Motorbike driving ban upheld for drunk riding and recidivism

VVGE 1966/70 Nr. 32Autre juridiction22 mai 1969Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

K. H. challenged an order of the Obwalden police directorate prohibiting him from driving motorized bicycles for 18 months after he was caught riding drunk with a blood alcohol level of 2.5‰. The decision noted two earlier drunk-driving incidents and held that the intoxication clearly justified the measure under the motorbike decree. The appellant's assurances and occupational need were rejected as insufficient to reduce the sanction. The recidivism made an aggravated, preventive measure necessary, so the appeal was dismissed and the ban confirmed.

Regeste Omnilex

Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 7 Abs. 3 BRB über Motorfahrräder und Kleinmotorfahrräder vom 10. März 1967; Führerausweisentzug bzw. Fahrverbot wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand; Verschärfung bei Rückfall. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0.8 Gewichtspromillen und darüber ist die erhebliche Verkehrsgefährdung grundsätzlich gegeben, unabhängig von individueller Alkoholverträglichkeit. Ein sehr hoher Blutalkoholwert schließt sichere Fahrzeugführung aus. Rückfall rechtfertigt nach konstanter Praxis eine Verschärfung der Maßnahme; deren präventiv-erzieherischer Zweck kann durch bloße Besserungsversprechen oder berufliche Bedürfnisse nicht entkräftet werden.

Texte intégral

Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 32, S. 120:

Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand. Verschärfung der Massnahme bei Rückfall.

Entscheid vom 3.7.69 i.S. Rekurs K. H. gegen Polizeidirektion.

A. Am Abend des 12. Mai 1969 konte von einem Polizeiorgan festgestellt werden, wie K. H. in angetrunkenem Zustand mit seinem Motorfahrrad auf der Wasserfallstrasse in Engelberg Richtung Restaurant Eienwäldli fuhr. Die hierauf angeordnete Blutuntersuchung ergab schliesslich einen Alkoholgehalt von 2,5 Gewichtspromillen.

B. Die Justizkommission Obwalden belegte hierauf am 13. Juni 1969 K. H. wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.-.

C. Mit Verfügung vom 22. Mai 1969 hat die Polizeidirektion Obwalden K. H. das Führen von Motorfahrrädern auf die Dauer von 18 Monaten, nämlich für die Zeit vom 24. Mai 1969 bis 23. November 1970, untersagt. Ausschlaggebend für diese Massnahme war vor allem die Rückfälligkeit des Delinquenten.

D. Innert nützlicher Frist reichte K. H. gegen die Verfügung der Polizeidirektion Rekurs ein mit dem Antrag, das fragliche Verbot sei aufzuheben oder wenigstens die Dauer desselben herabzusetzen. Er verspreche auch, künftig nie mehr in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrrad benützen zu wollen. Überdies benötige er das Motorfahrrad aus beruflichen Gründen dringend.

E. In einer Vernehmlassung vom 4. Juni 1969 hielt die Polizeidirektion an ihrer Verfügung fest.

In Erwägung:

  1. (Beschwerdefrist).

  2. Auf Grund der aufgelegten Polizeiakten steht eindeutig fest, dass der Rekurrent am Abend des 12. Mai in stark angetrunkenem Zustand auf der Wasserfallstrasse in Engelberg mit seinem Motorfahrrad Richtung Eienwädli fuhr und dabei sich und allfällige übrige Strassenbenützer stark gefährdete. Die angeordnete Blutprobe ergab denn auch einen Alkoholgehalt von 2,5 Gewichtspromillen. Dieser Straftatbestand des Führens in angetrunkenem Zustand bleibt in der Rekursschrift unbestritten.

Nach Art. 91 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Bestimmung will nach der Rechtsprechung nicht jede noch so geringfügige alkoholbedingte Enthemmung treffen, sondern soll nur dann angewendet werden, wenn diese einen solchen Grad erreicht hat, dass eine sichere, den Verkehrsvorschriften entsprechende Führung des Motorfahrzeuges nicht mehr gewährleistet ist und dadurch der Verkehr in erheblicher Weise gefährdet wird. Nach der heute geltenden Praxis ist dies unabhängig von der individuellen Alkoholverträglichkeit und ohne Rücksicht darauf, ob auch andere Umstände auf Angetrunkenheit hinweisen, immer dann anzunehmen, wenn der Alkoholgehalt den Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen überschreitet.

Vorliegend aber wurde dieser Grenzwert vom Rekurrenten mit 2,5 Gewichtspromillen bei weitem überschritten. Dabei muss festgehalten werden, dass bei so hohen Blutwerten sich selbst Trinkgewohnte und Alkoholtolerante in einem schweren Rauschzustand befinden, wobei ein sicheres Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen ist. Das Fahren in einem solchen Zustand schliesst deshalb erhebliche Gefährdung des Verkehrs zwangsläufig in sich, womit in concreto die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses über Motorfahrräder und Kleinmotorfahrräder vom 10. März 1967 ohne weiteres gegeben ist. Das Verbot des Führens eines Motorfahrrades wurde daher von der Polizeidirektion vollständig zu Recht erlassen.

  1. Obwohl der Rekurrent bis anhin bereits zweimal, nämlich am 19. August 1966 sowie am 2. Oktober 1967 ebenfalls wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand von der Polizeidirektion mit dem Verbot des Fahrens eines Motorfahrrades belegt werden musste - wie aus den aufgelegten Akten hervorgeht -, ist er nun erneut rückfällig geworden. Der Rückfall jedoch zieht nach konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis stets eine Verschärfung der Massnahme nach sich, weshalb vorliegend das von der Polizeidirektion verfügte Fahrverbot von 18 Monaten durchaus als angemessen bezeichnet werden muss. Zu beachten ist auch, dass das Verbot des Führens eines Motorfahrrades vornehmlich präventiven bzw. erzieherischen Charakter hat. Der Delinquent soll damit von weiteren Verstössen gegen die Verkehrsordnung abgehalten werden. Nachdem aber Verbote von kürzerer Dauer bis anhin nichts fruchteten, würde mit der Aufhebung oder Herabsetzung der von der Polizeidirektion am 22. Mai 1969 erneut erlassenen Verfügung die angestrebte erzieherische Wirkung, die ja dem rückfälligen Fahrer besonders Not tut, zum vorneherein in Frage gestellt. Unter solchen Umständen aber kann und darf auch ein vom Rekurrent in seiner Eingabe abgegebenes Versprechen, sich künftig besser zu verhalten, als Milderungsgrund für die ausgesprochene Massnahme nicht gehört werden. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der fraglichen Verfügung liesse sich zudem in Anbetracht der wiederholten, schweren - wenn auch bloss abstrakten - Gefährdung des Verkehrs mit keinen sachlichen Gründen rechtfertigen.

Beschlossen: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung der Polizeidirektion vom 22. Mai 1969 bestätigt.

Mots-clés

drunk drivingmotorized bicycledriving banrecidivismtraffic safetyadministrative measurepreventionblood alcohol

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the ban on driving motorized bicycles was lawful after drunken riding

Solution extraite

Yes. The intoxication level and resulting traffic danger clearly satisfied the statutory conditions for the measure.

Motifs extraits

At 2.5‰ the appellant was in a severe drunken state; safe driving was impossible and considerable traffic danger was inherent, so Art. 7(3) of the motorbike decree applied.

Question juridique clé

Whether the 18-month duration of the driving ban had to be reduced because of the appellant's assurances and need for the vehicle

Solution extraite

No. The duration was appropriate in view of repeated recidivism and the preventive, educational purpose of the measure.

Motifs extraits

Prior shorter bans had not prevented further offences; recidivism requires aggravation of the measure, and personal promises do not outweigh this need.

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