No exemption from office compulsion in second electoral round

VVGE 1971/75 Nr. 10Autre juridiction11 juin 1974Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Regierungsrat held that a candidate in cantonal council elections could not be released from office compulsion for the second round merely because his brother had been elected in another municipality in the first round. The election was to be viewed as a single process under the majority system. Since O. C. had never held the office before, he remained obliged to accept election under the cantonal constitution. Any sibling-related exclusion had to be resolved by lot, not by unilateral withdrawal after the second round.

Regeste Omnilex

Art. 52 Abstimmungsgesetz, Art. 21 AV, Art. 23 and 51 KV; cantonal council elections under the majority system and office compulsion. A candidate who has not yet held the office is not exempted from office compulsion merely because a sibling was elected in another municipality in the first round. The general renewal election is to be regarded as a single electoral unit comprising the various phases of the election. In such a constellation, competing representation claims of the affected municipalities are not resolved by a candidate’s unilateral waiver, but, where constitutionally provided, by lot; a withdrawal after completion of the second round is likewise inadmissible. The majority system does not confer a continuing seat claim on a list or group comparable to proportional representation.

Texte intégral

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 10, S. 14:

Art. 52 Abstimmungsgesetz.

Keine Befreiung des Kandidaten vom Amtszwang im zweiten Wahlgang, wenn bei den Kantonsratswahlen im ersten Wahlgang ein Bruder des Kandidaten in einer andern Gemeinde gewählt wurde. Über das verwandtschaftsbedingte Ausscheiden hätte das Los zu entscheiden.

Entscheid des Regierungsrates vom 11. Juni 1974 (Nr. 177).

Nach Art. 52 AG und nach Art. 21 AV können Kandidaten, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden, auf eine Kandidatur im zweiten Wahlgang nur verzichten, wenn sie nicht dem Amtszwang unterstehen. Da O. C. noch nie das Amt eines Kantonsrates ausgeübt hat, ist er nach Art. 23 KV verpflichtet, ein Amt, das ihm das Volk überträgt, anzunehmen. Es gibt keine Vorschrift, wonach er vom Amtszwang entbunden werden kann.

Die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrates ist als eine Einheit aufzufassen, die sich aus den Teilen, stille Wahl, erster Wahlgang, zweiter Wahlgang, Ergänzungswahl zusammensetzt. Jene Bürger, die O.C. im ersten Wahlgang gestimmt haben, haben ein Anrecht darauf, dass sie durch O.C. im Kantonsrat vertreten werden. Das gleiche Anrecht haben die Bürger von S. bezüglich des bereits im ersten Wahlgang gewählten Bruders L.C. Also hat die Verfassung (Art. 51) eine Lösung getroffen, die von den Bürgern beider Gemeinden gerecht empfunden werden kann, nämlich den Losentscheid.

Daraus folgt, dass O.C. sich demnach einem zweiten Wahlgang wie auch einem Losentscheid unterziehen muss.

Das Los hat nach Art. 51 KV in jedem Fall zu entscheiden. Ein Verzicht zugunsten des Bruders nach durchgeführtem zweiten Wahlgang ist aus den bereits erwähnten Gründen nicht möglich. Es wäre auch nicht sinnvoll, wenn O. C. wohl zum zweiten Wahlgang anzutreten hätte, aber nachher dennoch verzichten könnte.

Das Gesetz über die Volksabstimmungen regelt die Kantonsratswahlen nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlverfahrens. Es gelten jene Kandidaten als gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben (im ersten Wahlgang bei absolutem, im zweiten bei relativem Mehr). Scheidet ein Kandidat nach durchgeführtem Wahlgang aus, ist für das frei werdende Mandat in jedem Fall eine Ergänzungs- bzw. Ersatzwahl durchzuführen.

Es besteht gegenüber dem Verhältniswahlverfahren ein gewichtiger Unterschied. Dort wird die Sitzzahl nach der ermittelten Verhältniszahl verteilt. Gruppen, die eine bestimmte Anzahl Sitze erreicht haben, haben während der ganzen Amtsdauer ein Anrecht auf die Besetzung dieser Sitze. Scheidet ein Mitglied ihrer Gruppe aus der betreffenden Behörde aus, sei es durch Tod oder Rücktritt, wird der Sitz durch ein anderes Mitglied der Gruppe besetzt. In der Regel wird der Sitz durch jenes Mitglied mit der nächstgrösseren Stimmenzahl eingenommen, dieses kann aber auch zugunsten eines nachfolgenden verzichten.

Im Mehrheitswahlverfahren besteht dagegen kein unbedingter Sitzanspruch einer Gruppe. Einen Sitzanspruch hat nur ein gewählter Kandidat. Scheidet er aus irgend einem Grunde aus, steht der betreffende Sitz zur freien Bewerbung allen Gruppen offen.

Im vorliegenden Fall würde es beispielsweise nicht als gerecht erscheinen, dass im zweiten Wahlgang, wenn O. C. als Gewählter nachträglich durch Losentscheid ausscheiden müsste, jener Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrücken würde. Denn jene Bürger, die zuvor O. C. gestimmt haben, würden nachher frei sein, irgendeinem andern der verbliebenen Kandidaten ihre Stimme zu geben.

Mots-clés

electionsoffice compulsionmajority systemlot drawingsecond roundcantonal councilsibling candidacy

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether O. C. could be exempted from office compulsion and withdraw from the second electoral round because his brother had already been elected.

Solution extraite

No. O. C. remained subject to office compulsion and had to stand in the second round; any sibling-related exclusion had to be resolved by lot.

Motifs extraits

The cantonal council election was treated as one electoral unit. Under the majority system, only elected candidates have a personal seat claim, and there is no rule allowing release from office compulsion in these circumstances. Because both municipalities had a legitimate claim to representation, the constitution required a lot decision rather than a unilateral withdrawal.

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