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VVGE 1971/75 Nr. 95 ΓÇó Conditions for building-law exception permits
VVGE 1971/75 Nr. 95Autre juridiction18 mai 1971
The Regierungsrat clarified the cumulative requirements for a building-law exception permit under Art. 27(2) BauG. Protectable owner interests alone are insufficient; no important public or private interests may be endangered or violated. Because the legislature had fixed a 10-meter lake setback in the interest of landscape protection, strict observance of that distance was required. The decision further states that there is no entitlement to an exception absent unequal treatment in comparable cases and that exceptions require a genuine hardship situation serving the public interest.
Art. 27 Abs. 2 BauG; Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung: Eine Ausnahmebewilligung setzt kumulativ schützenswerte Interessen des Eigentümers und das Fehlen der Gefährdung oder Verletzung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen voraus. Der gesetzliche Seeabstand von 10 m konkretisiert das öffentliche Interesse am Schutz des natürlichen Ufer- und Landschaftsbildes und ist grundsätzlich strikt einzuhalten. Ein Anspruch auf Ausnahmebewilligung besteht nur bei rechtsungleicher Behandlung in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen. Eine Ausnahme setzt sodann eine wirkliche Ausnahmesituation voraus, in welcher die Anwendung des Baugesetzes hart und unbillig erschiene; die Sonderbehandlung muss ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen.
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 95, S. 109:
Art. 27 Abs. 2 BauG.
Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Mai 1971 (Nr. 87).
Ausnahmebewilligungen dürfen nur "aus schützenswerten Interessen des Eigentümers" erteilt werden, "sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden." Diese Erfordernisse treten kumulativ nebeneinander: auch wenn schützenswerte Interessen des Eigentümers für die Ausnahme sprechen, darf diese nur bewilligt werden, falls dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Der Gesetzgeber hat den Abstand, den das Bauvorhaben vom See einzuhalten hat, aus allgemeinen Erkenntnissen des Landschaftsschutzes auf 10 m festgelegt und damit den in der bereits vor dem Baugesetz erlassenen Verordnung zum Schutze des Sarnersees aufgestellten Zweck der möglichsten Erhaltung unverbauter Ufer und der Wahrung des natürlichen Landschaftsbildes gesetzlich verankert und durch eine klare Abstandsvorschrift konkretisiert. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung möglichst natürlicher Seeufer, namentlich auch am Sarnersee, die Respektierung dieses Abstandes unbedingt verlangt.
Ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung besteht solange nicht, als der Gesuchsteller sich nicht auf eine rechtsungleiche Behandlung berufen kann, d.h. solange er nicht geltend machen kann, dass der Regierungsrat in andern gleich oder ähnlich gelagerten Fällen eine vom Gemeinderat erteilte Näherbaubewilligung genehmigt hat. Dies wäre Voraussetzung, dass von einer rechtsungleichen Behandlung die Rede sein könnte. Seit dem Inkrafttreten des kantonalen Baugesetzes hat der Regierungsrat in keinem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall eine Unterschreitung des Seeabstandes von 10 m gestattet. Er ist fest entschlossen, in konsequenter Handhabung dieser Gesetzesbestimmung den verlangten und sachlich durchaus berechtigten Seeabstand von 10 m zu verwirklichen.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verlangt in jedem Fall eine wirkliche Ausnahmesituation, bei der die Handhabung des Baugesetzes hart und unbillig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Regierungsrates sollen Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden, soweit besondere Verhältnisse nach einer Sonderbehandlung rufen und soweit diese Sonderbehandlung im öffentlichen Interesse liegt.