Entscheid der Sanktionskommission vom 17. März 2016 in Sachen X AG
Sako 2016 SaKo-2015-KTR-1/15 / MT-1/15 / MP-1/15
Entscheid
1. Es wird festgestellt, dass die X AG
a. die Vorschriften zur Gesuchseinreichung gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 und
Art. 4 RLVB i.V. mit. Art. 42 KR verletzt hat, indem sie das Gesuch um
Kotierung des Aktiensplits vom 24. Oktober 2014 nicht innert der
vorgeschriebenen Frist von 20 Börsentagen bei SIX Exchange Regulation
eingereicht hat;
b. die Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss
Art. 56 KR verletzt hat, indem sie bis August 2015 die meldepflichtigen
Personen ungenügend über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der
Offenlegung von Management-Transaktionen instruiert hat und im November
2014 eine Management-Transaktionen um sieben Börsentage sowie im
September 2015 elf weitere um ein dreiviertel Jahre verspätet an SIX
Exchange Regulation gemeldet und veröffentlicht hat;
c. die Vorschriften zur periodischen Berichterstattung gemäss Art. 49 Abs. 1 KR
i.V. mit Art. 10 und Art. 13 RLR verletzt hat, indem sie den Geschäftsbericht
2014 innert der vorgeschriebenen Frist bis zum 30. April 2015 weder publiziert
noch SIX Exchange Regulation eingereicht hat.
2. Der X AG wird eine Busse von CHF 100'000 auferlegt.
3. Dieser Entscheid wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der SIX
Swiss Exchange publiziert.
4. Die Kosten des Verfahrens von CHF [ ... ] werden der X AG auferlegt.
5. Gegen diesen Entscheid kann die X AG innert 20 Börsentagen ab Zustellung beim
Schiedsgericht der SIX Swiss Exchange Klage erheben ( ... ).
Erwägungen
A. Zum Verfahren und Sachverhalt
1. SIX Exchange Regulation (SER) eröffnete am [Datum] eine Untersuchung gegen
die X AG (X) wegen verspäteter Gesuchseinreichung und gab dies der
Öffentlichkeit am [Datum] bekannt. Am [Datum] eröffnete SER zudem eine
Untersuchung wegen der verspäteten Publikation und Einreichung des
Geschäftsberichts und teilte dies der Öffentlichkeit am [Datum] mit. Am [Datum]
dehnte SER die Untersuchung auf die Verletzung der Offenlegung von
Management-Transaktionen aus und gab dies am [Datum] der Öffentlichkeit
bekannt. Nach Abschluss der Untersuchung beantragte SER am [Datum] gegen X
eine Busse wegen dieser Reglementsverletzungen.
2. X hatte Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt ist
unbestritten und X hat anerkannt, die erwähnten Regelverletzungen begangen zu
haben.
B. Zu den anwendbaren Regeln
B.1 Verletzung der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte
3. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (RLVB)
schreibt vor, dass bei Aktiensplits von bereits kotierten Valoren ein Kotierungsgesuch
eingereicht werden muss. Dieses muss gemäss Art. 4 Abs. 1 grundsätzlich
spätestens 20 Börsentage vor dem vorgesehenen Termin eingereicht werden.
4. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2014, zu welcher
am 12. September 2014 eingeladen wurde, beschlossen die Aktionäre der X, die
Namenaktien von je CHF 100 Nennwert im Verhältnis 1:10 in neue Namenaktien mit
Nennwert von je CHF 10 zu splitten. Die Anmeldung beim Handelsregister des
Kantons Luzern erfolgte am 22. Oktober 2014. Die Statutenänderung wurde am 24.
Oktober 2014 (Nr. [ ... ]) ins Tagesregister eingetragen und am 29. Oktober 2014 im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
5. X erkundigte sich erstmals am 23. Oktober 2014 bei SER, welche Unterlagen im
Zusammenhang mit einem Aktiensplit notwendig wären. Am 28. Oktober 2014 ging
bei SER ein Gesuchsentwurf und am 5. November 2014 dann das effektive Gesuch
zur Kotierung des bereits am 24. Oktobers 2014 vollzogenen Aktiensplits ein.
Gemäss der in Art. 4 Abs. 1 RLVB vorgeschriebenen Einreichungsfrist hätte das
Gesuch aber spätestens am 26. September 2014 bei SER eingehen müssen.
6. SER suspendierte am [Datum] den Handel. Die Suspendierung wurde am [Datum]
wieder aufgehoben.
7. Indem es X unterliess, das Gesuch um Aktiensplit innert der regulatorisch
vorgeschriebenen Frist von 20 Börsentagen vor der Eintragung ins Handelsregister
einzureichen, hat sie gegen Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 4 RLVB verstossen.
B.2 Verletzung der Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen
8. Gemäss Art. 56 Abs. 5 KR muss ein Emittent die ihr gemeldeten Management-
Transaktionen innerhalb von drei Börsentagen nach Eingang der Meldung über die
elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattform von SER veröffentlichen. Auch
falls eine meldepflichtige Person eine Management-Transaktion verspätet dem
Emittenten meldet, muss diese die Meldung innert der Frist von drei Börsentagen an
SER weiterleiten (Kommentar zu Art. 56 Kotierungsreglement und der Richtlinie betr.
Offenlegung von Management-Transaktionen vom 4. Mai 2011, Kommentar MT N 71).
Die Frist i.S. von Art. 56 Abs. 5 KR beginnt mithin zu laufen, wenn die entsprechende
Information beim Emittenten vorhanden ist.
9. Am [Datum November 2014] veröffentlichte X auf der Melde- und Veröffentlichungs-
plattform von SER den Erwerb von [Anzahl] Wandelrechten im Gesamtwert von
CHF [ ... ] durch Person A. Nach den Angaben in der Veröffentlichung wurde das
Verpflichtungsgeschäft dieser Transaktion am [Datum] abgeschlossen. In der
veröffentlichten Meldung wurde weiter angegeben, Person A habe die Transaktion
am [Datum] gemeldet. Das war das Datum, an dem Person A der X die Meldung
betreffend Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen im Sinne von Art. 20 BEHG
zustellte. Wesentlich ist jedoch vorliegend, dass die X als Darlehensgläubigerin
Gegenpartei von Person A war und zudem am [Datum] in einer Medienmitteilung die
Platzierung dieses Pflichtwandeldarlehens auch publizierte. Sie hatte also bereits bei
Abschluss der Transaktion am [Datum] genaue Kenntnis der Transaktionsdetails. Die
Frist gemäss Art. 56 Abs. 5 KR begann demzufolge für X am [Datum] zu laufen und
wurde mit der Meldung der Transaktion an SER und der Publikation am [Datum] um
sieben Börsentage überschritten.
10. Meldepflichtig sind nicht nur Transaktionen, welche meldepflichtige Personen in
eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausführen lassen, sondern auch
Transaktionen nahestehender Personen, welche unter massgeblichem Einfluss der
meldepflichtigen Person erfolgen (Art. 56 Abs. 3 KR). Als nahestehende Person einer
meldepflichtigen Person qualifiziert unter anderem eine juristische Person, welche
von der meldepflichtigen Person kontrolliert wird (Art. 3 Abs. 2 Ziff. 3 lit. b RLMT).
11. Person B ist langjähriges VR-Mitglied und VR-Präsident der X. Auf der Melde- und
Veröffentlichungsplattform von SER wurden am [Datum] und am [Datum] je eine
Management-Transaktion von Person B veröffentlicht. Im Rahmen der Offenlegung
von Beteiligungen nach Art. 20 BEHG meldete Person B als wirtschaftlich berechtigte
Person seit Dezember 2013 unter anderem die folgenden Bestände an X:
- Per [Datum] eine Beteiligung von [Anzahl] X-Aktien entsprechend [Prozent] der
Stimmrechte;
- per [Datum] eine Beteiligung von [Anzahl] X-Aktien, entsprechend [Prozent] der
Stimmrechte; sowie
- per [Datum] eine Beteiligung von [Anzahl] X-Aktien, entsprechend [Prozent] der
Stimmrechte.
Hingegen wurden in den Zeitspannen vom [Datum] bis [Datum] sowie vom [Datum]
bis [Datum] keine Management-Transaktionen von Person B erfasst. Die
Veränderungen ergaben sich, weil die zugehörigen Transaktionen über die Z AG,
[Sitz], abgewickelt wurden, welche gemäss Angaben der X von Person B beherrscht
wird. Damit ist die Z AG eine Person, die Person B i.S.v. Art. 3 Abs. 2 RLMT
nahesteht und deren Transaktionen als 100%-ige Beteiligungsgesellschaft von
Person B auch unter ihrem massgeblichen Einfluss ausgeführt wurden. Diese
Transaktionen unterstehen daher der Meldepflicht für Person B.
12. Die Veröffentlichung der Transaktionen zwischen Dezember [Jahr] und Januar [Jahr]
durch X erfolgte erst im Zuge der Vorabklärung von SER am [Datum]. (Seitens
Person B erfolgten keine Meldungen an die Gesellschaft.) Damit ist die für die
Veröffentlichung vorgesehene Frist von insgesamt fünf Börsentagen (Art. 56 Abs. 3
und 5 KR) um über ein dreiviertel Jahre überschritten worden.
B.3 Verletzung der Instruktionspflicht zur Offenlegung von Management-Transaktionen
13. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Kotierungsreglements (KR) sind Emittenten, deren
Beteiligungsrechte an SIX Swiss Exchange AG kotiert sind, verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
Transaktionen mit Beteiligungsrechten des Emittenten bis spätestens am zweiten
Börsentag nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts oder bei Börsengeschäften
nach Ausführung der Transaktion dem Emittenten melden (Art. 7 Abs. 1 RLMT).
14. Zur Instruktionspflicht im Sinne von Art. 56 Abs. 2 KR wird im Kommentar zu Art. 56
KR und der Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen (Kommentar
MT) ausgeführt, dass Emittenten verpflichtet sind, die meldepflichtigen Personen in
sachgerechter und nachhaltiger Weise über die Pflichten zur Offenlegung von
Management-Transaktionen zu instruieren, zu schulen und in regelmässigen
Abständen zu erinnern (Kommentar MT N 11). Die blosse Aushändigung eines
internen Reglements stellt keine ausreichende Instruktion dar. Meldepflichtige
Personen sind vielmehr spätestens unmittelbar nach der Wahl schriftlich und
mündlich im Rahmen einer persönlichen Instruktion über ihre Pflichten ins Bild zu
setzen (Kommentar MT N 12 f.).
15. Unbestritten ist, dass keine Instruktionen dieser Art stattgefunden haben. Am [Datum]
wurden zwar anlässlich einer Verwaltungsratssitzung von einer Anwaltskanzlei
Informationen über verschiedene regulatorische Neuerungen über Insidergeschäfte,
Meldepflichten u.a. gegeben. Ein Reglement und eine Check-Liste wurden aber erst
im August 2015 (im Laufe der Untersuchungen von SER) erlassen und eigentliche In-
struktionen erteilt. Vorher wurden weder Person B noch Person A besonders
instruiert. X hat damit die Pflicht von Art. 56 Abs. 2 KR verletzt.
B.4 Verspätete Publikation des Geschäftsberichts 2014
16. Gemäss Art. 49 Abs. 1 KR i.V. mit Art. 10 und Art. 13 RLR muss der Emittent den
Geschäftsbericht innert vier Monaten nach dem Abschlussstichtag veröffentlichen,
auf der Website aufschalten und der SER einreichen. Das genaue Vorgehen ist in
Art. 9 RLRMP in Verbindung mit Ziff. 2.01 (1) von Anhang 1 RLRMP geregelt.
Demnach muss der Emittent den Bericht als pdf-Dokument über die elektronische
Meldeplattform einreichen. Für die X hätte der Geschäftsbericht für 2014 bis zum
30. April 2015 publiziert und eingereicht sein müssen. Das wurde nicht erfüllt und X
hat diese Bestimmungen verletzt.
C. Zur Sanktion
17. Eine kotierte Gesellschaft unterwirft sich dem Kotierungsreglement. Verletzt sie die
Pflichten von Art. 53 KR, so ergreift die Sanktionskommission die in Art. 61 KR
aufgeführten Sanktionen, wobei namentlich die Schwere des Verstosses und das
Verschulden zu berücksichtigen sind. Die leichteste Sanktion ist der blosse Verweis;
bei Bussen geht der Sanktionsrahmen bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 1 Mio., bei
Vorsatz bis zu CHF 10 Mio. Bei der Festlegung dieser Konventionalstrafen wird
zudem die Sanktionsempfindlichkeit berücksichtigt.
18. Es werden kotierte Gesellschaften und nicht natürliche Personen sanktioniert.
Deshalb kann die Beurteilung des Verschuldens nicht nach den gleichen Massstäben
für Fahrlässigkeit und Vorsatz (inkl. Eventualvorsatz) erfolgen, wie dies bei der
Prüfung des Wissens und Willens (subjektiver Tatbestand) von rechtswidrigem
Verhalten bei natürlichen Personen geschieht. Vielmehr ist von objektiven Kriterien
auszugehen. Der Emittent muss dann sanktioniert werden, wenn ihm vorzuwerfen ist,
dass er nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorgehen
getroffen hat, um eine Verletzung der Verpflichtungen des KR zu verhindern. Es wird
von jeder kotierten Gesellschaft aufgrund ihrer eingegangenen Verpflichtungen
erwartet, dass sie über Personen oder Organe verfügen, welche die
börsenrechtlichen Regularien, allfällige dazugehörige Kommentare sowie die Praxis
der Spruchkörper kennen und sich dementsprechend verhalten. Das Verhalten der
für den Emittenten handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird ihm
zugerechnet.
19. Zu prüfen ist somit, ob die konkret Verantwortlichen richtig vorgingen und ob
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. In beiden Fällen wäre das Verschulden der X
zuzurechnen. Vorsätzlich handelt eine Person, die eine Vorschrift mit Wissen und
Willen verletzt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn zwar eine Pflichtverletzung nicht
beabsichtigt ist, die Möglichkeit der Verletzung aber zumindest in Kauf genommen
wird und die Person sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet. Fahrlässig
handelt demgegenüber grundsätzlich jemand, der die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat oder darauf nicht Rücksicht nimmt.
Grundvoraussetzung für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die
Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen
in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein. Grob ist die Fahrlässigkeit
dann, wenn klar naheliegendes Verhalten nicht befolgt wird und „Unverständnis,
Kopfschütteln und Tadel,, auslöst (vgl. BGE 8C_263/2013 vom 19.8.2013).
20. Die Beurteilung des Verschuldens richtet sich somit nach der Schwere der
Handlungen resp. Unterlassungen durch die verantwortlichen Personen des
Emittenten. Bei der Schwere der Regelverletzung wird mit berücksichtigt, welche
Nachteile das Unterlassen einer Mitteilung oder eine zu spät vorgenommene
Mitteilung den Aktionären und andern Adressaten verursachte.
Ein blosser Verweis ist nur dann angebracht, wenn insgesamt von einem leichten Fall
gesprochen werden muss.
C.1 Zur Pflichtverletzung beim Aktiensplit
C.1.1 Schwere der Verletzung
21. Der Split wurde bei der X am 3. Oktober 2014 beschlossen, am 24. Oktober 2014
beim HRA angemeldet und am 29. Oktober 2014 im SHAB publiziert.
22. Grundsätzlich kommt Statutenänderungen bei einer Aktiengesellschaft, wozu auch
namentlich die Anzahl, der Nennwert und die Art der Aktien (Art. 626 Ziff. 4 OR)
gehören, konstitutive Wirkung zu. Die Handelsregistereintragung ist Entstehungs-
erfordernis. Gegenüber Dritten, wozu auch neue Investoren zählen, werden sie
entsprechend der registerrechtlichen Grundregel von Art. 932 Abs. 2 OR mit der
Publikation im SHAB wirksam.
23. Die RLVB soll insbesondere eine Anleitung geben für die Planung und Durchführung
des Verfahrens bei der Kotierung sowie die Zusammenstellung der erforderlichen
Unterlagen (Art. 1). Art. 4 schreibt vor, dass das Kotierungsgesuch (für die in Art. 3
erwähnten Fälle von „gesuchspflichtigen Transaktionen“, wozu auch ausdrücklich der
Aktiensplit gehört) grundsätzlich spätestens 20 Börsentage vor dem vorgesehenen
Termin einzureichen ist. Bei einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung
muss die Kotierung „zwingend“ unmittelbar an die Eintragung im Handelsregister
erfolgen und demzufolge muss das Gesuch 20 Tage vor dem Handelsregistereintrag
eingereicht werden. Bei der bedingten Kapitalerhöhung muss das Gesuch
„spätestens“ 20 Tage vor der erstmöglichen Ausübung erfolgen. Für die Organisation
eines ordentlichen Handels, der die Rechte von Aktionären und Gesellschaft
berücksichtigt, braucht es genügend Zeit.
24. Wegen der verspäteten Gesuchseinreichung konnte die Umstellung an der Börse
nicht auf den 29. Oktober 2014, dem Datum der Publikation im SHAB, vorgenommen
werden. Der Handel wurde daher vom [Datum] bis [Datum] eingestellt. Zwar erhielt
SER am 28. Oktober 2014 Entwürfe für die Kotierung und die Unterlagen, die
eigentlichen Dokumente gingen aber erst am 5. November 2014 bei SER ein. SER
hat denn auch den Handel zurecht bereits am Tag nach Erhalt der Dokumente wieder
eröffnet.
25. Der Aktiensplit, der den Nennwert verkleinert, ist eigentlich vorerst eine Massnahme
mehrheitlich psychologischer Natur. Vorerst ändert sich an den Beteiligungs-
verhältnissen und am Wert des Aktienbestandes des einzelnen Aktionärs nichts. Ein
Split hat oft keinen grossen Einfluss auf den Börsenkurs, der sich - abgesehen von
andern Einflüssen - gemäss dem Teilungsverhältnis verändert. Da die Aktien
buchmässig oder als Sammelurkunde erfasst sind, gibt es für den bisherigen Aktionär
keine physische Veränderung. Die Handelseinheit für den verkaufenden Aktionär und
den kaufenden Investor wäre bis zur Umstellung an der Börse aber - vorliegend
zehnfach - zu gross. Das Verpassen der Frist beim Split ist im vorliegenden Fall, wo
[Jahr] der Kurs der ungesplitteten Aktie sich zwischen CHF 100 und CHF 170
bewegte, keine schwerwiegende Regelverletzung und wird als mittelschwer
eingestuft.
C.1.2 Verschulden
26. X resp. die für sie handelnden Personen hatten im Laufe der letzten Jahre immer
wieder mit der Börse direkten Kontakt. [Jahr] fand ein Verfahren über die Erstreckung
der Frist für die Publikation der Jahresrechnung [Jahr] statt, ebenso in den Jahren
[Jahr] und [Jahr] sowie auch im Jahr [Jahr]. Auch wenn es sich dabei um andere
Bereiche der Börsenregulierung handelte, so konnte den Verantwortlichen nicht
verborgen sein, dass es nicht nur für die Rechnungslegung, sondern für verschiedene
Ereignisse klare Börsenregeln gibt. Die verschiedenen Vorschriften sind einfach zu
finden, sowohl auf der Website der Börse wie in den Handbüchern.
Dazu kommt, dass am [Datum] SER eine Vorabklärung wegen Verletzung der Frist
zur Veröffentlichung der Jahresrechnung eingeleitet und am [Datum] die formelle
Untersuchung eröffnet hatte. Zudem hatte X im Jahr [Jahr] eine im Sinne der RLVB
gesuchspflichtige Transaktion gemäss den Börsenregeln durchgeführt. Am selben Ort
sind auch die Regeln für den Split zu finden. Die zuständigen Personen hätten bei
pflichtgemässer Lektüre erkennen müssen, dass für einen Split 20 Tage vorher ein
Gesuch eingereicht werden muss. Die Lektüre der Börsenregeln darf bei kotierten
Gesellschaften erwartet werden, umso mehr, als die Börse jederzeit Hilfe anbietet.
Angesichts der Verfahren im Vorjahr und der bereits laufenden Untersuchung wegen
der Fristverletzung beim Jahresabschluss war voraussehbar, dass die Unterlassung
der Lektüre der RLVB zur Regelverletzung führen wird. Diese Unterlassung ist
unverständlich und ruft Kopfschütteln hervor, weshalb die Nichteinhaltung der Frist
als grobfahrlässig zu bezeichnen ist.
C.2 Zur Verletzung der Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen
C.2.1 Schwere der Verletzungen
27. Person A vereinbarte am [Datum] ein Pflichtwandeldarlehen. X hatte in der Folge am
[Datum] der Offenlegungsstelle eine Meldung eingereicht. Entsprechend wurde
publiziert, dass Person A über [Anzahl] Aktien mit einem Stimmenanteil von [Prozent]
und ein Pflichtwandeldarlehen über [Anzahl] Aktien, entsprechend einem
Stimmrechtsanteil von [Prozent], eine Erwerbsposition von total [Prozent], verfügte.
Das Publikum war damit am [Datum] informiert, dass die am [Datum] in den
Verwaltungsrat gewählte Person A über diese Beteiligung verfügte. Sie zählte somit
ab [Datum] zu jenen Personen, welche nicht nur ihre Beteiligungen, sondern eben
auch die Management-Transaktionen melden müssen. Weil X dies nicht als
Management-Transaktion meldete, konnte die Transaktion nicht sofort der Liste der
bei der Börse einsichtbaren Management-Transaktionen entnommen werden. Daher
kannten nur jene Aktionäre und Investoren, welche beide Listen konsultierten, die
damaligen Anteile von Person A und deren Gesamtveränderung. Wäre die
Management-Transaktion vom [Datum] regelkonform gemeldet worden, so hätte sie
am [Datum] von der X erfasst und spätestens am [Datum] publiziert werden müssen.
Da der interessierte Investor jedoch bereits am [Datum] die neue Beteiligung von
Person A erfahren konnte, wiegt vorliegend die Fristverletzung von X bis [Datum]
nicht schwer.
28. Die Management-Transaktionen von Person B wurden mit einer Verspätung von fast
ein dreiviertel Jahren veröffentlicht. Gemessen daran, dass die Transaktionen
spätestens innert fünf Börsentagen nach deren Ausführung publiziert sein müssten,
ist davon auszugehen, dass die verspätete Publikation keinen Informationswert mehr
vermittelt hatte.
29. Nebst den bei der Börse abrufbaren Informationen über bedeutende Aktionäre konnte
den Jahresberichten der X jeweils entnommen werden, dass Person B direkt und
indirekt Hauptaktionär war (31.12.[Jahr] - [Prozent]; 31.12.[Jahr] - [Prozent];
31.12.[Jahr] - [Prozent], mit erneutem Anstieg am [Datum] auf [Prozent]). Wie die
Mutationen dieser Beteiligung zwischen dem Dezember [Jahr] und Januar [Jahr]
entstanden, als die Meldungen unterblieben und sich die Kurse zwischen CHF [ ... ]
und [ ... ] bewegten, wäre relevant gewesen. Diese Regelverletzung wiegt schwer.
30. X liess sich an der Verwaltungsratssitzung vom [Datum] von einem Anwalt über die
börsenrechtlichen Pflichten bei Management-Transaktionen informieren. Dazu
wurden Folien mit Stichworten präsentiert. Zudem wurde ein Entwurf für ein
Reglement vorgelegt, das aber nicht in Kraft gesetzt wurde. Dies geschah erst im
Laufe der von SER vorgenommenen Vorabklärungen im August 2015. Die blosse
Aushändigung eines internen Reglements ist a priori keine ausreichende Instruktion.
Werden zudem während Jahren bis im August 2015 keine Instruktionen der einzelnen
meldepflichtigen Personen sowie regelmässige Erinnerungen an die Pflichten
vorgenommen, so wiegt eine solche Regelverletzung schwer.
C.2.2 Verschulden
31. Auch hier gilt, dass die zuständigen Personen bei pflichtgemässer Lektüre der
Regeln, erkennen müssen, dass es genaue Vorgaben für die Meldungen von Erwerb
oder Veräusserung von Aktien durch Verwaltungsräte und Geschäftsleitungs-
mitglieder gibt. Diese Regeln sind einfach einsichtbar. Allfällige mögliche
Vorkenntnisse (von Börsenregeln) einer neu gewählten meldepflichtigen Person, wie
das möglicherweise bei Person A der Fall gewesen sein könnte, entbinden nicht von
der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen der Meldepflicht. Die Meldungen der
Transaktionen von Person A und Person B wurden erst aufgrund von Kontakten mit
SER im Laufe der Vorabklärung eingereicht. Die Unterlassung von Instruktion und
Überwachung ist unverständlich und ruft Kopfschütteln hervor, weshalb sie als
grobfahrlässig zu bezeichnen ist.
C.3 Zur Verletzung der Vorschriften zur periodischen Berichterstattung
C.3.1 Schwere der Verletzung
32. X kündigte am [Datum] die Akquisition der Y Gruppe (Italien) an. Am [Datum] gab sie
die Unterzeichnung des Kaufvertrages und den Kaufpreis von CHF [ ... ] Mio. bekannt.
Gegenüber SER brachte sie am 20. April 2015 vor, die Publikationsfrist nicht
einhalten zu können, weil es Bewertungsunsicherheiten bei den Bilanzpositionen
„Vorräte“, „Delkredere“ sowie bei gewissen Rückstellungen gäbe, welche am 6.
Februar 2015 anlässlich eines Treffens zwischen X, den Verantwortlichen der Y
Gruppe und den italienischen Wirtschaftsprüfern identifiziert worden seien. Deren
Behebung habe die fristgerechte Erstellung und Publikation des Geschäftsberichts
2014 verunmöglicht.
33. X informierte die Marktteilnehmer mittels Medienmitteilung am 2015 über den
Entscheid von SER über die Ablehnung der Fristverlängerung. SER hat die X in
diesem Entscheid verpflichtet, bis am 30. April 2015 den ungeprüften Jahres-
abschluss des Konzerns (umfassend Konzern-Bilanz, Konzern-Erfolgsrechnung,
Konzern-Eigenkapitalnachweis und Konzern-Geldflussrechnung) und Kommentare
zum Geschäftsgang zu veröffentlichen. Dem ist X nachgekommen. Gegenüber dem
zwei Wochen später veröffentlichten geprüften Abschluss fehlte nur die Position
„langfristige Rückstellungen“. Diese wurde dann mit [rund CHF 2 Mio.] angegeben,
ohne dass dies jedoch die gesamte Position „Fremdkapital“ von [CHF 152 Mio.]
veränderte. In der Erfolgsrechnung wurde die Position „übrige betriebliche Erträge“ in
der definitiven Fassung von [CHF 2.6 Mio.] auf [rund CHF 2 Mio.] reduziert und der
„Finanzertrag“ von [CHF 340'000] auf [über CHF 1 Mio.] erhöht. Die übrigen
Positionen blieben unverändert.
34. Es ist dem Regelwerk inhärent, dass ein Investor in den ersten vier Monaten nach
Abschluss noch keine neuen Zahlen hat. (Würde inzwischen ein Ereignis von
erheblicher Kursrelevanz auftreten, so müsste die Emittentin darüber mit einer Ad-
hoc-Meldung informieren.) Vorliegend hatten die Investoren nach den
vorgeschriebenen vier Monaten die wesentlichen, mit dem Hinweis auf die
Ungeprüftheit versehenen Informationen, die sich lediglich zwei Wochen nach der
vorgeschriebenen Frist als verlässlich erwiesen. Die Verletzung der Viermonatefrist
hat für die Aktionäre und andern Adressaten keine grossen Nachteile verursacht und
erweist sich daher nicht zuletzt dank der von SER verlangten Publikation als leicht.
C.3.2 Verschulden
35. Wie bei den andern Regelverletzungen ist auch hier zur prüfen, ob Fahrlässigkeit
oder Vorsatz resp. Eventualvorsatz vorliegt (vgl. voranstehend Ziff.19). Vorab ist
festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Verhalten der
Verantwortlichen von X a priori auf eine beabsichtigte Verletzung der Börsenregel
angelegt war.
36. Auf Ersuchen von X fand am 20. April 2015 bei SER eine Besprechung über die
Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts 2014 statt. X teilte mit, dass
es möglicherweise zu Verzögerungen kommen könne, weil Bewertungsunsicher-
heiten bei gewissen Bilanzpositionen bestünden, welche erst anlässlich des Treffens
vom [Datum] festgestellt worden seien. Von Deloitte, der externen Revisions-
gesellschaft, müssten noch Qualitätskontrollen durchgeführt werden, damit das
Testat ausgestellt werden könne. SER teilte der Gesellschaft mit, dass grundsätzlich
ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht werden könnte. Dieses müsse begründet
und mit den entsprechenden Nachweisen versehen sein. X stellte gleichentags ein
Gesuch um Fristerstreckung auf den 15. Mai 2015. SER bat am 22. April 2015 um
Beantwortung diverser Ergänzungsfragen sowie um Einreichung der entsprechenden
Belege. X nahm dazu am [Datum] Stellung. Da die Antworten lückenhaft waren bzw.
nicht alle verlangten Belege eingereicht worden waren, forderte SER die X mit E-Mail
vom [Datum] erneut auf, weitere Ergänzungsfragen zu beantworten und die
entsprechenden Belege einzureichen. X nahm dazu am 28. April 2015 Stellung.
37. SER wies das Gesuch um Erstreckung der Frist am 28. April 2015 ab. Die
vorgebrachte Argumentation vermochte nicht zu überzeugen, wonach die
Bewertungsunsicher-heiten bei gewissen Bilanzpositionen, welche erst anlässlich des
Treffens vom 6. Februar 2015 festgestellt worden seien, die Veröffentlichung und
Einreichung des Geschäftsberichts bis Ende April 2015 verunmöglichen würden.
38. Die Verantwortlichen der X waren sich somit der Pflicht, den Geschäftsbericht bis
spätestens am 30. April 2015 einzureichen vollauf bewusst. Von Bedeutung ist nun,
dass X bereits früher vier Mal in Folge (für 2010, 2011, 2012 und 2013) bei SER um
eine Fristerstreckung für die Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts
ersucht hatte. Den ersten drei Gesuchen war - wenn auch ausdrücklich mit
Bedenken - vom Ausschuss für die Emittentenregulierung (Entscheide vom 20. April
2011 und vom 19. März 2012) bzw. von SER (Entscheid vom 29. April 2013)
stattgegeben worden. Das vierte Gesuch für die Fristverlängerung der Publikation
des Berichts für 2013 bis 22. Mai 2014 wurde am 28. April 2014 abgewiesen. Bei
diesen Gesuchen wurde u.a. knappe personellen Ressourcen geltend gemacht. X
wurde darauf hingewiesen, sie müsse sich als kotierte Gesellschaft in der Weise
organisieren, dass sie die Pflichten gegenüber dem Markt und SER erfüllen könne.
Es liegt zudem in der Verantwortung der Emittentin selber, rechtzeitig ein allenfalls
nötiges Fristerstreckungsgesuch einzureichen und nicht erst dann, wenn bei einer
Ablehnung die Frist kaum mehr eingehalten werden kann. Für die 2014 dennoch
verspätet vorgenommene Publikation wurde X am [Datum] mit einer Busse von
CHF 20'000 sanktioniert.
39. Wer sich - wie die vorliegend Verantwortlichen - nach vier vorangehenden Verfahren
für Fristerstreckungen auch 2015 nicht für eine rechtzeitige nächste Publikation
organisiert, nimmt eine erneute Fristverletzung in Kauf und findet sich mit ihr ab. Das
trifft insbesondere auch darum zu, weil im Dezember 2014 die X wegen demselben
Thema mit eingehender Begründung gebüsst worden ist und die Verantwortlichen
dennoch erst nach Mitte April 2015, kurz vor Ablauf der Frist, den Kontakt mit SER
suchen. Demzufolge liegt hier nicht Fahrlässigkeit, sondern Eventualvorsatz vor. Für
diesen Teilaspekt des vorliegenden Verfahrens beträgt der Bussenrahmen
CHF 10 Mio.
C.4 Zusammenfassung: Schwere der Verletzungen und Verschulden
40. Die Verletzung der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (Aktien-Split)
wiegt mittelschwer. Die Verletzung der Richtlinie betr. Offenlegung von Management-
Transaktionen wiegt, soweit es die zu späte Meldung der Transaktion von Person A
betrifft, leicht, die Nichtmeldung der Transaktionen von Person B und die mangelnde
Instruktion über die Meldepflichten wiegen schwer. Die Verletzung der Vorschriften
zur periodischen Berichterstattung (Publikation des Geschäftsberichts 2014) wiegt
leicht.
41. Die Verletzungen der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (Aktien-Split)
und der Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen wurden
grobfahrlässig begangen, bei jener der Vorschriften zur periodischen Bericht-
erstattung liegt Eventualvorsatz vor.
42. Liegen mehrere Verletzung, leichte und schwere, vor, welche grobfahrlässig und
einmal mit Eventualvorsatz begangen wurden, so ist eine Gesamtbeurteilung
vorzunehmen. X verstiess grobfahrlässig gegen Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 4 RLVB.
Dieser Verstoss ist aber als mittelschwer einzustufen. Zudem verstiess X grobfahr-
lässig gegen die Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen
gemäss Art. 56 KR. Dieser Verstoss ist teils als leicht, teils als schwer zu qualifizieren.
X verstiess weiter eventualvorsätzlich gegen die Vorschriften zur periodischen
Berichterstattung gemäss Art. 49 Abs. 1 KR i.V. mit Art. 10 und Art. 13 RLR. Dieser
Verstoss wird jedoch als leicht eingestuft.
43. Die zwei leichteren der Verletzungen rechtfertigen eine Busse im untersten Bereich
des Bussenrahmens von CHF 1 Mio., bei der mittelschweren und schweren
Verletzung müsste der mittlere Rahmen gewählt werden. Da bei der Verletzung der
Frist für die Publikation des Geschäftsberichts Eventualvorsatz vorliegt, ist zu
beachten, dass der Bussenrahmen sich bis CHF 10 Mio. erstreckt. In einem neueren
Fall der Verletzung der Instruktions- und Organisationspflicht wurde bei einer zwar
nicht schweren Verletzung, aber bei mittlerer Fahrlässigkeit einer erheblich grösseren
kotierten Gesellschaft, die als wenig sanktionsempfindlich qualifiziert wurde, eine
Busse von CHF 200'000 ausgesprochen (vgl. Sako 2014 - MT -1/3, vom
28.01.2015).
C.5 Zur Sanktionsempfindlichkeit und zur Busse
44. Beim Festlegen einer Busse ist die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen. Es
ist insbesondere auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Emittenten abzustellen,
wozu z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital
als Hilfsgrössen beigezogen werden können. Eine Sanktion darf die Existenz eines
Emittenten nicht gefährden. Für die Sanktionsempfindlichkeit gilt auch, dass sie
hoch wäre, wenn die Bezahlung der Busse den Emittenten in gewisse Schwierig-
keiten bringen würde. In den übrigen Fällen ist von leichter Empfindlichkeit auszu-
gehen.
45. X hat im Geschäftsbericht 2014 ein ordentliches Ergebnis in der Höhe von [rund
CHF 3.6 Mio.] sowie einen Gewinn in der Höhe von [rund CHF 2.2 Mio.] ausgewiesen.
Das Umlaufvermögen wurde per 31. Dezember [Jahr] mit [über CHF 77 Mio.], das
Anlagevermögen mit [rund CHF 100.4 Mio.] angegeben. Die liquiden Mittel betrugen
[rund CHF 4.5 Mio.]. Per 30. Juni [Jahr] belief sich das ordentliche Ergebnis auf [rund
CHF 3.5 Mio.] und der Gewinn auf [rund CHF 1.6 Mio.]. Das Umlaufvermögen Mitte
Jahr betrug [rund CHF 73.6 Mio.], das Anlagevermögen [rund CHF 90.1 Mio.] und die
liquiden Mittel [rund CHF 2 Mio.]. In der Medienmitteilung vom [Datum] wurde ein
ungeprüfter Jahresumsatz [Jahr] von [rund CHF 156 Mio.] (Vorjahr [rund CHF 133
Mio.]) angegeben. Eine Busse sowohl im oberen Bereich bei Fahrlässigkeit und erst
Recht bei Vorsatz würde X empfindlich treffen. Sie gehört in dieser Hinsicht zu den
sanktionsempfindlichen Emittenten. Die Mehrzahl von Verletzungen und die
Fahrlässigkeit resp. der Eventualvorsatz rechtfertigten an sich eine Busse im
mittleren Bereich.
46. Im Rahmen der Strafbemessung sind allfällige zuvor ergangene Sanktionen der
letzten drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO). X wurde am [Datum] mit
einer Busse in der Höhe von CHF 20'000 sanktioniert. Zugunsten von X ist jedoch zu
berücksichtigen, dass sie im ganzen Verfahren kooperativ war. Sie hat zudem
Massnahmen getroffen, welche die Einhaltung der Börsenregeln verbessern. Unter
Berücksichtigung der Sanktionsempfindlichkeit und der übrigen Umstände ist eine
Busse von CHF 100'000 angemessen.
47. Die Eröffnung der Untersuchungen gegen die X wurde publiziert. Folgerichtig ist auch
der Ausgang des Verfahrens dem Publikum nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen.
Zudem schreibt Ziff. 6.3 der Verfahrensordnung vor, dass die rechtskräftigen
Entscheide der Sanktionskommission publiziert werden müssen.
48. Gemäss Ziff. 9.8 der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement werden bei
Sanktionsverfahren die Gebühren nach Aufwand erhoben. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat X somit die Kosten des Verfahrens zu tragen, sowohl der
Untersuchung von SER (CHF [ ... ]) wie der Sanktionskommission (CHF [ ... ]).