Recusal duty in municipal administrative matters

VVGE 1971/75 Nr. 13Autre juridiction17 oct. 1972

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Regierungsrat held that municipal authority members must recuse themselves even where municipal law does not expressly regulate recusal. The duty is a binding general principle of Swiss administrative law, with cantonal recusal rules used analogically to fill the gap. Recusal applies when the official, close relatives, or similarly connected persons have a direct personal interest, and also where the official appears biased because of a special relationship. A merely general interest in a policy matter is insufficient.

Regeste Omnilex

Ausstandspflicht von Behördenmitgliedern; fehlende gemeinderechtliche Regelung. Die Ausstandspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts auch im Gemeindeverwaltungsrecht verbindlich und wird bei Regelungslücken durch die kantonale Ausstandsordnung ergänzt (vgl. Art. 5 GO Kantonsrat, Art. 23 GO Regierungsrat). Der Ausstandsgrund setzt ein unmittelbares und persönliches, im Wesentlichen privatrechtliches Interesse voraus; erfasst sind namentlich eigene Parteistellungen sowie Interessen naher Angehöriger und vergleichbar verbundener Personen. Bloss allgemeine, sachbezogene Interessen an einer Angelegenheit begründen keinen Ausstand.

Texte intégral

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 13, S. 18:

Verwaltungsverfahren.

Ausstandspflicht von Behördemitgliedern.

Entscheid des Regierungsrates vom 17. Oktober 1972 (Nr. 788).

Wie festgestellt werden muss, haben die Gemeinden des Kantons, selbst soweit diese gestützt auf Art. 85 Abs. 3 KV ein Gemeindeorganisationsgesetz erlassen haben, die Ausstandspflicht der Behördemitglieder nicht geregelt. Aber auch in Ermangelung eigener bzw. genügender gemeinderechtlicher Vorschriften ist die Ausstandspflicht von Behördemitgliedern als ein allgemeiner Grundsatz des Schweizerischen Verwaltungsrechtes zu beachten (Imboden, Max: Verwaltungsrechtssprechung, Bd. II 4. Aufl., Basel 1971, S. 649), wobei demzufolge lückenfüllend die kantonale Ausstandsordnung als Inbegriff einer örtlich herausgebildeten Ausstandsregelung massgebend heranzuziehen ist (vor allem: Art. 5 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 12. März 1971 und Art. 23 der Geschäftsordnung für den Regierungsrat vom 30. Juni 1972). Damit ist vorerst dargetan, dass es sich auch bei Ausstandsgründen in Gemeindeangelegenheiten nicht bloss um einen Brauch, sondern um eine verbindliche Rechtspflicht handelt.

Die Ausstandspflicht besagt grundsätzlich, dass ein Beamter oder ein Behördemitglied während der Behandlung einer Sache, an der er selbst oder eine ihm nahe verwandte Person unmittelbar und persönlich interessiert ist, der Beratung sowie der Beschlussfassung fern zu bleiben hat; dies bezieht sich ebenso auf die Behandlung eines Ausstandsbegehrens. In den Ausstand zu treten haben auch Personen, die durch eine besondere Beziehung zu einer Person (z.B. Vormundschaft, enge Freundschaft), welche an der zu behandelnden Sache ein unmittelbares persönliches Interesse hat, befangen erscheinen oder Vertreter oder Funktionäre einer juristischen Person sind. Das mittelbare Interesse der Verwandten, Befreundeten oder juristischen Personen wird also dem unmittelbaren Interesse des Behördemitgliedes oder Beamten gleichgestellt.

a) Der Ausstandsgrund der "nahen Verwandtschaft" wird unter dem Marginale "Ausstand" in Art. 23 der Geschäftsordnung für den Regierungsrat vom 30. Juni 1972 in bewusster Berücksichtigung von Art. 51 KV wie folgt geregelt:

"Die Regierungsräte und der Landschreiber haben sich in Ausstand zu begeben, wenn sie bei einem Entscheid bereits mitgewirkt haben, ferner wenn sie oder ihre Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder die Ehegatten am Ausgang der Verhandlung interessiert sind. Sie haben sich in diesem Falle aus dem Sitzungszimmer zu entfernen."

b) Für die Begriffsbestimmung "unmittelbares und persönliches Interesse" ist vorwiegend auf die herrschende Lehre und Praxis abzustellen." Das hinsichtlich der Ausstandsordnung für erheblich zu erklärende Interesse ist (also) auf die persönlichen Interessen privatrechtlicher Natur einzuschränken" (Rekurspraxis Graubünden Nr. 5944). Demnach hat jeder, der als Partei eines Rechtsgeschäftes in Frage steht, in den Ausstand zu treten. Hingegen schafft bloss eine ein Behördemitglied besonders interessierende allgemeine Frage noch keinen Ausstandsgrund (z.B. generelle Veränderung von Lohnansätzen, Festsetzung von Schulferien: siehe Imboden a.a.O.).

Mots-clés

recusaladministrative procedureconflict of interestmunicipal lawpersonal interestbias

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether members of municipal authorities are subject to a binding duty of recusal despite the absence of explicit municipal rules.

Solution extraite

Yes. Even without sufficient municipal provisions, the duty of recusal is a binding general principle of Swiss administrative law; where municipal law is silent, the cantonal recusal order fills the gap.

Motifs extraits

The publication treats recusal not as mere custom but as a legal obligation. It relies on the cantonal recusal rules as an expression of locally developed standards, especially the rules for the cantonal parliament and government.

Question juridique clé

What counts as an immediate and personal interest requiring recusal.

Solution extraite

The relevant interest is essentially limited to private-law interests; a person directly involved as a party must recuse, while a merely general interest in a question is not enough.

Motifs extraits

The publication follows doctrine and practice: immediate and personal interest includes the member's own interest and that of close relatives or similarly connected persons, but not merely an abstract concern in a general policy question.

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