflicht im Zusam-
menhang mit dem Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital
ins Handelsregister auseinandergesetzt, hätte sie direkt bei der Anmeldung zur
Eintragung der Kapitalerhöhung einen aktuellen Handelsregisterauszug bestellt,
um ihrer Regelmeldepflicht über Connexor Reporting fristgerecht und korrekt -
mit den notwendigen Beilagen - nachzukommen. X. __ hat auch hier die Folgen
ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht bzw. darauf
nicht Rücksicht genommen und nicht alle erforderlichen und zumutbaren organi-
satorischen Vorkehrungen getroffen, um eine Verletzung der gemäss KR einge-
gangenen Verpflichtungen zu verhindern.
☒
iv. Fazit
48
X.
☒
_ bringt unterschiedliche Gründe vor, weshalb sie wiederholt die Vorschriften
zu den Regelmeldepflichten verletzt hat. Der mehrmals vorgebrachte Ressourcen-
mangel legt den Schluss nahe, dass es bei X. _ gewisse Prozess- oder Organisa-
tionsmängel geben bzw. gegeben haben könnte (vgl. auch sogl. 2.1.2). Für ein vor-
sätzliches (inkl. eventualvorsätzliches) Verhalten bestehen indes keine Anhalts-
punkte; es liegt Fahrlässigkeit vor.
49
SER schliesst aufgrund dieser Erwägungen darauf, dass sich X. __ fahrlässig ver-
halten hat.
2.1.2 Verhalten nach der Verletzung
50
Zugunsten von X. _ ist zu würdigen, dass es zwischen Vorabklärung und Unter-
suchungseröffnung nur zu einem weiteren Verstoss gekommen ist und X. _ im
Antwortschreiben A eine Neuorganisation der Regelmeldepflichten ankündigte
(SER act. [ ... ]). Im Untersuchungsverfahren im Rahmen des Antwortschreibens B
konkretisierte X. __ wie die Regelmeldepflichten intern neu organisiert würden
und setzte diese Massnahmen, soweit für SER feststellbar, auch erfolgreich um
(SER act. [ ... ]).
51
Die Einsicht von X. _ in die Verletzungen und die ergriffenen organisatorischen
Massnahmen zwecks Erfüllung der Regelmeldepflichten sind als strafmindernd zu
berücksichtigen.
2.1.3 Verhalten in den vorangegangenen Jahren
52
Im Rahmen der Strafbemessung sind ferner allfällige zuvor ergangene Sanktionen
der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO e contrario). In den
letzten drei Jahren sind keine Sanktionen ausgesprochen worden, was neutral zu
würdigen ist.
2.2 Schwere der Verletzung
53
Die in der RLRMP statuierten Regelmeldepflichten bezwecken namentlich, SIX und
teilweise auch den Marktteilnehmern technische und administrative Informatio-
nen über die gehandelten Effekten zeitgerecht und in geeigneter Form zur Verfü-
gung zu stellen. Die korrekte Erfüllung der Meldepflichten durch die Emittentin ist
ein wichtiges Element in einer Reihe von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Ko-
tierung, die es der Börse insbesondere ermöglichen sollen, einen geordneten und
reibungslosen Effektenhandel zu gewährleisten. Auch unterstützt die Erfüllung
der Meldepflichten den Vollzug der Aufsichtsfunktion durch SER und trägt zur Ver-
besserung der Transparenz des Marktes bei.
54
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien werden die hier zu beurteilen-
den wiederholten Verstösse der börsenrechtlichen Regularien als mittelschwer
qualifiziert.
2.3 Sanktionsempfindlichkeit und auszusprechende Sanktion
55
Ein Verweis als Sanktion würde der Schwere der Verstösse und des Verschuldens
nicht Rechnung tragen; X. _ ist daher mit einer Busse zu sanktionieren.
56
Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und
des Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit in Betracht zu ziehen (Art. 61
Abs. 2 KR). Eine Emittentin mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird
dieselbe Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit vergleichsweise grösserer
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zu deren Feststellung können wirtschaftliche
Kennzahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher
Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (vgl. Entscheide der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom
8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 37 f.).
57
☒
X. _ wies im Geschäftsjahr [Jahr + 1] ein negatives Konzernergebnis von [Wäh-
rung] [Betrag] (Geschäftsjahr [Jahr]: [Währung] [Betrag], Geschäftsjahr [Jahr - 1]:
[Betrag]) aus. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der im Geschäfts-
jahr [Jahr + 1] generierte Verlust von einer grossen Wertberechtigung geprägt ist.
Dieser Einmaleffekt ist mit Blick auf die Geschäftsjahre [Jahr - 1] und [Jahr] nicht
indikativ für die wirtschaftliche Situation und Zukunft von X. _. Das Eigenkapital
von X. __ betrug per Ende Geschäftsjahr [Jahr 1 + 1] [Währung] [Betrag] (Ge-
schäftsjahr [Jahr] [Währung] [Betrag], Geschäftsjahr [Jahr - 1]: [Betrag]) und die
flüssigen Mittel [Währung] [Betrag] (Geschäftsjahr [Jahr]: [Währung] [Betrag], Ge-
schäftsjahr [Jahr - 1]: [Betrag]). Der Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit («Net cash
generated from operating activities») belief sich im Geschäftsjahr [Jahr + 1] auf
[Betrag] (Geschäftsjahr [Jahr]: [Betrag], Geschäftsjahr [Jahr - 1]: [Betrag]). Ange-
sichts dieser wirtschaftlichen Kennzahlen ist von einer mittleren Sanktionsemp-
findlichkeit von X. _ auszugehen.
58
Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren der Strafzumessung erweist sich eine
Busse von CHF '25'000 als angemessen.
3. Abschluss der Untersuchung und Publikation des Sanktionsbescheids
59
Eine Untersuchung endet u.a. mit dem Erlass eines Sanktionsbescheides (Ziff. 3.4
Abs. 1 VO). Der Sanktionsbescheid wird der Emittentin wie auch der Sanktionskom-
mission schriftlich mitgeteilt (Ziff. 3.4 Abs. 3 VO).
60
Wird die Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid abgeschlos-
sen, so wird dies der Öffentlichkeit mitgeteilt (Ziff. 6.2. Abs. 5 VO).
61
SER veröffentlicht rechtskräftige Sanktionsbescheide auf ihrer Webseite. Die Ver-
öffentlichung erfolgt in anonymisierter Form (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).
4. Kostenfolgen
62
Für Sanktionsverfahren werden Gebühren gemäss der Gebührenordnung Regula-
torische Organe (GebOR) erhoben (Art. 63 Abs. 1 KR). Bei Sanktionsverfahren wer-
den die Gebühren nach effektivem Aufwand festgelegt, wobei sich der Ansatz auf
CHF 300 pro Stunde und Person beläuft (Ziff. 3.7 i.V.m. Ziff. 4.1 GebOR).
63
Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfah-
ren benötigten Aufwandes Gebühren in der Höhe von CHF [ ... ]. Diese Gebühren
sind der Gesellschaft aufzuerlegen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa-
rater Briefpost.
C. Sanktionsbescheid
SIX Exchange Regulation AG erkennt:
1.
Es wird festgestellt, dass X. _ die Vorschriften zu den Regelmeldepflichten (Art. 9 Ziff.
2.01 (2), 3.01, 3.03, 5.03 und 2.01 (1) i.V.m. Ziff. 2.01 (2), 3.01, 3.03, 5.03 und 2.01 (1) An-
hang 1 RLRMP) fahrlässig verletzt hat, indem sie
a.
den Halbjahresbericht [Jahr - 1] nicht fristgerecht über Connexor Reporting einge-
reicht hat;
b.
das GV-Datum für die GV vom [Jahr] nicht fristgerecht über Connexor Reporting
gemeldet hat;
C.
die Einladung zur GV vom [Jahr] nicht fristgerecht über Connexor Reporting einge-
reicht hat;
d.
den Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital ins Handelsre-
gister nicht fristgerecht über Connexor Reporting gemeldet hat; und
e.
den Geschäftsbericht [Jahr] nicht fristgerecht über Connexor Reporting einge-
reicht hat.
2.
Der X.
☒
wird eine Busse in Höhe von CHF 25'000 auferlegt.
3.
Der X.
☒
werden Gebühren in Höhe von CHF [ ... ] auferlegt.
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird der vorliegende Sanktionsbescheid in anonymisierter
Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich gemacht.
5. [ ... ]
SIX Exchange Regulation AG
[Sig.] Head Listing & Enforcement
[Sig.] Head Listing