projets
VVGE 1971/75 Nr. 56 ΓÇó New construction not location-dependent if old house is rented
VVGE 1971/75 Nr. 56Autre juridiction19 févr. 1974
The Regierungsrat held that a planned new building was not location-dependent within the meaning of Art. 4 para. 3 BMR because the owner already had an existing house, rented it out, and could not rely on that self-created situation to justify the new construction. The authority expressly rejected this line of argument as abusive.
Art. 4 Abs. 3 BMR; Standortbedingtheit eines Neubaus: Wer bereits über ein Wohnhaus verfügt und dieses vermietet, kann die daraus selbst geschaffene Bedarfslage nicht als Begründung für die Standortgebundenheit eines Neubaus anrufen. Eine derartige Argumentation ist als rechtsmissbräuchlich abzulehnen; unter diesen Umständen fehlt es an der Standortbedingtheit des Bauvorhabens.
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 56, S. 60:
Art. 4 Abs. 3 BMR.
Keine Standortbedingtheit eines Neubaus, wenn der dem gleichen Eigentümer gehörende Altbau vermietet wird.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. Februar 1974 (Nr. 1508).
Es geht nicht an, dass jemand, der bereits ein Wohnhaus sein Eigentum nennt, dieses vermietet und nachher aufgrund dessen behauptet, er sei nun auf einen Neubau angewiesen. Eine diesbezügliche Argumentation muss entschieden abgelehnt werden. Wollte man diese Praxis schützen, würde auch der Rechtsmissbrauch geschützt. Unter diesen Umständen kann das Bauvorhaben nicht als standortbedingt bezeichnet werden.