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VVGE 1966/70 Nr. 68 ΓÇó Property gain tax on exchange despite prior co-ownership
VVGE 1966/70 Nr. 68Autre juridiction31 déc. 1965
O. B. and J. A., each half-owner of two holiday homes in Engelberg, exchanged the properties by contract of 31 December 1965. The Engelberg tax authority assessed O. B. with property gain tax of CHF 13,470. In his complaint, he argued that the transaction was not taxable because he already owned half of the acquired property. The commission rejected that view, holding that an exchange is treated like a transfer and that the statutory exemptions are exhaustive; prior co-ownership does not exempt the gain.
Art. 30 Abs. 6 StG; Grundstückgewinnsteuer bei Tauschgeschäft und vorgängiger Miteigentumshälfte. Der Grundstücktausch ist der Handänderung gleichgestellt. Die Steuerpflicht entfällt nicht deshalb, weil der Steuerpflichtige bereits vor dem Tausch hälftiger Miteigentümer der übernommenen Liegenschaft war; eine solche Konstellation gehört nicht zu den gesetzlich abschliessend aufgezählten Ausnahmen. Die Befreiungstatbestände sind eng auszulegen; eine analoge Erweiterung ist ausgeschlossen (consid. a).
Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 68, S. 235:
Grundstückgewinnsteuer bei einem Tauschgeschäft.
Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 12.3.1970.
O. B. und J. A. waren je zur Hälfte Miteigentümer an den beiden Ferienhäusern x und y in Engelberg. Mit Kauf- bzw. Tauschvertrag vom 31. Dezember 1965 übernahm O. B. das Haus y zum Preise von Fr. 90000.-- ins Alleineigentum, wobei der Kaufpreis durch Übernahme von Grundpfandschulden in gleicher Höhe entrichtet wurde. Gleichzeitig ging das Haus x zum Preise von Fr. 75000.-- ins Alleineigentum von J. A. über, gegen Übernahme von Grundpfandschulden im Betrage von Fr. 75000.--. Die beiden bisherigen Miteigentümer erklärten im Vertrag ausdrücklich, gegenseitig keine weiteren Forderungen zu stellen.
Die Steuerbehörde von Engelberg ermittelte aus diesen Transaktionen bei O. B. einen steuerpflichtigen Grundstückgewinn von Fr. 13470.--.
Fristgerecht am 15. Februar 1968 erhob O. B. Beschwerde und zwar
- gegen eine Steuerveranlagung aus Tauschgeschäft, nachdem er bereits Eigentümer des halben Anteils an den Häusern x und y gewesen sei und seiner Ansicht nach daher kein Besteuerungsgrund vorliege,
- gegen die Berechnung des Tauschwertes des halben Anteils.
Aus den Erwägungen:
a) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um ein reines Tauschgeschäft handle, da er schon zur Hälfte Eigentümer der übernommenen Liegenschaft gewesen sei und deshalb keine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten habe.
Diese Auffassung ist irrig. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen alle Gewinne, die bei Handänderungen von Grundstücken des Privatvermögens, erzielt werden, ausgenommen jene Handänderungen, die in Art. 30 Abs. 6 StG abschliessend aufgezählt sind (Erbgang und Handänderungen unter Verwandten in auf- und absteigender Linie, Ehegatten und Geschwistern). Der Tausch von Grundstücken ist der Handänderung gleichgestellt. Dass der Beschwerdeführer bereits Eigentümer des halben Anteils an der Liegenschaft war, entbindet ihn nicht von der Steuerpflicht, da das Gesetz für einen derartigen Fall keine Steuerbefreiung vorsieht.