SIX
EXCHANGE
REGULATION
SIX Exchange Regulation AG
☒
Listing & Enforcement
SER-MT-I/20
Sanktionsbescheid
vom 7. Juli 2020
i.S.
Emittentin
X.
☒
[Adresse]
[Ort]
betreffend
Verletzung der Vorschriften zur Offenlegung von
Management-Transaktionen (Art. 56 KR)
A. Verfahrensübersicht
1
Gegenstand dieses Verfahrens bilden [Anzahl] Veröffentlichungen (nachfolgend:
«Veröffentlichung A» bis «Veröffentlichung L») auf der elektronischen Melde- und
Veröffentlichungsplattform (nachfolgend: «Plattform») von SIX Exchange Regulation AG
(nachfolgend: «SER») betreffend Management-Transaktionen, welche durch X. _ [ ... ]
erfasst wurden bzw. die entsprechenden Meldungen der meldepflichtigen Person an die
Gesellschaft.
2
Mit Schreiben vom [Datum] leitete SER (Abteilung Listing & Enforcement) eine
Vorabklärung ein. Das Schreiben betraf [Anzahl] Veröffentlichungen. X. _ nahm mit
Schreiben vom [Datum] fristgerecht Stellung.
3
Mit Schreiben vom [Datum] dehnte SER die Vorabklärung aus - auf insgesamt nun
[Anzahl] Veröffentlichungen - und stellte X. _ zusätzliche Fragen. X. _ nahm mit
Schreiben vom [Datum] fristgerecht Stellung.
4
Mit Schreiben vom [Datum] eröffnete SER eine Untersuchung und informierte X.
darüber, dass das Ergebnis der Untersuchung in einem Sanktionsantrag, einem
Sanktionsbescheid, einer Einigung oder der Einstellung der Untersuchung enden
könne. Der Verfahrensgegenstand wurde um eine weitere Veröffentlichung ausgedehnt.
Somit waren nun insgesamt [Anzahl] Veröffentlichungen Gegenstand der Untersu-
chung. Die entsprechende Medienmitteilung zur Untersuchungseröffnung lag dem
Schreiben bei; X. __ wurde über die geplante Publikation dieser Medienmitteilung (i.e.
[Datum], vor Handelsbeginn) informiert.
5
Am [Datum] sandte X. __ SER eine E-Mail betreffend die Medienmitteilung zur
☒
Untersuchungseröffnung und hinsichtlich der Klärung von Fragen. SER antwortete mit
E-Mail vom [Datum].
6
Am [Datum] nahm X. __ fristgerecht Stellung zu den Fragen im Schreiben betreffend
Untersuchungseröffnung vom [Datum].
7
Mit Schreiben vom [Datum] stellte SER zusätzliche Fragen. Gestützt auf die
zwischenzeitlich erhaltenen Informationen und Unterlagen dehnte SER den
Untersuchungsgegenstand erneut aus (i.e. auf insgesamt [Anzahl] Veröffentlichungen).
X. _ nahm mit Schreiben vom [Datum] fristgerecht Stellung.
☒
8
Mit Schreiben vom [Datum] stellte SER X. _ den Entwurf des Sanktionsbescheids
(inkl. Akten) zur Stellungnahme zu. X. __ nahm mit Schreiben vom [Datum]
fristgereicht Stellung und führte u.a. aus, die von SER „geschilderte Sicht der Dinge
ohne Einsprache oder Beanstandung“ zu akzeptieren.
B. Erwägungen
I. Formelles
9
X.
☒
ist eine [ ... ] nach [ ... ] Recht mit Sitz in [Ort], deren Namenaktien an der SIX
Swiss Exchange AG primärkotiert sind. X. __ hat die Geltung der jeweils gültigen
Fassung des Kotierungsreglements, seiner Ausführungserlasse sowie der
Verfahrensordnung durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung am [Datum]
(erstmals) anerkannt. X. _ untersteht damit den börsenrechtlichen Regularien.
10
Gestützt auf Art. 59 KR i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO ist SER zuständig für den Erlass des
vorliegenden Sanktionsbescheids.
II. Materielles
1. Sachverhalt
11
In Bezug auf die Erstellung des relevanten Sachverhaltes werden die entlastenden und
die belastenden Momente mit gleicher Sorgfalt berücksichtigt; als Beweismittel gelten
sämtliche der Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Gegenstände und
Informationen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung (Ziff. 3.1 Abs. 1 und 2 VO).
1.1 Übersicht
12
Die Sachverhalte, die Gegenstand des vorliegenden Sanktionsbescheids bilden,
ereigneten sich hauptsächlich zwischen dem [Datum] und dem [Datum] (nachfolgend:
«Relevanter Zeitraum»).
13
- _ war während des Relevanten Zeitraums Präsident des Verwaltungsrats von
- _. Zudem hält er seine Beteiligung bis heute indirekt, via die B. _ AG mit Sitz in
[Ort].
☒
14
Ende [Jahr] erwarb X.
☒
die in [Ort] domizilierte Gesellschaft C.
GmbH. Ihr
Gründer und Geschäftsführer, D.
,
wurde Ende [Datum] als Mitglied des
Verwaltungsrats von X.
☒
ins Handelsregister eingetragen (SER act. [ ... ]).
1.2 Internes Meldesystem
15
In Bezug auf das interne Meldesystem von X. _ wird was folgt als erstellt erachtet:
☒
16
Die interne Richtlinie von
X.
☒
betreffend die Offenlegung von Management-
Transaktionen (Directive on Disclosure of Management Transactions) sah während des
Relevanten Zeitraums folgenden Meldeprozess vor: Meldepflichtige Personen waren
verpflichtet, die Transaktionsangaben auf einem Formular zu erfassen und das
ausgefüllte Formular innert zweier Börsentage an die persönlichen E-Mailadressen der
beiden Meldeverantwortlichen zu senden (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]; SER act. [ ... ],
Anhang [ ... ]).
17
Während des Relevanten Zeitraums waren zwei Versionen der Directive on Disclosure
of Management Transactions in Kraft. Die erste Version sah E. _ und F. _ als
Meldeverantwortliche vor (Fassung vom [Datum]; SER act. [ ... ], Anhang [ ... ], Ziff. [ ... ]),
die zweite G. _ und F. __ (Fassung vom [Datum]; SER act. [ ... ], Anhang [ ... ], Ziff.
[ ... ]).
18
Allerdings ging die Funktion von E.
als Meldeverantwortlicher gemäss
Ausführungen von X. _ bereits spätestens per [Datum] auf G. _ über (SER act.
[ ... ], Antwort [ ... ]; es habe sich um einen „rollierenden Übergang“ gehandelt). Zwischen
mindestens dem [Datum] und dem [Datum] enthielt die interne Richtlinie von X.
☒ ☒
demnach inkorrekte Meldeadressaten.
19
Für die Zeit, in welcher F.
und E.
Meldeverantwortliche waren, führte X.
☒
aus, es „war stets sichergestellt, dass immer eine dieser zwei Personen mindestens alle
2 Tage Zugang zu E-Mails hat ( ... )"(SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
20
Die im Relevanten Zeitraum geltenden Fassungen der Directive on Disclosure of
Management Transactions schrieben vor, dass Meldungen zur Offenlegung von
Management-Transaktionen an die persönlichen E-Mailadressen der beiden
Meldeverantwortlichen zu senden seien (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ], Ziff. [ ... ]; SER act.
[ ... ], Anhang [ ... ], Ziff. [ ... ]). Eine Gruppenadresse oder ähnliches existierte nicht (SER
act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
21
Bei Abwesenheiten eines Meldeverantwortlichen (z.B. krankheits- oder ferienhalber)
prüfte nur die verbleibende andere meldeverantwortliche Person regelmässig, ob
E-Mails eingegangen waren. Die abwesende Person war laut X. _ zwar telefonisch
erreichbar. Diese Erreichbarkeit stellte indes nicht sicher, dass die abwesende Person
Kenntnis von eingegangenen Meldungen (die via E-Mail erfolgen mussten) erhielt (SER
act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
22
X.
☒
sah keine Lösung für den Fall vor, dass eine Meldung einzig bei einer
abwesenden meldeverantwortlichen Person einging.
23
Sodann geht SER davon aus, dass X. _ generell - im Widerspruch zu ihren eigenen
☒
Regularien - den Versand von Meldungen an beide Meldeverantwortlichen im Alltag
nicht als Erfordernis, sondern lediglich als Empfehlung verstand (vgl. SER act. [ ... ],
Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Frage [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
24
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass X.
☒
angesichts der Schwierigkeiten,
welche das Formular-Erfordernis A. _ offensichtlich zu bereiten schien (vgl. unten
1.5), jemals einen Verzicht vom Formular-Erfordernis erwogen hätte (vgl. SER act. [ ... ],
Anhang [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]).
1.3
Massnahmen von X. _ zur Verbesserung der Organisation
☒
25
Es wird als erstellt erachtet, dass der Verwaltungsrat von X. _ am [Datum] beschloss,
☒
den Meldeprozess betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen zu
verbessern, indem (i) neu eine E-Mailadresse erstellt wurde, auf welche die beiden
Meldeverantwortlichen sowie zwei weitere Personen (inkl. CEO) Zugriff haben, (ii) die
Verantwortlichkeit dieser vier Personen für die Behandlung von eingegangenen
Meldungen festgelegt wurde, (iii) der konkret für eine bestimmte Meldung
Verantwortliche die übrigen Zugriffsberechtigten über die erfolgte Veröffentlichung
orientieren muss und (iv) jegliches verspätete oder nicht regelkonforme Melden sofort
dem Verwaltungsrat von X. __ mitgeteilt wird (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ], Ziff. [ ... ]).
☒
26
Es wird davon ausgegangen, dass die Überprüfung der Compliance der internen
Prozesse durch die Vorabklärung / Untersuchung durch SER ausgelöst wurde (SER
act. [ ... ], Anhang [ ... ], Ziff. [ ... ]).
1.4 Instruktion / Schulung
1.4.1 Im Allgemeinen
27
Gemäss X.
☒
wurden alle Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates
im [Monat] [Jahr] - und damit vor dem Listing an der SIX Swiss Exchange - schriftlich
über die Pflicht zur Offenlegung von Management-Transaktionen innerhalb von 2 Tagen
informiert. Darüber hinaus sei dem Personenkreis eine detaillierte Direktive zugestellt
worden, welche alle Erfordernisse erläutert habe (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ], Anhänge
[ ... ] und [ ... ]).
28
Alle betroffenen Personen seien im [Monat] [Jahr] an einem Board off-site nochmals an
die Verpflichtungen erinnert worden (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ],
Antwort [ ... ]). Mit E-Mail vom [Datum] wurden den „Boardmitgliedern“ sodann die
,Securities Trading Regulation“ und die „Directive Management transactions“ mit der
Aufforderung zum „re-read“ zugeschickt; Annex [ ... ] der Securities Trading Regulation
sollte unterschrieben retourniert werden (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]).
1.4.2 In Bezug auf A.
29
Neben dem Verweis auf die allgemeinen Ausführungen merkt X.
☒
an, es habe vor
der Transaktion keine detaillierte Auffrischung für A.
gegeben (SER act. [ ... ],
Antwort [ ... ]).
30
Die Instruktion von A.
habe gemäss Ausführungen X.
☒
durch ein Training der
SIX selbst stattgefunden (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
SIX Exchange Regulation AG
Sanktionsbescheid in Sachen X.
☒
31
A.
hat die Securities Trading Regulation am [Datum] bzw. am [Datum] erneut
unterschrieben (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ] bzw. SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]).
32
Nachfolgend wird zugunsten von X. _ als erstellt erachtet, dass A. die
☒
einschlägigen Vorschriften grundsätzlich kannte und diesbezüglich in irgendeiner Form
geschult/erinnert worden war.
1.4.3 In Bezug auf D.
33
X.
☒
führt aus, D. __ sei zwischen dem [Datum] und [Datum] von E. __ und F.
über die Pflichten zur Offenlegung von Management-Transaktionen instruiert worden.
Zudem sei D.
die Securities Trading Regulation zugesandt worden, die D.
unterschrieben retourniert habe (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). Die unterschriebene
Securities Trading Regulation datiert vom [Datum] bzw. vom [Datum] (SER act. [ ... ],
Anhang [ ... ] bzw. SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]).
34
Nachfolgend wird zugunsten X. _ als erstellt erachtet, dass D. _ die einschlägigen
☒
Vorschriften grundsätzlich kannte und diesbezüglich in irgendeiner Form ge-
schult/erinnert worden war.
1.4.4 In Bezug auf die Meldeverantwortlichen
35
Neben dem Verweis auf die allgemeinen Ausführungen führt X.
☒
aus, G.
sei
zwischen dem [Datum] und [Datum] durch E. __ instruiert bzw. trainiert worden (SER
act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
36
Auch in Bezug auf sämtliche Meldeverantwortlichen darf zugunsten X.
☒
davon
ausgegangen werden, dass diese die einschlägigen Vorschriften grundsätzlich kannten
und ausreichend geschult worden waren.
1.5 Meldungen A.
1.5.1 Veröffentlichung A
37
Folgender Sachverhalt kann als erstellt erachtet werden:
38
Am [Datum] unterzeichnete die B.
AG als Käuferin von [Anzahl] X.
☒
-Aktien ein
Share Purchase Agreement; als Verkäuferin wurde die H.
SA aufgeführt - bei
dieser handelt es sich gemäss Aussage von A.
☒
bzw. X.
☒
nicht um eine A.
nahestehende juristische Person (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]
sowie Anhang [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
39
A.
legte am [Datum] ein ausgefülltes Meldeformular auf den Schreibtisch von
E.
(SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]) - dieser war indes abwesend (SER act. [ ... ],
Antwort [ ... ]). A. _ sandte weder E. _ noch F. _ eine E-Mail (SER act. [ ... ],
Antwort [ ... ]).
40
Erst anlässlich seiner Rückkehr am [Datum] - dem fünften Börsentag nach
Unterzeichnung des Share Purchase Agreement - erhielt E. _ Kenntnis von der
Meldung und nahm noch gleichentags die Veröffentlichung auf der Plattform vor (SER
act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Veröffentlichung A). Dabei gab er als Datum der
meldepflichtigen Person an den Emittenten den Tag der Deponierung des Formulars
auf seinem Schreibtisch an ([Datum]), und nicht den Tag der Kenntnisnahme ([Datum];
vgl. SER act. [ ... ], Veröffentlichung [ ... ]).
41
☒
X. _ führte aus, E. _ habe gegenüber A. _ am [Datum] eine „deutliche
Ermahnung“ ausgesprochen, dass Meldungen via E-Mail (an die meldeverantwortlichen
Personen) zu schicken seien (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
Dokumentiert wurde die Ermahnung nicht (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
1.5.2 Veröffentlichung B
42
X.
☒
veröffentlichte am [Datum] auf der Plattform, dass A. _ am [Datum] [Anzahl]
X.
☒
-Aktien durch eine ihm nahestehende juristische Person veräussert habe (SER
act. [ ... ], Veröffentlichung B).
43
Am [Datum] unterzeichnete X.
☒
B.
AG unterzeichnete die Optionsvereinbarung als „Garantiegeberin“; als Verkäufer
☒
als Käuferin eine auf den [Datum] datierte
Optionsvereinbarung betreffend den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der in [Ort]
domizilierten C. _ GmbH (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). Die
☒
unterzeichneten die I.
GmbH sowie die J.
☒
KG (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ],
S. [ ... ]). Für den Fall, dass X.
☒ ☒
die Option ausüben würde, sah die Optionsvereinba-
rung vor, dass X. _ einen Teil des Kaufpreises in Form von [Anzahl] X. _- Aktien
☒ ☒
bezahlen würde (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ], S. [ ... ], Ziff. [ ... ]).
44
Laut den Ausführungen von X.
☒ ☒
war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Optionsvereinbarung noch offen, „wie jene [Anzahl] Aktien bereitgestellt werden“:
Denkbar sei beispielsweise gewesen, dass X. _ ihr Kapital erhöhe oder börslich
eigene Aktien erwerbe (vgl. dazu SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ],
Antwort [ ... ]).
45
Zu einem laut X. _ nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]) -
☒
spätestens aber am [Datum] (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ] und
SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]) - sicherte der Verwaltungsrat von B.
A.
☒
AG (K.
☒ ☒
und
_) der X.
☒
zu, ihr das Geld und die [Anzahl] X.
☒
-Aktien „über ein verzinstes
Darlehen“ bereitzustellen (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). In
ihrer Stellungnahme bezeichnete X. _ dies als „definitive Zusage von B. _ AG“
(SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
46
Gestützt auf diese Zusage übte der Verwaltungsrat von X. _ gleichentags ([Datum])
☒
die in der Optionsvereinbarung vorgesehene Kauf-Option aus (SER act. [ ... ], Antwort
[ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). X.
☒ ☒
kommunizierte die Ausübung der Kaufoption
vorbörslich am [Datum] (SER act. [ ... ]).
47
Am [Datum] verschriftlichten die B.
AG und X.
☒
die Zusage vom [Datum]: An
diesem Datum unterzeichneten sie ein „Loan Agreement“ (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ],
☒
S. [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
48
☒
X. _ führte aus, ob „eine rechtliche Verpflichtung der B. _ AG über den Transfer
der [Anzahl] Aktien zum Zeitpunkt der verbalen Zusage, zum Zeitpunkt der schriftlichen
Vereinbarung oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung der Transaktion
entstand, ist nicht eindeutig geklärt und dadurch entschied man sich für die Meldung
zum [Datum]“ (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
49
Folgender Sachverhalt kann als erstellt erachtet werden: Zum Zeitpunkt, in welchem
X.
☒
die Optionsvereinbarung unterzeichnete, war noch nicht definiert, ob X. _ oder
aber A. _ (indirekt, via die B. _ AG) die [Anzahl] X. _- Aktien übertragen würde.
Dies änderte sich mit der Zusage vom [Datum]. Am [Datum] verfügte X. _ demnach
über Kenntnis der Optionsvereinbarung als auch der Zusicherung von B. _ AG, die
[Anzahl] Aktien zur Verfügung zu stellen.
☒ ☒ ☒
1.5.3 Veröffentlichung B.2
50
Gemäss Veröffentlichung B.2 erwarb A. _ am [Datum] durch eine nahestehende
juristische Person [Anzahl] Namenaktien (Gesamtwert Transaktion: [Währung] [Betrag]),
was er der Gesellschaft am [Datum] mitgeteilt habe; X. __ veröffentlichte die Meldung
☒
am [Datum] (SER act, [ ... ]; SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]).
51
Wie unter 1.5.2 bereits ausgeführt, unterzeichneten die B. _ AG und X. _ am
☒
[Datum] ein „Loan Agreement“; Ziff. 3.2 sah vor: "Lender may convert parts or all of the
credit line the Borrower has drawn from into equity whenever the Borrower is
conducting a round of financing" (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]).
Gemäss X. _ machte die B. AG von diesem Recht anlässlich der
52
☒
Kapitalerhöhung im [Monat] [Jahr] Gebrauch; dies sei auch in der Ad hoc-Mitteilung vom
[Datum] und jener vom [Datum] sowie mit der „Management Transaktionsmeldung“ am
[Datum] offengelegt worden (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). X. __ führt aus, als
Referenzdatum für Veröffentlichung B.2 gelte die Eintragung im Handelsregister (SER
act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
☒
53
In der Medienmitteilung vom [Datum] wurde u.a. was folgt ausgeführt: „[Text]“.
54
Gemäss Zeichnungsschein, datierend vom [Datum], zeichnete die B.
AG im
Rahmen der infrage stehenden Kapitalerhöhung [Anzahl] Aktien. Weiter enthält der
Zeichnungsschein folgende Passage: „Der Zeichner hat gegenüber der Gesellschaft
Forderungen über [Währung] [Betrag] (gerundet). Der Zeichner verpflichtet sich hiermit
gegenüber der Gesellschaft bedingungslos, die Forderung im Umfange von [Währung]
[Betrag] als Zeichnungspreis für die Neuen Aktien zu verrechnen. Im Umfange dieses
verrechneten Betrages gelten die Schulden der Gesellschaft als getilgt.“ Unterzeichnet
wurde der Zeichnungsschein seitens B. _ AG von A. _ sowie F. _. Gemäss
Instruktionen auf dem Zeichnungsschein war das ordnungsgemäss unterschriebene
Dokument im Original sowie als Vorabkopie per pdf spätestens bis zum [Datum] an
X. _ zu senden (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]).
☒
55
In der Medienmitteilung vom [Datum] wurde u.a. was folgt ausgeführt: [ ... ].
56
Nachfolgend wird als erstellt erachtet, dass A. _ spätestens am [Datum] von dieser
Art der Verrechnung Gebrauch machte und X.
☒
(u.a. F.
spätestens am [Datum]
Kenntnis davon hatte, dass die B. _ AG [Anzahl] neue Aktien zeichnen würde.
1.5.4 Veröffentlichungen D und E
57
In Bezug auf die Veröffentlichungen D und E wird folgender Sachverhalt als erstellt
erachtet:
58
Am [Datum] und am [Datum] erwarb A. _ börslich X. _- Aktien (SER act. [ ... ],
☒
Anhänge [ ... ]). Er meldete X.
☒
die Transaktionen am [Datum] mittels zweier
Meldeformulare (SER act. [ ... ], Anhänge [ ... ]). X.
☒ ☒
veröffentlichte die erhaltenen
Informationen am [Datum] (SER act. [ ... ], Veröffentlichungen D (ursprünglich) und E
(ursprünglich)).
59
Am [Datum] bat A ._ G. _ via E-Mail um Korrekturen und schrieb „Apologies for this
mistake, I really seem to have issues with these pre-fill forms“ (SER act. [ ... ], Antwort
[ ... ] und Anhänge [ ... ]).
60
☒
Gleichentags korrigierte X. _ beide Meldungen (SER act. [ ... ], Veröffentlichungen D
(korrigiert) und E (korrigiert)). In ihrer Stellungnahme führte X. _ zum Grund für die
Korrektur aus, es handle sich um einen „Tippfehler“; A. _ habe die Ausübungsdaten
der beiden Einträge vertauscht; die Korrektur habe lediglich diesen Missstand behoben
(SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). Allerdings ergibt sich aus dem Vergleich der ursprüngli-
chen und korrigierten Meldungen, dass in den ursprünglichen Meldungen weder die
Angaben (i) zur jeweiligen Anzahl Aktien, noch (ii) zum jeweiligen Volumen, noch (iii)
zur Gesamtzahl Aktien ([Anzahl] statt - wie zunächst inkorrekt publiziert - [Anzahl])
stimmten (vgl. SER act. [ ... ], Veröffentlichungen D (ursprünglich), D (korrigiert), E
(ursprünglich) und E (korrigiert)).
☒
1.5.5 Veröffentlichungen F bis I
61
In Bezug auf die Veröffentlichungen F bis I wird folgender Sachverhalt als erstellt
erachtet:
62
Am [Datum] und [Datum] erwarb A.
erneut X.
☒
-Aktien (SER act. [ ... ],
Veröffentlichungen F und G). A. _ unterliess es, die entsprechenden Meldungen wie
in der internen Weisung (Directive on Disclosure of Management Transactions)
vorgesehen per E-Mail an die beiden Meldeverantwortlichen zu senden; stattdessen
SIX Exchange Regulation AG
Sanktionsbescheid in Sachen X.
☒
legte er ausgedruckte Meldeformulare auf den Schreibtisch von G. _. Dieser war
indes am [Datum] und [Datum] büroabwesend und nahm erst anlässlich seiner
Rückkehr Kenntnis von den Meldungen (zwei bzw. drei Börsentage nach den Erwerben;
vgl. zum Ganzen SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ],
Veröffentlichungen F und G).
63
Am [Datum] und [Datum] erwarb A. _ weitere X. _- Aktien und auch diese Erwerbe
☒
„meldete“ er, indem er ausgedruckte Formulare auf den Schreibtisch von G. _ legte -
wobei dieser am [Datum] und [Datum] wiederum abwesend war und erst am [Datum]
und [Datum] Kenntnis von den Meldungen erlangte (drei bzw. vier Börsentage nach den
Erwerben; vgl. SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ],
Veröffentlichungen H und I).
64
Die Abwesenheit war gemäss Angaben der X. _ der Tatsache geschuldet, dass
☒
G. __ zwei Büros in [Ort] hatte; eines in der [AA]strasse, wo auch A. _ arbeitete,
wenn er in [Ort] war, und eines in der [BB]strasse. Weil im obgenannten Zeitraum viel
Arbeit in der [BB]strasse anfiel, gab es mehrere Tage ohne Präsenz an der [AA]strasse
(SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
65
Nach Angaben von X. _ erfolgte eine Ermahnung (erst), als E. _ von seiner
☒
Abwesenheit zurückkehrte (Anfang [Monat] [Jahr]; vgl. SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
66
G. __ gab in allen vier Veröffentlichungen als Datum der Meldung der meldepflichtigen
Person an den Emittenten die Daten an, an denen er Kenntnis von den Meldungen
erlangt hatte (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Veröffentlichungen F, G, H und
I). X. __ führte im Rahmen ihrer Stellungnahmen jedoch sinngemäss aus, rückblickend
würde sie jeweils auf das Datum abstellen, an welchem A. _ die Meldungen auf den
Schreibtisch von G. _ legte, und nicht auf das Datum der effektiven Kenntnisnahme.
Hierdurch wäre nach Ansicht von X. _ die „gesamthafte Frist“ gewahrt (SER act. [ ... ],
Antwort [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
☒ ☒
1.5.6 Veröffentlichung L
67
In Bezug auf Veröffentlichung L wird was folgt als erstellt erachtet: Am [Datum] kaufte
A. _ erneut börslich X. _- Aktien (SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]). Er meldete die
Transaktion am [Datum], d.h. am vierten Börsentag nach dem Erwerb, via E-Mail an
u.a. G.
(SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]). A.
habe X.
☒ ☒
mitgeteilt, die E-Mail inkl.
Meldeformular sei „im Postausgang hängen geblieben“(SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]; SER
act. [ ... ], Anhang [ ... ]).
1.5.7 Veröffentlichung K ☒
68
Am [Datum] erwarb A. _ börslich X. _- Aktien (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). Laut
☒
Ausführungen von X. _ habe er G. _ Informationen über die Transaktion am
☒
„[Datum] und [Datum]“ (Freitag bzw. Samstag) „in der Grössenordnung“ mündlich
mitgeteilt (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ] und [ ... ]; SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]); die Meldung
sei mündlich (statt via Versand des Meldeformulars per E-Mail) erfolgt, weil er, A.
ab dem [Datum] urlaubsabwesend gewesen sei und keinen Zugang zu Drucker und
Scanner gehabt habe (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). Erst am Donnerstag, [Datum] - d.h.
am dritten Börsentag nach dem Erwerb - übergab er G. __ schliesslich ein
ausgedrucktes, ausgefülltes Meldeformular (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). X. __ bringt
vor, die Transaktion sei nicht vor A. _ s Urlaubsabwesenheit, sondern vor der
tatsächlichen Meldung mitgeteilt worden (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). Laut
Ausführungen von X. _ wurde die mündliche Mitteilung nicht dokumentiert (SER act.
[ ... ], Antwort [ ... ]).
☒ ☒
69
Aus den eingereichten Unterlagen und aus den Stellungnahmen lässt sich nicht mit
abschliessender Sicherheit eruieren, ob die mündliche Mitteilung dieselben
Informationen wie die spätere schriftliche Meldung enthielt bzw. ob A. _ die
Gesamtzahl Aktien bereits mündlich gemeldet hatte oder ob diese Angabe X. _ erst
mittels Meldeformular zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
☒
SIX Exchange Regulation AG
Sanktionsbescheid in Sachen X.
☒
Zugunsten von X. _ wird davon ausgegangen, dass die mündliche Meldung nicht
☒
dieselben Informationen wie die spätere schriftliche Meldung bzw. nicht sämtliche
notwendigen Angaben enthielt.
70
Es kann demgegenüber als erstellt erachtet werden, dass G. _ A. auf das
Einreichen eines ausgefüllten Meldeformulars verwies bzw. darauf beharrte, die
mündliche Meldung nicht entgegen nahm und sich daher auch nicht nach den
fehlenden Angaben erkundigte.
1.6 Meldungen von D.
1.6.1 Veröffentlichung C
71
Gemäss Veröffentlichung C meldete D.
X.
☒
am [Datum], am [Datum] [Anzahl]
Namenaktien durch eine nahestehende juristische Person erworben zu haben; als
Funktion der meldepflichtigen Person wurde in der Veröffentlichung „Exekutives
Verwaltungsratsmitglied/Mitglied der Geschäftsleitung" offengelegt.
72
X. _ führte aus, am Tag der Meldung der Transaktion habe D ._
☒
Geschäftsführer der C. _ GmbH fungiert. Formell betrachtet sei er (noch) nicht
Mitglied der Geschäftsleitung von X. __ gewesen, sodass eine Meldung eigentlich
☒
nicht notwendig gewesen wäre (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
73
Auf Nachfrage räumte X.
☒
X.
indes ein, dass D.
seit [Datum] faktisch aktiv mit
L. _ und anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung operativ zusammengearbeitet
habe (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
☒
macht weitere Ausführungen zur
Zusammenarbeit zwischen X. _ und D. _ , die darauf hindeuten, dass es seit
☒
[Monat] [Jahr] einen „engen Austausch“ zwischen L.
und D. _ zu strategischen
Themen gegeben hat (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]).
74
Wie bereits ausgeführt, wurde D.
zwischen dem [Datum] und [Datum] über die
Pflichten zur Offenlegung von Management-Transaktionen instruiert. Ferner datiert die
erste von D. _ unterschriebene Securities Trading Policy vom [Datum] (vgl. zum
Ganzen oben 1.4.3; SER act. [ ... ], Anhang [ ... ]); D.
wurde Ende [Monat] [Jahr] in
das Handelsregister von X.
☒
eingetragen (SER act. [ ... ]).
75
Der [Geschäftsbericht] [Jahr] von X.
☒
,
S. [ ... ], enthält im Übrigen keine
sachdienlichen Hinweise, wird D.
doch als „member of the board since [Jahr]“
aufgeführt (ohne Angabe eines konkreten Datums).
76
Es wird aufgrund der Ausführungen von X.
☒
als erstellt erachtet, dass D.
spätestens ab dem [Datum] bereits in der künftigen Funktion als Mitglied der
Geschäftsleitung operativ tätig war.
77
Vorliegend wird demgegenüber an dieser Stelle zugunsten X. __ offengelassen, ob
☒
D. __ bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Optionsvereinbarung am [Datum]
als meldepflichtige Person qualifizierte und somit bereits zu diesem Zeitpunkt eine
entsprechende Meldung hätte erfolgen müssen bzw. ob die der Veröffentlichung C
zugrundeliegende Transaktion in der Folge in Übereinstimmung mit den rechtlichen
Grundlagen gemeldet wurde. Da die der Veröffentlichung C zugrundeliegende
Transaktion naturgemäss eng mit jener von Veröffentlichung B verknüpft ist, wird
zugunsten X. __ in der Folge darauf verzichtet, auf den Veröffentlichung C
☒
zugrundeliegenden Sachverhalt gesondert einzugehen.
1.6.2 Veröffentlichung J
78
In Bezug auf Veröffentlichung J kann was folgt als erstellt erachtet werden:
Am [Datum] erwarb D. _ börslich X. _- Aktien (SER act. [ ... ], Anhänge [ ... ] und
[ ... ]). Er meldete diese Transaktion drei Börsentage später ([Datum]) via -
☒ ☒
ausschliesslich an G. _ gerichtete - E-Mail mit Meldeformular und schrieb „/ was a bit
late since I am not used to that reporting“ (SER act. [ ... ], Anhänge [ ... ],[ ... ] sowie
Antwort [ ... ]). Laut ihren (unbelegten) Ausführungen ermahnte X. _ ihn daraufhin,
☒
dass alle Transaktionen „immer innerhalb von 2 Tagen der Gesellschaft zu melden
sind“ (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ]). Eine Ermahnung dahingehend, dass Meldungen
gestützt auf die Directive on Disclosure of Management Transactions auch an F. _ zu
senden seien, erfolgte nicht.
1.7
Ermahnungen / Sanktionen durch X.
☒
79
Keine der vorerwähnten Ermahnungen wurde dokumentiert. SER geht indes zugunsten
von X.
☒
davon aus, dass es die geltend gemachten Ermahnungen grundsätzlich
gab; allerdings ist davon auszugehen, dass insbesondere die beiden Verwarnungen an
A.
_ vom [Monat] und [Monat] [Jahr] nicht mit Nachdruck erfolgten, meldete A.
doch nach den Ermahnungszeitpunkten erneut verspätet und / oder inkorrekt
(Veröffentlichungen F, G, H, I und K).
☒
80
Mit Schreiben vom [Datum] eröffnete SER die vorliegende Untersuchung und setzte X.
Frist zur Stellungnahme bis zum [Datum]. Am [Datum] - zwei Tage vor Fristablauf -
beschloss der Verwaltungsrat von X. __ , A. _ für seine „repeat violations“ mit einer
Busse von [Währung] [Betrag] zu sanktionieren (SER act. [ ... ], Antwort [ ... ] und Anhang
[ ... ], Ziff. [ ... ]). Es kann als erstellt erachtet werden, dass X. _ erst unter dem Druck
der Untersuchung beschloss, A. _ zu sanktionieren.
☒ ☒
81
In Bezug auf D. _ (bzw. Veröffentlichung J) ist festzuhalten, dass X. _ diesen
☒
einzig ermahnt hat. Da es sich um die erste Ermahnung gehandelt habe, habe sie zum
Zeitpunkt der Ermahnung keine Sanktion in Erwägung gezogen (SER act. [ ... ], Antwort
[ ... ]).
☒
2.
Verletzung von Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen
82
Emittenten, deren Beteiligungsrechte an SIX Swiss Exchange AG primärkotiert sind,
sorgen dafür, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
Transaktionen mit Beteiligungsrechten des Emittenten oder damit verbundenen
Finanzinstrumenten bis spätestens am zweiten Börsentag nach Abschluss des
Verpflichtungsgeschäfts oder, bei Börsengeschäften, nach Ausführung der Transaktion,
dem Emittenten melden (Art. 56 Abs. 2 KR).
2.1 Verletzung der Instruktionspflicht gem. Art. 56 Abs. 2 KR?
83
Der Emittent ist verpflichtet, die meldepflichtigen Personen in sachgerechter und
nachhaltiger Art und Weise über die Pflichten zur Offenlegung von Management-
Transaktionen zu instruieren, zu schulen und in regelmässigen Abständen zu erinnern
(Kommentar MT, N 11).
84
Die Instruktion der meldepflichtigen Personen über deren Pflichten zur Meldung von
Management-Transaktionen ist die entscheidende Grundlage dafür, dass der Sinn und
Zweck der Offenlegung von Management-Transaktionen überhaupt erreicht werden
kann. Instruieren Emittenten die meldepflichtigen Personen nicht oder nur unvollständig,
ist sehr wahrscheinlich, dass diese ihre Pflichten nicht korrekt erfüllen und dass
Management-Transaktionen nicht regelkonform und innert Frist veröffentlicht werden.
2.1.1 Meldepflichtverletzungen durch A.
85
In fünf Fällen (Veröffentlichungen A, F, G, H und I) legte A. _ jeweils ausgefüllte
Meldeformulare auf den Schreibtisch eines abwesenden Meldeverantwortlichen. In
diesen fünf Fällen erfolgte die Meldung nicht nach den Vorgaben von X.
☒
und die
Publikation infolge Abwesenheiten der Meldeverantwortlichen nicht fristgerecht.
86
In zwei Fällen (Veröffentlichungen D und E) machte A. _ gegenüber X. _ inkorrekte
☒
Angaben zu den Transaktionen.
87
Die der Veröffentlichung L zugrundeliegende Transaktion meldete A.
nicht
fristgerecht, wodurch er seine Meldepflicht erneut verletzte.
88
A.
wurde mehrmals über die internen Meldevorschriften instruiert; aus dem
erstellten Sachverhalt ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass dieser Kenntnis von
den entsprechenden Vorschriften hatte.
2.1.2 Meldepflichtverletzung durch D.
89
Designierte Personen für den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung sind
grundsätzlich ab dem Zeitpunkt meldepflichtig, ab dem sie die neue Funktion
übernehmen. Ist jedoch die designierte Person bereits vorher operativ in der künftigen
Funktion tätig, ist diese Person bereits mit der Übernahme der entsprechenden
operativen Aufgaben meldepflichtig (Kommentar MT, N 10).
90
Vorliegend wird davon ausgegangen, dass D. _ im Zeitpunkt der Meldung
(Veröffentlichung J) als meldepflichtige Person qualifizierte, übte er doch bereits
operative Tätigkeiten für X. _ aus.
91
D. __ verletzte seine Meldepflicht, indem er die der Veröffentlichung J
zugrundeliegende Transaktion nicht fristgerecht meldete.
92
D.
wurde kurz vor der Transaktion seitens der Meldeverantwortlichen instruiert; als
Grund für die verspätete Meldung wurde angeführt, dass er solche Meldepflichten nicht
gewohnt sei.
2.1.3 Fazit
93
Vorliegend wird zugunsten der Emittentin offengelassen, ob X. _ ihrer
Instruktionspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist bzw. ob die
Meldepflichtverletzungen von A. __ und D. __ wirklich einzig in deren Fehlverhalten
begründet sind.
2.2
Verletzung in Bezug auf einzelne Veröffentlichungen
94
Der Emittent hat die Angaben gemäss Art. 56 Abs. 2 innert drei weiteren Börsentagen,
gerechnet vom Eingang der Meldung der meldepflichtigen Person, zu veröffentlichen.
Gemäss Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle vom 11. Mai 2006, ZUL-MT
I/06, Rz. 35 ff. wird jedoch festgehalten, dass einer juristischen Person (i.e. dem
Emittenten) Wissen grundsätzlich insofern zugerechnet wird, als die innerhalb einer
juristischen Person beteiligten Personen vom konkreten Geschäft Kenntnis haben oder
haben müssen (vgl. dazu auch den Sanktionsbescheid von SIX Exchange Regulation
vom 1. November 2011 SER-MT I/11, Rz. 53 ff.).
95
Der Emittent gibt die Angaben der ihm zugegangenen Meldung mittels Plattform an
SER weiter; die Angaben werden grundsätzlich veröffentlicht (Art. 56 Abs. 5 KR; Art. 8
Abs. 1 RLMT). Zum meldepflichtigen Inhalt gehört u.a. das Datum der Meldung der
meldepflichtigen Person an den Emittenten (Art. 56 Abs. 4 Ziff. 8 KR i.V.m. Art. 56
Abs. 5 KR); dieses wird indes nicht veröffentlicht (Art. 56 Abs. 5 KR).
2.2.1 Veröffentlichung A
96
In Veröffentlichung A gab X.
das Datum der Deponierung auf dem Schreibtisch
eines abwesenden Meldeverantwortlichen als Datum der Meldung der meldepflichtigen
Person an den Emittenten an, obwohl X. _ am angegebenen Datum keine Kenntnis
von der Transaktion hatte und - infolge der Tatsache, dass es sich hier um den ersten
Verstoss handelte - auch nicht hätte haben müssen. Die Datumsangabe in
Veröffentlichung A war demnach nicht korrekt.
2.2.2 Veröffentlichung B
97
Einleitend gilt auszuführen, dass, soweit die Lieferung der [Anzahl] Aktien als
Wertpapierleihe qualifizieren würde, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 RLMT keine Meldepflicht
entstanden wäre. Diesfalls wäre die Veröffentlichung B trotz fehlender Meldepflicht
erfolgt. SER geht indes im Folgenden mit X. _ davon aus, es habe eine Meldepflicht
bestanden.
98
Spätestens am [Datum] fällte A.
seinen Desinvestitionsentscheid (Veräusserung
von [Anzahl] X. _- Aktien durch die B.
AG an X.
). [An diesem Datum] verfügte
X.
_ über Kenntnis der Optionsvereinbarung als auch der Zusicherung von B.
AG, die [Anzahl] Aktien zur Verfügung zu stellen. Somit hätte X. _ innert drei
Börsentagen die entsprechende Meldung publizieren müssen - und durfte nicht auf
eine Meldung der meldepflichtigen Person warten. Die Veröffentlichung erfolgte indes
7 Börsentage zu spät und enthielt nicht die richtigen Angaben.
☒
2.2.3 Veröffentlichung B.2
99
A. _ machte spätestens am [Datum] von der Verrechnung gemäss „Loan Agreement“
Gebrauch bzw. fällte einen Investitionsentscheid. Spätestens [an diesem Datum]
verfügte X. _ über Kenntnis der Verpflichtung der B. _ AG, [Anzahl] Aktien im
Rahmen der Kapitalerhöhung zu zeichnen. Somit hätte X. _ innert drei Börsentagen
die entsprechende Meldung publizieren müssen - und durfte nicht auf eine Meldung der
meldepflichtigen Person warten. Die Veröffentlichung erfolgte indes 2 Börsentage zu
spät und enthielt nicht die richtigen Angaben.
2.3 Zweckmässiges Meldesystem
100
Um den Pflichten gemäss Art. 56 KR und gemäss RLMT nachzukommen, müssen
Emittenten ein zweckmässiges Meldesystem aufbauen.
101
Dies setzt nicht nur eine (wiederholte) Schulung / Instruktion der meldepflichtigen sowie
meldeverantwortlichen Personen voraus, sondern naturgemäss auch die Organisation
eines internen Systems, welches die Einhaltung der Bestimmungen sicherstellt. Zum
einen sind die internen Regeln durchzusetzen, zum anderen ist dieses System aber
auch fortlaufend zu überwachen und gegebenenfalls den Umständen anzupassen, um
die Zweckmässigkeit (wieder-)herstellen zu können.
102
Das zweckmässige Meldesystem hat u.a. Regelungen vorzusehen, wie die
meldepflichtige Person an den Emittenten zu melden hat, damit dieser seiner
Publikationspflicht i.S.v. Art. 56 Abs. 5 KR nachkommen kann.
2.3.1 Zur Zweckmässigkeit des Meldesystems allgemein
103
Die im relevanten Zeitraum anwendbaren internen Richtlinien sahen vor, dass die
meldepflichtigen Personen die Transaktionsangaben auf einem Formular zu erfassen
und innert zweier Börsentage an die persönlichen E-Mailadressen der beiden
Meldeverantwortlichen zu senden hatten.
104
X.
☒
sah keinen Mechanismus vor, durch den sichergestellt geworden wäre, dass die
E-Mails zeitnah von mindestens einem Meldeverantwortlichen gelesen werden konnten.
Es wurde einzig sichergestellt, dass der persönliche Posteingang der Meldeverantwort-
lichen jeden zweiten Tag kontrolliert wurde. Weiter wurde kein System vorgesehen für
den Fall, dass eine Meldung einzig bei einem abwesenden Meldeverantwortlichen
einging - was umso bedenklicher anmutet, als dass das in den Richtlinien statuierte
Senden an beide Meldeverantwortlichen lediglich als Empfehlung nicht aber als Pflicht
verstanden wurde und die Richtlinie während einer gewissen Zeit einen nicht mehr
zuständigen Meldeverantwortlichen aufführte.
105
Dieses System kann nicht als zweckmässig erachtet werden, um die Einhaltung der
Pflichten zur Offenlegung von Management Transaktionen dauerhaft zu gewährleisten.
106
Das überarbeitete Meldesystem hat die vorstehenden Unzulänglichkeiten grundsätzlich
behoben. Allerdings wurde das Meldesystem erst infolge der Abklärungen von SER -
und damit nicht aus eigenem Antrieb - überarbeitet. Die Überprüfung des
Meldesystems auf Zweckmässigkeit ist bereits vor diesem Hintergrund als inadäquat zu
bezeichnen.
2.3.2 Zur Zweckmässigkeit des Meldesystems in Bezug auf die Meldungen von A.
107
In fünf Fällen (Veröffentlichungen A, F, G, H und I) legte A. _ jeweils ausgefüllte
Meldeformulare auf den Schreibtisch eines abwesenden Meldeverantwortlichen - in
Kenntnis der internen Regularien, wonach eine Meldung per E-Mail erforderlich
gewesen wäre. Da die Meldung nicht nach den Vorgaben von X. _ erfolgte, hätte
☒
X.
☒
(zumindest bei einem einmaligen Verstoss) grundsätzlich auch nicht Kenntnis
von den Transaktionen haben können bzw. müssen.
108 Nachdem X. _ bekannt war, dass A. _ wiederholt und trotz Ermahnungen
☒
„meldete“, indem er ausgefüllte Meldeformulare auf den Schreibtisch abwesender
Meldeverantwortlicher legte, stellte X. _ einerseits nicht sicher, dass der persönliche
Posteingang bzw. der Schreibtisch abwesender Meldeverantwortlicher kontrolliert und
entsprechende Unterlagen geöffnet und bearbeitet wurden. Erschwerend hinzukommt,
dass ein Meldeverantwortlicher zwei Büros in [Ort] hatte und somit eine Kontrolle vor
dem genannten Hintergrund zwingend notwendig gewesen wäre.
109
Andererseits führten die wiederholten Verstösse von A. _ , der offensichtlich Mühe mit
dem geltenden Regime bekundete, nicht zu einem Verzicht vom Formular-Erfordernis
bzw. zu einer Überarbeitung des internen Meldesystems. Vielmehr beharrte X. _ in
einem Fall (Veröffentlichung K) auf der Verwendung des Formulars und der Einreichung
per E-Mail; X. __ nahm die Meldung m.a.W. somit mündlich nicht entgegen und
erkundigte sich nicht nach den noch fehlenden Meldeangaben - was indes hätte
erwartet werden dürfen (vgl. Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2009 [SER-MT 1/09],
Rz. 37).
☒
2.3.3 Fazit
110 Die Pflicht zum Einrichten und zur Aufrechterhaltung eines zweckmässigen
Meldesystems wurde verletzt, indem zum einen kein solches aufgestellt wurde und
indem zum anderen die wiederholten Verstösse einer meldepflichtigen Person zu keiner
Überprüfung/Überarbeitung des internen Meldewesens aus eigenem Antrieb - und nicht
infolge Druck durch die Untersuchung von SER - führten.
111
Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Qualität der Ermahnungen einzugehen:
X. _ führt aus, A. _ und D. _ seien ermahnt bzw. gebüsst worden - auch wenn
festzuhalten ist, dass die Busse erst im laufenden Verfahren ausgefällt wurde.
112
Zumal die internen Richtlinien auch diesbezüglich eine Überarbeitung erfahren haben,
wird einzig darauf hingewiesen, dass die Zweckmässigkeit dieser Massnahme doch in
Frage gestellt werden darf - zumal sie die meldepflichtigen Personen offensichtlich
nicht von der Begehung weiterer Meldepflichtverletzungen abhalten konnten.
3. Sanktion
113
Verstösst eine Emittentin gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer
Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden
(Art. 60 KR).
114
Falls die Bestimmungen über die Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56
KR sowie RLMT) von der Emittentin fahrlässig verletzt werden, kann SER gemäss
Ziff. 3.5 Abs. 2 VO einen Verweis oder eine Busse bis CHF 100'000 aussprechen.
115
Bei der Festsetzung der Sanktion sind namentlich die Schwere des Verstosses und des
Verschuldens in Betracht zu ziehen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 KR). Im Rahmen des
Verschuldens ist namentlich zu berücksichtigen, ob eine Gesellschaft während der
vorangegangenen drei Jahre bereits sanktioniert wurde (Ziff. 2.6 Abs. 4 Satz 1 VO
e contrario).
3.1 Schwere der Verstösse
116
Der Sinn und Zweck der Offenlegung von Management-Transaktionen besteht
insbesondere darin, die Informationsversorgung der Anleger zu fördern und
Marktmissbräuche zu verhindern und zu verfolgen (Art. 56 Abs. 1 KR). Dies kann nur
dann erreicht werden, wenn den Marktteilnehmern die entsprechenden Informationen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Verfügung gestellt werden (siehe auch
Sanktionsbescheid von SIX Exchange Regulation vom 24. Februar 2012 [SER-MT I/12],
Ziff. 45 m.w.H.). Eine verspätete Offenlegung von Management-Transaktionen ist
wertlos (Entscheid der Sanktionskommission vom 30. November 2007 [Sako/MT/III/07],
Ziff. 10) oder in ihrem Informationswert zumindest erheblich vermindert.
117
Bei den verspäteten Publikationen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen B sowie
B.2 bzw. bei der Publikation falscher Angaben im Zusammenhang mit Veröffentlichung
B bzw. B.2 ist zu berücksichtigen, dass der Informationswert zumindest erheblich
vermindert war; es kann sich daher per se nicht um einen leichten Verstoss handeln.
118
Demgegenüber wurde das Datum der Meldung der meldepflichtigen Person im
Zusammenhang mit Veröffentlichung A nicht publiziert, weswegen es sich hier um einen
leichten Verstoss handelt.
119
Die Pflicht des Emittenten, ein zweckmässiges Meldesystem einzurichten und
aufrechtzuerhalten, ist von entscheidender Bedeutung sowie notwendige Vorausset-
zung für das Funktionieren der korrekten Offenlegung von Management-Transaktionen.
Fehlt ein solches oder funktioniert dieses wiederholt nicht, so stellt dies keine leichte
Verletzung dar.
120 In casu wurden die Schwierigkeiten der korrekten Offenlegung durch X. _ verkannt
und selbst im Untersuchungs- bzw. Vorabklärungszeitraum konnten weitere bzw.
identische Meldepflichtverletzungen nicht verhindert werden. Das eingerichtete
Meldesystem erwies sich als nicht zweckmässig und hätte umgehend verbessert
werden müssen, um den börsenrechtlichen Ansprüchen zu genügen.
121
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien werden die hier zu beurteilenden
Verletzungen des Kotierungsreglements insgesamt als mittelschwer qualifiziert.
3.2 Verschulden
3.2.1 Art der Begehung
122
Die Emittentin ist gemäss Kotierungsreglement verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
sie ihren Pflichten aus dem Kotierungsreglement, den Zusatzreglementen und den
zugehörigen Ausführungserlassen stets nachkommt.
123
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung einer
juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu
sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und
zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der
gemäss Kotierungsreglement eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die
Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten
Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen
bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (Entscheide der Sanktionskom-
mission vom 14. April 2015 [SaKo/AhP/I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [SaKo 2010-
CG-II/10/SaKo 2010-MP-I/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange
Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013
[SER-MT II/12/SER-AHP-1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 103).
124
Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt.
Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn die Emittentin zwar nicht direkt
beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, sie aber die Möglichkeit
der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung
abfindet (siehe Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-
AHP-II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober
2013 [SER-AHP-1/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-1/13], Ziff. 26; vom
4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 101).
125
Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die
Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in
ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheid der
Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36;
Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-
1/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-1/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013
[SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-1/12/SER-
Listing 1/12], Ziff. 102).
126
Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten
Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der Börsenregeln erwartet. Der
verantwortliche Mitarbeiter hat die Börsenregularien, Kommentare und die Praxis der
Börsenorgane zu kennen (siehe Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April
2015 [Sako 2015-AHP-1-15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-1-12],
Ziff. 37). Bei Verstössen gegen die Regularien ist der Emittentin daher häufig zumindest
Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (siehe Entscheid der Sanktionskommis-
sion vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 40; Sanktionsbescheide von SIX
Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar
2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 104; vom 10. November
2011 [SER-MP-II/11/SER-CG-1/11], Ziff. 53).
127
X.
☒
bringt vor, dass ihre Nachlässigkeit nie beabsichtigt oder gar böswilliger Natur
gewesen sei, sondern damit zusammen gehangen habe, dass die involvierten
Personen zum ersten Mal mit den Regeln zur Offenlegung von Management-
Transaktionen in Kontakt gekommen seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das
Verhalten einer meldepflichtigen Person zwar schlecht auf die Gesamtfirma reflektiere,
jedoch sicher mehr als Einzelproblem, denn als Firmenproblem verstanden werden
sollte (SER act. [ ... ]).
128
Betreffend die Verletzungen im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen A, B und
B.2 bestehen keine Anhaltspunkte für Vorsatz (inkl. Eventualvorsatz); es liegt
Fahrlässigkeit vor, zumal nach pflichtgemässer Lektüre der Regularien und des
Kommentares erkennbar gewesen wäre, wie die Veröffentlichungen hätte erfolgen
müssen.
129
Betreffend das Organisationsverschulden im Zusammenhang mit dem zweckmässigen
Meldesystem ist ebenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für Vorsatz (inkl. Eventualvorsatz); indes liegt Grobfahrlässigkeit vor, weil
die Versäumnisse zum einen von grundlegender Natur sind und weil X. _ zum
anderen trotz wiederholter Meldepflichtverletzungen keine geeigneten organisatori-
schen Massnahmen ergriff.
130
SER schliesst aufgrund dieser Erwägungen darauf, dass sich X.
☒
gesamthaft
betrachtet grob fahrlässig verhalten hat.
3.2.2 Verhalten nach den Verletzungen
131
Zulasten von X.
☒
ist zu würdigen, dass X.
☒
ihren Handlungsbedarf nicht
umfassend geprüft hat (ggf. unter Beizug eines externen Rechtsberaters) und dass
während der Untersuchung weitere Meldepflichtverletzungen nicht verhindert werden
konnten. Erst während des Untersuchungsverfahrens wurden seitens Verwaltungsrat
organisatorische Massnahmen beschlossen, um die Einhaltung der Melde- und
Veröffentlichungspflicht zu verbessern.
132
Infolge der Einsicht in die Verfehlungen und aufgrund der hohen Kooperationsbereit-
schaft ist das Verhalten von X. _ nach den Verletzungen indes als strafmindernd zu
☒
berücksichtigen.
3.2.3 Verhalten in den vorangegangenen drei Jahren
133 Im Rahmen der Strafbemessung sind ferner allfällige zuvor ergangene Sanktionen der
letzten drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO e contrario). [Vorliegend keine
Sanktionen].
3.2.4 Fazit
134
Das Verschulden von X. _ wiegt insgesamt mittelschwer.
☒
3.3 Sanktionsempfindlichkeit und auszusprechende Sanktion
135 Ein Verweis als Sanktion würde der Schwere der Verstösse und des Verschuldens nicht
Rechnung tragen. X. _ ist mit einer Busse zu sanktionieren.
136 Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und des
Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit in Betracht zu ziehen (Art. 61 Abs. 2
KR). Eine Emittentin mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe
Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit. Zu deren Feststellung können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht
gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder
Eigenkapital (vgl. Entscheide der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-
AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom 8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-
CG-I/11], Ziff. 37 f.).
137
X. _ wies im Geschäftsjahr 2018 ein Konzernergebnis von [Währung] [Betrag]
☒
(Geschäftsjahr 2017: [Währung] [Betrag]) und ein Eigenkapital von [Währung] [Betrag]
aus (Geschäftsjahr 2017: [Währung] [Betrag]). Die flüssigen Mittel betrugen [Währung]
[Betrag] (Geschäftsjahr 2017: [Währung] [Betrag]; siehe zum Ganzen SER act. [ ... ],
S. [ ... ]). Angesichts dieser wirtschaftlichen Kennzahlen ist von einer hohen
Sanktionsempfindlichkeit von X. _ auszugehen; [ ... ]. Diese Faktoren wirken sich
☒
mindernd auf die Bussenhöhe aus.
138
Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren der Strafzumessung erweist sich eine
Busse von CHF 20'000 als angemessen.
4. Abschluss der Untersuchung und Publikation des Sanktionsbescheides
139
Eine Untersuchung endet u.a. mit dem Erlass eines Sanktionsbescheides (Ziff. 3.4
Abs. 1 VO). Der Sanktionsbescheid wird der Emittentin wie auch der Sanktionskommis-
sion schriftlich mitgeteilt (Ziff. 3.4 Abs. 3 VO).
140
Wird die Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid abgeschlossen, so
wird dies der Öffentlichkeit mitgeteilt (Ziff. 6.2. Abs. 5 VO).
141
SER veröffentlicht rechtskräftige Sanktionsbescheide auf ihrer Webseite. Die
Veröffentlichung erfolgt in anonymisierter Form (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).
5. Kostenfolgen
142
Für Sanktionsverfahren werden Gebühren gemäss der Gebührenordnung
Regulatorische Organe (GebOR) erhoben (Art. 63 Abs. 1 KR). Bei Sanktionsverfahren
werden die Gebühren nach effektivem Aufwand festgelegt, wobei sich der Ansatz auf
CHF 300 pro Stunde und Person beläuft (Ziff. 3.7 i.V.m. Ziff. 4.1 GebOR).
143
Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren
benötigten Aufwandes Gebühren in der Höhe von CHF [ ... ]. Diese Gebühren sind der
Gesellschaft aufzuerlegen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Briefpost.
SIX Exchange Regulation AG
Sanktionsbescheid in Sachen X.
☒
C. Sanktionsbescheid
SIX Exchange Regulation AG erkennt:
1.
Es wird festgestellt, dass die X.
☒
die Vorschriften zur Offenlegung von Management-
Transaktionen gemäss Art. 56 KR grobfahrlässig verletzt hat, indem
a.
kein zweckmässiges Meldesystem eingerichtet und aufrechterhalten wurde;
b.
in einem Fall (Veröffentlichung B) die Veröffentlichung 7 Börsentage zu spät
erfolgte und ein falsches Datum des Verpflichtungsgeschäfts veröffentlicht wurde;
C.
in einem Fall (Veröffentlichung B.2) die Veröffentlichung 2 Börsentage zu spät
erfolgte und ein falsches Datum des Verpflichtungsgeschäfts veröffentlicht wurde;
d.
in einem Fall (Veröffentlichung A) ein falsches Datum der Meldung der
meldepflichtigen Person an den Emittenten an SIX Exchange Regulation AG
gemeldet wurde.
2.
Der X.
☒
wird eine Busse in der Höhe von CHF 20'000 auferlegt.
3.
Der X.
☒
werden Gebühren in der Höhe von CHF [ ... ] auferlegt.
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird der vorliegende Sanktionsbescheid in anonymisierter
Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich gemacht.
5.
Dieser Sanktionsbescheid geht an:
- [ ... ]
SIX Exchange Regulation AG
[Sig.]
[Sig.]