SIX Exchange Regulation
Sanktionsbescheid i.S.
X
☒
SB-RLE-III/17
1. Verfahrensübersicht
1.
Die X (nachstehend „X", „Gesellschaft“ oder „Emittentin") ist eine
☒ ☒
Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in [ ... ] (Kanton [ ... ]). Die
Aktien der Gesellschaft sind im International Reporting Standard von SIX
Swiss Exchange AG in Zürich kotiert.
2.
Gegenstand dieses Verfahrens ist der IFRS-Jahresabschluss [ ... ] für die
Periode [ ... ] von X.
☒
3.
Mit Schreiben vom [ ... ] leitete SIX Exchange Regulation eine Vorabklärung
im Zusammenhang mit dem IFRS-Jahresabschluss [ ... ] von X ein, auf
☒
welches die Gesellschaft fristgerecht mit dem Schreiben vom [ ... ] antworte-
te.
4.
Am [ ... ] veröffentlichte die Gesellschaft eine Ad hoc-Mitteilung bezüglich
[ ... ] für das Geschäftsjahr [ ... ].
5.
Am [ ... ] trafen sich Vertreter der Gesellschaft sowie der externen
Revisionsstelle mit SIX Exchange Regulation in den Räumlichkeiten von
SIX Group AG. Im Nachgang der Besprechung informierte SIX Exchange
☒
Regulation am [ ... ] die Gesellschaft per E-Mail über das weitere Vorgehen.
SIX Exchange Regulation eröffnete mit Schreiben vom [ ... ] eine Untersu-
chung zum IFRS-Jahresabschluss [ ... ] und verlangte zusätzliche Unterla-
gen ein. Mit E-Mail vom [ ... ] reichte X fristgerecht die Zusatzunterlagen ein.
6.
SIX Exchange Regulation kommt aufgrund der Untersuchungsergebnisse
zum Schluss, dass X gegen Art. 51 Kotierungsreglement (KR) und Art. 6
der Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR) verstossen hat. SIX Exchange
Regulation erlässt deshalb, gestützt auf Ziff. 3.5 Abs. 2 der Verfahrensord-
nung (VO), den vorliegenden Sanktionsbescheid.
2. Zuständigkeit und anwendbare Regularien
7.
Die Namenaktien der X sind im International Reporting Standard an der
SIX Swiss Exchange kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der
Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung den einschlägigen Regula-
rien der SIX Swiss Exchange AG - namentlich dem KR und dessen
Ausführungsbestimmungen - unterliegt.
8.
Die Gesellschaft hat eine entsprechende Zustimmungserklärung
unterzeichnet, wonach sie sich dem KR und seinen Ausführungsbestim-
mungen und insbesondere auch der Verfahrensordnung unterstellt.
9.
Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente
oder ihrer Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion
ausgesprochen werden (Art. 60 KR).
10.
Im vorliegenden Fall wurden vom Emittenten die Bestimmungen über die
Rechnungslegungsvorschriften (Art. 51 KR und Art. 6 RLR) verletzt. SIX
Exchange Regulation kann gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO als Sanktion eine
Mahnung, einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Das Vorliegen
eines rechtskräftigen Sanktionsbescheids wird mittels Medienmitteilung
von SIX Swiss Exchange AG bekannt gegeben. Der Sanktionsbescheid ist
in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zu
veröffentlichen (Ziff. 6.2 Abs. 5 und 6 VO).
11.
Gestützt auf Art. 59 KR und Art. 6 RLR i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO verhängt
SIX Exchange Regulation den vorliegenden Sanktionsbescheid.
3. Erwägungen
3.1 Allgemeines
12.
Gemäss Art. 49 und Art. 51 KR sind die Emittenten kotierter
Beteiligungsrechte verpflichtet, einen geprüften Jahresabschluss gemäss
dem anwendbaren, vom Regulatory Board anerkannten Rechnungsle-
gungsstandard zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Gesellschaft
wendet IFRS als Rechnungslegungsstandard an. IFRS ist nach Art. 51 KR
und Art. 6 RLR ein von SIX Exchange Regulation anerkannter Rechnungs-
legungsstandard.
3.2
Verstösse im IFRS-Jahresabschluss [ ... ]
13.
Im IFRS-Jahresabschluss
]
der Gesellschaft hat SIX Exchange
Regulation die folgenden sanktionswürdigen Verstösse festgestellt:
3.2.1
Erfassung von Umrechnungsdifferenzen (IAS 21)
14. Gemäss IAS 21p23(a) sind monetäre Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung zum Stichtagskurs des Ab-
schlussdatums in die von der Gesellschaft verwendete Währung (funktio-
nale Währung) umzurechnen. Zudem sind die hieraus resultierenden
Umrechnungsdifferenzen nach IAS 21p28 grundsätzlich erfolgswirksam zu
erfassen.
15.
In Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] beschreibt
die Gesellschaft den Erwerb einer [ ... ]% Beteiligung an der Z durch X. In
diesem Zusammenhang wurde die Zahlung einer bedingten Gegenleistung
vereinbart, welche auf [ ... ] der übernommenen Gesellschaft basiert und in
[ ... ] geschuldet wird. Gemäss Anmerkung [ ... ] ist die funktionale Währung
der X der [ ... ].
☒
16.
Aus den Abklärungen ergab sich, dass der Gewinn aus der
Fremdwährungsumrechnung der bedingten Gegenleistung per Abschluss-
stichtag in der Höhe von [ ... ] fälschlicherweise erfolgsneutral im „sonstigen
Ergebnis“ erfasst wurde und nicht erfolgswirksam in der Erfolgsrechnung.
Durch diesen Fehler wurde der Reinverlust um [ ... ] und der verwässer-
te/unverwässerte Verlust pro Aktie um [ ... ] zu hoch ausgewiesen (beides
rund [ ... ]%).
17.
☒
X schreibt in ihrer Stellungnahme vom [ ... ], dass der Fehler im
Halbjahresabschluss [ ... ] korrigiert werde. Diese Korrektur wurde in einer
Ad hoc-Mitteilung am [ ... ] veröffentlicht.
3.2.2 Offenlegungen betreffend Liquiditätsrisiko (IFRS 7)
18.
In Bezug auf nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten muss gemäss
IFRS 7p39(a) eine Fälligkeitsanalyse, welche die verbleibenden vertragli-
chen Restlaufzeiten darstellt, offengelegt werden.
19.
Gemäss Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] ist
die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Z vereinbarte Zahlung der
bedingten Gegenleistung in drei gleichen Teilen [ ... ] nach dem Erwerbs-
zeitpunkt fällig. Als Erwerbszeitpunkt wird der [ ... ] angegeben. Folglich sind
die Zahlungen am [ ... ], [ ... ] und [ ... ] geschuldet.
20.
In der unter Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ]
offengelegten Fälligkeitsanalyse, wird die per [ ... ] geschuldete bedingte
Gegenleistung in der Höhe von [ ... ] jedoch vollständig als innert 3 Monaten
fällig ausgewiesen.
21.
Aufgrund der vertraglich festgelegten Fälligkeiten am [ ... ], [ ... ] und [ ... ] sind
rund [ ... ] der per [ ... ] geschuldeten bedingten Gegenleistung innert 1 bis 5
Jahren fällig. Folglich wurde die im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] offengelegte
Altersanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten falsch dargestellt (Fälligkeit
innert drei Monate ab dem [ ... ]), wodurch dem Anleger fehlerhafte
quantitative Informationen zu den Liquiditätsrisiken der Gesellschaft zur
Verfügung gestellt wurden.
3.2.3 Offenlegungen zum Fair Value (IFRS 13)
22.
Für Finanzinstrumente, welche zum Fair Value bewertet werden, muss
gemäss IFRS 13p93(b) eine Einteilung in die dreistufige Bewertungshie-
rarchie vorgenommen werden. Des Weiteren sind für Fair Values der
Stufe 3 Informationen über die bei der Ermittlung des Fair Values verwen-
deten bedeutenden, nicht beobachtbaren Modellannahmen (Eingangspa-
rameter) offenzulegen (IFRS 13p93(d)) und die Veränderungen des Fair
Values zwischen den Abschlussstichtagen in einer Überleitungsrechnung
zu erklären (IFRS 13p93(e)). Zudem verlangt IFRS 13p93(h)(ii) für
Finanzinstrumente eine quantitative Offenlegung der Sensitivität des Fair
Values gegenüber einer für möglich gehaltenen Änderung in den nicht
beobachtbaren Eingangsparametern.
23.
In Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] wird die
Einteilung des Fair Values der bedingten Gegenleistung, welche im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Z vereinbart wurde, als Fair Value der
Stufe 3 beschrieben. Demgegenüber wird der Fair Value fälschlicherweise
nicht in der unter Anmerkung [ ... ] dargestellten Bewertungshierarchie
aufgeführt.
24.
Ausserdem beschreibt die Gesellschaft in Anmerkung [ ... ] des Anhangs im
IFRS-Jahresabschluss [ ... ], dass der Fair Value der bedingten Gegenleis-
tung von [ ... ] der Z abhängig ist und diese den wesentlichen Inputparame-
ter für die Bewertung darstellen. Aus den Abklärungen ergab sich, dass
[ ... ] insbesondere von [ ... ] und [ ... ] abhängig sind und diese die bedeuten-
den nicht beobachtbaren Eingangsparameter darstellen. Daher wurden die
wesentlichen nicht beobachtbaren Eingangsparameter für die Fair Value
Bewertung der bedingten Gegenleistung im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] zu
wenig konkret offengelegt.
25.
Zudem wird im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] keine Überleitungsrechnung
bezüglich des Fair Values der bedingten Gegenleistung dargestellt.
26.
In Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] beschreibt
X ausserdem, dass eine Veränderung in den wesentlichen Inputparame-
tern von [ ... ]% zu einer Veränderung des Fair Values der bedingten
Gegenleistung von ebenfalls [ ... ]% führt.
27.
Die Abklärungen ergaben, dass eine Anpassung der bedingten
Gegenleistung nur dann erfolgt, wenn [ ... ] ausserhalb einer vertraglich
definierten Bandbreite liegen. Infolgedessen hätte eine Veränderung von
[ ... ]% in den wesentlichen Inputparametern keinen Einfluss auf die
Veränderung des Fair Values der bedingten Gegenleistung und folglich
wurde die Sensitivitätsanalyse falsch offengelegt.
28.
Durch die fehlerhaften bzw. fehlenden Offenlegungen zum Fair Value der
bedingten Gegenleistung wurden dem Anleger wesentliche Informationen
zur Beurteilung der vom Management durchgeführten Fair Value Bewer-
tung, den hierbei zugrundeliegenden nicht beobachtbaren Eingangspara-
metern und den möglichen Auswirkungen der Fair Value Bewertung auf die
Jahresrechnung vorenthalten (s. dazu unten Ziff. 35).
3.3 Andere untergeordnete Mängel
29.
In der Mittelflussrechnung des IFRS-Jahresabschlusses [ ... ] werden die
Umrechnungsdifferenzen auf Goodwill und anderen immateriellen
Vermögenswerten nicht korrekt abgebildet. Dies führt dazu, dass der
Mittelfluss aus operativer Geschäftstätigkeit um [ ... ] zu hoch ausgewiesen
wird (rund [ ... ]%), währenddessen die Auswirkungen der Währungsum-
rechnung der flüssigen Mittel und leicht verwertbaren Aktiven um diesen
Betrag zu tief ausgewiesen wird.
30.
In der Bilanz des IFRS-Jahresabschlusses [ ... ] wurde die Verbindlichkeit
aus der bedingten Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Z von [ ... ] (rund [ ... ]% der Bilanzsumme) zusammen mit anderen Posten in
der Position „Rechnungsabgrenzungen“ ausgewiesen, obwohl sich die Art
und der Fälligkeitszeitpunkt von den übrigen Rechnungsabgrenzungen
unterscheiden. Um den Anforderungen an die Verständlichkeit des
Jahresabschlusses dennoch zu genügen, hätten weitere Anhangsangaben
gemacht werden müssen, welche die Unterposten der Position „Rech-
nungsabgrenzungen“ aufzeigen.
31.
In Anmerkung [ ... ] des IFRS-Jahresabschlusses [ ... ] wird die
Sensitivitätsanalyse bezüglich einer möglichen Veränderung in der
Schlüsselannahme des [ ... ] mit dem falschen Vorzeichen offengelegt.
Korrekterweise würde eine Erhöhung respektive Abnahme des [ ... ] zu
einer Zunahme respektive Abnahme des Fair Values von [ ... ] führen.
4. Schwere des Verstosses und Verschulden
32.
Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion das
Verschulden und die Schwere des Verstosses zu berücksichtigen sind.
4.1 Schwere des Verstosses
33.
Der Jahresabschluss ist das wichtigste Element zur Beurteilung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der entsprechenden Aussich-
ten einer Gesellschaft. Der Reingewinn/-verlust sowie der Gewinn bzw.
Verlust je Aktie sind zentrale Kennzahlen, die dem Anleger zur Beurteilung
des Unternehmenserfolges sowohl im zeitlichen Vergleich als auch
innerhalb der Branche zur Verfügung stehen. Im IFRS-Jahresabschluss
[ ... ] wurde aufgrund der fehlerhaften Fremdwährungsumrechnung der
bedingten Gegenleistung der Reinverlust um [ ... ] und der Verlust je Aktie
um [ ... ] bzw. [ ... ]% zu hoch ausgewiesen.
34.
Die Offenlegungen zur Fälligkeitsanalyse, welche die verbleibenden
vertraglichen Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten aufzeigen, enthalten
wichtige Informationen für Anleger, um die Art und den Umfang der
Liquiditätsrisiken aus Finanzinstrumenten zu beurteilen. Durch die
fehlerhafte Offenlegung der Fälligkeitsanalyse wurde dem Anleger die
Beurteilung der Liquiditätsrisiken der Gesellschaft erschwert.
35.
Die Einstufung in die Bewertungshierarchie für Finanzinstrumente, die zum
Fair Value bewertet werden, gibt dem Investor eine Indikation zur Qualität
der verwendeten Fair Values. Die Informationen zu den verwendeten nicht
beobachtbaren Eingangsparametern erlauben es einem Anleger, die vom
Management verwendeten Bewertungsmethoden zu verstehen und zu
hinterfragen. Die Offenlegung einer Überleitungsrechnung zwischen den
Bilanzstichtagen ist von Wichtigkeit für einen Anleger, um die einzelnen
Bestandteile der Fair Value Veränderungen nachzuvollziehen. Des
Weiteren zeigt eine Sensitivitätsanalyse auf, welche Eingangsparameter
die Fair Value Bewertung wesentlich beeinflussen und hilft einem Anleger,
die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die Jahresrechnung zu
beurteilen. Durch die fehlerhaften bzw. fehlenden Offenlegungen zum Fair
Value der bedingten Gegenleistung wurden dem Anleger wesentliche
Informationen zur Beurteilung der vom Management durchgeführten Fair
Value Bewertung, den hierbei zugrundeliegenden nicht beobachtbaren
Eingangsparametern und den möglichen Auswirkungen der Fair Value
Bewertung auf die Jahresrechnung vorenthalten.
36.
Der Mangel im Zusammenhang mit der fehlerhaften Erfassung von
Umrechnungsdifferenzen beeinflusst den Ausweis des Reinverlusts sowie
des Verlusts je Aktie, welche als eine der zentralen Kennzahlen zur
Beurteilung des Unternehmenserfolges angesehen wird. Ein Fehler des
Jahresergebnisses von mehr als [ ... ]% stellt grundsätzlich einen schweren
Verstoss gegen die Rechnungslegungsvorschriften dar. Im vorliegenden
Fall wird zu Gunsten des Emittenten der Umstand berücksichtigt, dass die
Höhe des Fehlers in Prozent des Jahresergebnisses auch wegen des
betragsmässig niedrigen Ergebnisses hoch ausfiel. Demzufolge wird dieser
Fehler nicht als schwerer, sondern als mittelschwerer Verstoss gewertet.
37.
Die mangelhafte Offenlegung der Fälligkeitsanalyse sowie der Fair Value
Angaben erschweren die Einschätzung der Liquiditätsrisiken und das
Verständnis der Risiken aus der Fair Value Bewertung von Finanzinstru-
menten. Hingegen haben die beanstandeten Mängel keine Auswirkungen
auf die Darstellung von anderen wesentlichen Abschlussbestandteilen,
insbesondere der Erfolgsrechnung, der Bilanz, der Mittelflussrechnung und
des Eigenkapitalnachweises. Aus diesen Gründen werden die vorliegen-
den Fehler in der Summe als mittelschwerer Verstoss gegen die
Vorschriften des Kotierungsreglements (Art. 51 KR und Art. 6 RLR) i.V.m.
IAS 21, IFRS 7 und IFRS 13 gewertet (s. Sanktionsbescheid von SIX
Exchange Regulation vom 30. Januar 2013 [SER-RLE-VI/12], Ziff. 34).
4.2 Verschulden
38.
Die Emittenten sind gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten aus dem Kotierungsreglement,
den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen stets
nachkommen.
39.
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der
Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürlichen
Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen
ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen
Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss Kotierungs-
reglement eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung
des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten
Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürli-
chen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (s.
Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo/AhP/I/15],
Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [Sako 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-1/10], Ziff.
13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. August
2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT
II/12/SER-AHP-1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 103).
40.
Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und
Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der
Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten
zu verletzen, er aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf
nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (s. Entscheid
der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11],
Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11.
Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-
FOR-1/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-
1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 101).
41.
Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfalts-
pflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen
voraussehbar gewesen sein (s. Entscheid der Sanktionskommission vom
13. August 2013 [Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von
SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-1/14], Ziff. 22;
vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013
[SER-KTR-FOR-1/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-
AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 102).
42.
Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von
kotierten Gesellschaften ohne Weiteres die Einhaltung der Börsenregeln
erwartet. Der verantwortliche Mitarbeiter hat die Börsenregularien,
inklusive des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, Kommentare
und Praxis der Börsenorgane zu kennen (s. Entscheide der Sanktions-
kommission vom 14. April 2015 [Sako 2015-AHP-1-15], Ziff. 26; vom 13.
August 2013 [SaKo 2013-AHP-1-12], Ziff. 37). Bei Verstössen gegen die
Regularien ist dem Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als
Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (s. Entscheid der Sanktionskommission vom
28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 40; Sanktionsbescheide von
SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-1/13], Ziff. 49;
vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-1/12/SER-Listing 1/12],
Ziff. 104; vom 10. November 2011 [SER-MP-II/11/SER-CG-1/11], Ziff. 53).
43.
SIX Exchange Regulation hat keinen Grund zur Annahme, dass die im
Abschnitt 3.2 aufgeführten Fehler im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] vorsätzlich
oder eventualvorsätzlich begangen wurden. Wäre die Jahresabschlusser-
stellung jedoch mit der notwendigen Sorgfalt erfolgt, so hätten diese Fehler
vermieden werden können.
44.
Bei den oben erwähnten, von der Gesellschaft im IFRS-Jahresabschluss
[ ... ] aufgeführten Verstössen und damit der Verletzung von Art. 51 KR und
Art.6 RLR i.V.m. IAS 21, IFRS 7 und IFRS 13 ist deshalb von einem
fahrlässigen Verhalten der Gesellschaft auszugehen.
4.3 Schlussfolgerungen
45.
X hat gegen die Vorschriften von IFRS und damit von Art. 51 KR und Art. 6
RLR verstossen, wobei es sich um eine fahrlässige Verletzung und einen
mittelschweren Verstoss handelt.
46.
Zu Gunsten der Gesellschaft ist sanktionsmildernd festzuhalten, dass X im
gesamten Verfahren kooperativ war, indem die Fehler sofort eingestanden
wurden und sich die Gesellschaft bereits während des laufenden Verfah-
rens gegenüber SIX Exchange Regulation bereit erklärt hat, die im
Abschnitt 3.2 und 3.3 festgestellten Mängel im IFRS-Halbjahresabschluss
[ ... ] bzw. im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] zu korrigieren.
47.
Zu Gunsten von X ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der
Transaktion, welche den Verstössen zugrunde liegt, um eine einmalige,
ausserordentliche und nicht routinemässige Transaktion handelt, die in
verschiedenen Bereichen des Jahresabschlusses falsch abgebildet worden
ist.
48.
Bei der Beurteilung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass von SIX
Exchange Regulation gegen X in den letzten drei Jahren keine Sanktion
ausgesprochen wurde. Allfällige früher ausgesprochene Sanktionen
werden nicht berücksichtigt.
49.
Bei der Festsetzung einer Busse ist die Sanktionsempfindlichkeit zu
berücksichtigen. Es ist insbesondere auf die wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit des Emittenten abzustellen, wozu z.B. EBIT, Reinergebnis, betriebli-
cher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital als Hilfsgrössen beigezogen
werden können. Für die Sanktionsempfindlichkeit gilt auch, dass sie hoch
wäre, wenn die Bezahlung der Busse den Emittenten in grössere Schwie-
rigkeiten bringen würde. In anderen Fällen ist von leichter Empfindlichkeit
auszugehen (s. Entscheide der Sanktionskommission vom 13. August
2013 [Sako 2013-AhP-1/12], Ziff. 43; vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-
II/11], Ziff. 63 ff .; vom 8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo
2011-CG-I/11], Ziff. 37).
50.
Der Emittent weist im Geschäftsjahr [ ... ] einen Reinverlust von [ ... ]
(Reinverlust Geschäftsjahr [ ... ]: [ ... ]) und ein Eigenkapital von [ ... ] aus. Per
[ ... ] belief sich der Reingewinn auf [ ... ] (Reingewinn per [ ... ]: [ ... ]) und das
Eigenkapital auf [ ... ]. Hierbei ist anzumerken, dass X sich momentan in
einem laufenden Restrukturierungsprozess befindet, welcher sich voraus-
sichtlich erst mittelfristig in einer nachhaltigen Verbesserung des operati-
ven Ergebnisses niederschlagen wird.
51.
Angesichts der oben beschriebenen wirtschaftlichen Kennzahlen und der
momentanen Unternehmenssituation ist von einer erhöhten Sanktionsemp-
findlichkeit der Gesellschaft auszugehen.
52.
Aufgrund der festgestellten Mängel liegt ein fahrlässig begangener
mittelschwerer Verstoss der einschlägigen Regularien vor, welcher eine
Sanktion in Form einer Busse rechtfertigen würde. Aufgrund der obenge-
nannten mildernden Umstände kann aber vorliegend auf die Verhängung
einer Busse zugunsten eines Verweises verzichtet werden.
53.
SIX Exchange Regulation spricht gestützt auf Art. 51 KR i.V.m. IAS 21,
IFRS 7 und IFRS 13 einen Verweis im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 KR
aus, was gemäss Ziff. 6.2 Abs. 5 VO publiziert wird. Der Sanktionsbe-
scheid wird in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange
Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).
5. Gebühren
54.
Bei Sanktionsverfahren werden die Gebühren gemäss Art. 59 KR i.V.m.
Ziff. 2.9 VO und Ziff. 9.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt.
Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das
Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von [ ... ]. Diese
Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen.
6. Sanktionsbescheid
SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid:
Es ist festzustellen, dass die X im Jahresabschluss [ ... ] gegen die von ihr
angewandte Rechnungslegungsnorm IFRS und damit die Vorschriften von
Art. 51 KR und Art. 6 RLR verletzt hat, indem sie gegen die unten aufge-
führten Bestimmungen verstossen hat:
- Aufgrund des Fehlers in der Fremdwährungsumrechnung der beding-
ten Gegenleistung wurde der Verlust je Aktie um [ ... ] bzw. [ ... ]% zu
hoch ausgewiesen (IAS 21p28).
- In der Fälligkeitsanalyse wurde die Verbindlichkeit aus der bedingten
Gegenleistung als vollständig innert 3 Monaten fällig ausgewiesen,
obwohl diese teilweise innert 1 bis 5 Jahren fällig wird (IFRS 7p39(a)).
- Der Fair Value der bedingten Gegenleistung der Stufe 3 wurde nicht in
der Offenlegung der Bewertungshierarchie berücksichtigt (IFRS
13p93(b)). Zudem wurden die wesentlichen nicht beobachtbaren In-
putparameter zu Fair Value Bewertung nicht detailliert offengelegt
(IFRS 13p93(d)). Ausserdem wurde keine Überleitungsrechnung be-
züglich des Fair Values der bedingten Gegenleistung nach den Anfor-
derungen von IFRS 13p93(e) dargestellt. Des Weiteren wurde die
Sensitivitätsanalyse bezüglich einer möglich gehaltenen Änderung in
den nicht beobachtbaren Eingangsparametern nach IFRS 13p93(h)(ii)
falsch offengelegt.
Bei den Verstössen handelt es sich um eine fahrlässig begangene,
mittelschwere Verletzung der Kotierungsregularien.
1. Gegenüber der X wird ein Verweis ausgesprochen (Art. 61 Abs. 1 Ziff.
1 KR), wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO). Der
Sanktionsbescheid wird in anonymisierter Form auf der Webseite von
SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).
2. Der X werden Gebühren in Höhe von [ ... ] auferlegt.
(Sanktionsbescheid vom 28. November 2017)