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VVGE 1971/75 Nr. 62 ΓÇó Underground structures require building permit
VVGE 1971/75 Nr. 62Autre juridiction11 janv. 1972Confirmed
The Regierungsrat held that a newly projected underground civil defense shelter, located separately beside a high-rise, is not a mere basement installation but an independent new construction. Because underground buildings are also subject to building-police rules and may affect neighboring property, they require a building permit under the BauG and the BauR. As a permit-requiring building, the project must also be published, allowing affected neighbors to file objections.
Art. 3 BauG, Art. 8 Abs. 3 BauG, Art. 41 Abs. 1 BauR; bewilligungspflicht unterirdischer Bauten. Ein neben einem Hauptgebäude projektierter, selbständiger unterirdischer Bau ist als Neubau zu qualifizieren, auch wenn er mit dem Hauptbau eine sachliche Einheit bildet. Unterirdische Neubauten unterstehen der Bewilligungspflicht, da sie baupolizeilichen Vorschriften unterliegen und Nachbarinteressen erheblich berühren können, namentlich wegen Abgrabungen und sonstiger Auswirkungen auf Nachbargrundstücke. Mit der Bewilligungspflicht geht die Publikationspflicht einher, welche den Einspracheberechtigten die Wahrung ihrer Rechte ermöglicht (vgl. Art. 5 VV zum BauG).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 62, S. 66:
Art. 3 BauG.
Bewilligungspflicht unterirdischer Bauten.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Januar 1972 (Nr. 1225).
Die Luftschutzräume waren im ursprünglichen Projekt im Untergeschoss des Hochhauses untergebracht. Neuerdings nun sind diese notwendigen Schutzräume in einem westlich an das Hochhaus anschliessenden, selbständigen, unterirdischen Bau untergebracht. Aufgrund der Pläne muss dieser Luftschutztrakt als ein neben dem Hochhaus projektierter, selbständiger, wenn auch mit dem Hochhaus eine sachliche Einheit bildender Neubau bezeichnet werden, der gemäss Art. 3 BauG und Art. 41 Abs. 1 BauR der Bewilligungspflicht unterliegt. Auch unterirdische Neubauten sind bewilligungspflichtig, was insbesondere aus Art. 8 Abs. 3 BauG aber auch aus Art. 41 Abs. 1 BauR hergeleitet werden muss, der Neu-, An- und Aufbauten jeder Art der Bewilligungspflicht unterstellt. Solche unterirdische Bauten unterliegen ebenfalls baupolizeilichen Vorschriften und können insbesondere auch für den Nachbarn erhebliche Auswirkungen haben, abgesehen davon, dass für ihre Erstellung vielfach wesentliche Abgrabungen notwendig sind, die ihrerseits Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück haben können. Als bewilligungspflichtige Baute unterliegt der Luftschutzraum folgerichtig auch der Publikationspflicht (Art. 5 VV zum BauG), die dem Betroffenen die Einsprachemöglichkeit eröffnet.